Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 2890/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1058/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente (AR) für Frauen.
Die 1946 geborene Klägerin ist k Staatsangehörige mit Wohnsitz in K. Sie absolvierte ihre Schul- und Hochschulausbildung in K und lebte dort bis 31. Oktober 1991. Am 1. November 1991 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Dezember 1991 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin auf und übte diese bis zum 23. März 1992 aus. In der Zeit vom 24. März 1992 bis 5. Mai 1992 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Vom 28. August 1992 bis 31. März 1994 erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Nach ihren eigenen Angaben bezog sie vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994 Sozialhilfe. Die Klägerin kehrte, nachdem ihr Ehemann im Juni 1994 tödlich verunglückt war, Ende Juli 1994 nach K zurück und bezieht dort Witwenrente. Seit dem 1. August 2005 hat sie in K Anspruch auf eine Altersrente, die jedoch nicht ausgezahlt wird, da die Hinterbliebenenrente höher ist. Der kroatische Sozialversicherungsträger bescheinigte Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1970 bis zum 20. August 1991 und 7 Monate Beitragszeiten für die Jahre 2003 bis 2005; auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2012 wird Bezug genommen.
Am 18. Oktober 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten AR für Frauen. Mit Bescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte die begehrte Rentenleistung ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach § 237a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherte AR erhalten, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben. Somit müssten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein. Die Klägerin habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nur insgesamt 97 Pflichtbeiträge (mit Berücksichtigung der k Versicherungszeiten) nachgewiesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist von drei Monaten nicht eingehalten, der Widerspruch sei daher unzulässig. Die am 13. Mai 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage wies das Gericht mit Gerichtsbescheid (GB) vom 9. September 2010 zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres lediglich 98 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und nicht die erforderlichen 121 Kalendermonate. Der GB wurde der Klägerin am 11. Juli 2011 in Kroatien persönlich ausgehändigt; auf die dem GB beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011, eingegangen bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2011, hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie habe den Gerichtsbescheid am 11. Juli 2011 ausgehändigt bekommen. Sie habe bis März 1994 Pflichtbeiträge gezahlt und nicht bis März 1993.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2006 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AR für Frauen gemäß § 237a SGB VI seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Ausland einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung im GB vom 9. September 2010 hat auf die Dreimonatsfrist zutreffend hingewiesen. Der GB wurde der Klägerin auch ordnungsgemäß gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 183 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 Zivilprozessordnung am 11. Juli 2011 zugestellt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 18. Oktober 2011 bei dem LSG eingegangen. Die Berufungsfrist von drei Monaten ist damit nicht eingehalten, denn gemäß § 64 Abs. 1 SGG begann sie mit dem Tage nach der Zustellung (also am 12. Juli 2011) und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 11. Oktober 2010, 24.00 Uhr (vgl Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 16. November 2000, B 13 RJ 3/99 R – zitiert nach juris).
Mangels Laufes der Berufungsfrist von drei Monaten gilt indes vorliegend die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (vgl § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut § 66 Abs. 1 SGG erscheint es nicht erforderlich, die Beteiligten auch über die notwendige Form des anzubringenden Rechtsmittels zu belehren. Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nur dann richtig, wenn sie auch vollständig ist. Das ist wiederum lediglich dann der Fall, wenn die Rechtsmittelbelehrung die Beteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten des Rechtsbehelfs unterrichtet (vgl BSG, Urteil vom 31. Mai 1958, 3 RJ 71/56 = SozR Nr. 23 zu § 66 SGG; BSG, Urteil vom 25. August 1955, 4 RJ 21/54 = BSGE 1, 194). Zu den wesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten belehrt werden müssen, gehört daher auch die für das Rechtsmittel vorgeschriebene Form (vgl BSG, Urteil vom 12. Februar 1958, 11/9 RV 986/56 = BSGE 7, 16). Denn andernfalls würde der Zweck des § 66 SGG, nämlich den ersten Zugang für den Rechtsbehelf zu eröffnen, zunichte gemacht (vgl Littmann, in: Hk-SGG, 3. Aufl. 2009, § 66 Rn. 5). Die Belehrung muss dabei so abgefasst sein, dass die Beteiligten ohne Gesetzeslektüre erste Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels unternehmen können (so genannte "Wegweiserfunktion" der Rechtsmittelbelehrung, vgl BSG, Beschluss vom 7. Juli 1999, B 3 P 4/99 R = SozR 3-1500 § 67 Nr. 13), weshalb über den wesentlichen Inhalt der Formvorschriften bei Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden muss (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 66 Rn. 10 m.w.N.). Daran gemessen ist es vorliegend notwendig gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis erweist sich die hier streitige Rechtsmittelbelehrung als unvollständig und damit unrichtig im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 13. April 2012, L 5 R 154/11; BSG, Beschluss vom 9. Februar 2010, B 11 AL 194/09 B – zitiert nach juris). Der aufgrund des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl I S 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 eingefügte § 65a SGG eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im sozialgerichtlichen Verfahren einzureichen. Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG setzt die elektronische Übermittlung voraus, dass die Bundesregierung oder Landesregierung diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat das Land B durch den Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land B vom 14. Dezember 2006 und das Land B nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land B vom 27. Dezember 2006, geändert – und zwar dahingehend, dass das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1. Oktober 2007 (GVBl II 425) und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl für Berlin, 539) mit Wirkung vom 1. November 2007, Gebrauch gemacht. Ausgehend hiervon ist bereits seit dem 1. November 2007 - und damit auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - die Berufungseinlegung bei dem LSG Berlin-Brandenburg im Wege der elektronischen Kommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 65a SGG zum Ausdruck kommt, nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern auch tatsächlich möglich. Demnach haben der Klägerin neben den beiden herkömmlichen, in § 151 Abs. 1 SGG ausdrücklich aufgeführten Möglichkeiten, die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, die elektronische Kommunikation als weitere Form zur Verfügung gestanden. Hierbei handelt es sich um einen "Regelweg" der Rechtsmitteleinlegung. Das hat zur Folge, dass dann auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1984, 9a RV 2/83 = Breithaupt 1984, 911; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 3 RK 61/80 = SozR 1500 § 66 Nr. 11). In Anbetracht dessen ist die dem hier angefochtenen GB beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich auf die Möglichkeiten verweist, die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass es nicht möglich sei, hierfür die elektronische Kommunikation zu nutzen. Die Jahresfrist ist mit der Einlegung der Berufung am 18. Oktober 2011 jedenfalls gewahrt. Sie ist somit zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dies gilt jedoch nicht schon deshalb, weil die Klägerin die Klagefrist von drei Monaten nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingehalten hat und die Klage deshalb unzulässig wäre. Denn auch für die Erhebung der Klage bei dem SG galt seit 1. November 2007 die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß § 65a SGG, ohne dass die Beklagte dem angefochtenen Widerspruchsbescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung angefügt hätte. Es galt daher auch insoweit die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ein Anspruch auf AR für Frauen steht der Klägerin ab 1. Juli 2006 nicht zu.
Nach § 237a Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2002 gültigen und hier maßgeblichen Fassung (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261, 1990 I S 1337) haben versicherte Frauen Anspruch auf AR, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, also die Belegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres, nicht. Denn sie hat nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres, also seit dem 9. Juni 1986, nur 98 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Erforderlich sind jedoch 121 Kalendermonate, da das Gesetz mehr als 10 Jahre mit derartigen Pflichtbeiträgen verlangt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind nur insgesamt 98 Pflichtbeiträge vorhanden, nämlich in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 20. August 1991 nach Auskunft des kSozialversicherungsträgers 63 Monate Pflichtbeiträge sowie in der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Dezember 1991 bis 31. März 1994 28 Monate Pflichtbeiträge. Dies ergibt 91 Monate mit Pflichtbeiträgen. Ferner hat der kroatische Sozialversicherungsträger in der Zeit von 2003 bis 2005 sieben Monate mit Versicherungszeiten gemeldet, so dass maximal 98 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen sind, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei den genannten sieben Monaten um freiwillige Beiträge handelte. Die Vorschrift des § 237a SGB VI lässt keine Ausnahmen von dem Erfordernis der Belegung von zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen seit Vollendung des 40. Lebensjahres zu. Sie kann nach dem eindeutigen Wortlaut auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zurücklegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausreichend wäre. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der begehrten AR ab dem 1. Juli 2006 besteht danach nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik K über Soziale Sicherheit (DKSVA) vom 24. November 1997 (BGBl 1998 II S 2034), das insoweit vor allem die Versicherungspflicht und die Anerkennung von Versicherungszeiten, die vorliegend nicht umstritten sind, betrifft. Art. 4 DKSVA gewährleistet lediglich eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder. Die Gewährung der deutschen Rente richtet sich weiterhin einheitlich nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die in K zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch eingeflossen. Weitere Pflichtbeitragszeiten nach dem 40. Lebensjahr hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht bzw belegt. Sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Schul- und Hochschulzeiten der Klägerin sind Zeiten, welche sie vor dem 40. Lebensjahr zurückgelegt hat. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994, in der diese nach eigenen Angaben Sozialhilfe bezogen hat, stellt keine Zeit mit Pflichtbeiträgen dar, da in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge seitens des Sozialhilfeträgers entrichtet wurden. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat die Beklagte nicht nur bis März 1993 Pflichtbeiträge angerechnet, sondern bis März 1994. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2012.
Der Senat weist darauf hin, dass die Klägerin, die am 10. Juni 2011 das 65. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Regelaltersrente haben dürfte. Diese wurde auch am 1. April 2011 beantragt, aber noch nicht abschließend bewilligt, da noch Erklärungen der Klägerin ausstehen. Sofern die Klägerin im Verfahren hinsichtlich der Regelaltersrente mitwirkt, dürfte ihr diese alsbald ausgezahlt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iSv § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente (AR) für Frauen.
Die 1946 geborene Klägerin ist k Staatsangehörige mit Wohnsitz in K. Sie absolvierte ihre Schul- und Hochschulausbildung in K und lebte dort bis 31. Oktober 1991. Am 1. November 1991 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Dezember 1991 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin auf und übte diese bis zum 23. März 1992 aus. In der Zeit vom 24. März 1992 bis 5. Mai 1992 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Vom 28. August 1992 bis 31. März 1994 erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Nach ihren eigenen Angaben bezog sie vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994 Sozialhilfe. Die Klägerin kehrte, nachdem ihr Ehemann im Juni 1994 tödlich verunglückt war, Ende Juli 1994 nach K zurück und bezieht dort Witwenrente. Seit dem 1. August 2005 hat sie in K Anspruch auf eine Altersrente, die jedoch nicht ausgezahlt wird, da die Hinterbliebenenrente höher ist. Der kroatische Sozialversicherungsträger bescheinigte Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1970 bis zum 20. August 1991 und 7 Monate Beitragszeiten für die Jahre 2003 bis 2005; auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2012 wird Bezug genommen.
Am 18. Oktober 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten AR für Frauen. Mit Bescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte die begehrte Rentenleistung ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach § 237a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherte AR erhalten, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben. Somit müssten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein. Die Klägerin habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nur insgesamt 97 Pflichtbeiträge (mit Berücksichtigung der k Versicherungszeiten) nachgewiesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist von drei Monaten nicht eingehalten, der Widerspruch sei daher unzulässig. Die am 13. Mai 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage wies das Gericht mit Gerichtsbescheid (GB) vom 9. September 2010 zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres lediglich 98 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und nicht die erforderlichen 121 Kalendermonate. Der GB wurde der Klägerin am 11. Juli 2011 in Kroatien persönlich ausgehändigt; auf die dem GB beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011, eingegangen bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2011, hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie habe den Gerichtsbescheid am 11. Juli 2011 ausgehändigt bekommen. Sie habe bis März 1994 Pflichtbeiträge gezahlt und nicht bis März 1993.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2006 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AR für Frauen gemäß § 237a SGB VI seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Ausland einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung im GB vom 9. September 2010 hat auf die Dreimonatsfrist zutreffend hingewiesen. Der GB wurde der Klägerin auch ordnungsgemäß gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 183 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 Zivilprozessordnung am 11. Juli 2011 zugestellt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 18. Oktober 2011 bei dem LSG eingegangen. Die Berufungsfrist von drei Monaten ist damit nicht eingehalten, denn gemäß § 64 Abs. 1 SGG begann sie mit dem Tage nach der Zustellung (also am 12. Juli 2011) und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 11. Oktober 2010, 24.00 Uhr (vgl Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 16. November 2000, B 13 RJ 3/99 R – zitiert nach juris).
Mangels Laufes der Berufungsfrist von drei Monaten gilt indes vorliegend die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (vgl § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut § 66 Abs. 1 SGG erscheint es nicht erforderlich, die Beteiligten auch über die notwendige Form des anzubringenden Rechtsmittels zu belehren. Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nur dann richtig, wenn sie auch vollständig ist. Das ist wiederum lediglich dann der Fall, wenn die Rechtsmittelbelehrung die Beteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten des Rechtsbehelfs unterrichtet (vgl BSG, Urteil vom 31. Mai 1958, 3 RJ 71/56 = SozR Nr. 23 zu § 66 SGG; BSG, Urteil vom 25. August 1955, 4 RJ 21/54 = BSGE 1, 194). Zu den wesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten belehrt werden müssen, gehört daher auch die für das Rechtsmittel vorgeschriebene Form (vgl BSG, Urteil vom 12. Februar 1958, 11/9 RV 986/56 = BSGE 7, 16). Denn andernfalls würde der Zweck des § 66 SGG, nämlich den ersten Zugang für den Rechtsbehelf zu eröffnen, zunichte gemacht (vgl Littmann, in: Hk-SGG, 3. Aufl. 2009, § 66 Rn. 5). Die Belehrung muss dabei so abgefasst sein, dass die Beteiligten ohne Gesetzeslektüre erste Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels unternehmen können (so genannte "Wegweiserfunktion" der Rechtsmittelbelehrung, vgl BSG, Beschluss vom 7. Juli 1999, B 3 P 4/99 R = SozR 3-1500 § 67 Nr. 13), weshalb über den wesentlichen Inhalt der Formvorschriften bei Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden muss (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 66 Rn. 10 m.w.N.). Daran gemessen ist es vorliegend notwendig gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis erweist sich die hier streitige Rechtsmittelbelehrung als unvollständig und damit unrichtig im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 13. April 2012, L 5 R 154/11; BSG, Beschluss vom 9. Februar 2010, B 11 AL 194/09 B – zitiert nach juris). Der aufgrund des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl I S 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 eingefügte § 65a SGG eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im sozialgerichtlichen Verfahren einzureichen. Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG setzt die elektronische Übermittlung voraus, dass die Bundesregierung oder Landesregierung diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat das Land B durch den Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land B vom 14. Dezember 2006 und das Land B nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land B vom 27. Dezember 2006, geändert – und zwar dahingehend, dass das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1. Oktober 2007 (GVBl II 425) und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl für Berlin, 539) mit Wirkung vom 1. November 2007, Gebrauch gemacht. Ausgehend hiervon ist bereits seit dem 1. November 2007 - und damit auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - die Berufungseinlegung bei dem LSG Berlin-Brandenburg im Wege der elektronischen Kommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 65a SGG zum Ausdruck kommt, nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern auch tatsächlich möglich. Demnach haben der Klägerin neben den beiden herkömmlichen, in § 151 Abs. 1 SGG ausdrücklich aufgeführten Möglichkeiten, die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, die elektronische Kommunikation als weitere Form zur Verfügung gestanden. Hierbei handelt es sich um einen "Regelweg" der Rechtsmitteleinlegung. Das hat zur Folge, dass dann auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1984, 9a RV 2/83 = Breithaupt 1984, 911; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 3 RK 61/80 = SozR 1500 § 66 Nr. 11). In Anbetracht dessen ist die dem hier angefochtenen GB beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich auf die Möglichkeiten verweist, die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass es nicht möglich sei, hierfür die elektronische Kommunikation zu nutzen. Die Jahresfrist ist mit der Einlegung der Berufung am 18. Oktober 2011 jedenfalls gewahrt. Sie ist somit zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dies gilt jedoch nicht schon deshalb, weil die Klägerin die Klagefrist von drei Monaten nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingehalten hat und die Klage deshalb unzulässig wäre. Denn auch für die Erhebung der Klage bei dem SG galt seit 1. November 2007 die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß § 65a SGG, ohne dass die Beklagte dem angefochtenen Widerspruchsbescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung angefügt hätte. Es galt daher auch insoweit die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ein Anspruch auf AR für Frauen steht der Klägerin ab 1. Juli 2006 nicht zu.
Nach § 237a Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2002 gültigen und hier maßgeblichen Fassung (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261, 1990 I S 1337) haben versicherte Frauen Anspruch auf AR, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, also die Belegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres, nicht. Denn sie hat nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres, also seit dem 9. Juni 1986, nur 98 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Erforderlich sind jedoch 121 Kalendermonate, da das Gesetz mehr als 10 Jahre mit derartigen Pflichtbeiträgen verlangt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind nur insgesamt 98 Pflichtbeiträge vorhanden, nämlich in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 20. August 1991 nach Auskunft des kSozialversicherungsträgers 63 Monate Pflichtbeiträge sowie in der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Dezember 1991 bis 31. März 1994 28 Monate Pflichtbeiträge. Dies ergibt 91 Monate mit Pflichtbeiträgen. Ferner hat der kroatische Sozialversicherungsträger in der Zeit von 2003 bis 2005 sieben Monate mit Versicherungszeiten gemeldet, so dass maximal 98 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen sind, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei den genannten sieben Monaten um freiwillige Beiträge handelte. Die Vorschrift des § 237a SGB VI lässt keine Ausnahmen von dem Erfordernis der Belegung von zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen seit Vollendung des 40. Lebensjahres zu. Sie kann nach dem eindeutigen Wortlaut auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zurücklegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausreichend wäre. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der begehrten AR ab dem 1. Juli 2006 besteht danach nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik K über Soziale Sicherheit (DKSVA) vom 24. November 1997 (BGBl 1998 II S 2034), das insoweit vor allem die Versicherungspflicht und die Anerkennung von Versicherungszeiten, die vorliegend nicht umstritten sind, betrifft. Art. 4 DKSVA gewährleistet lediglich eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder. Die Gewährung der deutschen Rente richtet sich weiterhin einheitlich nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die in K zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch eingeflossen. Weitere Pflichtbeitragszeiten nach dem 40. Lebensjahr hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht bzw belegt. Sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Schul- und Hochschulzeiten der Klägerin sind Zeiten, welche sie vor dem 40. Lebensjahr zurückgelegt hat. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994, in der diese nach eigenen Angaben Sozialhilfe bezogen hat, stellt keine Zeit mit Pflichtbeiträgen dar, da in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge seitens des Sozialhilfeträgers entrichtet wurden. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat die Beklagte nicht nur bis März 1993 Pflichtbeiträge angerechnet, sondern bis März 1994. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2012.
Der Senat weist darauf hin, dass die Klägerin, die am 10. Juni 2011 das 65. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Regelaltersrente haben dürfte. Diese wurde auch am 1. April 2011 beantragt, aber noch nicht abschließend bewilligt, da noch Erklärungen der Klägerin ausstehen. Sofern die Klägerin im Verfahren hinsichtlich der Regelaltersrente mitwirkt, dürfte ihr diese alsbald ausgezahlt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iSv § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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