Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 2518/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2231/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2012 aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht vorbehalten.
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2012, mit dem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 05. Juli 2012 zurückgewiesen worden ist, war aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht ist durchzuführen.
Gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann, wenn die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben ist, mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. So liegt der Fall hier.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012, bei Gericht eingegangen am 18. Juli 2012, auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Juli 2012 mündliche Verhandlung beantragt und – ausdrücklich vorsorglich – Berufung eingelegt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ist die Berufung im vorliegenden Fall nicht statthaft, weil der Beschwerdewert des § 144 SGG i.H.v. 750 EUR nicht erreicht wird.
Gemäß §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend bemisst sich die Höhe des Gegenstandswerts nach dem Begehren der Klägerin, über das das Sozialgericht zu entscheiden hatte, hier "höhere" Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - unter Berücksichtigung eines "höheren" Regelsatzes für zwei Monate, nämlich im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, nach Maßgabe der Ausführungen in einem Rechtsgutachten des Prof. Dr. M vom 20. Oktober 2010. Die Summe der begehrten höheren ergänzenden Leistungen übersteigt insbesondere nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2012, wonach im Jahr 2011 nach den Ausführungen des Prof. Dr. M im Regelsatz ein normativer Fehlbetrag von monatlich 35,37 Euro bestanden habe, nicht 750 Euro. Zwar ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids noch keinen konkreten Antrag gestellt hatte, aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageschriftsatz mit der Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. M war eine Bestimmung des Streitwerts jedoch möglich; mit den dezidierten Angaben im Antragsschriftsatz auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandswertes keine Zweifel mehr, auch wenn mit dem Klageschriftsatz noch kein bezifferter Antrag angekündigt worden war, und es durfte nicht mangels Feststellbarkeit auf die Grundregel des § 143 SGG zurückgegriffen werden (zur Pflicht des Gerichts, bei unbezifferten Anträgen den Wert zu ermitteln, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm., 10. Aufl., § 144 Rn 15b m.w.N.).
Gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG ist somit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist zu treffen, wenn ein Rechtsstreit mit Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG), auf Antrag ist eine Kostenentscheidung durch Beschluss zu treffen, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit hat keine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 193 Rn. 2b). In einem solchen unselbständigen Zwischenverfahren folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, dass die Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens der Kostenentscheidung im noch anhängigen Rechtsstreit vorbehalten bleibt. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05. Mai 2004 zusätzliche Gebühren für ein Zwischenverfahren anfallen können. Über die Höhe und Anzahl der im Rechtsstreit anfallenden Gebühren wird das SG Cottbus im Rahmen der Kostenfestsetzung nach einer Entscheidung im noch anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden haben (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22. 08. 2006, L 8 AL 2352/06 B, Juris; LSG NRW vom 20. Juni 2007, L 19 B 12/07 AL, Juris).
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2012, mit dem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 05. Juli 2012 zurückgewiesen worden ist, war aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht ist durchzuführen.
Gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann, wenn die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nicht gegeben ist, mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. So liegt der Fall hier.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012, bei Gericht eingegangen am 18. Juli 2012, auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Juli 2012 mündliche Verhandlung beantragt und – ausdrücklich vorsorglich – Berufung eingelegt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ist die Berufung im vorliegenden Fall nicht statthaft, weil der Beschwerdewert des § 144 SGG i.H.v. 750 EUR nicht erreicht wird.
Gemäß §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend bemisst sich die Höhe des Gegenstandswerts nach dem Begehren der Klägerin, über das das Sozialgericht zu entscheiden hatte, hier "höhere" Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - unter Berücksichtigung eines "höheren" Regelsatzes für zwei Monate, nämlich im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, nach Maßgabe der Ausführungen in einem Rechtsgutachten des Prof. Dr. M vom 20. Oktober 2010. Die Summe der begehrten höheren ergänzenden Leistungen übersteigt insbesondere nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2012, wonach im Jahr 2011 nach den Ausführungen des Prof. Dr. M im Regelsatz ein normativer Fehlbetrag von monatlich 35,37 Euro bestanden habe, nicht 750 Euro. Zwar ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids noch keinen konkreten Antrag gestellt hatte, aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageschriftsatz mit der Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. M war eine Bestimmung des Streitwerts jedoch möglich; mit den dezidierten Angaben im Antragsschriftsatz auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandswertes keine Zweifel mehr, auch wenn mit dem Klageschriftsatz noch kein bezifferter Antrag angekündigt worden war, und es durfte nicht mangels Feststellbarkeit auf die Grundregel des § 143 SGG zurückgegriffen werden (zur Pflicht des Gerichts, bei unbezifferten Anträgen den Wert zu ermitteln, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Komm., 10. Aufl., § 144 Rn 15b m.w.N.).
Gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG ist somit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist zu treffen, wenn ein Rechtsstreit mit Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG), auf Antrag ist eine Kostenentscheidung durch Beschluss zu treffen, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit hat keine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 193 Rn. 2b). In einem solchen unselbständigen Zwischenverfahren folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, dass die Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens der Kostenentscheidung im noch anhängigen Rechtsstreit vorbehalten bleibt. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05. Mai 2004 zusätzliche Gebühren für ein Zwischenverfahren anfallen können. Über die Höhe und Anzahl der im Rechtsstreit anfallenden Gebühren wird das SG Cottbus im Rahmen der Kostenfestsetzung nach einer Entscheidung im noch anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden haben (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22. 08. 2006, L 8 AL 2352/06 B, Juris; LSG NRW vom 20. Juni 2007, L 19 B 12/07 AL, Juris).
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