L 18 R 334/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 34 (30) R 60/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 334/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 36/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision wird zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 3.743,97 festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist ein Zahlungsanspruch auf Rente aus abgetretenem Recht.

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene O (Im Folgenden: Versicherter) war bei der Klägerin (zuletzt als stellvertretender Filialleiter) beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Versicherte war bei der Beklagten gegen die Versicherungsfälle der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gegen Krankheit versichert.

Am 28.11.2005 erkrankte der Versicherte arbeitsunfähig. Die DAK gewährte ihm ab dem 9.1.2006 - nach Auslaufen der Lohnfortzahlung - Krankengeld. Die Klägerin gewährte ihm gleichzeitig als Tarifleistung einen Zuschuss zum Krankengeld bis einschließlich zum 27.8.2006; außerdem gewährte sie ihm im Juli 2006 eine tarifliche Einmalleistung und im November 2006 eine Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006. Die Beklagte bewilligte dem Versicherten nachträglich Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1.6.2006 in Höhe von monatlich (zunächst) 1.250,68 EUR. Für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.4.2007 errechnete sie Nachzahlungen und entschied, dass diese wegen Ansprüchen anderer Träger vorläufig nicht ausgezahlt werden (Bescheide vom 16.3. und 3.4.2007).

Am 12.3.2007 meldete die DAK bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an (Schreiben vom 26.03.2007). Ausgehend von Krankengeld in Höhe von 78,74 EUR kalendertäglich ab dem 1.6.2006 und 79,02 EUR kalendertäglich ab dem 1.11.2006 berechnete sie diesen Erstattungsanspruch zunächst mit 9.818,50 EUR. Auf die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 entfielen davon 3.752,04 EUR.

Am 4.4.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Berufung auf § 22 Abs 4 S 4 TVöD einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.743,97 EUR geltend. Sie habe dem Versicherten gem. § 22 Abs 2 S 1 TVöD ab dem 9.1.2006 einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Barleistungen der DAK und dem (früheren) Nettoentgelt gezahlt. Nach § 22 Abs 4 S 2 TVöD werde der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD gelten überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf für denselben Zeitraum zustehende Leistungen nach Satz 2; der Anspruch des Versicherten sei insoweit kraft tarifvertraglicher Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Der Zahlbetrag errechne sich wie folgt:

- Juni und Juli 2006: Zuschuss zum Krankengeld und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von jeweils 478,09 EUR;

- 1. bis 27.8.2006: Zuschuss zum Krankengeld und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 341,81 EUR;

- Juli 2006: tarifliche Einmalzahlung von 150 EUR, auf die nach den tarifvertraglichen Regelungen nur Anspruch bestehe, wenn im Monat der Fälligkeit - hier Juli 2006 - mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Bezüge (auch: Krankengeldzuschuss) bestehe;

- Juni, Juli und August 2006: anteilige tarifvertragliche Sonderzahlung von 2.295,98 EUR; grundsätzlich habe nach der tarifvertraglichen Regelung im November 2006 ein Anspruch auf 2,0 Monatsgehälter (hier: 9.183,92 EUR) bestanden. Diese Sonderzahlung verringere sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch (dazu zähle auch der Krankengeldzuschuss) bestanden habe. Da dem Versicherte nur bis zum 27.8.2006 ein Krankengeldzuschuss gezahlt worden sei, habe er im November 2006 nur 6.122,61 EUR (= 8/12 von 9.183,92 EUR) erhalten. Auf die Monate Juni, Juli und August 2006, für die die Beklagte nachträglich Rente bewilligt habe, entfielen davon jeweils ein 1/12 (765,33 EUR), also insgesamt 2.295,98 EUR.

Die Beklagte stellte die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Sparkassensonderzahlung als Einkommen neu fest; danach ergab sich für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.6.2007 ein Nachzahlungsbetrag von 12.384,63 EUR (Bescheid vom 9.5.2007). Aus dem Nachzahlungsbetrag werde der Zuschuss zur Krankenversicherung (655,92 EUR) sofort ausgezahlt, der Rest (11.728,71 EUR) werde vorläufig einbehalten. Die DAK reduzierte ihre Erstattungsforderung auf 9.508,83 EUR. Die Beklagte zahlte diesen Betrag an die DAK. Die restlichen 2.222,88 EUR (= 12.384,63 EUR - 9.508,83 EUR - 655,92 EUR) zahlte sie an den Versicherten aus. Der Klägerin teilte sie mit, der von ihr geltend gemachte Anspruch könne nicht (mehr) erfüllt werden, weil die Rentennachzahlung für die Monate Juni bis August 2006 bereits vollständig für die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs einer vorrangig berechtigten Stelle verbraucht sei.

Am 12.7.2007 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung von 3.743,97 EUR auf. Nach § 22 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz TVöD seien Rentennachzahlungen, die für denselben Zeitraum erbracht worden seien wie der nach § 22 TVöD gewährte Krankengeldzuschuss, in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Arbeitgeber übergegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich die Vorrangigkeit eines konkurrierenden Erstattungsanspruches ergeben solle. Sofern es sich um einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse aus §§ 103, 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele, konkurriere dieser mit einem Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD. Der tarifliche Forderungsübergang nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD sei vorrangig zu berücksichtigen. Eine Lösung der Konkurrenzsituation sei nicht über § 106 SGB X möglich, da dieser nur die Rangfolge von Erstattungsansprüchen von Trägern der Sozialversicherung regle. Die Beklagte erwiderte, der Erstattungsanspruch der DAK sei zu Recht "vorrangig" vor dem Abtretungsanspruch der Klägerin nach § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfüllt worden. Der von der Klägerin gewünschte Bescheid werde bei Übertragungen nach § 53 SGB I gegenüber dem neuen Gläubiger nicht erteilt (Schreiben vom 21.2.2008).

Die Klägerin hat am 28.4.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der tarifliche Forderungsübergang nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD sei bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags und damit zeitlich vor einem Erstattungsanspruch der DAK erfolgt und deshalb wegen des Prioritätsprinzips vorrangig zu erfüllen.

Die Beklagte hat erwidert, die Abtretung gehe ins Leere. Die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht, weil der Rentenanspruch des Versicherten als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe (Hinweis auf § 107 SGB X).

Das SG hat die DAK (im Folgenden: Beigeladene zu 1) und den Versicherten beigeladen. Die Beigeladene zu 1 hat die Auffassung vertreten, dass das Prioritätsprinzip zu ihren Gunsten gelte; die Beklagte habe von der tarifvertraglichen Abtretung erst am 4.4.2007 erfahren. Der Versicherte hat sich zur Sache nicht geäußert.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.743,97 EUR zu zahlen: Die Abtretung des Rentenanspruchs sei zeitlich vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1) erfolgt. Das Konkurrenzverhältnis von Erstattungsansprüchen zu anderen Verfügungen sei gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteile sich das Verhältnis eines Erstattungsanspruchs nach den §§ 103, 104 SGB X zur Leistungsverpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers aufgrund einer (Voraus-)Verfügung über den Sozialleistungsanspruch wie der Übertragung und Verpfändung (§ 53 SGB I), der Pfändung (§ 54 SGB I) und entsprechend der Verrechnung (§ 52 SGB I) nach dem Prioritätsprinzip. Vorrangig sei derjenige Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden ist, weil auf den Sozialleistungsanspruch nur in dem Umfang zugegriffen werden könne, in dem ihn der Leistungsberechtigte noch hätte durchsetzen können (im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 16.11.2010, der Beklagten am 17.3.2011 zugestellt).

Die Beklagte stützt ihre Berufung vom 14.4.2011 im Wesentlichen darauf, dass bei einer Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X zu Leistungsansprüchen aufgrund einer Verfügung nach § 53 SGB I (hier: § 22 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz TVöD) nicht auf das Prioritätsprinzip abgestellt werden könne. Anders als die an das Gesetz gebundenen Sozialleistungsträger könnten Zedent und Zessionar bei freier Vertragsgestaltung andernfalls das Erstattungssystem aushebeln. Die zu dieser Thematik bisher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die auf das Prioritätsprinzip abstellten, bezögen sich auf andere Fallkonstellationen, nämlich nur auf Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X, nicht aber solche nach § 103 SGB X. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge, weil der Anspruch des Versicherten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gemäß § 107 SGB X als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Diese Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte nicht nur gegenüber Leistungsberechtigten, sondern auch gegenüber Dritten, die aufgrund der Regelungen der §§ 48, 51-54 SGB I die Sozialleistung des Berechtigten in Anspruch nehmen könnten. Hiermit werde verhindert, dass der Leistungsberechtigte über seinen gegenüber dem letztlich verpflichteten Leistungsträger bestehenden Anspruch im Rahmen der Abtretung zum Nachteil des Vorleistenden anderweitig verfügen könne oder der Anspruch gemäß § 54 SGB I gepfändet werde. Der Versicherte habe nur Rentenbeträge abtreten können, die ihm selbst zur Verfügung standen. Gegen die Anwendung des Prioritätsprinzips spreche zudem, dass die Krankenkasse nicht nach § 50 SGB X gegen den Versicherten vorgehen könne, da Krankengeldbescheide nach späterer Gewährung von Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten.

Die Beigeladene zu 1 argumentiert, ihr Erstattungsanspruch gehe bei nach dem Prioritätsprinzip der Übertragung an die Klägerin vor. Ihr Erstattungsanspruch sei bereits mit der Erbringung der Leistung, hier der Krankengeldzahlung, entstanden. Der Anspruch der Klägerin sei erst mit der förmlichen Rentenbewilligung am 16.3.2007 entstanden. Die letzte Krankengeldzahlung sei am 7.3.2007 erfolgt. Damit sei der Anspruch der Beigeladenen zu 1 früher entstanden als der der Klägerin. Sie könne das Krankengeld auch nicht vom Versicherten zurückfordern, da die entsprechenden Bescheide nicht aufgehoben werden könnten. Sie sei daher kraft Gesetzes auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte beschränkt.

Nach dem Tod des Versicherten am 10.8.2011 hat der Senat dessen Erben zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2-4). Die Beigeladenen zu 1-4 sind mit ordnungsgemäß zugestelltem/-r Empfangsbekenntnis/Zustellungsurkunde zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beigeladenen niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Leistungsklage sei mangels Erforderlichkeit eines Verwaltungsakts die richtige Klageart. Der Handlung der Beklagten komme bei einer Abtretung keine konstitutive Bedeutung mehr zu, sie vollziehe nur, was die Parteien des Abtretungsvertrags bewirkt hätten. Dies gelte jedenfalls für Abtretungen nach § 53 Abs 3 SGB I, deren Voraussetzungen für einen Teil der Klageansprüche, nämlich die Monate Juni bis August 2006 in Höhe von jeweils 185,40 EUR (also insgesamt 556,20 EUR) vorlägen. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I seien gegeben. Bei den von der Klägerin für Juni bis August 2006 erbrachten Leistungen handele es sich um zinslose Darlehen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen. Sie hätten einer angemessenen Lebensführung gedient, weil das von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Entgelt insgesamt nicht überschritten worden sei. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 sei aufgrund der zeitlich vorangegangenen Abtretung nicht (mehr) entstanden. Der Rechtserwerb der Klägerin sei mit der Entstehung des Rentenstammrechts am 1.6.2006 vollendet gewesen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1, der erst mit dem Erlass des Rentenbescheids habe entstehen können, sei zu diesem Zeitpunkt schon (weitgehend) auf die Klägerin übergegangen gewesen. Die Rechtsprechung des BSG zu § 104 SGB X (Geltung des Prioritätsprinzips) sei auch auf Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X anzuwenden. Die Fiktion der Erfüllung der Leistungsverpflichtung des endgültigen Leistungsträgers gegenüber dem Berechtigten sei danach in den Fällen nicht möglich, in denen der Empfänger der Vorleistung nicht mehr Inhaber des Leistungsanspruchs sei. Auch die wegen der Rechtsprechung des BSG vom Gesetzgeber eingefügte Regelung des § 122 a Bundessozialhilfegesetz (heute § 113 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)) spreche für diese Auffassung. Sollte hinsichtlich des tarifvertraglichen Forderungsübergangs nicht auf das Entstehen des Stammrechts, sondern auf die Bewilligung der Rente abgestellt werden, der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) und der abgetretene Anspruch mithin gleichzeitig entstanden sein, sei § 420 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A. Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn die Beigeladenen sind ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beigeladenen zu 2-4 waren nach dem Tod des (zunächst beigeladenen) Versicherten beizuladen, da ein (Gesamt-)Rechtsnachfolge in die - höchstpersönliche - Beigeladenen-stellung nicht stattfindet (BSG, Urt. v. 27.2.1990, Aktenzeichen (Az) 5 RJ 6/88).

B. Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin 3.743,97 EUR zu zahlen.

Die Klage ist im Wesentlichen unzulässig, weil es an der erforderlichen Entscheidung der Beklagten dazu fehlt, ob die Abtretung im Sinne von § 53 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGB I im wohlverstandenen Interesse des Versicherten liegt (hierzu unter 1.). Im Übrigen ist sie unbegründet, weil ein auf die Klägerin (teilweise) übergegangener Rentenanspruch des Versicherten jedenfalls durch Erfüllung erloschen ist (hierzu unter 2.).

1. Die Klage ist im Wesentlichen unzulässig, weil die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) für den überwiegenden Teil der Klageforderung nicht die statthafte Klageart ist. Die Beklagte hätte für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs zunächst durch Verwaltungsakt feststellen müssen, ob die Abtretung die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGB I erfüllt. Erst danach wäre der Klägerin der Rechtsweg über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage eröffnet gewesen.

Nach § 53 Abs 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind (Nr 1), oder wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (Nr 2) übertragen und verpfändet werden. Nach § 53 Abs 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

Nach diesen Vorschriften ist die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungsansprüchen auch im SGB I (weiterhin) eingeschränkt. Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung des § 53 SGB I eine Lösung vor Augen, die zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermittelt (Gesetzesbegründung zu § 53 SGB I, BT-Drucksache 7/868 S 32). Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von "Vorschüssen" Dritter auf die Sozialleistung dienen oder sonst im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegen. Der regelungssystematische Kontext der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 des § 53 SGB I zeigt, dass es für die Wirksamkeit einer Abtretung zum Schutze des Versicherten generell einer hoheitlichen Feststellung der Beklagten bedarf, soweit der abgetretene Betrag den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag nicht überschreitet, und zwar sowohl in den Fällen des § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I (wo es ausdrücklich geregelt ist), als auch im Fall des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I. § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I regelt einen "vor die Klammer gezogenen" Sonderfall insoweit, als bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen kraft Gesetzes feststeht, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Versicherten liegt.

Ob allerdings diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt vom Sozialleistungsträger zu prüfen, weil insoweit die Schutzbedürftigkeit des versicherten Zedenten für Beträge bis zur Grenze des unpfändbaren Betrags für Arbeitseinkommen fortbesteht. Diesem Schutzgedanken entsprechend wird auch für eine Übertragung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I in der Literatur zu Recht überwiegend angenommen, dass eine Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers - durch Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - zu erfolgen habe (zB Kasseler Kommentar-Seewald. 1. Aufl, Stand 1.4.2012. § 53 Rdnrn 10d, 19b; Lilge. SGB I. Kommentar. 2. Aufl.2009, § 53 Rdnr 29; Häusler in Hauck/Noftz. SGB I. Kommentar. K § 53 Rdnr 28). Die Erforderlichkeit einer solchen (Kontroll-)Entscheidung zeigt sich im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I offensichtlich nicht vorliegen. Der Krankengeldzuschuss ist kein Darlehen, das im Vorgriff auf eine fällige Sozialleistung zur angemessenen Lebensführung geleistet wird. Ein Darlehen nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB 1 muss erkennbar auf eine nach Ansicht des Darlehensgebers fällige Sozialleistung erbracht worden sein (Hauck/Noftz-Häusler, § 53 Rdnr 25; Kasseler Kommentar-Seewald, § 53 Rdnr 15). Diese Voraussetzung erfüllt der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs 2 Satz 1 TVöD gerade nicht. Zum Zeitpunkt der Leistung des Krankengeldzuschusses war die Rentenleistung nicht fällig. Ob und ab wann überhaupt ein Anspruch auf Rente entsteht, war zu diesem Zeitpunkt noch völlig ungeklärt. § 22 Abs 4 S 4 TVöD (= S 3 in der Fassung des TVöD von 2006, im Folgenden wird nach der wortgleichen aktuellen Fassung zitiert) fingiert lediglich, dass eine tatsächlich als (Aufstockungs-)Entgelt gemeinte und gezahlte Leistung nachträglich als Vorschuss auf eine Rentenleistung gelten soll. Eine solche rückwirkende Umwidmung des Leistungs- und damit auch Tilgungszwecks erfüllt nicht die Anforderungen des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I, der nach dem Wortlaut ("im Vorgriff auf [ ]") nur einschlägig ist, wenn fällige laufende Sozialleistungen ausbleiben und deshalb der Lebensunterhalt aktuell gefährdet ist. Der Krankengeldzuschuss ist auch nicht zur "angemessenen" Lebensführung geleistet worden. Was angemessene Lebensführung ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Sozialleistungsberechtigten, insbesondere seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Kasseler-Kommentar. Seewald. § 53 SGB I. Rdnr 17a). Danach ist die Höhe der zur angemessenen Lebensführung erforderlichen Leistungen auf die Höhe der zu erwartenden Sozialleistung begrenzt, auf die das Darlehen "im Vorgriff" gewährt wird, denn diese bestimmt die individuellen Lebensverhältnisse. Leistungen in dieser Höhe erhielt der Versicherte aber bereits durch die Beigeladene zu 1) in Form des Krankengeldes, das sogar den jeweiligen monatlichen Rentenzahlungsanspruch überstieg, der die Angemessenheit rückwirkend neu definiert hat.

Sollte den Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung von § 22 Abs 4 Satz 4 TVöD (bzw der Vorgängervorschrift in § 37 Abs 2 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)) vorgeschwebt haben, die Fälle des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I erfassen zu können, ohne den Sozialleistungsträger einzuschalten, und damit den gesetzlich vorgesehenen Schutz des Versicherten und das (Erstattungs-)System der §§ 102ff SGB X zu umgehen, stünde dies nach dem zuvor Gesagten nicht mit höherrangigem (Gesetzes-)Recht in Einklang und wäre unwirksam. Deshalb liegt näher, dass die Tarifvertragsparteien in Einschränkung des Wortlauts (systemkonform) ohnehin nur den pfändungsfreien Betrag erfassen wollten, weil der Krankengeldzuschuss nur eine - von der Grundleistung abhängige - Aufstockungsleistung ist und der Vorrang der Grundleistung "Krankengeld" anerkannt werden sollte ("latente Kongruenz"). Hintergrund der Regelung des § 22 Abs 4 TVöD und dessen Vorgängerregelung (§ 37 BAT) ist nämlich zu verhindern, dass vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zum Krankengeld zu seinen Lasten zum Ruhen oder zur Kürzung von Rentenansprüchen führen (BAG, Urteil vom 29.6.2000, Az 6 AZR 50/99 = EzBAT § 37 BAT Übergang der Rentenansprüche auf den Arbeitgeber Nr 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung (als Vertrag zu Lasten Dritter) gleichzeitig auch zu Lasten der in diesen Fällen sachnotwendig immer parallel zum Krankengeldzuschuss das Krankengeld leistenden Krankenkasse getroffen werden sollte. Andernfalls wäre die vorgenommene Abtretung wohl auch sittenwidrig und damit (auch) nach § 138 BGB nichtig (vgl zur Sittenwidrigkeit von Abtretungen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2007 Az L 2 R 105/06). Einer abschließenden Klärung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht.

Auch wenn der zuständige Leistungsträger - wie hier - den Erlass eines Verwaltungsakts ausdrücklich ablehnt, ist nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) die richtige Klageart. Deshalb braucht der Senat der Frage nicht nachzugehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine allgemeine Leistungsklage aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn der zuständige Leistungsträger den Erlass eines Verwaltungsaktes ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten hat (vgl dazu BSGE 57, 211 ff = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1).

Im Übrigen, nämlich soweit die Abtretung den Betrag erfassen sollte, der über den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag hinausgeht, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.

Bei einer Übertragung nach § 53 Abs 3 SGB I ist nämlich ein Verwaltungsakt nicht erforderlich, da bei einer solchen Abtretung keine Entscheidung gegenüber dem Zessionar getroffen wird (BSGE 70, 37 ff = SozR 3-1200 § 53 Nr 2). Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw. Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw. Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG statthaft (BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr 13; BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 mwN).

2. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie unbegründet.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob ein (teilweiser) Anspruchsübergang auf die Klägerin nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD über § 53 Abs 3 SGB I wegen der Konkurrenz zum Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 erst gar nicht stattgefunden hat (Lösung des Konkurrenzverhältnisse zugunsten des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs), weil die Beklagte einem solchen Anspruch wegen § 107 SGB X jedenfalls über § 404 BGB die Einwendung der Erfüllung (entsprechend § 362 BGB) entgegenhalten kann.

Nach § 53 Abs 3 SGB I ist von der Abtretungsvereinbarung maximal ein (Rest-)Betrag von 465,20 EUR erfasst worden. Dieser Betrag errechnet sich in Anwendung der Tabellenwerte der 2006 maßgeblichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 (BGBl 2005 Teil I Nr 14, S 493ff). Danach ergibt sich ausgehend von einer Rente in Höhe von monatlich 1.250,68 EUR für die Monate Juni und Juli 2006 sowie - kongruent zur Dauer des Krankengeldzuschusses - von 1.125,61 EUR für den Zeitraum 1.8.2006 bis 27.8.2006 für die Monate Juni und Juli jeweils ein pfändbarer Betrag von 185,40 EUR und für den Zeitraum vom 1. bis 27.8.2006 ein pfändbarer Betrag von 94,40 EUR (Summe: 465,20 EUR). Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im fraglichen Zeitraum gegenüber Dritten gesetzlich unterhaltspflichtig - und sich deshalb ggf. überhaupt kein pfändbarer Betrag ergab - , sind nicht erkennbar.

Gegen den auf diesen Teil der Rente gerichteten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte wegen des sich aus § 103 Abs 1 SGB X ergebende Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1 jedenfalls nach § 107 SGB X einwenden, die Forderung sei wegen Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.

Bei der Lösung des Konkurrenzverhältnisses von Erstattungsansprüchen zu anderen Verfügungen über einen Sozialleistungsanspruch gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip (BSGE 69, 238 ff = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 mwN): Der zeitlich frühere Rechtsübergang geht jedem späteren vor. Das BSG hat allerdings darauf hingewiesen, dass dies mit dem zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Absatz 5 des § 53 SGB I (Art 1 Nr 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG - vom 20. Juli 1988, BGBl I S 1046) anders zu beurteilen sein könnte (BSGE 67, 143 ff = SozR 3-1200 § 52 Nr 1). Ob das Prioritätsprinzip im Sozialrecht uneingeschränkt gilt, muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Hier kann schon deshalb nicht auf das Prioritätsprinzip abgestellt werden, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin und die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1 zeitgleich stattgefunden haben.

Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 ist mit Bekanntgabe des Rentenbescheides (vom 16.3.2007) an den Versicherten entstanden, weil der Erstattungsanspruch nach § 103 Abs 1 SGB X nicht bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern erst mit der Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheides an den Leistungsberechtigten entsteht (vgl. Kasseler Kommentar- Kater. § 103 Rdnr 21, § 111 Rdnr 32 mwN; Von Wulffen/Roos SGB X. Kommentar. 6. Aufl 2010. § 103 Rdnr 7 mwN). Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zur Leistung von Krankengeld ist damit nachträglich zum 1.6.2006 (mit Beginn der von der Beklagten bewilligten Rente) entfallen, § 50 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die danach erfolgten ("Krankengeld"-)Zahlungen gelten, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, kraft Gesetzes als Leistungen, die auf den monatlichen Rentenzahlungsanspruch gezahlt worden sind (Fiktion einer Tilgungsbestimmung), § 107 Abs 1 SGB X.

Auch der sich aus § 22 Abs 4 Satz 4 TVöD ergebende (teilweise) Anspruchsübergang auf die Klägerin ist erst mit der Bekanntgabe des Rentenbescheids im März 2007 entstanden. Bei der Abtretung künftig entstehender Forderungen vollzieht sich der Übergang erst mit dem Entstehen der übertragenen Forderung (Häusler in Hauck/Noftz. K § 53 Rdnr 14 mwN; Lilge. AaO. § 53 Rdnr 7 mwN). In § 22 Abs 4 S 2 TVöD heißt es: "Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist". In § 22 Abs 4 S 4 TVöD heißt es: "Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über." Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die in § 22 Abs 4 S 4 TVöD geregelte Abtretung nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vollzogen ist, sondern erst in dem Moment, in dem der Rentenanspruch als "die in demselben Zeitraum zustehende Leistung" entsteht. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu § 37 BAT, der Vorgängerregelung des § 22 TVöD, ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Krankengeldzuschusses mit Zustellung des Rentenbescheids entsteht und gleichzeitig fällig wird (BAG, Urteil vom 29.6.2000, Az 6 AZR 50/99 = EzBAT § 37 BAT Übergang der Rentenansprüche auf den Arbeitgeber Nr 4).

Es spricht Einiges dafür, bei zeitgleichem Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1 und Übergang des Anspruchs auf die Klägerin durch Abtretung von einem Vorrang des gesetzlichen Erstattungssystems auszugehen. Ein solcher systemimmanenter Vorrang bestand bereits vor der Geltung des § 53 SGB I (BSGE 28, 255ff = SozR Nr 36 zu § 183 RVO; BSG SGb 1971, 9). Dafür, dass er unter Geltung von § 53 SGB I fortbesteht, sprechen die Rechtsprechung des BSG zur Konkurrenz von Abtretungen/Pfändungen zum Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X (BSG, Beschl v 22.6.1988, Az 1 S 4/87 und - obiter dictum - BSGE 67,6ff mwN) und die Einführung von § 122a BSHG (bzw § 113 SGB XII) durch den Gesetzgeber. Dafür spricht aus rechtssystematischen Gründen auch § 53 Abs 5 SGB I. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Aufrechnungen und Verrechnungen von Leistungsträgern generell Vorrang vor einer Abtretung eingeräumt. Es kann aber im Ergebnis dahinstehen, ob ein solcher Vorrang besteht, und deshalb auch, ob § 113 SGB XII einen allgemeinen Rechtsgedanken wiedergibt oder eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung ist. Es kann auch dahinstehen, ob - geht man von einem (teilweisen) Anspruchsübergang aus - der Zugriff der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 nach Kopfteilen oder anteilig im Verhältnis der jeweiligen Forderungen erfolgt. Denn der (teilweise) Übergang des Rentenanspruchs auf die Klägerin ist jedenfalls von vorneherein mit der Einwendung (§ 404 BGB) der Erfüllung (§ 362 BGB) behaftet, und der etwa übergegangene Anspruch damit kraft gesetzlicher Fiktion mit dem gleichzeitigen Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1 (nach einer "juristischen Sekunde" des Bestehens) sofort untergegangen.

Es besteht auch in der gesamten Höhe eines (möglicherweise) übergegangenen Rentenzahlungsanspruchs ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 aus § 103 Abs 1 SGB X. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 richtet sich in der Höhe nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, § 103 Abs 2 SGB X. Da die Beigeladene zu 1 in dem betreffenden Zeitraum 1.6.2006 bis 28.8.2006 monatlich jeweils Leistungen in einer Höhe gewährt hat, die den Rentenanspruch des N überstiegen, hat sie für den gleichen (kongruenten) Zeitraum einen Erstattungsanspruch aus § 103 Abs 1 SGB X in Höhe der gesamten dem Versicherten für diesen Zeitraum zustehenden Rentenleistungen. Ein etwa nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD zeitgleich übergegangener Anspruch ist damit jedenfalls vollständig erfüllt.

Ein gutgläubiger einwendungsfreier Erwerb von Rechten kommt nicht in Betracht, weil es an einem Rechtsscheintatbestand fehlt, an den der gute Glauben anknüpfen könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Übergang eines einwendungsfreien Rentenanspruchs besteht ohnehin nicht, weil der Klägerin die Krankengeldzahlung der Beklagten, auf die der Krankengeldzuschuss "aufsetzt", von vornherein bekannt war. Das gleiche gilt für die einschlägigen gesetzlichen Erstattungsregelungen der §§ 102ff SGB X, weil hier unabhängig von individueller Kenntnis nach dem Grundsatz der formellen Publizität die Kenntnis unwiderleglich vermutet wird.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 2. Halbsatz SGG, 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 160 Abs 2 Nr 1SGG. Er hält für klärungsbedürftig, nach welchen Rechtsgrundsätzen sich das Konkurrenzverhältnis von nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD (möglichwerweise) übergegangenen Ansprüchen und Erstattungsansprüchen nach § 103 Abs 1 SGB X richtet.

D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs 3 und § 63 Abs 2 S 1 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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