Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 646/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 202/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 78/12 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erziehung von Enkelkindern erfüllt nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin nach der Inanspruchnahme von Elternzeit für die Betreuung ihres Enkels Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 24.03.2008 hat.
Die 1950 geborene Klägerin stand von 1990 bis 31.12.2007 in einem Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landesamt für Arbeitsschutz des Landes B. in P ...
Mit Schreiben vom 25.07.2005 gewährte der Arbeitgeber der Klägerin Elternzeit für den Zeitraum vom 23.09.2005 bis 22.03.2008 für die Betreuung des Enkels der Klägerin M. B., geboren 2005.
Die Klägerin habe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1d Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Anspruch auf Elternzeit, da das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) A-Stadt einen Härtefall anerkannt habe.
Mit Bescheiden vom 04.10.2005 und 13.02.2006 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region A-Stadt der Klägerin Erziehungsgeld nach dem BErzGG vom 23.09.2005 bis 22.03.2007; mit Bescheid vom 11.12.2006 bewilligte dieselbe Behörde der Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bayer. Landeserziehungsgeldgesetz vom 23.03.2007 bis 22.09.2007.
In dieser Zeit wohnte die Klägerin bei der Familie ihrer Tochter B. in S ...
Am 05.03.2008 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit R. mit Wirkung zum 24.03.2008 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.
Mit Bescheid vom 23.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alg ab, da die Klägerin die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2008 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 23.06.2008 Klage zum Sozialgericht München. Sie sei der Meinung, dass auch bezüglich des Anspruchs auf Alg ein Härtefall vorliege.
Aufgrund der existenzbedrohlichen Lage ihrer Tochter und ihrer Familie habe sie ab 2005 die Erziehungszeit in Anspruch genommen. Sie sei jetzt auf der Suche nach einer Anstellung, welche ihr die teilweise Betreuung ihres Enkelkindes weiterhin ermöglichen solle. Da es eine Sonderregelung bei der Inanspruchnahme von Erziehungszeit für Großeltern gebe, müssten für diesen Personenkreis auch für den Bezug von Alg die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gelten. Sie habe ihr Arbeitsleben nur wegen der Erziehung ihres Enkelkindes unterbrochen.
Mit Urteil vom 26.05.2011 wies das SG die Klage ab. In der Rahmenfrist vom 24.03.2006 bis 23.03.2008 sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen. Insbesondere habe sie nicht ein Kind im Sinne des § 26 Abs. 2a Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) erzogen. Es liege auch keine gesetzliche Regelungslücke vor, da sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, die Privilegierung für Kindererziehung in der Arbeitslosenversicherung auf eigene Kinder des Erziehenden zu beschränken. Diese Beschränkung sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 18.07.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Gemäß § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III sehe das Gesetz eine Versicherungspflicht für Kinder des Erziehenden vor. Dieser Sachverhalt liege bei ihr ohne jeden Zweifel vor, in einer ihr völlig unverständlichen Weise interpretiere das SG den Kindsbegriff unzulässig mit einem unterstellten leiblichen Kindsbegriff. Das Gesetz impliziere jedoch keineswegs, dass es sich um ein leibliches Kind der Erziehenden handeln müsse.
Sie sei mit ihrem Enkel M. in gerader Linie verwandt. Wieviele Geburten zwischen ihr und ihrem Enkel lägen, sei im Sozialrecht ohne Relevanz.
In der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 11.06.2012 wurde die Klägerin durch ihre Tochter vertreten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.05.2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld vom 04.04.2008 bis 03.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen, die der Senat beigezogen hat.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 26.05.2011 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des München vom 26.05.2011 wird vollumfänglich verwiesen, von der Darstellung der Entscheidungsgründe kann daher insoweit abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend ist vom hier erkennenden Senat lediglich anzumerken, dass die Klägerin offenbar meint, die bei ihr durch das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) A-Stadt anerkannte Härteregelung für die Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 09.02.2004 (BGBl I S. 206) auf die Regelung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch III (SGB III) übertragen zu können, obwohl der klare Wortlaut des Gesetzes dem entgegen steht.
Gemäß § 1 Abs. 5 BErzGG kann in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteiles oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personenberechtigten in Anspruch genommen wird.
Für ab 01.01.2007 geborene Kinder gilt die entsprechende Regelung des § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wonach Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld haben, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können.
Im Rentenrecht gilt aufgrund der Bezugnahme der Regelungen zur Sonderrechtsnachfolge in § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I durch die rentenrechtlichen Regelungen der Kindererziehungszeiten in § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die Besonderheit, dass auch Stiefeltern und Pflegeeltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Hingegen begrenzt § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III die Versicherungspflicht für Kindererziehung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf seinem Wortlaut nach auf "Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners". Hierzu gehören ausschließlich leibliche Kinder sowie adoptierte Kinder gemäß den Regelungen der §§ 1589 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie §§ 1741 ff. BGB (so auch Eicher/Schlegel, SGB III, § 26, Rdnr. 91 f.; Gagel/Fuchs, SGB III, § 26, Rdnr. 32; sowie Hauck/Noftz, SGB III, § 26, Rdnr. 44). Eine Erweiterung des Kindsbegriffs auf Enkelkinder, wie ihn offenbar die Klägerin vorzunehmen wünscht, ist angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes nicht möglich.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus Art. 6 Grundgesetz (GG).
So hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: L 13 AL 5467/09) festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 2a SGB III, wonach auch bei der Erziehung von Zwillingen die Versicherungspflicht am Tag vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ende, nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Berufung der dortigen Klägerin auf das Elternzeitrecht sei nicht nachvollziehbar, da die Vorschriften über die Elternzeit arbeitsrechtlicher Natur und daher nicht auf § 26 Abs. 2a SGB III übertragbar seien. Eine sozialversicherungsrechtliche Schutzfunktion lasse sich aus dem arbeitsrechtlichen Elternzeitrecht nicht ableiten. Diesem Gedanken hat sich auch das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 01.11.2010 (Az.: L 12 AL 94/09) angeschlossen. Der hier erkennende Senat schließt sich dem ebenfalls vollinhaltlich an.
Da der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 26.05.2011 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Klage und Berufung erfolglos blieben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin nach der Inanspruchnahme von Elternzeit für die Betreuung ihres Enkels Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 24.03.2008 hat.
Die 1950 geborene Klägerin stand von 1990 bis 31.12.2007 in einem Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landesamt für Arbeitsschutz des Landes B. in P ...
Mit Schreiben vom 25.07.2005 gewährte der Arbeitgeber der Klägerin Elternzeit für den Zeitraum vom 23.09.2005 bis 22.03.2008 für die Betreuung des Enkels der Klägerin M. B., geboren 2005.
Die Klägerin habe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1d Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Anspruch auf Elternzeit, da das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) A-Stadt einen Härtefall anerkannt habe.
Mit Bescheiden vom 04.10.2005 und 13.02.2006 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region A-Stadt der Klägerin Erziehungsgeld nach dem BErzGG vom 23.09.2005 bis 22.03.2007; mit Bescheid vom 11.12.2006 bewilligte dieselbe Behörde der Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bayer. Landeserziehungsgeldgesetz vom 23.03.2007 bis 22.09.2007.
In dieser Zeit wohnte die Klägerin bei der Familie ihrer Tochter B. in S ...
Am 05.03.2008 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit R. mit Wirkung zum 24.03.2008 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.
Mit Bescheid vom 23.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alg ab, da die Klägerin die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2008 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 23.06.2008 Klage zum Sozialgericht München. Sie sei der Meinung, dass auch bezüglich des Anspruchs auf Alg ein Härtefall vorliege.
Aufgrund der existenzbedrohlichen Lage ihrer Tochter und ihrer Familie habe sie ab 2005 die Erziehungszeit in Anspruch genommen. Sie sei jetzt auf der Suche nach einer Anstellung, welche ihr die teilweise Betreuung ihres Enkelkindes weiterhin ermöglichen solle. Da es eine Sonderregelung bei der Inanspruchnahme von Erziehungszeit für Großeltern gebe, müssten für diesen Personenkreis auch für den Bezug von Alg die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gelten. Sie habe ihr Arbeitsleben nur wegen der Erziehung ihres Enkelkindes unterbrochen.
Mit Urteil vom 26.05.2011 wies das SG die Klage ab. In der Rahmenfrist vom 24.03.2006 bis 23.03.2008 sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen. Insbesondere habe sie nicht ein Kind im Sinne des § 26 Abs. 2a Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) erzogen. Es liege auch keine gesetzliche Regelungslücke vor, da sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, die Privilegierung für Kindererziehung in der Arbeitslosenversicherung auf eigene Kinder des Erziehenden zu beschränken. Diese Beschränkung sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 18.07.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Gemäß § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III sehe das Gesetz eine Versicherungspflicht für Kinder des Erziehenden vor. Dieser Sachverhalt liege bei ihr ohne jeden Zweifel vor, in einer ihr völlig unverständlichen Weise interpretiere das SG den Kindsbegriff unzulässig mit einem unterstellten leiblichen Kindsbegriff. Das Gesetz impliziere jedoch keineswegs, dass es sich um ein leibliches Kind der Erziehenden handeln müsse.
Sie sei mit ihrem Enkel M. in gerader Linie verwandt. Wieviele Geburten zwischen ihr und ihrem Enkel lägen, sei im Sozialrecht ohne Relevanz.
In der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 11.06.2012 wurde die Klägerin durch ihre Tochter vertreten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.05.2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld vom 04.04.2008 bis 03.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen, die der Senat beigezogen hat.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 26.05.2011 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des München vom 26.05.2011 wird vollumfänglich verwiesen, von der Darstellung der Entscheidungsgründe kann daher insoweit abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend ist vom hier erkennenden Senat lediglich anzumerken, dass die Klägerin offenbar meint, die bei ihr durch das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) A-Stadt anerkannte Härteregelung für die Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 09.02.2004 (BGBl I S. 206) auf die Regelung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch III (SGB III) übertragen zu können, obwohl der klare Wortlaut des Gesetzes dem entgegen steht.
Gemäß § 1 Abs. 5 BErzGG kann in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteiles oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personenberechtigten in Anspruch genommen wird.
Für ab 01.01.2007 geborene Kinder gilt die entsprechende Regelung des § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wonach Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld haben, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können.
Im Rentenrecht gilt aufgrund der Bezugnahme der Regelungen zur Sonderrechtsnachfolge in § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I durch die rentenrechtlichen Regelungen der Kindererziehungszeiten in § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die Besonderheit, dass auch Stiefeltern und Pflegeeltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Hingegen begrenzt § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III die Versicherungspflicht für Kindererziehung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf seinem Wortlaut nach auf "Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners". Hierzu gehören ausschließlich leibliche Kinder sowie adoptierte Kinder gemäß den Regelungen der §§ 1589 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie §§ 1741 ff. BGB (so auch Eicher/Schlegel, SGB III, § 26, Rdnr. 91 f.; Gagel/Fuchs, SGB III, § 26, Rdnr. 32; sowie Hauck/Noftz, SGB III, § 26, Rdnr. 44). Eine Erweiterung des Kindsbegriffs auf Enkelkinder, wie ihn offenbar die Klägerin vorzunehmen wünscht, ist angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes nicht möglich.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus Art. 6 Grundgesetz (GG).
So hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: L 13 AL 5467/09) festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 2a SGB III, wonach auch bei der Erziehung von Zwillingen die Versicherungspflicht am Tag vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ende, nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Berufung der dortigen Klägerin auf das Elternzeitrecht sei nicht nachvollziehbar, da die Vorschriften über die Elternzeit arbeitsrechtlicher Natur und daher nicht auf § 26 Abs. 2a SGB III übertragbar seien. Eine sozialversicherungsrechtliche Schutzfunktion lasse sich aus dem arbeitsrechtlichen Elternzeitrecht nicht ableiten. Diesem Gedanken hat sich auch das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 01.11.2010 (Az.: L 12 AL 94/09) angeschlossen. Der hier erkennende Senat schließt sich dem ebenfalls vollinhaltlich an.
Da der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 26.05.2011 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Klage und Berufung erfolglos blieben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved