L 9 AS 3682/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 730/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3682/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch für den Senat anhand der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar und glaubhaft gemacht ist, dass Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer für die strittige Zeit vorlag und vorliegt. Sie ist auch nicht durch die dem SG vorgelegte Einnahmeüberschussrechnung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 (ohne Nachweise bzw. Belege) glaubhaft gemacht. Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nach Gewährung von Akteneinsicht dem Senat weitere Unterlagen nicht vorgelegt haben und eine weitere Begründung nicht abgegeben haben.

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nachdem der Beschwerdeführer selbst der Auflage, bis 10. April 2012, 14.00 Uhr näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen nicht fristgerecht nachgekommen ist und schließlich der Bevollmächtigte im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Denn schließlich wäre in diesem Termin eine Entscheidung in der Hauptsache möglich gewesen. Auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdegegners haben sich die Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme auch nicht mehr geäußert.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG, das zu Recht die erforderliche Erfolgsaussicht des Verfahrens S 2 AS 730/12 ER verneint hat, nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG auf § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Da die Rechtsverfolgung vor dem Beschwerdegericht aus den oben dargelegten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Zivilprozessordnung) bietet, war den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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