L 9 AS 3837/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3599/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3837/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann insoweit offen lassen, ob die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebene Schriftform mit dem vom Sozialgericht mit Schreiben vom 12.09.2012 (beim Senat am 17.09.2012 eingegangen) vorgelegten Unterlagen gewahrt ist. Denn auch hieraus lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das vom Antragsteller unterschriebene Schreiben nun per E-Mail oder Computerfax an ein gerichtliches Telefaxempfangsgerät übermittelt worden ist. Nur im letzteren Fall wäre die Schriftform jedoch gewahrt. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 11.09.2012 sind weitere Äußerungen des Antragstellers jedenfalls nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist aber nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. HS SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist hier - nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheid vom 20.07.2012 für den Zeitraum ab 01.06.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 374 EUR bewilligt hatte, lediglich noch die mit Schreiben vom 27.07.2012 dem Antragsteller mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung, die auf seiner Mitteilung beruhte, ab 09.08.2012 wieder in Arbeit zu sein. Hiervon hatte auch das SG Kenntnis, nachdem ihm dies vom Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 30.07.2012 mitgeteilt wurde. Damit war der Antragsteller, der nach der Auslegung durch das SG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, mithin die Bewilligung dieser Leistungen auf seinen Antrag vom 03.07.2012 hin begehrte, durch diese Zahlungseinstellung in seinen Rechten beeinträchtigt. Diese Zahlungseinstellung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gibt dem Antragsgegner allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten ein Zurückbehaltungsrecht. Eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ist hiermit nicht verbunden. Es liegt auch kein Verwaltungsakt vor. Wird der Bewilligungsbescheid nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, hat der Antragsgegner die vorläufig eingestellte Leistung unverzüglich nachzuzahlen, worauf der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 27.07.2012 ebenfalls hingewiesen hatte. Vom geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ist damit die dem Antragsteller bewilligte Regelleistung in Höhe von 374 EUR betroffen, und damit ein Betrag von weniger als 750 EUR. Das Ende des Zweimonatszeitraumes steht unmittelbar bevor, nachdem der Antragsgegner nach Aktenlage die Leistungen für August und September zurückbehalten hat. Sollte ein Aufhebungsbescheid ergehen oder ergangen sein, ist dieser mit den hiergegen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzufechten. Der Bescheid würde auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da das SG hierüber nicht entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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