S 211 KR 1296/12 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
211
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 1296/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sozialgericht Berlin Invalidenstraße 52

10557 Berlin

Az.: S 211 KR 1296/12 ER

Beschluss In dem Verfahren

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

die Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, - Antragsgegnerin -

hat die 211. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 14. August 2012 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Dewitz beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Juli 2012 (S 211 KR 1296/12) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 wird an¬geordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 53.863,53 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, "die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.07.2012 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2012 anzuordnen", ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), unter denen nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) die (hier gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) entfallene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 12b), sind gegeben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. August 2012 glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zudem bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 ernstliche Zweifel. Denn dass die Voraussetzungen des § 28f Abs. 2 S. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vorliegen – unter denen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern (vgl. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV) nicht personenbezogen, sondern "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend" machen können –, ist nicht ersichtlich.

§ 28f Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB IV regeln zwei Fälle (vgl. Bundestagsdrucksache ‹BT-Drucks.› 11/2221 S. 23) – und nur in diesen ist der Erlass eines Beitragssummenbescheids gerechtfertigt (vgl. Baier, in: Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 28f SGB IV, Rn. 12): § 28f Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IV regeln den Fall, dass zwar die gezahlte (vgl. § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV: "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte") Lohnsumme ermittelt werden kann, nicht oder nur durch einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand jedoch "die auf die einzelnen Beschäftigten entfallenen Entgelte" (vgl. BT-Drucks. 11/2221 S. 23), und zwar "dadurch" (vgl. § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV), dass der "Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt" hat. § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV "hat den Fall zum Gegenstand, dass noch nicht einmal die (scil.: gezahlte, vgl. wiederum § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV: "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte") Lohnsumme auf¬grund unzureichender oder fehlender Buchhaltung ermittelt werden kann" (vgl. BT-Drucks. 11/2221 S. 23). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. So beruhen einerseits die Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Entgelte und der Ermittlung der Beitragshöhe nicht darauf, dass der Antragsteller (möglicherweise) Aufzeichnungspflichten ver¬letzt hat; und zum anderen lässt sich die Summe der vom Antragsteller gezahlten Arbeitsentgelte feststellen (vgl. S. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011: "Zwar ist hier feststellbar, dass Arbeitsentgelte grundsätzlich bestimmten Beschäftigten zuzuordnen sind, jedoch ist die personenbezogene Ermittlung der geschuldeten Arbeitsentgelte aufgrund der großen Anzahl der zu prüfenden Beschäftigungsverhältnisse, der zum Teil sehr kurzen Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse, der Anzahl der Entleiher und der Dauer der jeweiligen Überlassungszeiträume im Prüfzeitraum – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich.").

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit (iVm) § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 197a Abs. 1 S. 1 SGG iVm §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostenge¬setz (GKG). Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller lediglich eine vorläufige Regelung an¬strebt (anzusetzen war damit nur die Hälfte der Forderung in Höhe von 107.727,05 EUR).
Rechtskraft
Aus
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