Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
81
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 572/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 98,3 %, die Beklagte zu 2.) zu 1,7 %.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Bestand oder den Fortfall des Apothekenrabatts gemäß § 130 SGB V an der Vergütung des Klägers aus dem Jahr 2009. Der Kläger ist selbstständiger Apotheker mit einer Hauptapotheke in Bad G sowie einer Filialapotheke in K. Die Beklagten sind gesetzliche Krankenkassen, an deren Versicherte – bzw. an Versicherte fusionierter Krankenkassen – der Kläger im Jahr 2009 Arzneimittel abgab. Der zwischen den Beteiligten geltende "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V" vom 17. Januar 2008 bestimmt in § 3 Abs. 1, dass zwischen Krankenkasse und Apotheken ein Vertrag durch Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen Verordnung zustande kommt und in 9 Abs. 1, dass eine Rechnung im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V mindestens aus folgenden Angaben besteht: Rechnungsdatum, Name, Anschrift und Institutionskennzeichen der Apotheke, Gesamtbeträge, Auflistung der abgegebenen Pharmazentralnummer und Gesamtzahl der Verordnungsblätter. Gemäß § 8a Abs. 1 des Vertrages richtet sich der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V. Nach § 8 Abs. 2 haben die Partner des Vertrages eine vertragliche Anpassung des Apothekenabschlags mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 nach den Vorgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Über die an Versicherte der Beklagten – bzw. an Versicherte fusionierter Krankenkassen – im Jahr 2009 abgegebene Arzneimittel rechnete der Kläger gegenüber den Beklagten mit monatlichen Rechnungen ab. Die Beklagten beglichen die Rechnungen jeweils binnen 10 Tagen unter Berücksichtigung von Zuzahlungsbeträgen sowie des Apothekenabschlags gemäß § 130 Abs. 1 SGB V von 2,30 EUR je verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für die Monate Januar bis Dezember 2009 zunächst abgerechnete Vergütung des Klägers unter zutreffender Berücksichtigung des damals geltenden Apothekenabschlags von den Beklagten vollständig geleistet worden ist. Im September 2008 nahmen der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche Apothekerverband gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V Verhandlungen über die Anpassung des Rabatts auf. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der Verhandlungsbeauftragten vom GKV-Spitzenverband abgelehnt worden war, beantragte der Deutsche Apothekerverband nach weiteren Verhandlungsversuchen am 14. Juli 2009 das Schiedsverfahren. Am 21. Dezember 2009 erging der Schiedsspruch, wonach der Rabatt gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V rückwirkend für das Jahr 2009 auf 1,75 EUR pro verschreibungspflichtiges Arzneimittel festgesetzt wurde. Hiergegen erhob der GKV Spitzenverband im Januar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 73 KR 135/10). Auf einen zugleich erhobenen Eilantrag lehnte das Sozialgericht Berlin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches ab. Eine hiergegen zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde war hingegen erfolgreich. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 ordnete das Landessozialgericht (Az. L 1 KR 51/10 B ER) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21. Dezember 2009 an. Sodann machte der Kläger gegenüber den Beklagten die sich aus der rückwirkenden Änderung des Rabatts ergebende Vergütung geltend. Das von ihm beauftragte Norddeutsche Apotheken-Rechenzentrum e.V. (i.F. NARZ) stellte den Beklagten mit Rechnungen jeweils vom 1. Juli 2010, jeweils versandt am 8. Juni 2010, Differenzbeträge Rechnung, welche sich aus der Berücksichtigung der an Versicherte der Beklagten bzw. der Fusionskassen jeweils abgegebenen Anzahl Packungen einerseits und der Differenz zwischen dem ursprünglich für das Jahr 2009 zunächst gemäß § 130 SGB V weiter geltenden Rabatt in Höhe von 2,30 EUR pro Packung und dem durch Schiedsspruch festgelegten Rabatt von 1,75 EUR pro Packung andererseits ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Rechnungsmuster verwiesen. Die Beklagten wiesen die vom NARZ übersandten Sammelrechnungen entweder zurück oder warteten zunächst eine Klärung des Abrechnungsverfahrens ab. Hierzu nahmen der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche Apothekerverband Verhandlungen auf, welche am 1. Juli 2010 mit einer Einigung über die Abrechnungsmodalitäten endeten. Am 19. Juli 2010 übersandte das NARZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Beklagten die Abrechnungsdaten in digitaler Form. Die Beklagte zu 1) wies sodann am 19. Juli 2010 den Nachberechnungsbetrag von 3.952,30 EUR zur Zahlung an die Kläger an, die Beklagte zu 2) den Betrag von 1.418,45 EUR am 21. Juli 2010, die Beklagte zu 3) einen Betrag von 3.078,35 EUR am 29. Juli 2010 sowie ein Betrag von 462,55 EUR am 10. August 2010, die Beklagte zu 4) einen Betrag von 2.070,75 EUR sowie ein Betrag von 13.835,25 EUR am 25. Juni 2010. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der sich aus der Neufestsetzung des Rabattbetrages ergebende Vergütungsanspruch durch die Beklagten in voller Höhe durch die getätigten Nachzahlungen erfüllt wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2010 forderte der Kläger sodann von den Beklagten die Zahlung des insgesamt für das Jahr 2009 einbehaltenen Rabatts gemäß § 130 SGB V unter Fristsetzung zum 7. Oktober 2010; von der Beklagten zu 1) in Höhe von 12.575,50 EUR, von der Beklagten zu 2) in Höhe von 4.513,25 EUR, von der Beklagten zu 3) in Höhe von 11.266,50 EUR sowie von der Beklagten zu 4) in Höhe von 50.610,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass auf die Rechnungen vom 1. Juli 2010 nicht gemäß § 130 Abs. 3 SGB V innerhalb einer Frist von 10 Tagen geleistet worden sei, wodurch der vollständige Rabatt hinfällig geworden und der zuvor von den Rechnungen des Klägers abgezogene Rabattbetrag auszuzahlen sei. Hierauf leisteten die Beklagten keine Zahlungen. Am 22. Dezember 2010 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Hildesheim vier Klagen gegen je eine Beklagte und begehrte die Auszahlung der seiner Ansicht nach aufgrund des Fortfalls der Rabattmöglichkeit zu Unrecht einbehalten Vergütungsanteile. Zur Berechnung der Klageforderungen stellt er die Anzahl im Jahr 2009 jeweils an Versicherte der Beklagten bzw. der Fusionskassen abgegebenen und abgerechneten Packungen Fertigarzneimittel dar und die Höhe des nach den Nachberechnungen und Nachzahlungen verbliebenen Rabatteinbehaltes von 1,75 EUR je Packung. Mit Beschlüssen vom 28. Februar 2011 verwies das Sozialgericht Hildesheim die Rechtsstreite an das Sozialgericht Berlin. Zwei Kammern des Sozialgerichts Berlin sahen darin eine willkürliche Verweisung, erklärten sich mit Beschlüssen vom 20. Mai 2011 (Az. S 182 AS 669/11) und 16. Juni 2011 (Az. S 81 KR 572/11) für örtlich unzuständig und legten die Rechtsstreite dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschlüssen vom 4. und 5. Januar 2012 (Az. B 12 SF 2/11 S und S 12 SF 4/11 S) erklärte das Bundessozialgericht das Sozialgericht Berlin für zuständig. Zur Begründung führte es aus, dass die Entscheidungen des SG Hildesheim zwar rechtswidrig, jedoch nicht willkürlich seien, so dass sich eine Bindung des Sozialgerichts Berlin ergebe. Mit Beschluss vom 14. April 2012 hat das Gericht die vier Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 7. April 2011 hob das Sozialgericht Berlin (Az. S 73 KR 135/10), den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2008 auf und verpflichtete die Schiedsstelle, über den Antrag auf Festsetzung des Abschlags nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Kalenderjahr 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hiergegen ist die Berufung zum Landessozialgericht Berlin- Brandenburg (Az. L 1 KR 150/11) anhängig. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 erhob die Beklagte zu 2) Widerklage auf Zahlung von 1.418,45 EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidung die von ihr am 21. Juli 2010 angewiesene Nachzahlung des Differenzbetrages vom Kläger zurückzuerstatten sei. Nach Kenntnis der Berufung gegen das Urteil 73. Kammer des Sozialgerichts Berlin nahm die Beklagte zu 2) die Widerklage mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung restlicher Vergütung zustehe. Die Beklagten hätten nach sofortiger Vollziehbarkeit des Schiedsspruchs über den rückwirkend festgesetzten Rabatt für das Jahr 2009 auf die von ihm eingereichten Rechnungen über die Nachvergütung nicht binnen 10 Tagen geleistet. Er ist der Ansicht, dass damit gemäß § 130 Abs. 3 SGB V die Möglichkeit eines Rabattabzuges vollständig entfallen sei und beruft sich auf die Entscheidung des BSG vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R). Er trägt vor, dass die vom NARZ eingereichten Abrechnungen Rechnung im Sinne von § 130 Abs. 3 SGB V darstellten und er an eine abweichende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband nicht gebunden sei. Die Versendung weiterer elektronischer Daten sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Zudem seien weitere Nachweise nicht erforderlich, da die maßgeblichen Daten den Beklagten vollständig seit dem Jahr 2009 vorlägen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 12.575,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 4.513,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 11.266,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an den Kläger 50.610,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen.
Der Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Rabattsanteile zustehe, da § 130 SGB V auf den Fall der Änderung des Rabattbetrages keine Anwendung finde, vorliegend kein Vergütungsanspruch, sondern ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, die vom NARZ im Auftrag des Klägers am 8. Juni 2010 übersandten Rechnungen keine Rechnung im Sinne von § 130 SGB V seien, die zwischen den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband vereinbarten Abrechnungsmodi nicht eingehalten seien und im Übrigen keine verspätete Zahlung erfolgt sei, da sie zunächst die Einigung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschen Apothekerverband abwarten mussten. Ergänzend tragen die Beklagten zu einzelnen Zeitpunkten zu Rechnungseingang und Zahlung vor. Hierzu wird auf die beiliegende Erwiderungsschriftsätze verwiesen. Die Beklagte zu 4) ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da unklar sei, welche Forderung im Einzelnen geltend gemacht werde. Sie bestreitet, dass die vom Kläger angegebene Anzahl der Verordnungen zulasten der Versicherten der Beklagten bzw. der mit ihr fusionierten Krankenkassen abgegeben worden seien und begehrt die Vorlage der Einzelverordnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von den Beklagten in Kopie übersandten Leistungsakten verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSGE 86, 166). Das Sozialgericht Berlin ist zwar örtlich nach § 57 SGG unzuständig, denn die Verweisungsbeschlüsse des SG Hildesheim sind unrichtig, vgl. hierzu die Vorlagebeschlüsse des SG Berlin vom 20. Mai 2012 (S 182 KR 669/11) und 16. Juni 2012 im hiesigen Verfahren. Gemäß § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG sind ist die Verweisung jedoch bindend, vgl. die Beschlüsse des BSG vom 4. Januar 2012 (B 12 SF 2/11 S) sowie vom 5. Januar 2012 (B 12 SF 4/11 S). Das SG Berlin ist daher zur Entscheidung über die Klagen berufen. Der Kläger hat den Zahlungsanspruch konkret beziffert (hierzu BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 2, Rdnr 10). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) ist die Klage nicht wegen ungenügender Darstellung der einzelnen Vergütungsforderungen unzulässig. Der Kläger hat durch Darstellung des Streitverhältnisses und der einzelnen Berechnungsposten der Forderung (verbliebene Rabatthöhe und Anzahl der im Jahr 2009 insgesamt jeweils abgegebenen und abgerechneten Packungen Fertigarzneimittel) sowie durch Bezugsnahme auf die den Beklagten in Papierform sowie elektronisch übersandten Abrechnungen die Klagegegenstand und die konkrete Forderung substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte zu 4) vorträgt, für sie sei die Zusammensetzung der Klageforderung nicht nachvollziehbar, und die Vorlage der 28.920 ärztlichen Verordnungen nebst Einzelabrechnungen begehrt, ist ihr Bestreiten unqualifiziert. Anhand des substantiierten Vortrages konnte sie Klagegrund von Forderungshöhe konkret erkennen und sich im Einzelnen mit der Forderung auseinandersetzen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von insgesamt 78.965,25 EUR. Die beklagten Krankenkassen haben von der Vergütung die Rabatte gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V zu Recht einbehalten. Durch eine etwaig verspätete Auszahlung der nachträglich geänderten und neu berechneten Vergütung entfiel die Berechtigung zum Abzug des Rabattes nicht. a. Nach § 129 SGB V geben die Apotheker nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und Landesverträge (§ 129 Abs 2 und Abs 5 S 1 SGB V, vgl. auch § 2 Abs 2 S 3 SGB V) vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der GKV ab. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird. Gemäß § 130 Abs. 1 S.1 SGB V in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2,30 EUR je Arzneimittel. Gemäß § 130 Abs. 3 SGB V setzt die Gewährung des Abschlags voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Vergütungsansprüche der Apotheker für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte einer Krankenkasse vermindern sich in Höhe des jeweiligen Apothekenrabatts rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund Bedingungseintritts, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen für das Entstehen des Rabatts erfüllt. Das Gesetz umschreibt lediglich den äußeren Vorgang der Rabattierung, ohne ihn ausdrücklich rechtstechnisch zu qualifizieren. Es handelt es sich bei dem Zwangsrabatt um eine bereits das gesetzlich geregelte Grundgeschäft betreffende gesetzlich angeordnete auflösende Bedingung (vgl. § 158 Abs 2 BGB). Der zunächst entstandene ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des Apothekenrabatts unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch – abzüglich des Rabatts – innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach Rechnungseingang beglichen wird, vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R). Die Vergütung entsteht hinsichtlich des Rabattanteils in voller Höhe, sofern die Krankenkasse die Rechnung nicht in voller Höhe fristgerecht begleicht. Der jeweils zu gewährende Rabatt entfällt vollständig, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen sind nicht anteilig zu berücksichtigen, BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 14/11 R, Rdnr. 30 m.w.N. - zitiert nach juris. Die im Jahr 2009 entstandenen Vergütungsansprüche des Klägers gegenüber den beklagten Krankenkassen standen jeweils unter der Bedingung einer rechtzeitigen Zahlung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die entstandene und ordnungsgemäß abgerechnete Vergütung jeweils innerhalb der 10-Tages-Frist des § 130 SGB V von den Beklagten geleistet wurde, so dass der Rabatt in damals geltender Höhe von 2,30 EUR pro abgegebener Packung als Vergütungsabschlag entstand und zu Recht einbehalten wurde. Die Vergütungsansprüche erloschen durch Erfüllung der Bedingung teilweise und durch Zahlung der verbleibenden Vergütung vollständig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass vor Änderung der Vergütungsberechnung durch den Schiedsspruch keine weiteren Zahlungsansprüche wegen rückständiger Vergütung aus dem Jahr 2009 bestanden. b. Mit dem sofort vollziehbaren Schiedsspruch vom 21. Dezember 2009, vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2010 (L 1 KR 51/10 B ER) entstand rückwirkend zum 1. Januar 2009 ein Anspruch auf Auszahlung des Vergütungsanteils, welcher der Differenz entspricht zwischen dem ursprünglichen Rabatt von 2,30 EUR und dem durch Schiedsspruch festgelegten Rabatt von 1,75 EUR multipliziert mit der Anzahl der abgegebenen und abgerechneten verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um einen Vergütungsanspruch und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Denn der Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs liegt in einer geänderten Berechnung des Rabattes, also einer nachträglichen Veränderung der auflösenden Bedingung, unter welcher der Vergütungsanspruch stand. Mit der Veränderung eines Elementes zur Berechnung des Vergütungsanspruchs ändert sich dessen Rechtsnatur nicht, so dass die Bestimmungen zur Abrechnung der Vergütung dem Grunde nach weiter Anwendung finden. Die Veränderung erfolgte durch nachträgliche Vereinbarung der Vertragsparteien, da der Schiedsspruch die nach § 130 Abs. 1 S. 2 SGB V gesetzlich angeordnete Vereinbarung der Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 SGB V ersetzt. Ob der Vergütungsanspruch durch den Schiedsspruch neu entstand oder der ursprüngliche Anspruch nachträglich wieder auflebte, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde der Vergütungsanspruch auf Nachzahlung des zuviel gewährten Rabatts erst nach vollständigem Erlöschen der Ursprungsforderung begründet. Der Vergütungsanspruch auf Nachzahlung des zuviel gewährten Rabatts erlosch durch vollständige Zahlung durch die beklagten Krankenkassen an den Kläger. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weitere Vergütungsanspruche allein aufgrund der Reduzierung des Rabattes bestehen unstreitig nicht. c. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht für das Jahr 2009 nicht. Der Rabatt nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V in Höhe von 1,75 EUR je Packung entfiel nicht nachträglich, eine etwaig verspätete Nachzahlung der nachträglich geänderten Vergütung lies den im Jahr 2009 entstandenen Rabatt – soweit er nach dem Schiedsspruch noch bestand – nicht rückwirkend entfallen. Für die Abwicklung der Nachberechnung der Vergütung aufgrund eines geänderten Berechnungselements findet § 130 Abs. 3 SGB V keine Anwendung. Daher kann es dahinstehen, ob die Rechnungen über die Höhe der jeweils geschuldeten Nachzahlungen, welche das vom Kläger beauftragte Anrechnungszentrum den Beklagten am 8. Juni 2010 übersandte, als Rechnungen im Sinne von § 130 Abs. 3 SGB V anzusehen sind oder ob erst mit den am 19. Juli 2010 nach Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes übersandten digitalen Daten vollständige Rechnung im Sinne dieser Norm vorlagen. Der Apothekenrabatt dient heute (zur historischen Entwicklung vgl. BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 Rdnr. 25 f m.w.N.) dazu, bei sich weiterhin dynamisch entwickelnden Arzneimittelkosten einen Einspareffekt bei pünktlicher Bezahlung zu bewirken und dem gesetzgeberischen Ziel der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) Rechnung zu tragen. Der Apothekenrabatt als geringfügige Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkassen erhält durch die Bindung an die 10-Tages-Frist nach Rechnungseingang (§ 130 Abs. 3 S. 1 SGB V) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung; BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 14/11 R, Rdnr. 20 m.w.N. - zitiert nach juris. § 130 Abs. 1 und 3 SGB V regeln den Standardfall der Vergütungsabrechnung. Hierzu bestehen in § 9 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V detaillierte Regelungen, wie der Vergütungsanspruch im Einzelnen abzurechnen ist. Ferner erfolgt die Abrechnung zugleich in standardisierter und elektronischer Form. Dies gewährleistet eine zügige Abwicklung der monatlichen Vergütungsansprüche. Die Nachberechnung des Vergütungsanspruchs durch Änderung der Rabatthöhe stellt einen nicht im Gesetz geregelten Sonderfall der Vergütungsabrechnung dar. Dieser wird nach Überzeugung der Kammer von § 130 Abs. 3 SGB V nicht erfasst. Denn § 130 Abs. 3 SGB V findet mit seinen massiven Folgen – dem Fortfall des gesamten Rabatts, vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R) – nur Anwendung auf die standardisierten Regelvergütungsabrechnungen zwischen den Apotheken und den Krankenkassen. Würde jedwede Abrechnungskorrektur der Anwendung des § 130 Abs. 3 SGB V unterfallen, bestünde eine unausgewogene Risikoverteilung. Denn die Krankenkassen müssten individuelle Nachberechnungen der Apotheker entweder zunächst ungeprüft begleichen oder unzumutbaren Verwaltungsaufwand zur Nachprüfung der Rechnungen betreiben. Anschaulich zeigt sich dies in den zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband aufgenommenen Verhandlungen über Inhalt und Form der Abrechnung des durch Schiedsspruch geänderten Rabattanteils. Dem gegenüber bestehen gemeinsam vereinbarte Anforderungen an eine regelhafte Vergütungsabrechnung gemäß § 9 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V, welche die 10-Tages-Frist des § 130 Abs. 3 SGB V beginnen lassen soll. Die vertraglichen Abrechnungsregelungen erfassen die Nachberechnung aufgrund des geänderten Schiedsspruchs jedoch nicht, da Rechnungselemente gefordert werden, welche für die Abrechnung der Nachvergütung unsinnig sind (z.B. Auflistung der abgegebenen Pharmazentralnummern - PZN). § 130 Abs. 3 SGB V findet auch deswegen keine Anwendung, weil die Nachforderung selbst nicht dem Rabattabschlag nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V als Bedingung unterfiel. Denn mit dem sofort vollziehbaren Schiedsspruch änderten sich allein die Höhe des vom Kläger zu gewährenden Rabattes und damit ein Berechnungselement der Bedingung. Dieser (neue oder wieder aufgelebte) Vergütungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Rabatthöhe pro Packung und der durch Schiedsspruch festgelegten Rabatthöhe war durch die Beklagten in voller Höhe ohne Abzüge zu zahlen. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Rabatts als Skontoabrede war nicht erfüllt. Dem Interesse der Apotheker an einer schnellen Zahlung stand kein Interesse der Krankenkassen am Eintritt der Rabattbedingung gegenüber, da diese bei der Nachberechnung nicht zur Anwendung kam. Daher kann eine etwaige verspätete Zahlung der Nachforderung nicht den Wegfall des Gesamtrabattes zur Folge haben. § 130 Abs. 3 SGB V findet schließlich keine Anwendung, weil das Rabattrisiko auf den Jahresrabatt bezogen wäre, während § 130 Abs. 3 SGB V das Rabattrisiko auf die Höhe des Monatsrabatts beschränkt, also auf die Höhe des möglichen Rabatts für die jeweils abgerechnete Monatsvergütung. Nach dem Rahmenvertrag nach § 129 SGBV rechnen die Apotheker monatlich über die abgegebenen Packungen Arzneimittel ab. Der nach § 130 Abs. 3 SGB V zu gewährende Rabatt ist auf die jeweils abgerechnete Anzahl Packungen bezogen, was die Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung in § 130 Abs. 3 SGB V belegt. Versäumt die Kasse die Frist entsteht die in diesem Monat abgerechnete Vergütung ohne Rabattabzug. Keinesfalls entfällt jedoch der in den Vormonaten oder den Folgemonaten zu Recht abgezogene Rabatt. Daher kann bei einer Nachberechnung wie im vorliegenden Fall der unstreitig damals zu Recht vorgenommene Abzug nicht nachträglich für das gesamte Jahr vollständig entfallen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt das Unterliegen des Klägers und die Kostenlast der Beklagten zu 2) aufgrund der Rücknahme der Widerklage. Die Kammer hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen des verhältnismäßig geringen Unterliegensanteils der Beklagten zu 2) dem Kläger die vollen Kosten aufzuerlegen. Denn durch die Erhebung der Widerklage erhöhte sich der Streitwert von 78.965,25 EUR auf 80.383,70 EUR und löste einen Gebührensprung aus. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 98,3 %, die Beklagte zu 2.) zu 1,7 %.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Bestand oder den Fortfall des Apothekenrabatts gemäß § 130 SGB V an der Vergütung des Klägers aus dem Jahr 2009. Der Kläger ist selbstständiger Apotheker mit einer Hauptapotheke in Bad G sowie einer Filialapotheke in K. Die Beklagten sind gesetzliche Krankenkassen, an deren Versicherte – bzw. an Versicherte fusionierter Krankenkassen – der Kläger im Jahr 2009 Arzneimittel abgab. Der zwischen den Beteiligten geltende "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V" vom 17. Januar 2008 bestimmt in § 3 Abs. 1, dass zwischen Krankenkasse und Apotheken ein Vertrag durch Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen Verordnung zustande kommt und in 9 Abs. 1, dass eine Rechnung im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V mindestens aus folgenden Angaben besteht: Rechnungsdatum, Name, Anschrift und Institutionskennzeichen der Apotheke, Gesamtbeträge, Auflistung der abgegebenen Pharmazentralnummer und Gesamtzahl der Verordnungsblätter. Gemäß § 8a Abs. 1 des Vertrages richtet sich der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V. Nach § 8 Abs. 2 haben die Partner des Vertrages eine vertragliche Anpassung des Apothekenabschlags mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 nach den Vorgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Über die an Versicherte der Beklagten – bzw. an Versicherte fusionierter Krankenkassen – im Jahr 2009 abgegebene Arzneimittel rechnete der Kläger gegenüber den Beklagten mit monatlichen Rechnungen ab. Die Beklagten beglichen die Rechnungen jeweils binnen 10 Tagen unter Berücksichtigung von Zuzahlungsbeträgen sowie des Apothekenabschlags gemäß § 130 Abs. 1 SGB V von 2,30 EUR je verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für die Monate Januar bis Dezember 2009 zunächst abgerechnete Vergütung des Klägers unter zutreffender Berücksichtigung des damals geltenden Apothekenabschlags von den Beklagten vollständig geleistet worden ist. Im September 2008 nahmen der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche Apothekerverband gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V Verhandlungen über die Anpassung des Rabatts auf. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der Verhandlungsbeauftragten vom GKV-Spitzenverband abgelehnt worden war, beantragte der Deutsche Apothekerverband nach weiteren Verhandlungsversuchen am 14. Juli 2009 das Schiedsverfahren. Am 21. Dezember 2009 erging der Schiedsspruch, wonach der Rabatt gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V rückwirkend für das Jahr 2009 auf 1,75 EUR pro verschreibungspflichtiges Arzneimittel festgesetzt wurde. Hiergegen erhob der GKV Spitzenverband im Januar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 73 KR 135/10). Auf einen zugleich erhobenen Eilantrag lehnte das Sozialgericht Berlin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches ab. Eine hiergegen zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde war hingegen erfolgreich. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 ordnete das Landessozialgericht (Az. L 1 KR 51/10 B ER) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21. Dezember 2009 an. Sodann machte der Kläger gegenüber den Beklagten die sich aus der rückwirkenden Änderung des Rabatts ergebende Vergütung geltend. Das von ihm beauftragte Norddeutsche Apotheken-Rechenzentrum e.V. (i.F. NARZ) stellte den Beklagten mit Rechnungen jeweils vom 1. Juli 2010, jeweils versandt am 8. Juni 2010, Differenzbeträge Rechnung, welche sich aus der Berücksichtigung der an Versicherte der Beklagten bzw. der Fusionskassen jeweils abgegebenen Anzahl Packungen einerseits und der Differenz zwischen dem ursprünglich für das Jahr 2009 zunächst gemäß § 130 SGB V weiter geltenden Rabatt in Höhe von 2,30 EUR pro Packung und dem durch Schiedsspruch festgelegten Rabatt von 1,75 EUR pro Packung andererseits ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Rechnungsmuster verwiesen. Die Beklagten wiesen die vom NARZ übersandten Sammelrechnungen entweder zurück oder warteten zunächst eine Klärung des Abrechnungsverfahrens ab. Hierzu nahmen der GKV-Spitzenverband sowie der Deutsche Apothekerverband Verhandlungen auf, welche am 1. Juli 2010 mit einer Einigung über die Abrechnungsmodalitäten endeten. Am 19. Juli 2010 übersandte das NARZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Beklagten die Abrechnungsdaten in digitaler Form. Die Beklagte zu 1) wies sodann am 19. Juli 2010 den Nachberechnungsbetrag von 3.952,30 EUR zur Zahlung an die Kläger an, die Beklagte zu 2) den Betrag von 1.418,45 EUR am 21. Juli 2010, die Beklagte zu 3) einen Betrag von 3.078,35 EUR am 29. Juli 2010 sowie ein Betrag von 462,55 EUR am 10. August 2010, die Beklagte zu 4) einen Betrag von 2.070,75 EUR sowie ein Betrag von 13.835,25 EUR am 25. Juni 2010. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der sich aus der Neufestsetzung des Rabattbetrages ergebende Vergütungsanspruch durch die Beklagten in voller Höhe durch die getätigten Nachzahlungen erfüllt wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2010 forderte der Kläger sodann von den Beklagten die Zahlung des insgesamt für das Jahr 2009 einbehaltenen Rabatts gemäß § 130 SGB V unter Fristsetzung zum 7. Oktober 2010; von der Beklagten zu 1) in Höhe von 12.575,50 EUR, von der Beklagten zu 2) in Höhe von 4.513,25 EUR, von der Beklagten zu 3) in Höhe von 11.266,50 EUR sowie von der Beklagten zu 4) in Höhe von 50.610,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass auf die Rechnungen vom 1. Juli 2010 nicht gemäß § 130 Abs. 3 SGB V innerhalb einer Frist von 10 Tagen geleistet worden sei, wodurch der vollständige Rabatt hinfällig geworden und der zuvor von den Rechnungen des Klägers abgezogene Rabattbetrag auszuzahlen sei. Hierauf leisteten die Beklagten keine Zahlungen. Am 22. Dezember 2010 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Hildesheim vier Klagen gegen je eine Beklagte und begehrte die Auszahlung der seiner Ansicht nach aufgrund des Fortfalls der Rabattmöglichkeit zu Unrecht einbehalten Vergütungsanteile. Zur Berechnung der Klageforderungen stellt er die Anzahl im Jahr 2009 jeweils an Versicherte der Beklagten bzw. der Fusionskassen abgegebenen und abgerechneten Packungen Fertigarzneimittel dar und die Höhe des nach den Nachberechnungen und Nachzahlungen verbliebenen Rabatteinbehaltes von 1,75 EUR je Packung. Mit Beschlüssen vom 28. Februar 2011 verwies das Sozialgericht Hildesheim die Rechtsstreite an das Sozialgericht Berlin. Zwei Kammern des Sozialgerichts Berlin sahen darin eine willkürliche Verweisung, erklärten sich mit Beschlüssen vom 20. Mai 2011 (Az. S 182 AS 669/11) und 16. Juni 2011 (Az. S 81 KR 572/11) für örtlich unzuständig und legten die Rechtsstreite dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschlüssen vom 4. und 5. Januar 2012 (Az. B 12 SF 2/11 S und S 12 SF 4/11 S) erklärte das Bundessozialgericht das Sozialgericht Berlin für zuständig. Zur Begründung führte es aus, dass die Entscheidungen des SG Hildesheim zwar rechtswidrig, jedoch nicht willkürlich seien, so dass sich eine Bindung des Sozialgerichts Berlin ergebe. Mit Beschluss vom 14. April 2012 hat das Gericht die vier Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 7. April 2011 hob das Sozialgericht Berlin (Az. S 73 KR 135/10), den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2008 auf und verpflichtete die Schiedsstelle, über den Antrag auf Festsetzung des Abschlags nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Kalenderjahr 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hiergegen ist die Berufung zum Landessozialgericht Berlin- Brandenburg (Az. L 1 KR 150/11) anhängig. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 erhob die Beklagte zu 2) Widerklage auf Zahlung von 1.418,45 EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidung die von ihr am 21. Juli 2010 angewiesene Nachzahlung des Differenzbetrages vom Kläger zurückzuerstatten sei. Nach Kenntnis der Berufung gegen das Urteil 73. Kammer des Sozialgerichts Berlin nahm die Beklagte zu 2) die Widerklage mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung restlicher Vergütung zustehe. Die Beklagten hätten nach sofortiger Vollziehbarkeit des Schiedsspruchs über den rückwirkend festgesetzten Rabatt für das Jahr 2009 auf die von ihm eingereichten Rechnungen über die Nachvergütung nicht binnen 10 Tagen geleistet. Er ist der Ansicht, dass damit gemäß § 130 Abs. 3 SGB V die Möglichkeit eines Rabattabzuges vollständig entfallen sei und beruft sich auf die Entscheidung des BSG vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R). Er trägt vor, dass die vom NARZ eingereichten Abrechnungen Rechnung im Sinne von § 130 Abs. 3 SGB V darstellten und er an eine abweichende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband nicht gebunden sei. Die Versendung weiterer elektronischer Daten sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Zudem seien weitere Nachweise nicht erforderlich, da die maßgeblichen Daten den Beklagten vollständig seit dem Jahr 2009 vorlägen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 12.575,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 4.513,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 11.266,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an den Kläger 50.610,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen.
Der Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Rabattsanteile zustehe, da § 130 SGB V auf den Fall der Änderung des Rabattbetrages keine Anwendung finde, vorliegend kein Vergütungsanspruch, sondern ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, die vom NARZ im Auftrag des Klägers am 8. Juni 2010 übersandten Rechnungen keine Rechnung im Sinne von § 130 SGB V seien, die zwischen den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband vereinbarten Abrechnungsmodi nicht eingehalten seien und im Übrigen keine verspätete Zahlung erfolgt sei, da sie zunächst die Einigung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschen Apothekerverband abwarten mussten. Ergänzend tragen die Beklagten zu einzelnen Zeitpunkten zu Rechnungseingang und Zahlung vor. Hierzu wird auf die beiliegende Erwiderungsschriftsätze verwiesen. Die Beklagte zu 4) ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da unklar sei, welche Forderung im Einzelnen geltend gemacht werde. Sie bestreitet, dass die vom Kläger angegebene Anzahl der Verordnungen zulasten der Versicherten der Beklagten bzw. der mit ihr fusionierten Krankenkassen abgegeben worden seien und begehrt die Vorlage der Einzelverordnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von den Beklagten in Kopie übersandten Leistungsakten verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSGE 86, 166). Das Sozialgericht Berlin ist zwar örtlich nach § 57 SGG unzuständig, denn die Verweisungsbeschlüsse des SG Hildesheim sind unrichtig, vgl. hierzu die Vorlagebeschlüsse des SG Berlin vom 20. Mai 2012 (S 182 KR 669/11) und 16. Juni 2012 im hiesigen Verfahren. Gemäß § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG sind ist die Verweisung jedoch bindend, vgl. die Beschlüsse des BSG vom 4. Januar 2012 (B 12 SF 2/11 S) sowie vom 5. Januar 2012 (B 12 SF 4/11 S). Das SG Berlin ist daher zur Entscheidung über die Klagen berufen. Der Kläger hat den Zahlungsanspruch konkret beziffert (hierzu BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 2, Rdnr 10). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) ist die Klage nicht wegen ungenügender Darstellung der einzelnen Vergütungsforderungen unzulässig. Der Kläger hat durch Darstellung des Streitverhältnisses und der einzelnen Berechnungsposten der Forderung (verbliebene Rabatthöhe und Anzahl der im Jahr 2009 insgesamt jeweils abgegebenen und abgerechneten Packungen Fertigarzneimittel) sowie durch Bezugsnahme auf die den Beklagten in Papierform sowie elektronisch übersandten Abrechnungen die Klagegegenstand und die konkrete Forderung substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte zu 4) vorträgt, für sie sei die Zusammensetzung der Klageforderung nicht nachvollziehbar, und die Vorlage der 28.920 ärztlichen Verordnungen nebst Einzelabrechnungen begehrt, ist ihr Bestreiten unqualifiziert. Anhand des substantiierten Vortrages konnte sie Klagegrund von Forderungshöhe konkret erkennen und sich im Einzelnen mit der Forderung auseinandersetzen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von insgesamt 78.965,25 EUR. Die beklagten Krankenkassen haben von der Vergütung die Rabatte gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V zu Recht einbehalten. Durch eine etwaig verspätete Auszahlung der nachträglich geänderten und neu berechneten Vergütung entfiel die Berechtigung zum Abzug des Rabattes nicht. a. Nach § 129 SGB V geben die Apotheker nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und Landesverträge (§ 129 Abs 2 und Abs 5 S 1 SGB V, vgl. auch § 2 Abs 2 S 3 SGB V) vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der GKV ab. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird. Gemäß § 130 Abs. 1 S.1 SGB V in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2,30 EUR je Arzneimittel. Gemäß § 130 Abs. 3 SGB V setzt die Gewährung des Abschlags voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Vergütungsansprüche der Apotheker für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte einer Krankenkasse vermindern sich in Höhe des jeweiligen Apothekenrabatts rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund Bedingungseintritts, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen für das Entstehen des Rabatts erfüllt. Das Gesetz umschreibt lediglich den äußeren Vorgang der Rabattierung, ohne ihn ausdrücklich rechtstechnisch zu qualifizieren. Es handelt es sich bei dem Zwangsrabatt um eine bereits das gesetzlich geregelte Grundgeschäft betreffende gesetzlich angeordnete auflösende Bedingung (vgl. § 158 Abs 2 BGB). Der zunächst entstandene ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des Apothekenrabatts unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch – abzüglich des Rabatts – innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach Rechnungseingang beglichen wird, vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R). Die Vergütung entsteht hinsichtlich des Rabattanteils in voller Höhe, sofern die Krankenkasse die Rechnung nicht in voller Höhe fristgerecht begleicht. Der jeweils zu gewährende Rabatt entfällt vollständig, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen sind nicht anteilig zu berücksichtigen, BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 14/11 R, Rdnr. 30 m.w.N. - zitiert nach juris. Die im Jahr 2009 entstandenen Vergütungsansprüche des Klägers gegenüber den beklagten Krankenkassen standen jeweils unter der Bedingung einer rechtzeitigen Zahlung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die entstandene und ordnungsgemäß abgerechnete Vergütung jeweils innerhalb der 10-Tages-Frist des § 130 SGB V von den Beklagten geleistet wurde, so dass der Rabatt in damals geltender Höhe von 2,30 EUR pro abgegebener Packung als Vergütungsabschlag entstand und zu Recht einbehalten wurde. Die Vergütungsansprüche erloschen durch Erfüllung der Bedingung teilweise und durch Zahlung der verbleibenden Vergütung vollständig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass vor Änderung der Vergütungsberechnung durch den Schiedsspruch keine weiteren Zahlungsansprüche wegen rückständiger Vergütung aus dem Jahr 2009 bestanden. b. Mit dem sofort vollziehbaren Schiedsspruch vom 21. Dezember 2009, vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2010 (L 1 KR 51/10 B ER) entstand rückwirkend zum 1. Januar 2009 ein Anspruch auf Auszahlung des Vergütungsanteils, welcher der Differenz entspricht zwischen dem ursprünglichen Rabatt von 2,30 EUR und dem durch Schiedsspruch festgelegten Rabatt von 1,75 EUR multipliziert mit der Anzahl der abgegebenen und abgerechneten verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um einen Vergütungsanspruch und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Denn der Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs liegt in einer geänderten Berechnung des Rabattes, also einer nachträglichen Veränderung der auflösenden Bedingung, unter welcher der Vergütungsanspruch stand. Mit der Veränderung eines Elementes zur Berechnung des Vergütungsanspruchs ändert sich dessen Rechtsnatur nicht, so dass die Bestimmungen zur Abrechnung der Vergütung dem Grunde nach weiter Anwendung finden. Die Veränderung erfolgte durch nachträgliche Vereinbarung der Vertragsparteien, da der Schiedsspruch die nach § 130 Abs. 1 S. 2 SGB V gesetzlich angeordnete Vereinbarung der Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 SGB V ersetzt. Ob der Vergütungsanspruch durch den Schiedsspruch neu entstand oder der ursprüngliche Anspruch nachträglich wieder auflebte, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde der Vergütungsanspruch auf Nachzahlung des zuviel gewährten Rabatts erst nach vollständigem Erlöschen der Ursprungsforderung begründet. Der Vergütungsanspruch auf Nachzahlung des zuviel gewährten Rabatts erlosch durch vollständige Zahlung durch die beklagten Krankenkassen an den Kläger. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weitere Vergütungsanspruche allein aufgrund der Reduzierung des Rabattes bestehen unstreitig nicht. c. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht für das Jahr 2009 nicht. Der Rabatt nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V in Höhe von 1,75 EUR je Packung entfiel nicht nachträglich, eine etwaig verspätete Nachzahlung der nachträglich geänderten Vergütung lies den im Jahr 2009 entstandenen Rabatt – soweit er nach dem Schiedsspruch noch bestand – nicht rückwirkend entfallen. Für die Abwicklung der Nachberechnung der Vergütung aufgrund eines geänderten Berechnungselements findet § 130 Abs. 3 SGB V keine Anwendung. Daher kann es dahinstehen, ob die Rechnungen über die Höhe der jeweils geschuldeten Nachzahlungen, welche das vom Kläger beauftragte Anrechnungszentrum den Beklagten am 8. Juni 2010 übersandte, als Rechnungen im Sinne von § 130 Abs. 3 SGB V anzusehen sind oder ob erst mit den am 19. Juli 2010 nach Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes übersandten digitalen Daten vollständige Rechnung im Sinne dieser Norm vorlagen. Der Apothekenrabatt dient heute (zur historischen Entwicklung vgl. BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 Rdnr. 25 f m.w.N.) dazu, bei sich weiterhin dynamisch entwickelnden Arzneimittelkosten einen Einspareffekt bei pünktlicher Bezahlung zu bewirken und dem gesetzgeberischen Ziel der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) Rechnung zu tragen. Der Apothekenrabatt als geringfügige Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkassen erhält durch die Bindung an die 10-Tages-Frist nach Rechnungseingang (§ 130 Abs. 3 S. 1 SGB V) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung; BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 14/11 R, Rdnr. 20 m.w.N. - zitiert nach juris. § 130 Abs. 1 und 3 SGB V regeln den Standardfall der Vergütungsabrechnung. Hierzu bestehen in § 9 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V detaillierte Regelungen, wie der Vergütungsanspruch im Einzelnen abzurechnen ist. Ferner erfolgt die Abrechnung zugleich in standardisierter und elektronischer Form. Dies gewährleistet eine zügige Abwicklung der monatlichen Vergütungsansprüche. Die Nachberechnung des Vergütungsanspruchs durch Änderung der Rabatthöhe stellt einen nicht im Gesetz geregelten Sonderfall der Vergütungsabrechnung dar. Dieser wird nach Überzeugung der Kammer von § 130 Abs. 3 SGB V nicht erfasst. Denn § 130 Abs. 3 SGB V findet mit seinen massiven Folgen – dem Fortfall des gesamten Rabatts, vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 14/11 R) – nur Anwendung auf die standardisierten Regelvergütungsabrechnungen zwischen den Apotheken und den Krankenkassen. Würde jedwede Abrechnungskorrektur der Anwendung des § 130 Abs. 3 SGB V unterfallen, bestünde eine unausgewogene Risikoverteilung. Denn die Krankenkassen müssten individuelle Nachberechnungen der Apotheker entweder zunächst ungeprüft begleichen oder unzumutbaren Verwaltungsaufwand zur Nachprüfung der Rechnungen betreiben. Anschaulich zeigt sich dies in den zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband aufgenommenen Verhandlungen über Inhalt und Form der Abrechnung des durch Schiedsspruch geänderten Rabattanteils. Dem gegenüber bestehen gemeinsam vereinbarte Anforderungen an eine regelhafte Vergütungsabrechnung gemäß § 9 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V, welche die 10-Tages-Frist des § 130 Abs. 3 SGB V beginnen lassen soll. Die vertraglichen Abrechnungsregelungen erfassen die Nachberechnung aufgrund des geänderten Schiedsspruchs jedoch nicht, da Rechnungselemente gefordert werden, welche für die Abrechnung der Nachvergütung unsinnig sind (z.B. Auflistung der abgegebenen Pharmazentralnummern - PZN). § 130 Abs. 3 SGB V findet auch deswegen keine Anwendung, weil die Nachforderung selbst nicht dem Rabattabschlag nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB V als Bedingung unterfiel. Denn mit dem sofort vollziehbaren Schiedsspruch änderten sich allein die Höhe des vom Kläger zu gewährenden Rabattes und damit ein Berechnungselement der Bedingung. Dieser (neue oder wieder aufgelebte) Vergütungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Rabatthöhe pro Packung und der durch Schiedsspruch festgelegten Rabatthöhe war durch die Beklagten in voller Höhe ohne Abzüge zu zahlen. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Rabatts als Skontoabrede war nicht erfüllt. Dem Interesse der Apotheker an einer schnellen Zahlung stand kein Interesse der Krankenkassen am Eintritt der Rabattbedingung gegenüber, da diese bei der Nachberechnung nicht zur Anwendung kam. Daher kann eine etwaige verspätete Zahlung der Nachforderung nicht den Wegfall des Gesamtrabattes zur Folge haben. § 130 Abs. 3 SGB V findet schließlich keine Anwendung, weil das Rabattrisiko auf den Jahresrabatt bezogen wäre, während § 130 Abs. 3 SGB V das Rabattrisiko auf die Höhe des Monatsrabatts beschränkt, also auf die Höhe des möglichen Rabatts für die jeweils abgerechnete Monatsvergütung. Nach dem Rahmenvertrag nach § 129 SGBV rechnen die Apotheker monatlich über die abgegebenen Packungen Arzneimittel ab. Der nach § 130 Abs. 3 SGB V zu gewährende Rabatt ist auf die jeweils abgerechnete Anzahl Packungen bezogen, was die Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung in § 130 Abs. 3 SGB V belegt. Versäumt die Kasse die Frist entsteht die in diesem Monat abgerechnete Vergütung ohne Rabattabzug. Keinesfalls entfällt jedoch der in den Vormonaten oder den Folgemonaten zu Recht abgezogene Rabatt. Daher kann bei einer Nachberechnung wie im vorliegenden Fall der unstreitig damals zu Recht vorgenommene Abzug nicht nachträglich für das gesamte Jahr vollständig entfallen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt das Unterliegen des Klägers und die Kostenlast der Beklagten zu 2) aufgrund der Rücknahme der Widerklage. Die Kammer hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen des verhältnismäßig geringen Unterliegensanteils der Beklagten zu 2) dem Kläger die vollen Kosten aufzuerlegen. Denn durch die Erhebung der Widerklage erhöhte sich der Streitwert von 78.965,25 EUR auf 80.383,70 EUR und löste einen Gebührensprung aus. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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