Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 1171/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 405/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.183,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Geschäftsführerin der Antragstellerin L sowie von Umlagebeiträgen für den Mitarbeiter K. Frau L ist seit dem 1.4.2003 bei der Antragstellerin als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt. Für sie wurden allerdings keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Antragstellerin nahm an, Frau L sei von der Versicherungsplicht in der Rentenversicherung auch für den Prüfzeitraum aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 28.11.1996 wegen bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte befreit.
Die Antragsgegnerin forderte aufgrund in der Zeit vom 22.11.2010 bis 15.4.2011 durch geführten Betriebsprüfung mit Bescheid vom 19.4.2011 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Geschäftsführerin L im Prüfzeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 i. H. v. 51.387,60 Euro nach. Die mit Bescheid vom 28.11.1996 ab dem 16.8.1996 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelte nicht für die ab dem 1.4.2003 aufgenommene Beschäftigung von Frau L als Geschäftsführerin bei der Antragstellerin. Ferner sei aufgrund eines Übertragungsfehlers bei Übermittlung der Beitragsnachweise hinsichtlich des Arbeitsnehmers K eine Summe i. H. v. 1.090,80 Euro auf dem entsprechenden Beitragskonto der zuständigen Krankenkasse (BIG) zu wenig ins Soll gestellt worden sei.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Die für die Zeit ab dem 16.8.1996 ausgesprochene Befreiung der Geschäftsführerin L von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte auch für deren Tätigkeit bei ihr, der Antragstellerin, denn die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen unverändert vor. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Forderung i.H.v. 1.090,80 Euro fehlerhaft, da sie - die Antragstellerin - die Summe bereits an die zuständige Krankenkasse gezahlt habe.
Mit entsprechender Argumentation hat die Antragstellerin am 9.6.2011 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund einstweiligen Rechtschutz beantragt.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Insbesondere in Ergänzung ihrer Darlegungen im angefochtenen Bescheid hat sie ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführerin eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht komme. Auch wenn für die Tätigkeit juristische Kenntnisse erforderlich seien und eine hohe Verantwortlichkeit vorliege, so müsse die Tätigkeit nicht zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ausgeübt werden. Der Tätigkeitsschwerpunkt liege auf der Führung des Unternehmens als alleinige GmbH-Geschäftsführerin. Mit der Ausweisung der Forderung bezüglich des Arbeitsnehmers K werde nur festgestellt, dass die entsprechende Sollstellung bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) um den genannten Betrag von der zu fordernden Sollstellung abgewichen sei. Der Bescheid enthalte hingegen keine Aussage darüber, ob die Forderung i.H.v. 1.090,80 Euro als solche bereits gegenüber der zuständigen Krankenkasse beglichen worden sei. Dies habe die Antragstellerin im Verhältnis zur zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle zu klären. Ggf. habe diese die entsprechende Sollstellung gemäß dem Nachforderungsbescheid (im Nachhinein) zu korrigieren.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 30.3.2012 abgelehnt. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin L sei nicht berufstypisch anwaltlich, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausscheide. Im Übrigen treffe der Bescheid lediglich Feststellungen dazu, ob sich Anmeldung und Sollstellung der geschuldeten Beiträge deckten. Die Ermittlung, ob die entsprechenden Beträge bereits gezahlt seien, sei Aufgabe der Einzugsstelle.
Gegen den ihr am 4.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin im Wesentlichen unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens am 2.5.2012 Beschwerde ausgebracht, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, da - entsprechend dem vom SG dargestellten Prüfungsmaßstabs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe, unter anderem in der Rentenversicherung.
Gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV schuldet die Antragstellerin die Zahlung der Beiträge für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Geschäftsführerin L als abhängige Beschäftigte aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zu diesem Personenkreis gehören regelhaft auch die Geschäftsführer einer GmbH, sofern diese weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, noch über eine sog. Sperrminorität verfügen (zusammenfassend BSG Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.).
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI liegt für den Streitzeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 nicht vor. Hierfür ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte. Auch die Antragstellerin behauptet keinen Befreiungsbescheid, der sich explizit auf die zum 1.4.2003 aufgenommene Tätigkeit der Frau L als Geschäftsführerin der Antragstellerin bezieht. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für einen - nach § 6 Abs. 2 SGB VI nötigen - Befreiungsantrag. Daher kommt es nicht darauf an, ob Frau L hinsichtlich der ab dem 1.4.2003 aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnte. Ein entsprechender Antrag würde nur Wirkung für die Zukunft entfalten (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Ob die Befreiungsvoraussetzungen hier vorliegen, kann daher dahingestellt bleiben.
Keine Anhaltspunkte hat der Senat bei summarischer Prüfung ferner dafür, dass sich etwas anderes aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten "Befreiungsbescheid" vom 28.11.1996 ergibt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Befreiung auf diejenige Tätigkeit beschränkt, für die sie beantragt wurde. Die insofern normierte Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass befreite Personen bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, versicherungspflichtig werden. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit nicht aufgehoben zu werden (vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr. 5; Senat, Urteil v. 29.9.2010, L 8 R 128/09, sozialgerichtsbarkeit.de). Aufgrund der zeitlichen Abfolge liegt es hier aber fern, dass die mit Bescheid vom 28.11.1996 ausgesprochene Befreiung für die erst mehr als sechs Jahre später zum 1.4.2003 aufgenommene Geschäftsführertätigkeit bei der Antragstellerin beantragt wurde. Hierfür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte und dies wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. In der Antragsschrift vom 7.6.2011 heißt es hierzu lediglich, die Geschäftsführerin sei ab dem 16.8.1996 durchgängig Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Für die Tätigkeit als Geschäftsführerin verbleibt es daher bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
2. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Umlagebeitrages i.H.v. 1.090,80 Euro hat sie bereits im Bescheid klargestellt, dass sich die Forderung lediglich aus dem Abgleich zwischen der rechnerisch richtigen und der tatsächlichen Sollstellung bei der zuständigen Einzugsstelle ergibt. Insofern hat die Antragsgegnerin eine Differenz zu Lasten der Antragstellerin in Höhe der Forderung festgestellt. Dem ist auch die Antragstellerin nicht entgegen getreten, sodass der Senat keinen Anlass hat an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Die Feststellung besagt jedoch nicht, dass die Antragstellerin den ausgeworfenen Betrag auch tatsächlich noch an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen hat. Denn sollte eine Zahlung an die Einzugsstelle erfolgt sein, so wird diese nur die monierte Sollstellung zu korrigieren haben, die Antragstellerin jedoch nicht mehr entsprechend in Anspruch nehmen können. Ob eine Zahlung erfolgt ist und wie die Einzugsstelle sie gegebenenfalls gebucht hat, ist demgegenüber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwertes auszugehen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Geschäftsführerin der Antragstellerin L sowie von Umlagebeiträgen für den Mitarbeiter K. Frau L ist seit dem 1.4.2003 bei der Antragstellerin als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt. Für sie wurden allerdings keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Antragstellerin nahm an, Frau L sei von der Versicherungsplicht in der Rentenversicherung auch für den Prüfzeitraum aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 28.11.1996 wegen bestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte befreit.
Die Antragsgegnerin forderte aufgrund in der Zeit vom 22.11.2010 bis 15.4.2011 durch geführten Betriebsprüfung mit Bescheid vom 19.4.2011 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Geschäftsführerin L im Prüfzeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 i. H. v. 51.387,60 Euro nach. Die mit Bescheid vom 28.11.1996 ab dem 16.8.1996 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelte nicht für die ab dem 1.4.2003 aufgenommene Beschäftigung von Frau L als Geschäftsführerin bei der Antragstellerin. Ferner sei aufgrund eines Übertragungsfehlers bei Übermittlung der Beitragsnachweise hinsichtlich des Arbeitsnehmers K eine Summe i. H. v. 1.090,80 Euro auf dem entsprechenden Beitragskonto der zuständigen Krankenkasse (BIG) zu wenig ins Soll gestellt worden sei.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Die für die Zeit ab dem 16.8.1996 ausgesprochene Befreiung der Geschäftsführerin L von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte auch für deren Tätigkeit bei ihr, der Antragstellerin, denn die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen unverändert vor. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Forderung i.H.v. 1.090,80 Euro fehlerhaft, da sie - die Antragstellerin - die Summe bereits an die zuständige Krankenkasse gezahlt habe.
Mit entsprechender Argumentation hat die Antragstellerin am 9.6.2011 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund einstweiligen Rechtschutz beantragt.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Insbesondere in Ergänzung ihrer Darlegungen im angefochtenen Bescheid hat sie ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführerin eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht komme. Auch wenn für die Tätigkeit juristische Kenntnisse erforderlich seien und eine hohe Verantwortlichkeit vorliege, so müsse die Tätigkeit nicht zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ausgeübt werden. Der Tätigkeitsschwerpunkt liege auf der Führung des Unternehmens als alleinige GmbH-Geschäftsführerin. Mit der Ausweisung der Forderung bezüglich des Arbeitsnehmers K werde nur festgestellt, dass die entsprechende Sollstellung bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) um den genannten Betrag von der zu fordernden Sollstellung abgewichen sei. Der Bescheid enthalte hingegen keine Aussage darüber, ob die Forderung i.H.v. 1.090,80 Euro als solche bereits gegenüber der zuständigen Krankenkasse beglichen worden sei. Dies habe die Antragstellerin im Verhältnis zur zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle zu klären. Ggf. habe diese die entsprechende Sollstellung gemäß dem Nachforderungsbescheid (im Nachhinein) zu korrigieren.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 30.3.2012 abgelehnt. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin L sei nicht berufstypisch anwaltlich, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausscheide. Im Übrigen treffe der Bescheid lediglich Feststellungen dazu, ob sich Anmeldung und Sollstellung der geschuldeten Beiträge deckten. Die Ermittlung, ob die entsprechenden Beträge bereits gezahlt seien, sei Aufgabe der Einzugsstelle.
Gegen den ihr am 4.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin im Wesentlichen unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens am 2.5.2012 Beschwerde ausgebracht, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, da - entsprechend dem vom SG dargestellten Prüfungsmaßstabs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe, unter anderem in der Rentenversicherung.
Gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV schuldet die Antragstellerin die Zahlung der Beiträge für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Geschäftsführerin L als abhängige Beschäftigte aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zu diesem Personenkreis gehören regelhaft auch die Geschäftsführer einer GmbH, sofern diese weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, noch über eine sog. Sperrminorität verfügen (zusammenfassend BSG Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.).
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI liegt für den Streitzeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 nicht vor. Hierfür ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte. Auch die Antragstellerin behauptet keinen Befreiungsbescheid, der sich explizit auf die zum 1.4.2003 aufgenommene Tätigkeit der Frau L als Geschäftsführerin der Antragstellerin bezieht. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für einen - nach § 6 Abs. 2 SGB VI nötigen - Befreiungsantrag. Daher kommt es nicht darauf an, ob Frau L hinsichtlich der ab dem 1.4.2003 aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnte. Ein entsprechender Antrag würde nur Wirkung für die Zukunft entfalten (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Ob die Befreiungsvoraussetzungen hier vorliegen, kann daher dahingestellt bleiben.
Keine Anhaltspunkte hat der Senat bei summarischer Prüfung ferner dafür, dass sich etwas anderes aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten "Befreiungsbescheid" vom 28.11.1996 ergibt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Befreiung auf diejenige Tätigkeit beschränkt, für die sie beantragt wurde. Die insofern normierte Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass befreite Personen bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, versicherungspflichtig werden. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit nicht aufgehoben zu werden (vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr. 5; Senat, Urteil v. 29.9.2010, L 8 R 128/09, sozialgerichtsbarkeit.de). Aufgrund der zeitlichen Abfolge liegt es hier aber fern, dass die mit Bescheid vom 28.11.1996 ausgesprochene Befreiung für die erst mehr als sechs Jahre später zum 1.4.2003 aufgenommene Geschäftsführertätigkeit bei der Antragstellerin beantragt wurde. Hierfür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte und dies wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. In der Antragsschrift vom 7.6.2011 heißt es hierzu lediglich, die Geschäftsführerin sei ab dem 16.8.1996 durchgängig Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Für die Tätigkeit als Geschäftsführerin verbleibt es daher bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
2. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Umlagebeitrages i.H.v. 1.090,80 Euro hat sie bereits im Bescheid klargestellt, dass sich die Forderung lediglich aus dem Abgleich zwischen der rechnerisch richtigen und der tatsächlichen Sollstellung bei der zuständigen Einzugsstelle ergibt. Insofern hat die Antragsgegnerin eine Differenz zu Lasten der Antragstellerin in Höhe der Forderung festgestellt. Dem ist auch die Antragstellerin nicht entgegen getreten, sodass der Senat keinen Anlass hat an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Die Feststellung besagt jedoch nicht, dass die Antragstellerin den ausgeworfenen Betrag auch tatsächlich noch an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen hat. Denn sollte eine Zahlung an die Einzugsstelle erfolgt sein, so wird diese nur die monierte Sollstellung zu korrigieren haben, die Antragstellerin jedoch nicht mehr entsprechend in Anspruch nehmen können. Ob eine Zahlung erfolgt ist und wie die Einzugsstelle sie gegebenenfalls gebucht hat, ist demgegenüber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwertes auszugehen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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