L 8 R 393/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 1735/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 393/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.4.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 71.030,83 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2011 gewehrt. In diesem Bescheid verpflichtete die Beklagte die Klägerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe in Höhe von 51.796,43 Euro für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 und zur Leistung von Vorauszahlungen hierauf von 1.604,15 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2011 sowie 534,25 Euro monatlich ab dem 1.4.2011.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Streitwert unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - auf das Dreifache des Nachforderungsbetrages, also auf 155.389,29 Euro, festgesetzt (Beschluss v. 19.4.2012).

Mit der am 2.5.2012 erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin, lediglich den "einfachen Wert" als Gegenstandswert festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Verdreifachung sei nicht gerechtfertigt, da Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach, sondern lediglich die Frage der Zahlungsverpflichtung für einen konkret im den angefochtenen Bescheid bezeichneten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gewesen sei. Sie, die Klägerin, stelle nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, in Frage, wie es in dem Beschluss des BSG vom 30.5.2006 der Fall gewesen sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das SG einen höheren Streitwert als 71.030,83 Euro festgesetzt hat. Soweit die Klägerin (sinngemäß) eine Festsetzung des Streitwerts auf lediglich auf den Nachzahlungsbetrag von 51.796,43 Euro begehrt, ist sie dagegen unbegründet.

Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend.

Bescheide über Betriebsprüfungen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG, soweit sie eine bezifferte Zahlungsaufforderung enthalten (Senat, Beschluss v. 21.2.2011, L 8 R 954/10 B, juris). Das gilt im vorliegenden Fall indessen nicht nur für den Nachzahlungsbetrag von 51.796,43 Euro, sondern auch für die von der Beklagten festgesetzten und mit der auf vollständige Aufhebung des Bescheides gerichteten Klage gleichfalls angegriffenen Vorauszahlungsbeträge. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Steuervorauszahlungen an (vgl. BFH, Beschluss v. 16.6.2009, X E 4/09, juris, m.w.N.). Da hier - anders als im Steuerrecht - Vorauszahlungen jedoch nicht für die Dauer eines Steuerjahres, sondern unbefristet festgesetzt worden sind, ist der Vorauszahlungsbetrag für drei Jahre maßgebend (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss v. 5.9.2011, L 8 R 442/11 B, juris). Dieser setzt sich einmal aus dem Betrag von 1.604,15 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2011 und zum anderen aus 33 Monatsbeträgen zu je 534,25 Euro zusammen. Insgesamt beläuft sich der bezifferte Streitwert daher auf 71.030,83 Euro (51.796,43 Euro plus 1.604,15 Euro plus 17.630,25 Euro [33 x 534,25 Euro]).

Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Fall um eine bezifferte Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG geht, bedarf es keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des BSG (Beschluss v. 30.5.2006, B 3 KR 7/06 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 5), wonach für den Streitwert bei Klagen gegen nicht bezifferte Grundlagenbescheide nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG die zu erwartende Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren maßgebend ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation in der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Beschluss v. 8.9.2009, B 2 U 113/09 B, juris). Erst recht besteht keine Veranlassung, den von der Beklagten für einen Sechs-Jahres-Zeitraum festgesetzten Nachforderungsbetrag zu verdreifachen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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