L 18 AL 251/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 1107/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 251/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Beklagten ist im Hinblick auf § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 573,48 EUR beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachtes weiteres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 6. Januar 2011 bis 1. März 2011 – 54 Tage – iHv 10,62 EUR täglich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, auf welche Tätigkeiten bei der Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts iSv § 132 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen iSv § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III "in erster Linie" zu erstrecken hat (vgl nur BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R – juris – mwN).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das Sozialgericht (SG) im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Ihr Vorbringen, das SG sei von dem Rechtssatz des BSG und des Landessozialgerichts abgewichen, wonach ausweislich der in § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III genannten Vermittlungsbemühungen für die fiktive Bemessung nur diejenigen Tätigkeiten relevant sein können, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, trifft im Ergebnis nicht zu. Das SG hat insoweit keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz formuliert, sondern im vorliegenden Einzelfall auf der Grundlage der für den Kläger "in Betracht kommenden Arbeitsangebote" im Ergebnis eine rechtliche Aussage des Inhalts getroffen, dass der Kläger "nicht auf einer Qualifikationsstufe für Berufsangebote festgehalten werden kann, die für ihn allenfalls nachrangig in Betracht kommen". Damit hat es gerade zum Ausdruck gebracht, dass vorrangig bessere Vermittlungschancen für eine Tätigkeit mit Hochschulabschluss bestünden. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt damit nicht vor.

Eine derartige Abweichung liegt im Übrigen auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernimmt. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG ersichtlich nicht aufgestellt. Ebenso wenig begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall eine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B – juris – mwN, BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 4 AS 37/09 B – juris – mwN).

Schließlich hat die Beklagte mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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