Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 2632/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 621/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ungekürzte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2012, sowie die Gewährleistung eines Grundrechts auf menschenwürdiges Dasein vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 und darüber hinaus durch den Antrags- und Beschwerdegegner.
Der 1970 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 bewilligt worden. Er hatte sich in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Leistungsabsenkungen wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen sowie wegen Verstößen gegen die Pflichten aus die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheide gewendet. Der Antragsteller weigert sich weiterhin, Meldetermine wahrzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2012 senkte der Antragsgegner wegen acht Meldeversäumnissen die Regelleistungen jeweils um 10% monatlich ab.
Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit mehrfach Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt. Im ersetzenden Bescheid vom 12. Juli 2011 war dem Antragsteller u.a. aufgegeben worden, mindestens drei schriftliche Bewerbungen pro Monat in schriftlicher Form einzureichen. Mit Bescheid vom 28. September 2011 hatte der Antragsgegner wegen Verstoßes gegen diese Pflicht die Regelleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 um 30% abgesenkt. Der dagegen beim Sozialgericht Magdeburg erhobene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 (S 2 AS 3506/11 ER) zurückgewiesen worden. Mit weiterem Bescheid vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 hatte der Antragsgegner wegen abermaligen Verstoßes gegen die Pflichten im Bescheid vom 12. Juli 2011 die Regelleistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 um 60% abgesenkt. Auch der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war vom Sozialgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. März 2012 (S 2 AS 832/12 ER) zurückgewiesen worden.
Am 5. Januar 2012 erließ der Antragsgegner einen weiteren die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid für den Zeitraum vom 5. Januar bis 4. Juli 2012. Darin wurde wiederum u.a. festgelegt, dass der Antragsteller monatlich mindestens drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber bis zum 4. Juli 2012 unaufgefordert Nachweise vorzulegen habe. Ferner wurde er auf die Folgen einer ersten, einer wiederholten zweiten sowie einer wiederholten dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Beginn des ersten Sanktionszeitraums hingewiesen. Der Bescheid enthielt zusätzlich eine Rechtsfolgenbelehrung über die §§ 31 bis 31b SGB II sowie den Hinweis auf die mögliche Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen bei einer Minderung des Arbeitslosengelds II von mehr als 30%. Der Antragsteller kam seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nach.
Unter dem 6. Juli 2012 wurde er vom Antragsgegner wegen der beabsichtigten Kürzung des Arbeitslosengelds II um 100% angehört, äußerte sich jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 9. August 2012 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II fest. Der dem Antragsteller im Bescheid vom 5. Januar 2012 aufgegebenen Vorlage von Nachweisen um selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit bis zum 4. Juli 2012 sei er nicht nachgekommen. Trotz Aufforderung habe er keine Gründe für sein Verhalten angegeben. Da er sich noch nicht bereit erklärt habe, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen, sei eine Minderung des Wegfalls des Arbeitslosengelds II auf 60% des Regelbedarfs nicht gerechtfertigt. Da er bislang die Gewährung von Gutscheinen nicht beantragt habe, würden zunächst keine ergänzenden Sachleistungen bewilligt. Diese könnten jedoch auf Antrag noch während des gesamten Minderungszeitraums erbracht werden.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch wendete der Antragsteller sich gegen das "menschenverachtende Hartz-IV-System", welches sein "menschliches Dasein um jeden Preis ökonomisch auszubeuten und zu entwürdigen" beabsichtige. Es sei ihm unzumutbar, das "offenkundig verfassungswidrige und kriminogene Verhalten der Armutsindustrie einstweilen hinzunehmen und der systematischen Vereitelung seiner Grundrechte tatenlos zuzuwarten".
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Leistungen seien erfüllt. Ergänzend führte er aus, zwar sei der Antragsteller regelmäßig auf geeignete Stellen hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert worden. Diese habe er entweder nicht befolgt oder sei nicht bereit, Nachweise für seine Bewerbungsbemühungen vorzulegen.
Bereits am 1. August 2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der "Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins in vollem Umfang" vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 als auch auf Dauer gestellt. Für den Fall der Unzuständigkeit des Antragsgegners bitte er um Mitteilung der zuständigen Behörde (S 2 AS 2632/12 ER). Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. August 2012 abgelehnt. Weder könne die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet werden, noch bestehe Anlass, einen vorläufigen Zustand zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu regeln. Seitens des Antragsgegners sei bislang keine belastende Maßnahme ergangen. Es sei auch keine Gefahr erkennbar, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Er könne einen Antrag auf Weiterzahlung von Leistungen ab dem 1. September 2012 stellen. Konkrete Maßnahmen des Antragsgegners seien nicht vorgetragen worden oder erkennbar.
Am 13. August 2012 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins in vollem Umfang vom 1. September bis 30. November 2012 gestellt (S 2 AS 2832/12 ER). Er hat sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27. August 2012 abgelehnt. Die Vollziehung der Leistungsabsenkung sei mangels überwiegenden Interesses des Antragstellers nicht auszusetzen. Der Antragsgegner habe die Regelleistungen des Antragstellers im streitigen Zeitraum zu Recht um 100% abgesenkt. Er habe sich geweigert, die ihm auferlegten Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht dargelegt. Es bestünden keine Bedenken gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 5. Januar 2012. Die darin getroffenen Regelungen zu Bewerbungsbemühungen seien zulässig und angemessen. Auch liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Eine Rechtsfolgenbelehrung und ein Hinweis auf die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen seien erfolgt. Da der Antragsteller einen Weiterzahlungsantrag gestellt habe, entfalte der angefochtene Bescheid auch belastende Rechtswirkungen.
Gegen die beiden Beschlüsse hat der Antragsteller am 4. September 2012 jeweils Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt. Der Antragsgegner habe eine Verletzung seiner Grundrechte für die Dauer der Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Er verhalte sich widersprüchlich, weil er mit Bescheid vom 27. August 2012 monatliche Leistungen vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013, davon für September bis November 2012 gekürzt, bewilligt habe.
Wegen der von dem Antragsteller im Einzelnen gestellten Anträge wird auf die Beschwerdeschriftsätze vom 3. September 2012 verwiesen.
Der Antragsgegner hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend. Er hat mit Bescheid vom 27. August 2012 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt. Für die Monate September bis November 2012 hat er die Leistungen auf 130,13 EUR bzw. 167,53 EUR abgesenkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten verwiesen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 24. und 27. August 2012 sind form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie sind auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. In dem Verfahren L 5 AS 621/12 B ER begehrt der Antragsteller vorbeugend die Unterlassung von Eingriffen in seine Grund- und Menschenrechte. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht direkt auf eine Geldleistung gerichtet, sodass das Eingreifen der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fraglich erscheint. Soweit davon auszugehen ist, dass mit ihm auch ein geldwerter Vorteil verfolgt wird, bezieht sich der Antrag jedenfalls auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. In dem Verfahren L 5 AS 622/12 B ER wendet er sich gegen die Leistungsabsenkung um 100% für einen Zeitraum von drei Monaten, weshalb der Berufungsstreitwert von 750 EUR überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2012 Leistungen i.H.v. 130,13 EUR für September 2012 bzw. 167,53 EUR für Oktober und November 2012 bewilligt hat. Denn die dort verfügten Absenkungsbeträge, die jeweils den vollständigen Wegfall der Regelleistung und eine Reduzierung der Unterkunftskosten beinhalten, übersteigen in der Summe 750 EUR.
B.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat.
I.
In dem Verfahren L 5 AS 621/12 B ER hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 1. August 2012 zu Recht für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 abgelehnt.
Für den Absenkungszeitraum vom 1. September bis 30. November 2012 fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Gegenstand des anhängigen Verfahrens L 5 AS 622/12 B ER ist.
Soweit der Antragsteller eine volle, d.h. ungeminderte Leistungsbewilligung für mindestens ein Jahr begehrt, bestehen weder Anordnungsgrund noch -anspruch. Aufgrund verschiedener Sanktionsbescheide, deren Richtigkeit zumindest vorläufig in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden sind, sind die dem Antragssteller zustehenden SGB II-Leistungen zu Recht entsprechend den gesetzlichen Regelungen abgesenkt worden. Die wirksamen Sanktionsbescheide sind der Rechtsgrund für die verfügten Leistungskürzungen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner vorläufig zu einem Unterlassen von weiteren Sanktionen zu verpflichten, besteht aus den o.g. Gründen bereits nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rn. 42a) und damit auch kein Anordnungsgrund. Es besteht keine Gefahr, dass der Antragsgegner über entsprechende Leistungsanträge zu entscheiden nicht bereit wäre.
Soweit sich der Antragsteller durch entsprechende Weiterzahlungsanträge in das Sozialleistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende begibt, unterliegt er den gesetzlichen Regelungen des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" (§ 2 SGB II). Ziel der Regelungen des SGB II ist es, die Leistungsberechtigten durch Integration in den Arbeitsmarkt unabhängig von Sozialleistungen zu machen. Dieses Ziel und die zu dessen Erreichen im SGB II geregelten Instrumente sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit der Absenkungsvorschriften im SGB II nicht (ebenso: BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R (34)). Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch darauf, von künftigen Maßnahmen des Antragsgegners verschont zu bleiben, die seiner Mitwirkung, Aktivierung und Einhaltung der Selbsthilfeobliegenheit dienen.
II.
In dem Verfahren L 5 AS 622/12 B ER hat das Sozialgericht ebenfalls zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In der Sache hat es das Begehren des Antragstellers richtigerweise als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2012 über die Leistungsabsenkung vom 1. September bis 30. November 2012 angesehen. Da die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 noch läuft, ist dieser derzeit noch nicht bestandskräftig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs besteht noch in der Höhe der Minderungsbeträge im Leistungsbescheid vom 27. August 2012. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum teilweise Leistungen bewilligt, sodass insoweit ein gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht mehr erforderlich ist.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist daher statthaft, soweit im Leistungsbescheid vom 27. August 2012 eine Leistungsabsenkung verfügt worden ist.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 9. August 2012 keine aufschiebende Wirkung, da dieser eine Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt.
Das Rechtsschutzbegehren ist nicht begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller, a.a.O. Rn. 12c).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 9. August 2012 nicht, denn der Senat geht nach summarischer Prüfung ebenso wie das Sozialgericht davon aus, dass dieser rechtlich nicht zu beanstanden ist.
1.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflicht zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Der Antragsteller hat sich geweigert, die in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 festgelegten Nachweise für monatlich drei Bewerbungsbemühungen vorzulegen.
Der Senat ist wie das Sozialgericht der Auffassung, dass die in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 festgelegte Verpflichtung, monatlich drei Nachweise um Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vorzulegen, zumutbar und angemessen ist. Angesichts der Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers hatte dieser genügend freie Zeit, um sich dreimal monatlich um Anstellungen zu bewerben und darüber Nachweise einzureichen.
Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Antragsteller aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Vermögens, sich schriftlich zu äußern, mit der Fertigung von Bewerbungsunterlagen sowie deren Einreichung beim Antragsgegner nicht überfordert gewesen wäre. Er hat auch nicht behauptet, keine geeigneten Stellenausschreibungen gefunden zu haben. Unwidersprochen hat der Antragsgegner auch im Widerspruchsbescheid angeführt, mehrfach auf geeignete ausgeschriebene Stellen hingewiesen zu haben. Soweit der Antragsteller offenbar subjektiv von einer Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung an der Eingliederung in Arbeit wegen eines "verfassungswidrigen und kriminellen Verhaltens der Armutsindustrie" ausgeht, rechtfertigt dies nicht seine stetige Mitwirkungsverweigerung. Er steht ihm frei, auf die Leistungen nach dem SGB II zu verzichten und somit der empfundenen grundrechtswidrigen Gängelung aus dem Weg zu gehen. Solange er aber Leistungen nach dem SGB II für sich in Anspruch nimmt, gelten die Vorschriften auch für ihn.
Über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen war er in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden. Diese Belehrung befindet sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihm aufgegebenen Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit. Sie enthält Angaben über die stufenweise Anhebung des Absenkungsbetrags bis zu 100%. Der Bescheid enthält darüber hinaus am Ende eine allgemeine Rechtsfolgenbelehrung über die Leistungsminderungen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten. Der Sanktionszeitraum von drei Monaten und dessen Beginn sind ebenfalls genannt (siehe BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 53/08 R (19)). Auch auf die Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen ist er hingewiesen worden (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R (34)).
2.
Der Antragsgegner hat auch nicht zu beanstandender Weise die Minderung des Auszahlungsanspruchs um 100% für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 verfügt.
Nach § 31a Abs. 1, Satz 1 bis 3 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld I in einer ersten Stufe um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Hier lagen vor Erlass des Bescheids vom 9. August 2012 zwei vorangegangene Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II vor, die mit Bescheiden vom 28. September 2011 und 29. Februar 2012 festgestellt wurden. Diese sind dem Antragsteller auch zugegangen und somit gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wirksam geworden, wie sich aus seinen dagegen gerichteten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt (BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O. (19)).
Der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums lag im April 2012 und somit nicht länger als ein Jahr zurück. Damit ist der Anspruch des Antragstellers vollständig entfallen.
Der Antragsgegner hatte zu Recht nicht gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II die Minderung der Leistungen auf 60% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Denn der Antragsteller hat sich bislang nicht nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen im Antrags- und Beschwerdeverfahren, dass er bislang an seiner Rechtsauffassung festhält.
Der Antragsgegner hat auch mehrfach auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sachleistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II hingewiesen. Er hat außerdem ausdrücklich erklärt, auch während des laufenden Absenkungszeitraums über einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden zu wollen.
Zu Recht hat der Antragsgegner als Beginn des Minderungszeitraums den 1. September 2012 festgesetzt. Nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Bescheid vom 9. August 2012 ist dem Antragsteller nach seinen Angaben am 13. August 2012 zugegangen und somit wirksam i.S.v. § 39 SGB X geworden.
Die Zeitspanne der Leistungsabsenkung war gemäß § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II auf drei Monate festzulegen.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist daher die angefochtene Leistungsabsenkung nicht zu beanstanden. Angesichts der offenkundigen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, der erfolgten - geringfügigen - Leistungsbewilligung sowie der Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, überwiegen die tiefgreifenden Einschnitte der Leistungsabsenkung für den Antragsteller nicht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheids.
C.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ungekürzte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2012, sowie die Gewährleistung eines Grundrechts auf menschenwürdiges Dasein vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 und darüber hinaus durch den Antrags- und Beschwerdegegner.
Der 1970 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren ihm Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 bewilligt worden. Er hatte sich in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Leistungsabsenkungen wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen sowie wegen Verstößen gegen die Pflichten aus die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheide gewendet. Der Antragsteller weigert sich weiterhin, Meldetermine wahrzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2012 senkte der Antragsgegner wegen acht Meldeversäumnissen die Regelleistungen jeweils um 10% monatlich ab.
Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit mehrfach Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt. Im ersetzenden Bescheid vom 12. Juli 2011 war dem Antragsteller u.a. aufgegeben worden, mindestens drei schriftliche Bewerbungen pro Monat in schriftlicher Form einzureichen. Mit Bescheid vom 28. September 2011 hatte der Antragsgegner wegen Verstoßes gegen diese Pflicht die Regelleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 um 30% abgesenkt. Der dagegen beim Sozialgericht Magdeburg erhobene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 (S 2 AS 3506/11 ER) zurückgewiesen worden. Mit weiterem Bescheid vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 hatte der Antragsgegner wegen abermaligen Verstoßes gegen die Pflichten im Bescheid vom 12. Juli 2011 die Regelleistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 um 60% abgesenkt. Auch der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war vom Sozialgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. März 2012 (S 2 AS 832/12 ER) zurückgewiesen worden.
Am 5. Januar 2012 erließ der Antragsgegner einen weiteren die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid für den Zeitraum vom 5. Januar bis 4. Juli 2012. Darin wurde wiederum u.a. festgelegt, dass der Antragsteller monatlich mindestens drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber bis zum 4. Juli 2012 unaufgefordert Nachweise vorzulegen habe. Ferner wurde er auf die Folgen einer ersten, einer wiederholten zweiten sowie einer wiederholten dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Beginn des ersten Sanktionszeitraums hingewiesen. Der Bescheid enthielt zusätzlich eine Rechtsfolgenbelehrung über die §§ 31 bis 31b SGB II sowie den Hinweis auf die mögliche Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen bei einer Minderung des Arbeitslosengelds II von mehr als 30%. Der Antragsteller kam seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nach.
Unter dem 6. Juli 2012 wurde er vom Antragsgegner wegen der beabsichtigten Kürzung des Arbeitslosengelds II um 100% angehört, äußerte sich jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 9. August 2012 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II fest. Der dem Antragsteller im Bescheid vom 5. Januar 2012 aufgegebenen Vorlage von Nachweisen um selbstständige Bemühungen zur Aufnahme einer Arbeit bis zum 4. Juli 2012 sei er nicht nachgekommen. Trotz Aufforderung habe er keine Gründe für sein Verhalten angegeben. Da er sich noch nicht bereit erklärt habe, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen, sei eine Minderung des Wegfalls des Arbeitslosengelds II auf 60% des Regelbedarfs nicht gerechtfertigt. Da er bislang die Gewährung von Gutscheinen nicht beantragt habe, würden zunächst keine ergänzenden Sachleistungen bewilligt. Diese könnten jedoch auf Antrag noch während des gesamten Minderungszeitraums erbracht werden.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch wendete der Antragsteller sich gegen das "menschenverachtende Hartz-IV-System", welches sein "menschliches Dasein um jeden Preis ökonomisch auszubeuten und zu entwürdigen" beabsichtige. Es sei ihm unzumutbar, das "offenkundig verfassungswidrige und kriminogene Verhalten der Armutsindustrie einstweilen hinzunehmen und der systematischen Vereitelung seiner Grundrechte tatenlos zuzuwarten".
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Leistungen seien erfüllt. Ergänzend führte er aus, zwar sei der Antragsteller regelmäßig auf geeignete Stellen hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert worden. Diese habe er entweder nicht befolgt oder sei nicht bereit, Nachweise für seine Bewerbungsbemühungen vorzulegen.
Bereits am 1. August 2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der "Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins in vollem Umfang" vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 als auch auf Dauer gestellt. Für den Fall der Unzuständigkeit des Antragsgegners bitte er um Mitteilung der zuständigen Behörde (S 2 AS 2632/12 ER). Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. August 2012 abgelehnt. Weder könne die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet werden, noch bestehe Anlass, einen vorläufigen Zustand zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu regeln. Seitens des Antragsgegners sei bislang keine belastende Maßnahme ergangen. Es sei auch keine Gefahr erkennbar, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Er könne einen Antrag auf Weiterzahlung von Leistungen ab dem 1. September 2012 stellen. Konkrete Maßnahmen des Antragsgegners seien nicht vorgetragen worden oder erkennbar.
Am 13. August 2012 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins in vollem Umfang vom 1. September bis 30. November 2012 gestellt (S 2 AS 2832/12 ER). Er hat sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27. August 2012 abgelehnt. Die Vollziehung der Leistungsabsenkung sei mangels überwiegenden Interesses des Antragstellers nicht auszusetzen. Der Antragsgegner habe die Regelleistungen des Antragstellers im streitigen Zeitraum zu Recht um 100% abgesenkt. Er habe sich geweigert, die ihm auferlegten Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht dargelegt. Es bestünden keine Bedenken gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 5. Januar 2012. Die darin getroffenen Regelungen zu Bewerbungsbemühungen seien zulässig und angemessen. Auch liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Eine Rechtsfolgenbelehrung und ein Hinweis auf die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen seien erfolgt. Da der Antragsteller einen Weiterzahlungsantrag gestellt habe, entfalte der angefochtene Bescheid auch belastende Rechtswirkungen.
Gegen die beiden Beschlüsse hat der Antragsteller am 4. September 2012 jeweils Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt. Der Antragsgegner habe eine Verletzung seiner Grundrechte für die Dauer der Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Er verhalte sich widersprüchlich, weil er mit Bescheid vom 27. August 2012 monatliche Leistungen vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013, davon für September bis November 2012 gekürzt, bewilligt habe.
Wegen der von dem Antragsteller im Einzelnen gestellten Anträge wird auf die Beschwerdeschriftsätze vom 3. September 2012 verwiesen.
Der Antragsgegner hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend. Er hat mit Bescheid vom 27. August 2012 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt. Für die Monate September bis November 2012 hat er die Leistungen auf 130,13 EUR bzw. 167,53 EUR abgesenkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten verwiesen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 24. und 27. August 2012 sind form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie sind auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. In dem Verfahren L 5 AS 621/12 B ER begehrt der Antragsteller vorbeugend die Unterlassung von Eingriffen in seine Grund- und Menschenrechte. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht direkt auf eine Geldleistung gerichtet, sodass das Eingreifen der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fraglich erscheint. Soweit davon auszugehen ist, dass mit ihm auch ein geldwerter Vorteil verfolgt wird, bezieht sich der Antrag jedenfalls auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. In dem Verfahren L 5 AS 622/12 B ER wendet er sich gegen die Leistungsabsenkung um 100% für einen Zeitraum von drei Monaten, weshalb der Berufungsstreitwert von 750 EUR überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2012 Leistungen i.H.v. 130,13 EUR für September 2012 bzw. 167,53 EUR für Oktober und November 2012 bewilligt hat. Denn die dort verfügten Absenkungsbeträge, die jeweils den vollständigen Wegfall der Regelleistung und eine Reduzierung der Unterkunftskosten beinhalten, übersteigen in der Summe 750 EUR.
B.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat.
I.
In dem Verfahren L 5 AS 621/12 B ER hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 1. August 2012 zu Recht für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 abgelehnt.
Für den Absenkungszeitraum vom 1. September bis 30. November 2012 fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Gegenstand des anhängigen Verfahrens L 5 AS 622/12 B ER ist.
Soweit der Antragsteller eine volle, d.h. ungeminderte Leistungsbewilligung für mindestens ein Jahr begehrt, bestehen weder Anordnungsgrund noch -anspruch. Aufgrund verschiedener Sanktionsbescheide, deren Richtigkeit zumindest vorläufig in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden sind, sind die dem Antragssteller zustehenden SGB II-Leistungen zu Recht entsprechend den gesetzlichen Regelungen abgesenkt worden. Die wirksamen Sanktionsbescheide sind der Rechtsgrund für die verfügten Leistungskürzungen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner vorläufig zu einem Unterlassen von weiteren Sanktionen zu verpflichten, besteht aus den o.g. Gründen bereits nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rn. 42a) und damit auch kein Anordnungsgrund. Es besteht keine Gefahr, dass der Antragsgegner über entsprechende Leistungsanträge zu entscheiden nicht bereit wäre.
Soweit sich der Antragsteller durch entsprechende Weiterzahlungsanträge in das Sozialleistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende begibt, unterliegt er den gesetzlichen Regelungen des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" (§ 2 SGB II). Ziel der Regelungen des SGB II ist es, die Leistungsberechtigten durch Integration in den Arbeitsmarkt unabhängig von Sozialleistungen zu machen. Dieses Ziel und die zu dessen Erreichen im SGB II geregelten Instrumente sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit der Absenkungsvorschriften im SGB II nicht (ebenso: BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R (34)). Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch darauf, von künftigen Maßnahmen des Antragsgegners verschont zu bleiben, die seiner Mitwirkung, Aktivierung und Einhaltung der Selbsthilfeobliegenheit dienen.
II.
In dem Verfahren L 5 AS 622/12 B ER hat das Sozialgericht ebenfalls zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In der Sache hat es das Begehren des Antragstellers richtigerweise als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2012 über die Leistungsabsenkung vom 1. September bis 30. November 2012 angesehen. Da die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 noch läuft, ist dieser derzeit noch nicht bestandskräftig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs besteht noch in der Höhe der Minderungsbeträge im Leistungsbescheid vom 27. August 2012. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum teilweise Leistungen bewilligt, sodass insoweit ein gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht mehr erforderlich ist.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist daher statthaft, soweit im Leistungsbescheid vom 27. August 2012 eine Leistungsabsenkung verfügt worden ist.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 9. August 2012 keine aufschiebende Wirkung, da dieser eine Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt.
Das Rechtsschutzbegehren ist nicht begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller, a.a.O. Rn. 12c).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 9. August 2012 nicht, denn der Senat geht nach summarischer Prüfung ebenso wie das Sozialgericht davon aus, dass dieser rechtlich nicht zu beanstanden ist.
1.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflicht zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Der Antragsteller hat sich geweigert, die in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 festgelegten Nachweise für monatlich drei Bewerbungsbemühungen vorzulegen.
Der Senat ist wie das Sozialgericht der Auffassung, dass die in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 festgelegte Verpflichtung, monatlich drei Nachweise um Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vorzulegen, zumutbar und angemessen ist. Angesichts der Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers hatte dieser genügend freie Zeit, um sich dreimal monatlich um Anstellungen zu bewerben und darüber Nachweise einzureichen.
Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Antragsteller aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Vermögens, sich schriftlich zu äußern, mit der Fertigung von Bewerbungsunterlagen sowie deren Einreichung beim Antragsgegner nicht überfordert gewesen wäre. Er hat auch nicht behauptet, keine geeigneten Stellenausschreibungen gefunden zu haben. Unwidersprochen hat der Antragsgegner auch im Widerspruchsbescheid angeführt, mehrfach auf geeignete ausgeschriebene Stellen hingewiesen zu haben. Soweit der Antragsteller offenbar subjektiv von einer Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung an der Eingliederung in Arbeit wegen eines "verfassungswidrigen und kriminellen Verhaltens der Armutsindustrie" ausgeht, rechtfertigt dies nicht seine stetige Mitwirkungsverweigerung. Er steht ihm frei, auf die Leistungen nach dem SGB II zu verzichten und somit der empfundenen grundrechtswidrigen Gängelung aus dem Weg zu gehen. Solange er aber Leistungen nach dem SGB II für sich in Anspruch nimmt, gelten die Vorschriften auch für ihn.
Über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen war er in dem Bescheid vom 5. Januar 2012 konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden. Diese Belehrung befindet sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihm aufgegebenen Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit. Sie enthält Angaben über die stufenweise Anhebung des Absenkungsbetrags bis zu 100%. Der Bescheid enthält darüber hinaus am Ende eine allgemeine Rechtsfolgenbelehrung über die Leistungsminderungen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten. Der Sanktionszeitraum von drei Monaten und dessen Beginn sind ebenfalls genannt (siehe BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 53/08 R (19)). Auch auf die Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen ist er hingewiesen worden (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R (34)).
2.
Der Antragsgegner hat auch nicht zu beanstandender Weise die Minderung des Auszahlungsanspruchs um 100% für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2012 verfügt.
Nach § 31a Abs. 1, Satz 1 bis 3 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld I in einer ersten Stufe um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Hier lagen vor Erlass des Bescheids vom 9. August 2012 zwei vorangegangene Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II vor, die mit Bescheiden vom 28. September 2011 und 29. Februar 2012 festgestellt wurden. Diese sind dem Antragsteller auch zugegangen und somit gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wirksam geworden, wie sich aus seinen dagegen gerichteten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt (BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O. (19)).
Der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums lag im April 2012 und somit nicht länger als ein Jahr zurück. Damit ist der Anspruch des Antragstellers vollständig entfallen.
Der Antragsgegner hatte zu Recht nicht gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II die Minderung der Leistungen auf 60% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Denn der Antragsteller hat sich bislang nicht nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen im Antrags- und Beschwerdeverfahren, dass er bislang an seiner Rechtsauffassung festhält.
Der Antragsgegner hat auch mehrfach auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sachleistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II hingewiesen. Er hat außerdem ausdrücklich erklärt, auch während des laufenden Absenkungszeitraums über einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden zu wollen.
Zu Recht hat der Antragsgegner als Beginn des Minderungszeitraums den 1. September 2012 festgesetzt. Nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Bescheid vom 9. August 2012 ist dem Antragsteller nach seinen Angaben am 13. August 2012 zugegangen und somit wirksam i.S.v. § 39 SGB X geworden.
Die Zeitspanne der Leistungsabsenkung war gemäß § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II auf drei Monate festzulegen.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist daher die angefochtene Leistungsabsenkung nicht zu beanstanden. Angesichts der offenkundigen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, der erfolgten - geringfügigen - Leistungsbewilligung sowie der Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, überwiegen die tiefgreifenden Einschnitte der Leistungsabsenkung für den Antragsteller nicht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheids.
C.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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