Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1408/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2020/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung von Widersprüchen gegen Meldeaufforderungen der Beklagten. Ferner wendet er sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen wegen des Nichtbewerbens auf einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2010 und vom 13.12.2010 zum 20.12.2010, mit Schreiben vom 20.12.2010 zum 27.12.2010 und mit Schreiben vom 19.01.2011 zur Vorsprache am 27.01.2011 in ihren Räumlichkeiten ein, um mit ihm über seine Bewerbersituation bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hiergegen erhob der Kläger am 11.12.2010, am 14.12.2010, am 22.12.2010 und am 21.01.2011 jeweils Widerspruch. Mit Schreiben vom 25.02.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem er den Termin zur Vorsprache am 27.12.2010 wahrgenommen habe und für das Nichterscheinen am 20.12.2010 und am 27.01.2011 ein wichtiger Grund wegen einer Erkrankung und einer Arbeitsaufnahme zum 01.02.2011 anerkannt worden sei, von den Meldeaufforderungen keine Sanktionen ausgingen, das Widerspruchsverfahren eingestellt werde.
Mit Bescheid vom 24.11.2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.10. - 01.11.2010 wegen der Verhinderung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses bei der K. GmbH + Co KG (Vermittlungsvorschlag vom 04.10.2010) fest. Ferner hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf und stellte die Minderung der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um 21 Tage fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Kontakt zu dem Arbeitgeber aufgenommen und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Einen Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 zurück. U.a. hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2010 Klage zum SG - S 11 AL 4953/10 -, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abwies. Eine hiergegen eingelegte Berufung - L 3 AL 3979/11 - wies der Senat mit Urteil vom 28.03.2012 zurück.
Am 04.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben - S 11 AL 1408/12 -, mit der er die Ver-bescheidung seiner Widersprüche und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geltend gemacht hat. Ferner hat er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 beantragt. Begründend hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Verbescheidung der von ihm erhobenen Widersprüche. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit lägen nicht vor, da die ihm angebotene Tätigkeit aufgrund des geringen Stundenlohns unzumutbar sei. Er habe nicht über die finanziellen Mittel für eine Bewerbung verfügt. Vor Erlass des Bescheides sei er nicht angehört geworden, der Vermittlungsvorschlag sei ihm nicht zugegangen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 27.04.2011, dem Kläger am 30.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.04.2012 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch sei der Antrag des Klägers, ihm Kopien der Akten zu überlassen abzulehnen, da der Antrag nicht auf einzelne Bestandteile konkretisiert gewesen sei. Inhaltlich sei das Untätigkeitsbegehren bereits unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbescheidung der von ihm gegen die Meldeaufforderungen erhobenen Widersprüche, da sich diese durch Zeitablauf erledigt hätten und die Beklagte zu Recht die Widerspruchsverfahren eingestellt habe. Der Feststellungsantrag sei dem Folgend unbegründet. Die Feststellung einer Sperrzeit sei nicht zu beanstanden, da sich der Kläger dadurch, dass er sich nicht rechtzeitig bei der K. GmbH & Co KG beworben habe, versicherungswidrig verhalten habe. Die gleichfalls verfügte Leistungsaufhebung und -erstattung sei gleichermaßen rechtmäßig. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung angeschlossen gewesen. Die angebotene Beschäftigung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Wie aus der Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 26.10.2010 ersichtlich sei, sei ihm eine Bewerbung tatsächlich möglich gewesen.
Gegen den am 16.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.05.2012 Berufung eingelegt. Das SG habe § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Das SG sei örtlich nicht zuständig gewesen, da er seinen Wohnsitz infolge seiner Inhaftierung in Stuttgart habe. Das Verfahren sei daher an das örtlich zuständig Sozialgericht Stuttgart zu verweisen. Es sei unklar, welche Leistungen er tatsächlich bezogen habe, dies sei im Rahmen des § 103 SGG zu ermitteln. Eine Bewerbung im zeitlichen Abstand von zwei Wochen auf den Vermittlungsvorschlag sei üblich. Er habe sich bereits zuvor bei der K. GmbH & Co KG erfolglos beworben, weswegen er sowieso nicht eingestellt worden wäre.
Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. April 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Stuttgart (zurück) zu verweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Widersprüche vom 11., 14. und 22. Dezember 2010 sowie vom 21. Januar 2011 förmlich zu verbescheiden, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, den Bescheid vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 aufzuheben, festzustellen, dass die Vor-aussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und einer Erstattungsforderung der Beklagten nicht vorliegen und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger ferner die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 15.08.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger schließlich in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war der Senat durch die Abwesenheit des Klägers nicht an einer Entscheidung über die Berufung gehindert.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht. Auch dem Antrag, der Beklagten nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufzugeben, Kopien der Bescheide, der Verwaltungsakte und sonstiger Unterlagen vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, da, ungeachtet der Frage, ob die angeführten Regelungen der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind, durch sie lediglich eine Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlage von Urkunden begründet wird. Da die Beklagte jedoch die Akten bereits vorgelegt hat und eine Verpflichtung zur Überlassung von Kopien der Urkunden in den §§ 423 ff ZPO nicht normiert ist, sind dem Kläger auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff ZPO Kopien zu überlassen.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger angeführte Verfahrensfehler, die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsgesuche, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegt, würde dieser eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Auch darin, dass das SG seine örtliche Zuständigkeit angenommen und den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen wird, liegt kein Verfahrensfehler begründet, der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen würde, da mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Sache die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gerügt werden kann (vgl. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Ungeachtet hiervon, könnte das Verfahren nur an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, das in erster Instanz entschieden hat, vorliegend das SG. Eine Zurückverweisung an ein anderes Sozialgericht, wie vom Kläger beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart, ist nicht möglich (Keller, a.a.O., § 159, Rn. 5e).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren fortführt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zur Verbescheidung seiner Widersprüche vom 11., 14. und 22.12.2010 sowie vom 21.01.2011 zu verurteilen, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist, wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden ist, eine Untätigkeitsklage zulässig. Voraussetzung dafür, dass über einen Widerspruch zu entscheiden ist, ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht verloren hat. Die Meldeaufforderungen der Beklagten vom 10., 13. und 20.12.2010 sowie vom 19.01.2011 haben sich jedoch infolge Zeitablaufs und infolge der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 25.02.2011, dass die Meldeversäumnisse keine Sanktionen nach sich ziehen i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 85, Rn. 7). Die Meldeaufforderungen haben keine Rechtsfolgen mehr entfaltet. Die Beklagte war deswegen nicht mehr verpflichtet, die Widersprüche des Klägers förmlich zu verbescheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.08.2012 - L 3 AL 408/12 -). Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage war bereits unzulässig.
Der Antrag festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, ist unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 SGG berufen kann.
Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung einer Sperrzeit von drei Wochen im Bescheid vom 24.11.2010 (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011) wendet, war die Klage insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 04.04.2011 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 29.11.2010 gegen die Feststellung einer Sperrzeit Klage zum SG - S 11 AL 4953/10 - erhoben hatte, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abgewiesen hat. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7). Soweit der Kläger - sinngemäß - die Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen einer Sperrzeit nicht vorliegen, war die Klage gleichfalls unzulässig, da insofern eine Anfechtungsklage vorrangig war.
Da die Widersprüche des Klägers nicht erfolgreich waren, scheidet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus (vgl. § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B. zu bewilligen, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH- Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B veröffentlicht in juris).
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung von Widersprüchen gegen Meldeaufforderungen der Beklagten. Ferner wendet er sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen wegen des Nichtbewerbens auf einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2010 und vom 13.12.2010 zum 20.12.2010, mit Schreiben vom 20.12.2010 zum 27.12.2010 und mit Schreiben vom 19.01.2011 zur Vorsprache am 27.01.2011 in ihren Räumlichkeiten ein, um mit ihm über seine Bewerbersituation bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hiergegen erhob der Kläger am 11.12.2010, am 14.12.2010, am 22.12.2010 und am 21.01.2011 jeweils Widerspruch. Mit Schreiben vom 25.02.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem er den Termin zur Vorsprache am 27.12.2010 wahrgenommen habe und für das Nichterscheinen am 20.12.2010 und am 27.01.2011 ein wichtiger Grund wegen einer Erkrankung und einer Arbeitsaufnahme zum 01.02.2011 anerkannt worden sei, von den Meldeaufforderungen keine Sanktionen ausgingen, das Widerspruchsverfahren eingestellt werde.
Mit Bescheid vom 24.11.2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.10. - 01.11.2010 wegen der Verhinderung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses bei der K. GmbH + Co KG (Vermittlungsvorschlag vom 04.10.2010) fest. Ferner hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf und stellte die Minderung der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um 21 Tage fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Kontakt zu dem Arbeitgeber aufgenommen und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Einen Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 zurück. U.a. hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2010 Klage zum SG - S 11 AL 4953/10 -, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abwies. Eine hiergegen eingelegte Berufung - L 3 AL 3979/11 - wies der Senat mit Urteil vom 28.03.2012 zurück.
Am 04.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben - S 11 AL 1408/12 -, mit der er die Ver-bescheidung seiner Widersprüche und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geltend gemacht hat. Ferner hat er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 beantragt. Begründend hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Verbescheidung der von ihm erhobenen Widersprüche. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit lägen nicht vor, da die ihm angebotene Tätigkeit aufgrund des geringen Stundenlohns unzumutbar sei. Er habe nicht über die finanziellen Mittel für eine Bewerbung verfügt. Vor Erlass des Bescheides sei er nicht angehört geworden, der Vermittlungsvorschlag sei ihm nicht zugegangen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 27.04.2011, dem Kläger am 30.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.04.2012 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch sei der Antrag des Klägers, ihm Kopien der Akten zu überlassen abzulehnen, da der Antrag nicht auf einzelne Bestandteile konkretisiert gewesen sei. Inhaltlich sei das Untätigkeitsbegehren bereits unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbescheidung der von ihm gegen die Meldeaufforderungen erhobenen Widersprüche, da sich diese durch Zeitablauf erledigt hätten und die Beklagte zu Recht die Widerspruchsverfahren eingestellt habe. Der Feststellungsantrag sei dem Folgend unbegründet. Die Feststellung einer Sperrzeit sei nicht zu beanstanden, da sich der Kläger dadurch, dass er sich nicht rechtzeitig bei der K. GmbH & Co KG beworben habe, versicherungswidrig verhalten habe. Die gleichfalls verfügte Leistungsaufhebung und -erstattung sei gleichermaßen rechtmäßig. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung angeschlossen gewesen. Die angebotene Beschäftigung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Wie aus der Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 26.10.2010 ersichtlich sei, sei ihm eine Bewerbung tatsächlich möglich gewesen.
Gegen den am 16.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.05.2012 Berufung eingelegt. Das SG habe § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Das SG sei örtlich nicht zuständig gewesen, da er seinen Wohnsitz infolge seiner Inhaftierung in Stuttgart habe. Das Verfahren sei daher an das örtlich zuständig Sozialgericht Stuttgart zu verweisen. Es sei unklar, welche Leistungen er tatsächlich bezogen habe, dies sei im Rahmen des § 103 SGG zu ermitteln. Eine Bewerbung im zeitlichen Abstand von zwei Wochen auf den Vermittlungsvorschlag sei üblich. Er habe sich bereits zuvor bei der K. GmbH & Co KG erfolglos beworben, weswegen er sowieso nicht eingestellt worden wäre.
Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. April 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Stuttgart (zurück) zu verweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Widersprüche vom 11., 14. und 22. Dezember 2010 sowie vom 21. Januar 2011 förmlich zu verbescheiden, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, den Bescheid vom 24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 aufzuheben, festzustellen, dass die Vor-aussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und einer Erstattungsforderung der Beklagten nicht vorliegen und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger ferner die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 15.08.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger schließlich in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war der Senat durch die Abwesenheit des Klägers nicht an einer Entscheidung über die Berufung gehindert.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht. Auch dem Antrag, der Beklagten nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufzugeben, Kopien der Bescheide, der Verwaltungsakte und sonstiger Unterlagen vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, da, ungeachtet der Frage, ob die angeführten Regelungen der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind, durch sie lediglich eine Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlage von Urkunden begründet wird. Da die Beklagte jedoch die Akten bereits vorgelegt hat und eine Verpflichtung zur Überlassung von Kopien der Urkunden in den §§ 423 ff ZPO nicht normiert ist, sind dem Kläger auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff ZPO Kopien zu überlassen.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger angeführte Verfahrensfehler, die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsgesuche, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegt, würde dieser eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.
Auch darin, dass das SG seine örtliche Zuständigkeit angenommen und den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen wird, liegt kein Verfahrensfehler begründet, der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen würde, da mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Sache die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gerügt werden kann (vgl. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Ungeachtet hiervon, könnte das Verfahren nur an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, das in erster Instanz entschieden hat, vorliegend das SG. Eine Zurückverweisung an ein anderes Sozialgericht, wie vom Kläger beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart, ist nicht möglich (Keller, a.a.O., § 159, Rn. 5e).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren fortführt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zur Verbescheidung seiner Widersprüche vom 11., 14. und 22.12.2010 sowie vom 21.01.2011 zu verurteilen, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist, wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden ist, eine Untätigkeitsklage zulässig. Voraussetzung dafür, dass über einen Widerspruch zu entscheiden ist, ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht verloren hat. Die Meldeaufforderungen der Beklagten vom 10., 13. und 20.12.2010 sowie vom 19.01.2011 haben sich jedoch infolge Zeitablaufs und infolge der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 25.02.2011, dass die Meldeversäumnisse keine Sanktionen nach sich ziehen i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 85, Rn. 7). Die Meldeaufforderungen haben keine Rechtsfolgen mehr entfaltet. Die Beklagte war deswegen nicht mehr verpflichtet, die Widersprüche des Klägers förmlich zu verbescheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.08.2012 - L 3 AL 408/12 -). Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage war bereits unzulässig.
Der Antrag festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, ist unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 SGG berufen kann.
Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung einer Sperrzeit von drei Wochen im Bescheid vom 24.11.2010 (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011) wendet, war die Klage insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 04.04.2011 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 29.11.2010 gegen die Feststellung einer Sperrzeit Klage zum SG - S 11 AL 4953/10 - erhoben hatte, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abgewiesen hat. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94, Rn. 7). Soweit der Kläger - sinngemäß - die Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen einer Sperrzeit nicht vorliegen, war die Klage gleichfalls unzulässig, da insofern eine Anfechtungsklage vorrangig war.
Da die Widersprüche des Klägers nicht erfolgreich waren, scheidet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus (vgl. § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B. zu bewilligen, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH- Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B veröffentlicht in juris).
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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