Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 6691/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2218/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls der Klägerin vom 19.06.1981 streitig.
Vom 11.10.1976 bis 31.12.1995 war der Ehemann der Klägerin Betreiber der Gaststätte "W." in R ... Vom 01.01.1996 bis 30.09.2000 war die am 04.04.1949 geborene Klägerin Betreiberin dieser Gaststätte.
Die Klägerin, die in der Gaststätte ihres Ehemannes beschäftigt war, wurde dort am 19.06.1981 in eine Schlägerei verwickelt und zog sich hierbei beim Angriff eines Gastes Verletzungen am Kopf zu. Im Durchgangsarztbericht vom 19.06.1981 wird hierzu ausgeführt, die Pupillenreaktion auf Licht sei ohne Befund, es bestehe Übelkeit und Würgen, jedoch kein Erbrechen, darüber hinaus Schwindel und Kopfschmerz ohne retrograde Amnesie. Weitere Verletzungszeichen lägen nicht vor. Es bestehe der Verdacht auf Commotio cerebri. Es wurde eine stationäre Aufnahme zur Beobachtung angeordnet. Im Arztbrief des Kreiskrankenhauses L. vom 26.06.1981 führte Prof. Dr. S. aus, die Klägerin sei vom 19.06.1981 bis 26.06.1981 wegen einer Commotio cerebri konservativ behandelt worden. Die Laborwerte seien im Normbereich, die Patientin wirke verlangsamt, sonst ohne neurologischen Befund. Der Verlauf sei problemlos gewesen, die Patientin habe sich langsam erholt. Bis zum 05.07.1981 bestehe Arbeitsunfähigkeit, ab 06.07.1981 sei die Behandlung abgeschlossen. In der Folgezeit erfolgte keine weitere Behandlung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls.
Am 15.07.2003 wurde die Klägerin in einer von ihr betriebenen Grill-Imbissstube überfallen und beraubt. Mit Bescheid vom 04.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Als Folgen des als Arbeitsunfall anerkannten Überfalls vom 15.07.2003 anerkannte sie einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Die Unfallfolgen seien im Wesentlichen abgeklungen. Als Unfallfolgen nicht anerkannt wurden behandlungsbedürftige Depressionen. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.08.2008, Urteil des Sozialgericht Stuttgart -SG- vom 30.05.2007). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (L 10 U 3802/07). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der 10. Senat mit Beschluss vom 27.11.2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 05.06.2008 wurde das Verfahren aus der Prozessliste ausgetragen und ausgeführt, da das Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden sei gelte die Angelegenheit gem. § 36 Abs. 1 der Aktenordnung aktenmäßig als erledigt. Das Recht der Beteiligten zum Wiederanruf der Sache bleibe bestehen.
Am 18.01.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten u.a. die Feststellung des Unfalls vom 19.06.1981 als Arbeitsunfall, die Feststellung von psychischen Funktionsbeeinträchtigungen als Folge des Arbeitsunfalls sowie darüber hinaus, die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen als Vorerkrankung/Schadensanlage des Ereignisses vom 15.07.2003 festzustellen.
Im Rahmen der Ermittlungen wegen dieses Arbeitsunfalls teilte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. unter dem 22.08.2005 mit, er habe die Klägerin wegen psychischen Beschwerden und Depressionen wie folgt behandelt: 07.09.1994 Depression 08.09.1994 Injekt. Imap i.m. 02.02.1995 Depression 03.05.1995 Injekt. Imap i.m. 17.11.1995 psychische Beschwerden 25.05.1995 psychoveg. Syndrom 23.06.1997 Depression.
Der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. D. teilte unter dem 20.09.2005 mit, er habe erstmals im Oktober 2000 eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert in Begleitung von Wirbelsäulenbeschwerden. Bis Juli 2003 hätten ca. 40 Sprechstundentermine überwiegend wegen Bandscheibenvorfällen und lumbaler Spinalkanalstenose stattgefunden, zuletzt wegen durchgemachter Hepatitis B und A. Eine antidepressive Medikation mit Trevilor sei erstmalig ab 27.03.2001 und sodann nahezu regelmäßig bis November 2001 und nach einer Einnahmepause bis Februar 2004 von da an fortwährend erfolgt.
In der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 führte Dr. T. aus, die Commotio cerebri der Klägerin sei folgenlos ausgeheilt, ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 19.06.1981 und dem Arbeitsunfall vom 15.07.2003 sei nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 04.09.2008 stellte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 19.06.1981 fest. Hierbei habe sich die Klägerin eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) zugezogen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum 05.07.1981 vorgelegen. Danach seien die Unfallfolgen ausgeheilt. Ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 19.06.1981 und dem Unfall vom 15.07.2003 bestehe nicht.
Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch vom 10.09.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2008 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.10.2008 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Arbeitsunfall vom 19.06.1981 habe auch psychische Beschwerden verursacht. Der Puls habe ca. 50 Minuten nach dem Arbeitsunfall noch 130/min. betragen, es sei deshalb davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls noch wesentlich höher gewesen sei und deshalb ein Schockzustand bestanden habe. Diese psychischen Beschwerden hätten auch bis zum Unfall am 15.07.2003 bestanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2012 hat das SG die auf Feststellung näher bezeichneter psychischer Funktionsbeeinträchtigungen als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 19.06.1981 und auf Feststellung dieser Funktionsbeeinträchtigungen als Vorerkrankung/Schadensanlage des Ereignisses vom 15.07.2003 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die isolierte Feststellungen von Vorerkrankungen bzw. Schadensanlagen im Hinblick auf ein anderes, späteres Schadensereignis sei nicht möglich. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie nicht begründet. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich aufgrund des Arbeitsunfalls vom 19.06.1981 seien weder zeitnah zum Ereignis noch danach festzustellen.
Gegen den am 26.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.05.2012 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
1) den Rechtsstreit an den 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abzugeben, 2) hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 aufzuheben und 1. als Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. Juni 1981 Organbeschwerden, Somatisierungsbeschwerden und eine Persönlichkeitsstörung festzustellen sowie 2. festzustellen, dass zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 15. Juli 2003 ein medizinischer Zusammenhang besteht 3) weiter hilfsweise, ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin einzuholen zu der Frage, ob die von der Beklagten festgestellten Vorschäden auf den Unfall vom 19. Juni 1981 zurückzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die zum Verfahren beigezogen sind, sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
1. Der Rechtsstreit ist nicht an den 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abzugeben, denn der erkennende Senat ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig, eine Abgabe wäre deshalb ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Nach Abschnitt A Teil III Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans 2012 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (GVP) werden die in Angelegenheiten der Unfallversicherung eingehenden Verfahren den für dieses Rechtsgebiet zuständigen Senaten turnusmäßig zugeteilt. Das Verfahren ist dem 3. Senat im Turnus zugeteilt worden, so dass dieser zuständig ist. Eine Zuständigkeit des 10. Senats ergibt sich auch nicht aus Abschnitt A Teil III Nr. 5 GVP, wonach dann, wenn bei Anhängigkeit eines Berufungsverfahren ein weiteres Verfahren desselben Klägers, soweit er eine natürliche Person ist, gegen denselben Beklagten eingeht, der Senat zuständig ist, bei dem die früher eingegangene Sache anhängig ist. Denn das Verfahren L 10 U 3802/07 war im Zeitpunkt der Berufungseinlegung im vorliegenden Verfahren nicht mehr anhängig. Die Anhängigkeit nach Abschnitt A Teil III Nr. 5 Satz 1 GVP endet nämlich gem. Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das Berufungsverfahren im Verfahrensregister ausgetragen worden ist. Das Berufungsverfahren L 10 U 3802/07 ist am 05.06.2008 aus dem Verfahrensregister ausgetragen worden und war deshalb bei Berufungseinlegung am 25.05.2012 nicht mehr anhängig. Unbeachtlich ist, dass das Verfahren vor dem 10. Senat nach Angaben des Klägervertreters zwischenzeitlich wieder angerufen worden ist, denn hierdurch wird die einmal begründete Zuständigkeit des 3. Senats nicht berührt.
Auch eine Verbindung der Verfahren gem. § 113 Abs. 1 SGG war nicht vorzunehmen. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts. Einer Verbindung zu einem beim 10. Senat anhängigen Verfahren steht entgegen, dass bei Anhängigkeit in verschiedenen Spruchkörpern jeder die Sache des anderen an sich ziehen, nicht jedoch die seine an den anderen abgeben darf (Hk-SGG/Roller, § 113 Rn. 9; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 113 Rn. 2b; Knittel in: Hennig, SGG, § 113 Rn. 7).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
2. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen, als mit ihr die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen den behaupteten psychischen Beschwerden aufgrund des Unfalls vom 19.06.1981 und dem Unfall vom 15.07.2003 geltend gemacht worden ist. Eine solche Feststellung ist nämlich nicht zulässig. Grundsätzlich gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Dieser besagt, dass die Erhebung einer Gestaltungs- (Anfechtungs-) oder Leistungs- (Verpflichtungs-) Klage Vorrang vor der Erhebung einer Feststellungsklage hat. Insbesondere ist eine Klage nicht zulässig, die auf Feststellung einzelner Vorfragen für das Bestehen einer Rechte- und Pflichtenbeziehung gerichtet ist, als sog. Elementenfeststellungsklage (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - juris). Die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die nach dem Unfall vom 15.07.2003 vorgelegen haben, möglicherweise auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch frühere Unfälle bzw. Ereignisse kausal zurückzuführen sind, stellt eine solche Elementenfeststellung dar und ist deshalb unzulässig. Eine Klärung dieser Frage hat vielmehr im Zusammenhang mit der Entscheidung über Ansprüche aufgrund des Unfalls vom 15.07.2003 zu erfolgen.
3. Auch soweit mit der Berufung die Feststellung von Unfallfolgen geltend gemacht wird, ist die Berufung nicht begründet. Insoweit war die Feststellungsklage allerdings zulässig gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Danach kann mit der Klage begehrt werden die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist.
Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass über den 05.07.1981 hinaus keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vorgelegen haben. Dahingestellt bleiben kann, ob die geltend gemachten Organbeschwerden, Somatisierungsbeschwerden und eine Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin vorliegen, da die beim Unfall am 19.06.1981 erlittenen Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind.
Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge zuzurechnen ist, beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg dessen Eintritt wesentlich mit bewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Hierbei kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich allein relevant ist, ob dies (auch) das Unfallereignis gewesen war. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Hierbei kann bei der Abwägung der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Allein ein gravierendes, nicht alltägliches Unfallgeschehen oder besondere Probleme in der anschließenden Heilbehandlung berechtigen jedoch nicht, einen rechtlich wesentlichen Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens sowie Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erst behandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13 ff.).
Beweisrechtlich ist hierbei zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Hierbei gibt es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt jedoch hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O., juris Rn. 20).
Auch psychische Reaktionen können rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis verursacht werden. Psychische Gesundheitsstörungen können nach einem Arbeitsunfall in vielfältiger Weise auftreten: Sie können unmittelbare Folge eines Schädel-Hirn-Traumas mit hirnorganischer Wesensänderung sein, sie können aber auch ohne physische Verletzungen, z.B. nach einem Banküberfall, entstehen, sie können die Folge eines erlittenen Körperschadens, z.B. einer Amputation, sein; sie können sich infolge der Behandlung des gesundheitlichen Erstschadens erst herausbilden. Zwar können auch mittelbare psychische Unfallfolgen entstehen und sind zu entschädigen, wenn sie durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass jeder Teil der Ursachenkette festgestellt ist (BSG, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes liegen keine Unfallfolgen des Unfalls vom 19.06.1981 mehr vor. Bezüglich des Arbeitsunfalls liegen lediglich noch der Durchgangsarztbericht vom 19.06.1981 und der Entlassbericht des Krankenhauses L. vom 26.06.1981 vor. Danach erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin bei Verdacht auf Commotio cerebri lediglich zur Beobachtung. Ausweislich des Entlassberichts war der Behandlungsverlauf problemlos, es wurde eine Schonung und Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 05.07.1981 empfohlen und weiter ausgeführt, die Behandlung sei ab 06.07.1981 abgeschlossen. Anhaltspunkte für eine über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende psychische Erkrankung lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Allein ein Puls von 130/min. im Zeitpunkt der durchgangsärztlichen Untersuchung ca. 50 Minuten nach dem Vorfall ist nicht geeignet, eine dauernde psychische Beeinträchtigung nachzuweisen. Gleiches gilt für die Angabe im Entlassbericht, die Klägerin wirke verlangsamt. Denn darin ist weiter angegeben, der Verlauf sei problemlos gewesen und die Klägerin habe sich langsam erholt. Gegen das Vorliegen länger dauernder Gesundheitsstörungen spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin nach dem 05.07.1981 zeitnah weitere ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen hat. Erst im September 1994 hat der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. eine Depression diagnostiziert. Damit liegen zwischen dem Arbeitsunfall vom 19.06.1981 und der erstmaligen Behandlung wegen psychischer Beschwerden mehr als 13 Jahre. Zudem erfolgte die Behandlung durch Dr. B. wegen einer Depression und nicht wegen der als Unfallfolgen geltend gemachten Erkrankungen. Damit ist ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Arbeitsunfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. So ist auch Dr. T. in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 davon ausgegangen, dass die konservativ behandelte commotio cerebri folgenlos ausgeheilt ist.
4. Es war deshalb auch auf den weiteren Hilfsantrag der Klägerin kein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die von der Beklagten festgestellten Vorschäden auf den Unfall vom 19.06.1981 zurückzuführen sind. Denn zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung der auf dem Unfall vom 19.06.1981 beruhenden Unfallfolgen. Der hierfür relevante Sachverhalt ist aufgeklärt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls der Klägerin vom 19.06.1981 streitig.
Vom 11.10.1976 bis 31.12.1995 war der Ehemann der Klägerin Betreiber der Gaststätte "W." in R ... Vom 01.01.1996 bis 30.09.2000 war die am 04.04.1949 geborene Klägerin Betreiberin dieser Gaststätte.
Die Klägerin, die in der Gaststätte ihres Ehemannes beschäftigt war, wurde dort am 19.06.1981 in eine Schlägerei verwickelt und zog sich hierbei beim Angriff eines Gastes Verletzungen am Kopf zu. Im Durchgangsarztbericht vom 19.06.1981 wird hierzu ausgeführt, die Pupillenreaktion auf Licht sei ohne Befund, es bestehe Übelkeit und Würgen, jedoch kein Erbrechen, darüber hinaus Schwindel und Kopfschmerz ohne retrograde Amnesie. Weitere Verletzungszeichen lägen nicht vor. Es bestehe der Verdacht auf Commotio cerebri. Es wurde eine stationäre Aufnahme zur Beobachtung angeordnet. Im Arztbrief des Kreiskrankenhauses L. vom 26.06.1981 führte Prof. Dr. S. aus, die Klägerin sei vom 19.06.1981 bis 26.06.1981 wegen einer Commotio cerebri konservativ behandelt worden. Die Laborwerte seien im Normbereich, die Patientin wirke verlangsamt, sonst ohne neurologischen Befund. Der Verlauf sei problemlos gewesen, die Patientin habe sich langsam erholt. Bis zum 05.07.1981 bestehe Arbeitsunfähigkeit, ab 06.07.1981 sei die Behandlung abgeschlossen. In der Folgezeit erfolgte keine weitere Behandlung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls.
Am 15.07.2003 wurde die Klägerin in einer von ihr betriebenen Grill-Imbissstube überfallen und beraubt. Mit Bescheid vom 04.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Als Folgen des als Arbeitsunfall anerkannten Überfalls vom 15.07.2003 anerkannte sie einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Die Unfallfolgen seien im Wesentlichen abgeklungen. Als Unfallfolgen nicht anerkannt wurden behandlungsbedürftige Depressionen. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.08.2008, Urteil des Sozialgericht Stuttgart -SG- vom 30.05.2007). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (L 10 U 3802/07). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der 10. Senat mit Beschluss vom 27.11.2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 05.06.2008 wurde das Verfahren aus der Prozessliste ausgetragen und ausgeführt, da das Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden sei gelte die Angelegenheit gem. § 36 Abs. 1 der Aktenordnung aktenmäßig als erledigt. Das Recht der Beteiligten zum Wiederanruf der Sache bleibe bestehen.
Am 18.01.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten u.a. die Feststellung des Unfalls vom 19.06.1981 als Arbeitsunfall, die Feststellung von psychischen Funktionsbeeinträchtigungen als Folge des Arbeitsunfalls sowie darüber hinaus, die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen als Vorerkrankung/Schadensanlage des Ereignisses vom 15.07.2003 festzustellen.
Im Rahmen der Ermittlungen wegen dieses Arbeitsunfalls teilte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. unter dem 22.08.2005 mit, er habe die Klägerin wegen psychischen Beschwerden und Depressionen wie folgt behandelt: 07.09.1994 Depression 08.09.1994 Injekt. Imap i.m. 02.02.1995 Depression 03.05.1995 Injekt. Imap i.m. 17.11.1995 psychische Beschwerden 25.05.1995 psychoveg. Syndrom 23.06.1997 Depression.
Der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. D. teilte unter dem 20.09.2005 mit, er habe erstmals im Oktober 2000 eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert in Begleitung von Wirbelsäulenbeschwerden. Bis Juli 2003 hätten ca. 40 Sprechstundentermine überwiegend wegen Bandscheibenvorfällen und lumbaler Spinalkanalstenose stattgefunden, zuletzt wegen durchgemachter Hepatitis B und A. Eine antidepressive Medikation mit Trevilor sei erstmalig ab 27.03.2001 und sodann nahezu regelmäßig bis November 2001 und nach einer Einnahmepause bis Februar 2004 von da an fortwährend erfolgt.
In der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 führte Dr. T. aus, die Commotio cerebri der Klägerin sei folgenlos ausgeheilt, ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 19.06.1981 und dem Arbeitsunfall vom 15.07.2003 sei nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 04.09.2008 stellte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 19.06.1981 fest. Hierbei habe sich die Klägerin eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) zugezogen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum 05.07.1981 vorgelegen. Danach seien die Unfallfolgen ausgeheilt. Ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 19.06.1981 und dem Unfall vom 15.07.2003 bestehe nicht.
Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch vom 10.09.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2008 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.10.2008 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Arbeitsunfall vom 19.06.1981 habe auch psychische Beschwerden verursacht. Der Puls habe ca. 50 Minuten nach dem Arbeitsunfall noch 130/min. betragen, es sei deshalb davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls noch wesentlich höher gewesen sei und deshalb ein Schockzustand bestanden habe. Diese psychischen Beschwerden hätten auch bis zum Unfall am 15.07.2003 bestanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2012 hat das SG die auf Feststellung näher bezeichneter psychischer Funktionsbeeinträchtigungen als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 19.06.1981 und auf Feststellung dieser Funktionsbeeinträchtigungen als Vorerkrankung/Schadensanlage des Ereignisses vom 15.07.2003 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die isolierte Feststellungen von Vorerkrankungen bzw. Schadensanlagen im Hinblick auf ein anderes, späteres Schadensereignis sei nicht möglich. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie nicht begründet. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich aufgrund des Arbeitsunfalls vom 19.06.1981 seien weder zeitnah zum Ereignis noch danach festzustellen.
Gegen den am 26.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.05.2012 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
1) den Rechtsstreit an den 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abzugeben, 2) hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 aufzuheben und 1. als Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. Juni 1981 Organbeschwerden, Somatisierungsbeschwerden und eine Persönlichkeitsstörung festzustellen sowie 2. festzustellen, dass zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 15. Juli 2003 ein medizinischer Zusammenhang besteht 3) weiter hilfsweise, ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin einzuholen zu der Frage, ob die von der Beklagten festgestellten Vorschäden auf den Unfall vom 19. Juni 1981 zurückzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die zum Verfahren beigezogen sind, sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
1. Der Rechtsstreit ist nicht an den 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abzugeben, denn der erkennende Senat ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig, eine Abgabe wäre deshalb ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Nach Abschnitt A Teil III Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans 2012 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (GVP) werden die in Angelegenheiten der Unfallversicherung eingehenden Verfahren den für dieses Rechtsgebiet zuständigen Senaten turnusmäßig zugeteilt. Das Verfahren ist dem 3. Senat im Turnus zugeteilt worden, so dass dieser zuständig ist. Eine Zuständigkeit des 10. Senats ergibt sich auch nicht aus Abschnitt A Teil III Nr. 5 GVP, wonach dann, wenn bei Anhängigkeit eines Berufungsverfahren ein weiteres Verfahren desselben Klägers, soweit er eine natürliche Person ist, gegen denselben Beklagten eingeht, der Senat zuständig ist, bei dem die früher eingegangene Sache anhängig ist. Denn das Verfahren L 10 U 3802/07 war im Zeitpunkt der Berufungseinlegung im vorliegenden Verfahren nicht mehr anhängig. Die Anhängigkeit nach Abschnitt A Teil III Nr. 5 Satz 1 GVP endet nämlich gem. Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das Berufungsverfahren im Verfahrensregister ausgetragen worden ist. Das Berufungsverfahren L 10 U 3802/07 ist am 05.06.2008 aus dem Verfahrensregister ausgetragen worden und war deshalb bei Berufungseinlegung am 25.05.2012 nicht mehr anhängig. Unbeachtlich ist, dass das Verfahren vor dem 10. Senat nach Angaben des Klägervertreters zwischenzeitlich wieder angerufen worden ist, denn hierdurch wird die einmal begründete Zuständigkeit des 3. Senats nicht berührt.
Auch eine Verbindung der Verfahren gem. § 113 Abs. 1 SGG war nicht vorzunehmen. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts. Einer Verbindung zu einem beim 10. Senat anhängigen Verfahren steht entgegen, dass bei Anhängigkeit in verschiedenen Spruchkörpern jeder die Sache des anderen an sich ziehen, nicht jedoch die seine an den anderen abgeben darf (Hk-SGG/Roller, § 113 Rn. 9; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 113 Rn. 2b; Knittel in: Hennig, SGG, § 113 Rn. 7).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
2. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen, als mit ihr die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen den behaupteten psychischen Beschwerden aufgrund des Unfalls vom 19.06.1981 und dem Unfall vom 15.07.2003 geltend gemacht worden ist. Eine solche Feststellung ist nämlich nicht zulässig. Grundsätzlich gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Dieser besagt, dass die Erhebung einer Gestaltungs- (Anfechtungs-) oder Leistungs- (Verpflichtungs-) Klage Vorrang vor der Erhebung einer Feststellungsklage hat. Insbesondere ist eine Klage nicht zulässig, die auf Feststellung einzelner Vorfragen für das Bestehen einer Rechte- und Pflichtenbeziehung gerichtet ist, als sog. Elementenfeststellungsklage (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - juris). Die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die nach dem Unfall vom 15.07.2003 vorgelegen haben, möglicherweise auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch frühere Unfälle bzw. Ereignisse kausal zurückzuführen sind, stellt eine solche Elementenfeststellung dar und ist deshalb unzulässig. Eine Klärung dieser Frage hat vielmehr im Zusammenhang mit der Entscheidung über Ansprüche aufgrund des Unfalls vom 15.07.2003 zu erfolgen.
3. Auch soweit mit der Berufung die Feststellung von Unfallfolgen geltend gemacht wird, ist die Berufung nicht begründet. Insoweit war die Feststellungsklage allerdings zulässig gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Danach kann mit der Klage begehrt werden die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist.
Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass über den 05.07.1981 hinaus keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vorgelegen haben. Dahingestellt bleiben kann, ob die geltend gemachten Organbeschwerden, Somatisierungsbeschwerden und eine Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin vorliegen, da die beim Unfall am 19.06.1981 erlittenen Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind.
Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge zuzurechnen ist, beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg dessen Eintritt wesentlich mit bewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Hierbei kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich allein relevant ist, ob dies (auch) das Unfallereignis gewesen war. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Hierbei kann bei der Abwägung der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Allein ein gravierendes, nicht alltägliches Unfallgeschehen oder besondere Probleme in der anschließenden Heilbehandlung berechtigen jedoch nicht, einen rechtlich wesentlichen Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens sowie Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erst behandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13 ff.).
Beweisrechtlich ist hierbei zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Hierbei gibt es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt jedoch hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O., juris Rn. 20).
Auch psychische Reaktionen können rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis verursacht werden. Psychische Gesundheitsstörungen können nach einem Arbeitsunfall in vielfältiger Weise auftreten: Sie können unmittelbare Folge eines Schädel-Hirn-Traumas mit hirnorganischer Wesensänderung sein, sie können aber auch ohne physische Verletzungen, z.B. nach einem Banküberfall, entstehen, sie können die Folge eines erlittenen Körperschadens, z.B. einer Amputation, sein; sie können sich infolge der Behandlung des gesundheitlichen Erstschadens erst herausbilden. Zwar können auch mittelbare psychische Unfallfolgen entstehen und sind zu entschädigen, wenn sie durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass jeder Teil der Ursachenkette festgestellt ist (BSG, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes liegen keine Unfallfolgen des Unfalls vom 19.06.1981 mehr vor. Bezüglich des Arbeitsunfalls liegen lediglich noch der Durchgangsarztbericht vom 19.06.1981 und der Entlassbericht des Krankenhauses L. vom 26.06.1981 vor. Danach erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin bei Verdacht auf Commotio cerebri lediglich zur Beobachtung. Ausweislich des Entlassberichts war der Behandlungsverlauf problemlos, es wurde eine Schonung und Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 05.07.1981 empfohlen und weiter ausgeführt, die Behandlung sei ab 06.07.1981 abgeschlossen. Anhaltspunkte für eine über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende psychische Erkrankung lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Allein ein Puls von 130/min. im Zeitpunkt der durchgangsärztlichen Untersuchung ca. 50 Minuten nach dem Vorfall ist nicht geeignet, eine dauernde psychische Beeinträchtigung nachzuweisen. Gleiches gilt für die Angabe im Entlassbericht, die Klägerin wirke verlangsamt. Denn darin ist weiter angegeben, der Verlauf sei problemlos gewesen und die Klägerin habe sich langsam erholt. Gegen das Vorliegen länger dauernder Gesundheitsstörungen spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin nach dem 05.07.1981 zeitnah weitere ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen hat. Erst im September 1994 hat der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. eine Depression diagnostiziert. Damit liegen zwischen dem Arbeitsunfall vom 19.06.1981 und der erstmaligen Behandlung wegen psychischer Beschwerden mehr als 13 Jahre. Zudem erfolgte die Behandlung durch Dr. B. wegen einer Depression und nicht wegen der als Unfallfolgen geltend gemachten Erkrankungen. Damit ist ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Arbeitsunfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. So ist auch Dr. T. in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 davon ausgegangen, dass die konservativ behandelte commotio cerebri folgenlos ausgeheilt ist.
4. Es war deshalb auch auf den weiteren Hilfsantrag der Klägerin kein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die von der Beklagten festgestellten Vorschäden auf den Unfall vom 19.06.1981 zurückzuführen sind. Denn zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung der auf dem Unfall vom 19.06.1981 beruhenden Unfallfolgen. Der hierfür relevante Sachverhalt ist aufgeklärt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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