L 3 AL 2606/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4729/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2606/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung des ihm zunächst vorläufig ab dem 09.09.2008 bewilligten Arbeitslosengeldes und gegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit von Aufrechnungsbescheiden.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Nachdem sich der Kläger, nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der T. Zeitarbeit GmbH vom 25.08. - 09.09.2008, am 08.09.2008 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2008 Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR, der Lohnsteuerklasse I, der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2007 im Umfang des allgemeinen Leistungssatz für (zunächst) 283 Kalendertage i.H.v. (zunächst) 33,37 EUR täglich. Im Bescheid führte sie an, dass die Zahlungen auf der Grundlage des § 328 SGB III vorläufig erfolgten. Mit Änderungsbescheiden vom 15.09.2008 und vom 25.09.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Anspruchsdauer ab, verfügte jedoch weiterhin die vorläufige Leistungsgewährung. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung auch im Hinblick auf die Leistungshöhe ab und bewilligte dem Kläger (zuletzt) Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 97,50 EUR i.H.v. 35,12 EUR täglich für 360 Kalendertage. Die jeweilige Bewilligung erfolgte wiederum vorläufig. Gegen die Bewilligungsbescheide wandte sich der Kläger mit Widersprüchen, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden (Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010). Klageverfahren vor dem SG (- S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 1427/09 - und - S 11 AL 1435/09 -), die vom Kläger sowohl im Hinblick auf die Höhe, als auch auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung geführt wurden, verliefen für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheide vom 22.03.2011 - S 11 AL 395/10 - und vom 06.04.2011 - S 11 AL 1419/09 -).

Mit Bescheid vom 22.09.2011 erklärte die Beklagte sämtliche, als vorläufig gekennzeichneten Bewilligungs- und Änderungsbescheide - soweit sie zwischenzeitlich nicht überholt oder ersetzt worden seien - mit einem Anspruchsbeginn ab 09.09.2008 für endgültig. Mit Urteil vom 08.02.2012 - L 3 AL 1360/11 - verwarf der erkennende Senat die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des SG vom 22.03. und vom 06.04.2011 als unzulässig und wies die Klage gegen die Bescheide vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008 , vom 25.09.2008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2008 in der Fassung des Bescheides vom 22.09.2011 ab. Er legte hierbei zu Grunde, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2011 nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Für eine Anfechtung der vorläufigen Leistungsbewilligungen bestehe nach endgültiger Leistungsbewilligung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Dem am 21.11.2011 gegen den Bescheid vom 22.09.2011 erhobenen Widerspruch des Klägers, der nicht begründet wurde, verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 als unzulässig. Der Bescheid vom 22.09.2011 sei, so die Beklagte, Gegenstand des zum Zeitpunkt seines Erlasses anhängigen Berufungsverfahrens - L 3 AL 1360/11 - geworden, weswegen der Widerspruch unzulässig sei.

Bereits am 23.11. und am 27.12.2010 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Aufrechnungsbescheide vom 30.09., vom 26.10. und vom 27.12.2010 an. Die hiergegen vom Kläger unter der Begründung, die Forderungen der Beklagten bestünden nicht, erhobenen Widersprüche vom 25.11., 26.11.2010 und vom 01.01.2011 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 als unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei kein Verwaltungsakt.

Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2011 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sofortvollzuges geltend gemacht hat. Er hat hierzu auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren verwiesen und angeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids sei rechtsmittelfähig.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat sodann den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.09.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 als unzulässig verworfen.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 23.01.2012, dem Kläger am 31.01.2012 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2012 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Rechtsstreit nicht, wie beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zu verweisen sei, da der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.11.2011 erst zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht habe, weswegen er unverändert seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort in Engelsbrand gehabt habe. Es sei nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers, ihm Kopien der Akteninhalt zu überlassen, stattzugeben, da der Kläger seinen Antrag nicht auf konkrete Akteninhalte beschränkt habe. Der Antrag auf Akteneinsicht sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage sei, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.09.2011 wende, bereits unzulässig, da dieser Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens - L 3 AL 1360/11 - geworden sei. Die Entscheidung der Beklagten, die Widersprüche des Klägers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als unzulässig zu verwerfen, sei rechtmäßig, da die Anordnungen keine Verwaltungsakte darstellten. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes offen stehe.

U.a. gegen den am 25.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt. Das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Ablehnungsgesuche entschieden. Ihm sei Akteneinsicht bzw. die Überlassung von Aktenkopien verweigert worden. Das Verfahren sei daher an das örtlich zuständig Sozialgericht Stuttgart zu verweisen. Der Gerichtsbescheid sei inhaltlich völlig unzulänglich.

Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Stuttgart (zurück) zu verweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Mai 2012 und die Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit vom 23. November 2010 und vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, seine diesbezüglichen Widersprüche sachlich zu bescheiden.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger ferner die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 15.08.2012 Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger schließlich in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war der Senat durch die Abwesenheit des Klägers nicht an einer Entscheidung über die Berufung gehindert. Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht. Auch dem Antrag, der Beklagten nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufzugeben, Kopien der Bescheide, der Verwaltungsakte und sonstiger Unterlagen vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, da, ungeachtet der Frage, ob die angeführten Regelungen der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind, durch sie lediglich eine Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlage von Urkunden begründet wird. Da die Beklagte jedoch die Akten bereits vorgelegt hat und eine Verpflichtung zur Überlassung von Kopien der Urkunden in den §§ 423 ff ZPO nicht normiert ist, sind dem Kläger auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff ZPO Kopien zu überlassen.

Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris).

Soweit der Kläger anführt, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsanträge entschieden, hat er im vorliegenden Verfahren, keinen Befangenheitsantrag gestellt, über den das SG hätte entscheiden müssen. Dementsprechend zutreffend hat es im angefochtenen Gerichtsbescheid auch keine Ausführungen hierzu gemacht. Befangenheitsanträge, die vor Anhängigkeit des Klageverfahrens am 21.11.2011 gestellt wurden, bspw. vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011, wirken nicht prophylaktisch für zeitlich nachfolgende Verfahren.

Ein Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung an das Sozialgericht führen würde, liegt auch nicht darin begründet, dass dem Kläger keine Akteneinsicht gewährt worden ist, da dem Kläger zwischenzeitlich durch den Senat Akteneinsicht gewährt worden ist und ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht überdies eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen würde, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Die Ablehnung des Antrages, dem Kläger Kopien der Akteninhalte zu überlassen ist, wie der Senat gegenüber dem Kläger bereits vielfach entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Auch darin, dass das SG seine örtliche Zuständigkeit angenommen und den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen wird, liegt kein Verfahrensfehler begründet, der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen würde, da mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Sache die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gerügt werden kann (vgl. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).

Ungeachtet dessen könnte das Verfahren nur an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, das in erster Instanz entschieden hat, vorliegend das SG Karlsruhe. Eine Zurückverweisung an ein anderes Sozialgericht, wie vom Kläger beantragt, ist nicht möglich (Keller, a.a.O., § 159, Rn. 5e).

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2012 war bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 21.11.2011 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Bescheid vom 22.09.2011 gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens - L 3 AL 1360/11 - geworden ist. Die Klage war mithin wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dementsprechend hat die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 als unzulässig verworfen.

Auch der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 23.11.2010 und vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September aufzuheben führt für den Kläger nicht zum Erfolg, da die Anordnungen keine mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte sind. Die Beklagte hat daher die Widersprüche des Klägers zutreffend als unzulässig verworfen.

Für den Antrag, festzustellen, dass die Anordnungen rechtswidrig sind, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da dem Kläger der vorrangig in Anspruch zu nehmende einstweilige Rechtsschutz offen steht.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B. zu bewilligen, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH- Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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