Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 255/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2807/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Der 1953 geborene Kläger bezieht seit 2005 mit einer Unterbrechung vom 16. August 2007 bis 3. Juni 2008 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 26. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 Leistungen für 1. Januar bis 30. Juni 2010 in Höhe von 441,21 EUR unter Anrechnung von Einkommen und ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 zurück. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (S 10 AS 256/10).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Fortzahlungsantrag die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und legte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. H. vor, welcher als Erkrankungen Diabetes mellitus Typ II, Fettstoffwechselstörung und koronare Herzkrankheit nannte. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da lediglich eine Vollkost geboten sei, die mit der Regelleistung abgedeckt sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010 zurück. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2010 zum SG erhobene Klage (S 10 AS 255/10).
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sich sein bisheriger Stromabschlag, der auf seinen Wunsch direkt an die EnBW ausgezahlt wurde, von bisher 110 EUR auf 100 EUR abgesenkt hatte, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2010 für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2010, mit welchem bei unveränderter Leistungsbewilligung nunmehr eine Auszahlung von nur noch 100 EUR an die EnBW mitgeteilt wurde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 3. Mai 2010 zum SG erhobene Klage (S 10 AS 1051/10). Das SG hat die drei Klagen mit Beschluss vom 21. März 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers Dr. H. als sachverständiger Zeuge und zudem aus dem vom Kläger geführten Rentenverfahren (S 7 R 2714/10) Sachverständigengutachten auf internistischem (Dr. M. vom 27. August 2011) und auf nervenärztlich-psychosomatischem Gebiet (Prof. Dr. S. vom 18. November 2010) beigezogen.
Daneben führte der Kläger Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für Januar bis Juni 2010 (S 10 AS 1870/10 ER bis S 10 AS 1875/10 ER) und begehrte eine Nachzahlung von monatlich 34,89 EUR für Januar bis März und 24,89 EUR ab April 2010 sowie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 23,79 EUR monatlich.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 18. April 2012 abgewiesen. Streitgegenstand seien der Bescheid vom 18. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2010, der Bescheid vom 30. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2010; der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 werde nicht mehr angegriffen. In zeitlicher Hinsicht seien die ablehnenden Entscheidungen hinsichtlich des Mehrbedarfs auf den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2010 begrenzt, denn Mehrbedarfe nach § 21 SGB II seien Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und kein abgrenzbarer Streitgegenstand. Durch den Bescheid vom 18. Januar 2010 habe der Beklagte daher nur die im Bewilligungsbescheid vom 30. November 2009 enthaltene Ablehnung der Gewährung von Mehrbedarfsleistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 überprüft. Ein längerer Bewilligungszeitraum ergebe sich daraus nicht. Die Bescheide seien rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf Mehrbedarf, denn die vorliegenden Erkrankungen bedürften keiner besonderen Kostform, die einen höheren Aufwand mit sich bringe. Die Regelleistung sei unter bedarfsmindernder Anrechnung des Einkommens von 300 EUR in Höhe von 160 EUR zutreffend gewährt worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte habe die tatsächlichen Kosten für die Obdachlosenunterkunft in Höhe von 165 EUR übernommen zuzüglich Heizkosten von 77,21 EUR. Ein höherer Anspruch bestehe nicht, insbesondere könne Haushaltsstrom nicht übernommen werden. Dem Kläger seien zu Recht nur 164,11 EUR bzw. ab April 174,11 EUR ausgezahlt worden, denn auf seinen Wunsch seien 165 EUR direkt an die Gemeinde O. und 110 EUR bzw. 100 EUR direkt an die EnBW gezahlt worden. Aufgrund der gewünschten Auszahlung per Barscheck seien nach § 42 Satz 2 SGB II zurecht monatlich noch 2,10 EUR abgezogen worden.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Juli 2012 (Montag) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, eine konkrete Höhe des geltend gemachten Mehrbedarfs sei nicht bestimmt worden; würden mindestens 20% vom Regelsatzes begehrt, sei von mindestens 71,80 EUR monatlich auszugehen. Bei dem Begehren des Klägers handele es sich offenkundig um ein Feststellungsbegehren. Bei einem Jahreszeitraum betrage der Streitwert 897,60 EUR, so dass die Berufungssumme erreicht sei. Für die Feststellung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs gebe es keine zeitliche Grenze. Es handele sich insoweit um ein isoliertes Klageverfahren. Zudem sei gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden, denn die Einholung eines medizinischen oder ernährungswissenschaftlichen Gutachtens sei zwingend notwendig gewesen. Außerdem halte der Kläger auch die Regelleistung nicht für verfassungsgemäß, so dass auch insoweit der Beschwerdewert überschritten sei. Es gebe auch keine Grundlage für den Abzug von 2,10 EUR für die Erstellung eines Barschecks.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; streitig sind allein höhere Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2010. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers geht es hinsichtlich des Mehrbedarfs gerade nicht "offenkundig um ein Feststellungsbegehren ohne zeitliche Begrenzung". Ein solches war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, wie die vom Bevollmächtigten in erster Instanz selbst getätigte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt. Im Übrigen entspricht der insoweit auf den Bewilligungsabschnitt beschränkte Streitgegenstand auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 10). Der insoweit geltend gemachte höhere Mehrbedarf ist vom Kläger zwar nicht ausdrücklich beziffert worden, es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger über den ihm früher gewährten Mehrbedarf von 51,13 EUR monatlich hinaus weitere Aufwendungen geltend machen wollte. Für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum ergibt sich somit eine Beschwer von 306,78 EUR. Soweit der Kläger zusätzlich im Laufe des Klageverfahrens unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgeführt hat, die Regelleistung sei verfassungswidrig, begründet dies kein bezifferbares höheres Leistungsbegehren. Die vom Kläger geäußerte Rechtsauffassung ist zutreffend. In der Entscheidung des BVerfG wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass höhere Ansprüche für den hier streitigen Zeitraum im Jahr 2010 nicht in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175). Der Kläger hat insoweit nicht geäußert, dass er abweichend von der von ihm genannten Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl höhere Leistungen begehrt, ein derartiges Rechtsschutzbegehren ist seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Die Beschwer im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat das SG zutreffend mit 58,68 EUR für Januar bis März (176,04 EUR) und 48,68 EUR für April bis Juni (146,04 EUR) angenommen entsprechend der eigenen Darlegung des Klägers in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, somit insgesamt für den hier streitigen Zeitraum mit 322,08 EUR. Hinzu kommt noch eine Beschwer in Höhe von 12,60 EUR wegen des monatlichen Abzugs von 2,10 EUR wegen der Auszahlung der Leistung durch Barscheck. Insgesamt ist damit bei einer Beschwer von 641,46 EUR der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht überschritten. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen. Eine daher erforderliche Zulassung durch das LSG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29, m.w.N.). Vorliegend geht es allein um eine Tatsachenfrage, denn die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßgebend sind die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwändigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG allerdings bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (BSG, a.a.O.).
Keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner aus der Frage, welche Kosten für eine Vollkost tatsächlich anfallen, denn diese Frage ist durch die in die Empfehlungen eingegangene wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema: Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008 wissenschaftlich geklärt. Nach den Erhebungen der genannten Studie kann eine vollwertige Ernährung dann aus dem Regelsatz finanziert werden, wenn über alle Produktgruppen zu einem Preis eingekauft wird, der im unteren Viertel der Preisstreuung liegt. Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - L 12 AS 4649/10 NZB -).
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind, können sie nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls als Orientierungshilfe dienen und es sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden. Wenn nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Amtsermittlung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Von dieser Rechtsprechung weicht das SG nicht ab. Denn eine Abweichung in diesem Sinne bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch liegt hier offensichtlich nicht vor.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG gerügt wird, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 Rdnr. 35). Die vom Bevollmächtigen des Klägers gerügte Unterlassung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens würde indes nur dann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes bedeuten, wenn das SG sich zu entsprechenden Ermittlungen aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG SozR Nr. 187 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 Nr. 5). Dies war hier aber nicht der Fall. Der behandelnde Arzt hat als sachverständiger Zeuge die an ihn gerichteten Fragen schriftlich beantwortet. Zusätzlich hat das SG in einem parallelen Rentenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten beigezogen und berücksichtigt. Weiteren Ermittlungsbedarf sieht auch der Senat diesbezüglich nicht. Das SG hat ausführlich begründet, dass es angesichts der vorliegenden Erkrankungen keine Anhaltspunkte sehe für besondere Umstände, die eine Abweichung von den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen vom 1. Oktober 2008 begründen könnten. Damit bewegt das SG sich vollständig auf der Linie des BSG, denn wenn nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Amtsermittlung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Wenn der Bevollmächtigte des Klägers dies angreift, betrifft dies letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel kommt in diesem Bereich aber nur in Betracht bei einem Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 88, 96, 100 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 10 S. 47). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 18. April 2012 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, über den das SG hätte entscheiden müssen.
Soweit der Kläger rügt, es gebe keine rechtliche Grundlage für den Abzug von 2,10 EUR wegen der Auszahlung durch Barscheck, zielt er in der Sache allein darauf, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG indes keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 18. April 2012 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Der 1953 geborene Kläger bezieht seit 2005 mit einer Unterbrechung vom 16. August 2007 bis 3. Juni 2008 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 26. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 Leistungen für 1. Januar bis 30. Juni 2010 in Höhe von 441,21 EUR unter Anrechnung von Einkommen und ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 zurück. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (S 10 AS 256/10).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Fortzahlungsantrag die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und legte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. H. vor, welcher als Erkrankungen Diabetes mellitus Typ II, Fettstoffwechselstörung und koronare Herzkrankheit nannte. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da lediglich eine Vollkost geboten sei, die mit der Regelleistung abgedeckt sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010 zurück. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2010 zum SG erhobene Klage (S 10 AS 255/10).
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sich sein bisheriger Stromabschlag, der auf seinen Wunsch direkt an die EnBW ausgezahlt wurde, von bisher 110 EUR auf 100 EUR abgesenkt hatte, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2010 für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2010, mit welchem bei unveränderter Leistungsbewilligung nunmehr eine Auszahlung von nur noch 100 EUR an die EnBW mitgeteilt wurde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 3. Mai 2010 zum SG erhobene Klage (S 10 AS 1051/10). Das SG hat die drei Klagen mit Beschluss vom 21. März 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers Dr. H. als sachverständiger Zeuge und zudem aus dem vom Kläger geführten Rentenverfahren (S 7 R 2714/10) Sachverständigengutachten auf internistischem (Dr. M. vom 27. August 2011) und auf nervenärztlich-psychosomatischem Gebiet (Prof. Dr. S. vom 18. November 2010) beigezogen.
Daneben führte der Kläger Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für Januar bis Juni 2010 (S 10 AS 1870/10 ER bis S 10 AS 1875/10 ER) und begehrte eine Nachzahlung von monatlich 34,89 EUR für Januar bis März und 24,89 EUR ab April 2010 sowie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 23,79 EUR monatlich.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 18. April 2012 abgewiesen. Streitgegenstand seien der Bescheid vom 18. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2010, der Bescheid vom 30. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2010; der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 werde nicht mehr angegriffen. In zeitlicher Hinsicht seien die ablehnenden Entscheidungen hinsichtlich des Mehrbedarfs auf den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2010 begrenzt, denn Mehrbedarfe nach § 21 SGB II seien Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und kein abgrenzbarer Streitgegenstand. Durch den Bescheid vom 18. Januar 2010 habe der Beklagte daher nur die im Bewilligungsbescheid vom 30. November 2009 enthaltene Ablehnung der Gewährung von Mehrbedarfsleistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 überprüft. Ein längerer Bewilligungszeitraum ergebe sich daraus nicht. Die Bescheide seien rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf Mehrbedarf, denn die vorliegenden Erkrankungen bedürften keiner besonderen Kostform, die einen höheren Aufwand mit sich bringe. Die Regelleistung sei unter bedarfsmindernder Anrechnung des Einkommens von 300 EUR in Höhe von 160 EUR zutreffend gewährt worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte habe die tatsächlichen Kosten für die Obdachlosenunterkunft in Höhe von 165 EUR übernommen zuzüglich Heizkosten von 77,21 EUR. Ein höherer Anspruch bestehe nicht, insbesondere könne Haushaltsstrom nicht übernommen werden. Dem Kläger seien zu Recht nur 164,11 EUR bzw. ab April 174,11 EUR ausgezahlt worden, denn auf seinen Wunsch seien 165 EUR direkt an die Gemeinde O. und 110 EUR bzw. 100 EUR direkt an die EnBW gezahlt worden. Aufgrund der gewünschten Auszahlung per Barscheck seien nach § 42 Satz 2 SGB II zurecht monatlich noch 2,10 EUR abgezogen worden.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Juli 2012 (Montag) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, eine konkrete Höhe des geltend gemachten Mehrbedarfs sei nicht bestimmt worden; würden mindestens 20% vom Regelsatzes begehrt, sei von mindestens 71,80 EUR monatlich auszugehen. Bei dem Begehren des Klägers handele es sich offenkundig um ein Feststellungsbegehren. Bei einem Jahreszeitraum betrage der Streitwert 897,60 EUR, so dass die Berufungssumme erreicht sei. Für die Feststellung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs gebe es keine zeitliche Grenze. Es handele sich insoweit um ein isoliertes Klageverfahren. Zudem sei gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden, denn die Einholung eines medizinischen oder ernährungswissenschaftlichen Gutachtens sei zwingend notwendig gewesen. Außerdem halte der Kläger auch die Regelleistung nicht für verfassungsgemäß, so dass auch insoweit der Beschwerdewert überschritten sei. Es gebe auch keine Grundlage für den Abzug von 2,10 EUR für die Erstellung eines Barschecks.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; streitig sind allein höhere Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2010. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers geht es hinsichtlich des Mehrbedarfs gerade nicht "offenkundig um ein Feststellungsbegehren ohne zeitliche Begrenzung". Ein solches war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, wie die vom Bevollmächtigten in erster Instanz selbst getätigte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt. Im Übrigen entspricht der insoweit auf den Bewilligungsabschnitt beschränkte Streitgegenstand auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 10). Der insoweit geltend gemachte höhere Mehrbedarf ist vom Kläger zwar nicht ausdrücklich beziffert worden, es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger über den ihm früher gewährten Mehrbedarf von 51,13 EUR monatlich hinaus weitere Aufwendungen geltend machen wollte. Für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum ergibt sich somit eine Beschwer von 306,78 EUR. Soweit der Kläger zusätzlich im Laufe des Klageverfahrens unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgeführt hat, die Regelleistung sei verfassungswidrig, begründet dies kein bezifferbares höheres Leistungsbegehren. Die vom Kläger geäußerte Rechtsauffassung ist zutreffend. In der Entscheidung des BVerfG wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass höhere Ansprüche für den hier streitigen Zeitraum im Jahr 2010 nicht in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175). Der Kläger hat insoweit nicht geäußert, dass er abweichend von der von ihm genannten Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl höhere Leistungen begehrt, ein derartiges Rechtsschutzbegehren ist seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Die Beschwer im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung hat das SG zutreffend mit 58,68 EUR für Januar bis März (176,04 EUR) und 48,68 EUR für April bis Juni (146,04 EUR) angenommen entsprechend der eigenen Darlegung des Klägers in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, somit insgesamt für den hier streitigen Zeitraum mit 322,08 EUR. Hinzu kommt noch eine Beschwer in Höhe von 12,60 EUR wegen des monatlichen Abzugs von 2,10 EUR wegen der Auszahlung der Leistung durch Barscheck. Insgesamt ist damit bei einer Beschwer von 641,46 EUR der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht überschritten. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen. Eine daher erforderliche Zulassung durch das LSG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29, m.w.N.). Vorliegend geht es allein um eine Tatsachenfrage, denn die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßgebend sind die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwändigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG allerdings bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (BSG, a.a.O.).
Keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner aus der Frage, welche Kosten für eine Vollkost tatsächlich anfallen, denn diese Frage ist durch die in die Empfehlungen eingegangene wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema: Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008 wissenschaftlich geklärt. Nach den Erhebungen der genannten Studie kann eine vollwertige Ernährung dann aus dem Regelsatz finanziert werden, wenn über alle Produktgruppen zu einem Preis eingekauft wird, der im unteren Viertel der Preisstreuung liegt. Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - L 12 AS 4649/10 NZB -).
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind, können sie nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls als Orientierungshilfe dienen und es sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden. Wenn nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Amtsermittlung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Von dieser Rechtsprechung weicht das SG nicht ab. Denn eine Abweichung in diesem Sinne bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch liegt hier offensichtlich nicht vor.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG gerügt wird, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 Rdnr. 35). Die vom Bevollmächtigen des Klägers gerügte Unterlassung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens würde indes nur dann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes bedeuten, wenn das SG sich zu entsprechenden Ermittlungen aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG SozR Nr. 187 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 Nr. 5). Dies war hier aber nicht der Fall. Der behandelnde Arzt hat als sachverständiger Zeuge die an ihn gerichteten Fragen schriftlich beantwortet. Zusätzlich hat das SG in einem parallelen Rentenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten beigezogen und berücksichtigt. Weiteren Ermittlungsbedarf sieht auch der Senat diesbezüglich nicht. Das SG hat ausführlich begründet, dass es angesichts der vorliegenden Erkrankungen keine Anhaltspunkte sehe für besondere Umstände, die eine Abweichung von den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen vom 1. Oktober 2008 begründen könnten. Damit bewegt das SG sich vollständig auf der Linie des BSG, denn wenn nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Amtsermittlung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Wenn der Bevollmächtigte des Klägers dies angreift, betrifft dies letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel kommt in diesem Bereich aber nur in Betracht bei einem Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 88, 96, 100 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 10 S. 47). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 18. April 2012 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, über den das SG hätte entscheiden müssen.
Soweit der Kläger rügt, es gebe keine rechtliche Grundlage für den Abzug von 2,10 EUR wegen der Auszahlung durch Barscheck, zielt er in der Sache allein darauf, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG indes keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 18. April 2012 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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