L 3 AL 3914/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5034/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3914/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2011 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Aufhebung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 18.09.2010.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Am 16.06.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als "Dienstleister für Wartung und Instandhaltung" auf. Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierfür für den Zeitraum vom 16.06.2009 - 15.03.2010 einen Gründungszuschuss i.H.v. 1.353,60 EUR monatlich. Am 27.06.2009 beantragte der Kläger, ihn rückwirkend zum 16.06.2009 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Mit Bescheid vom 11.11.2009 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers und versicherte ihn ab dem 16.06.2009 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung, weil dieser zum Personenkreis der selbständig Tätigen zähle. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Kläger eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) beziehe.

Einen Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Gründungszuschusses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2010 (Widerspruchsbescheid vom 15.07.2010) ab. Der Kläger habe, so die Beklagte begründend, trotz mehrmaliger Aufforderung den Umfang seiner Geschäftstätigkeit nicht dargelegt. Ein gerichtliches Verfahren verlief für den Kläger erfolglos (klagabweisender Gerichtsbescheid des SG vom 03.08.2011 - S 11 AL 3923/11 -, berufungszurückweisendes Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2012 - L 3 AL 2971/11 -).

Mit e-mail vom 19.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit sofortiger Wirkung die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er habe seinen Geschäftsbetrieb am "Freitagnachmittag" aufgegeben. Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin ab dem 18.09.2010 Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 28.09.2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 11.11.2009 über die freiwillige Weiterversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung ab dem 18.09.2010 auf. Die selbständige Tätigkeit des Klägers sei, so die Beklagte, am 17.09.2010 beendet worden, die bewilligende Entscheidung werde daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Die überzahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung i.H.v. 61,42 EUR erstattete sie dem Kläger.

Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 02.10.2010, der von diesem nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010 als unbegründet zurück. Es sei, so die Beklagte, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Bescheid vom 28.09.2010 rechtswidrig sein sollte.

Am 29.11.2010 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Die freiwillige Weiterversicherung bestehe, so der Kläger, fort. Seinem Widerspruch sei nicht hinzuzufügen.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 11.07.2011, dem Kläger am 21.07.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers, dass dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Inhaltlich sei die Klage, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.09.2010 wende, unbegründet, weil die Beklagte die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu Recht aufgehoben habe, da der Kläger ab dem 18.09.2010 Arbeitslosengeld bezogen habe (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr.1 SGB III). Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil die Feststellungsklage subsidiär gegenüber dem gleichzeitig verfolgten Anfechtungsbegehren sei.

Gegen den am 24.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011Berufung eingelegt. Das SG habe § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden habe. Die Entscheidung des SG sei völlig unzulänglich.

Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.August 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.August 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 aufzuheben, festzustellen, dass seine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung über den 17. September 2010 hinaus weiterhin besteht und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 15.08.2012 Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger schließlich in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war der Senat durch die Abwesenheit des Klägers nicht an einer Entscheidung über die Berufung gehindert.

Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht. Auch dem Antrag, der Beklagten nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufzugeben, Kopien der Bescheide, der Verwaltungsakte und sonstiger Unterlagen vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, da, ungeachtet der Frage, ob die angeführten Regelungen der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind, durch sie lediglich eine Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlage von Urkunden begründet wird. Da die Beklagte jedoch die Akten bereits vorgelegt hat und eine Verpflichtung zur Überlassung von Kopien der Urkunden in den §§ 423 ff ZPO nicht normiert ist, sind dem Kläger auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff ZPO Kopien zu überlassen.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger angeführte Verfahrensfehler, die Selbstentscheidung des SG über das Befangenheitsgesuch vom 26.04.2011, wie der Senat in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, nicht vorliegt, würde dieser eine Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich wäre.

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren fortführt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte hat die freiwillige Weiterversicherung des Klägers in die Arbeitslosenversicherung zu Recht ab dem 18.09.2010 aufgehoben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung, die den Verfügungssatz des erlassenden Verwaltungsaktes tangiert, so dass die Behörde unter den veränderten Verhältnissen nicht mehr so (wie geschehen) entscheiden dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1996 - 11 Rar 101/94 - veröffentlicht in juris).

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III können Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen. Das Versicherungspflichtverhältnis endet nach § 28a Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 (SGB III) bezieht. Da hierunter u.a. auch Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III) rechnet, das der Kläger ab dem 18.09.2010 bezogen hat, ist gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des bewilligenden Bescheides vom 11.11.2009 vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte war auch verpflichtet, den bewilligenden Bescheid mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetz zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wurde im Bescheid vom 11.11.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn er Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezieht. Da der Hinweis das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld ausdrücklich aufgeführt hat, war es für den Kläger mit einfachsten Überlegungen ersichtlich, dass mit der Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 18.09.2010 die freiwillige Weiterversicherung in die Arbeitslosenversicherung kraft Gesetz endet. So der Kläger dies nicht positiv wusste, beruht seine Unwissenheit jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB X. Das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich eingeräumte Ermessen ("soll") wird für die Beklagte nach § 330 SGB III zu einer verpflichtenden Entscheidung, so dass die Beklagte den Bescheid vom 11.11.2009 aufzuheben hatte. Da die Beklagte auch die zu wahrenden Fristen eingehalten hat, ist der angefochtene Bescheid vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 rechtmäßig.

Das vom Kläger geltend gemachte Feststellungsbegehren ist gegenüber dem Anfechtungsbegehren subsidiär; die Feststellungsklage war daher bereits unzulässig.

Die beantragte Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens ist abzulehnen, weil der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich war (vgl. § 63 Abs. 1 SGB X).

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B ... zu bewilligen, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH- Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B veröffentlicht in juris).

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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