L 8 U 4522/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1356/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4522/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens Anspruch auf Feststellung des am 24.03.2001 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall hat.

Der Kläger war 2001 als Leitender Medizinisch-Technischer Röntgenassistent (MTRA) an der Klinik E. in U. beschäftigt. Am Samstagmorgen, den 24.03.2001 hatte er gegen 3:55 Uhr als Fahrer seines Pkws auf der Autobahn A8 einen Autounfall, als er auf den Anhänger eines ihm auf der rechten Fahrspur vorausfahrenden LKWs aufprallte. Hierbei zog er sich u. a. ein Schädel-Hirntrauma, eine Hirncontusion, Unterkieferfraktur und Weichteilverletzungen im Gesicht zu. Er wurde nach notfallmäßiger Versorgung im B krankenhaus U. behandelt.

Nach Unfallanzeige der Klinik E. vom 28.06.2001 führte die Beklagte Ermittlungen durch (Beiziehung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten wegen Verdachtes auf Trunkenheitsfahrt, Anhörung des Klägers mit unter dem 22.07.2001 ausgefüllten Fragebogen, Angaben des Arbeitgebers vom 30.07.2001 zur Arbeitszeit am 23.03.2001 von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Mit Bescheid vom 30.11.2001 lehnte sie die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, denn entweder habe der Kläger nach Arbeitsende am 23.03.2001 die Nacht in A. verbracht und sei von dort losgefahren, wie Zeugen angegeben hätten, oder er habe seinen eigenen Angaben zufolge sich nach Arbeitsende in seinem Dienstzimmer ausgeruht, sei eingeschlafen und erst um 3:00 Uhr morgens wieder aufgewacht. In beiden Fällen habe ein Arbeits- bzw. Wegeunfall nicht vorgelegen. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002). Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) wurde mit Urteil vom 08.10.2004 (S 6 U 2827/02) abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts vom 17.10.2006 (L 1 U 5341/04) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen stützte sich der 1. Senat unter anderem auf die von ihm von Amts wegen und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten zum Blutalkohol von Professor Dr. G. vom 03.02.2006 und Professor Dr. S. vom 24.07.2006 mit Ergänzungen. Danach seien die beim Kläger zum Unfallzeitpunkt vorliegende alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen und nicht die Umstände seiner versicherten Tätigkeit. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31.01.2007 (B 2 U 332/06 B) verworfen.

Mit Schreiben vom 23.07.2007 machte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage von Befundberichten des Zentrallabors des B krankenhauses U. geltend, es habe eine Blutprobenverwechslung vorgelegen. In den Befundberichten seien die Fallnummern verwechselt worden (Schreiben des Klägers vom 10.10.2007). Die notfallärztlich abgenommenen Blutproben seien am Morgen nach dem Unfallereignis auf dem Boden der Notaufnahme des B krankenhauses U. von der Polizei sichergestellt worden (Schreiben vom 14.03.2008). Die Beklagte verwies mehrfach auf die Bindungswirkung ihres gerichtlich bestätigten Ablehnungsbescheids vom 30.11.2001, denn die vorgelegten Befunde des B krankenhauses trügen unterschiedliche Fallnummern, weil es sich um unterschiedliche Stationen handele; neben den vergebenen Nummern sei auch immer der Name des Klägers und sein Geburtsdatum zutreffend eingetragen. Eine Probenverwechslung sei auch im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren thematisiert worden (Schreiben der Beklagten vom 27.11.2007 und 27.02.2008).

Auf die Untätigkeitsklage des Klägers verurteilte das SG die Beklagte mit Urteil vom 12.04.2010 (S 2 U 2061/09), den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Mit Bescheid vom 13.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 30.11.2001 und auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem SG wurde mit Urteil vom 08.08.2011 abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 23.09.2011 zugestellte Urteil hat er über seinen Prozessbevollmächtigten am 18.10.2011 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, dass eine Blutprobenverwechslung stattgefunden habe, weil die Rückverfolgbarkeit der Laborprobe auf einen bestimmten Patienten nicht gegeben gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Ulm und das Amtsgericht Ulm hätten die Verwertbarkeit der Blutprobe als nicht gegeben erachtet, weshalb das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Wenn nunmehr im Sozialgerichtsprozess umgekehrt vorgegangen werde, werfe dies im Hinblick auf die Vereinbarkeit der unterschiedlichen Ergebnisse Fragen auf.

Der Kläger beantragt -sachdienlich gefasst -,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2002 aufzuheben und den Unfall vom 24.03.2001 als Arbeitsunfall festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts vom 17.10.2006, wonach zwar keine den standardisierten Regelungen entsprechende Blutalkoholbestimmungen vorgelegen hätten, sich hieraus aber ein Beweisverwertungsverbot rechtlich nicht begründen lasse.

Mit richterlicher Verfügung vom 09.07.2012 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG sowie die im vorhergehenden Verfahren entstandene Berufungsakte des 1. Senats (L 1 U 5341/04) beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

II

Die form und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 144 SGG statthaft und insgesamt zulässig.

Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen mit richterlicher Verfügungen vom 09.07.2012 hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls des Klägers unter Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2002 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Dieses Begehren ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet (BSG Urt. vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Voraussetzung ist auch für diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG), dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Dieses besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor, da ein Gesundheitsschaden behauptet wird, der nach klägerischer Auffassung auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen ist. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Es kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs )Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4 2700 § 8 Nr. 18). Der Senat hat nach dem erkennbaren Begehren des Klägers dementsprechend den Berufungsantrag des Klägers sachdienlich gefasst.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Soweit Leistungsklage auf allgemeine Gewährung von Entschädigungsleistungen erhoben wird, ist bereits die Klage nicht zulässig. Die Leistungsklage ist insoweit nicht hinreichend spezifiziert und damit nicht vollstreckungsfähig. Eine Auslegung dahingehend, dass nur ein Grundurteil (§ 130 SGG) begehrt wird, ist nicht sachdienlich, denn einem Grundurteil sind nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich, nicht aber die als Sachleistung zu gewährenden sonstigen Entschädigungsleistungen, weshalb eine entsprechende Auslegung vorliegend nicht sachdienlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - 2 B U 35/03 , SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; zuletzt auch 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - veröffentlicht in Juris)

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 30.11.2001. Ein Feststellungsanspruch besteht nicht.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben sich zwei Alternativen, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt der Beklagten vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2002, mit dem die Feststellung eines Arbeitsunfalls für das geltend gemachte Ereignis am 24.03.2001 abgelehnt worden ist, rechtswidrig war.

Eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts ist nicht nachgewiesen. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht, dass auf dem Boden der Notaufnahme des B krankenhauses U. Blutproben vorgefunden worden sind. In dem von der Beklagten beigezogenen Unfallakten der Polizei ist im Unfallbericht der Polizei vermerkt, dass eine "leere Venüle" im Aufnahmeraum des Krankenhauses gefunden worden sei. Von einer nicht markierten Blutprobe ist im Polizeibericht nicht die Rede. Eine entsprechende Vorgangschilderung findet sich auch sonst nicht in den beigezogenen Akten. Der Kläger wurde im B krankenhaus intensivmedizinisch betreut. Nach der vom 1. Senat im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussage von Professor Dr. La. , Oberstarzt am B krankenhaus U. , vom 10.07.2006 wurde ausweislich der Schockraumdokumentation beim Kläger ein arterieller Zugang in der linksseitigen Arteria femoralis gelegt und um 6:01 Uhr eine Blutentnahme aus dem in der Arteria femoralis eingeführten Verweilkatheter ohne erneute Punktion vorgenommen. Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Oberarzt Dr. Li. besteht die Venüle lediglich aus der Stahlkanüle und dem Entnahme-/Injektionsmechanismus. Der Barcode, die Fallnummer oder die Patientendaten befinden sich auf dem verschließbaren Plastikröhrchen, das zur Analyse ins Labor gegeben wird (Gesprächsnotiz der Beklagten vom 09.02.2011), was nicht mit der zur direkten Blutentnahme benutzten Venüle verwechselt werden darf. Aus den vom Kläger vorgelegten Laborbefunden ergibt sich entgegen seiner Auffassung ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Blutprobenverwechslung, denn die Befunde enthalten jeweils seinen Namen und sein Geburtsdatum; die unterschiedlichen Fallnummern resultieren aus den unterschiedlichen Stationen des B krankenhauses, von denen die Anforderungen an das Zentrallabor stammten. Zweifel an der Rückverfolgbarkeit der auf den Kläger bezogenen Blutprobe ergeben sich nicht, geschweige denn der Nachweis, dass die berücksichtigte tatsächlich unrichtig ist.

Die Rechtsfrage der Verwertbarkeit der Blutprobe ist auch aus der Sicht des erkennenden Senats nicht rechtsfehlerhaft beantwortet. Ein Verwertungsverbot ergibt sich weder aus rechtlichen Gründen, solche hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, noch zwingt die Abweichung vom standardisierten Verfahren der Blutalkoholbestimmung im Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussagekraft der erhobenen Blutprobe generell in Zweifel zu ziehen. Die standardisierte Blutalkoholbestimmung (Durchführung von mindestens zwei Nachweisverfahren) durch die Gerichtsmedizin im strafrechtlichen Verfahren bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren dient dem sicheren Nachweis eines straf- oder bußgeldbewehrten Schuldvorwurfs. Daraus sind für das sozialgerichtliche Verfahren keine Rechtshindernisse dafür abzuleiten, dass ein Ermittlungsansatz, wie die allein aus kurativen Zwecken durch das behandelnde Krankenhaus von dessen Labor erfolgte Blutalkoholbestimmung, keinen Anlass zur weiteren Aufklärung gebietet. Vorliegend ist die gebotene Aufklärung vom 1. Senat des Landessozialgerichts mit der Einholung der Gutachten von Professor Dr. G. und Professor Dr. S. zur Frage der Validität der vorhandenen Blutalkoholbestimmung und dem hieraus zu führenden Nachweis der Blutalkoholkonzentration des Klägers zum Unfallzeitpunkt vorgenommen worden. Dass die aus dieser Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse einer Beweiswürdigung unterzogen werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern ist vielmehr aus der sowohl dem Unfallversicherungsträger wie auch dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht geboten. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist auch nicht fehlerbehaftet. Beide Sachverständige haben zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf etwaige Messungenauigkeiten Sicherheitsabschläge vorgenommen, der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zum Unfall die günstigsten anzunehmenden Bedingungen der Anflutungsphase nach Trinkende zugrunde gelegt sowie die Transfusion von Blutersatz vor der Entnahme der Blutprobe zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt. Beide Sachverständige sind zum gleichen übereinstimmenden Ergebnis der unter diesen Bedingungen anzunehmenden Blutalkoholkonzentration von 1,3 bzw. 1,08 Promille zum Unfallzeitpunkt gelangt. Der Senat sieht sich ebenfalls nicht gehindert, die Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille für den Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. Im Polizeibericht ist darüber hinaus ausdrücklich vermerkt, dass sowohl die Notärztin als auch der berichterstattende Polizeibeamte am Unfallort eindeutigen Alkoholgeruch beim Kläger wahrgenommen hatten. Der nicht angegurtete Kläger ist bei normalen Straßenverhältnissen mit hoher Geschwindigkeit annähernd ungebremst auf den ordnungsgemäß beleuchteten und verkehrsgerecht fahrenden Lkw aufgefahren. In der Zusammenschau mit der hohen Blutalkoholkonzentration sind dies typische alkoholbedingte Fahrfehler, was gegen die vom Kläger angeführte Übermüdung als alleinige Ursache spricht. Aus Rechtsgründen ist die getroffene Schlussfolgerung, dass der Unfall alkoholbedingt wegen (relativer) Fahruntüchtigkeit verursacht wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Tatsachen, die eine andere rechtliche Wertung zwingend nahe legen, hat der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen bzw. nicht substantiiert ausgeführt.

Darüber hinaus ist der bisherige Vortrag des Klägers zur Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten auch unvollständig, denn im Urteil des Landessozialgerichts vom 17.10.2006 ist die Frage, ob der Kläger sich auf einem unversicherten Weg befunden hatte, weil er von einem dritten Ort oder nach einer mehr als zweistündigen Unterbrechung nach Arbeitsende den Weg angetreten hat, ausdrücklich offen gelassen worden. Hierzu ist zur Begründung des Zugunstenantrags nach § 44 SGB X nichts vorgetragen worden. Immerhin hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren vor dem 1. Senat, das heißt mehr als 3 Jahre nach dem Unfall, behauptet, in der Nacht vom 23. zum 24.03.2001 noch Prüfkörperaufnahmen der Röntgengeräte vorgenommen zu haben. Die hierzu vorgelegten Prüfprotokolle sind alle handschriftlich mit jeweils der gleichen Namenssignatur vom Kläger ausgefüllt, anderweitige Authentizitätsmerkmale, die eine nachträgliche, angepasste Herstellung der Urkunden ausschließen, enthalten die Prüfprotokolle nicht. Dass damit hinreichend sicher der Nachweis geführt werden kann, dass die mehr als 3 Jahre lang aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, nach Arbeitsende am 23.03.2001 um 17:00 Uhr in seinem Dienstzimmer auf der Liege eingeschlafen zu sein, irrtümlich erfolgt ist, ist nicht erkennbar. Hierzu ist im Urteil des 1. Senats weitergehend ausgeführt, der Umstand der handschriftlichen Eintragungen, die in den vorgelegten Prüfprotokollen annähernd vierteljährlich jeweils nach den auch dort handschriftlich eingetragenen Prüfergebnissen für die Nacht zum 24.03.2001 vorgenommen wurden, begründet Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich in der Nacht vom 23./24.03.2001 Prüfkörperaufnahmen gefertigt hatte. Das Datum des Unfalls am 24.03.2001 ist dem Kläger allein durch das von ihm angestrengte und zum Zeitpunkt der Eintragungen noch laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchaus präsent gewesen. Es ist daher wenig verständlich, dass er bei der Eintragung des nächsten folgenden Prüfdatums in der gleichen Rubrik der fortlaufend geführten Prüfprotokolle die auf der gleichen Höhe befindliche Eintragung des Prüfdatums 23.03.2001 nicht wahrgenommen und sogar mehrfach in den zahlreich vorgelegten Protokollen übersehen haben soll. Die hieraus resultierenden Zweifel hat der Kläger auch nicht ansatzweise im vorliegenden Verfahren ausgeräumt. Insoweit ist ebenfalls der Nachweis der Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids nicht erbracht. Darüber hinaus hat sich der Kläger sinngemäß allein auf die Prüfprotokolle berufen, denn ein sicheres Wissen über die tatsächlichen Geschehnisse nach Arbeitsende um 17:00 Uhr am 23.03.2001 hat der Kläger nicht. Er hatte im vorhergehenden Verfahren behauptet, aufgrund der Kopfverletzung könne er sich an den tatsächlichen Ablauf nicht mehr erinnern, weshalb er auch nicht im Stande gewesen sei, die dienstliche Verrichtung durch Anfertigung von Prüfkörperaufnahmen früher geltend zu machen. Abgesehen davon kann er deshalb auch nicht mit Sicherheit behaupten, keinen Alkohol getrunken zu haben.

Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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