Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1445/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4573/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. September 2011 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 verurteilt, der Klägerin vom 01. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 450,00 monatlich nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
1. Die am 24.03.1949 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit dem 01.01.2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem Beklagten, einer Arbeitsgemeinschaft bzw. einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II. Zuvor hatte sie Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Sie bewohnt seit dem 01.03.2004 eine 42 qm große Wohnung im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten. Die Nettokaltmiete betrug anfangs EUR 310,00 und beträgt seit Oktober 2004 EUR 350,00. Auf die Nebenkosten zahlt die Klägerin monatliche Abschläge von EUR 100,00. In den Akten des Beklagten finden sich gutachterliche Stellungnahmen des Gesundheitsamts des Landkreises Konstanz vom 19.07.2001 und 05.12.2002, in denen unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 02.11.1993 ausgeführt wird, die Klägerin leide mindestens seit Anfang der 1990-er Jahre u. a. an einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung und einer Depression mit schwerer Schlafstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur, lehne aber jede ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe ab. Der Beklagte bewilligte regelmäßig Leistungen, unter anderem mit Bescheid vom 19.06.2007 für die Zeit bis Dezember 2007. Hierbei erkannte er die Gesamtmiete von EUR 450,00 als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung an. Einkommen oder Vermögen wurde nie angerechnet. Vom 04. bis 07.06.2006 war die Klägerin inhaftiert. Eingliederungsbemühungen sind nicht dokumentiert.
Ein Datenabgleich des Beklagten mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am 22.06.2007 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2005 Kapitalerträge von EUR 58,00 bei der Postbank Bonn erzielt hatte. Maßnahmen ergriff der Beklagte nicht.
Am 12.07.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ein Datenabgleich mit dem BZSt am 12.12.2005 habe ergeben, dass die Klägerin im Jahre 2004 bei der Y. Kapitalerträge von EUR 650,00 erzielt habe, und forderte zur Aufklärung auf. Die Klägerin teilte unter dem 09.09.2007 mit, sie habe im Herbst 2003 für einen verheirateten Freund aus der Schweiz Franken in Euro angelegt und zu diesem Zweck das Konto bei der Y. eröffnet. Das Konto sei am 12.11.2004 aufgelöst worden; sie habe das Guthaben samt aufgelaufener Zinsen an den Freund zurückgegeben. Hierzu legte sie eine Unterlage der Y. über die Auflösung des Kontos an dem genannten Datum sowie ihre laufenden Kontoauszüge vor. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 13.09.2007 auf, einen Nachweis über die Rückzahlung des Guthabens an den Freund vorzulegen. Hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht.
Die Datenabgleiche des Beklagten mit dem BZSt für das erste und zweite Quartal 2007 ergaben, dass die Klägerin Kapitalerträge bei der Deutschen Finanzagentur von EUR 39,00 im Jahre 2005 und EUR 44,00 im Jahre 2006 sowie bei der Postbank von EUR 14,00 im Jahre 2006 erzielt hatte. Maßnahmen ergriff der Beklagte nicht.
Mit Bescheid vom 17.12.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft für das erste Halbjahr 2008.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 11.01.2008 mit, der Schweizer Bekannte sei ein langjähriger Freund gewesen, er habe ihr unregelmäßig wechselnde Frankenbeträge gegeben, die sie dann in Konstanz für ihn angelegt habe, sie habe diese Beträge bar eingezahlt, damit keine Gebühren für Auslandsüberweisungen anfielen. Das Guthaben bei der Y. mitsamt den angefallenen Zinsen habe sie ihm im November 2004 bar zurückgezahlt, einen Überweisungsbeleg oder eine Quittung könne sie daher nicht vorlegen. Auf Nachfrage des Beklagten legte die Klägerin erneut die Bescheinigung der Y. über die Auflösung des Kontos vor. Der Beklagte verfolgte daraufhin diese Anlage nicht weiter.
Mit Bescheid vom 01.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in voller Höhe für das zweite Halbjahr 2008.
Unter demselben Datum forderte der Beklagte die Klägerin auf, u. a. ihre Kontoauszüge seit Mai 2008 und eine Vermögenserklärung vorzulegen. Insoweit mahnte der Beklagte die Klägerin unter dem 31.07. und 28.08.2008 an.
Der Datenabgleich mit dem BZSt für das zweite Quartal 2008 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2007 Kapitalerträge von EUR 14,00 bei der S.-Bank, von EUR 54,00 bei der Deutschen Finanzagentur und von EUR 695,00 bei der Postbank erzielt hatte. Wegen der beiden letztgenannten Erträge forderte der Beklagte die Klägerin unter dem 09.09.2008 zur Vorlage von Unterlagen auf.
Mit Bescheid vom 25.09.2008 versagte bzw. entzog der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2008. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen, da sie die angeforderten Kontoauszüge für die Zeit seit Mai 2008 nicht vorgelegt habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie habe bereits im September 2007 Kontoauszüge für drei Monate vorgelegt, der Beklagte habe für seine Aufforderung zur Vorlage von Auszügen seit Mai 2008 keine Begründung gegeben. Zu den Kapitalerträgen von EUR 695,00 im Jahre 2007 führte sie aus, sie habe für den verheirateten Schweizer Freund Fremdgeld angelegt. Sie habe es von diesem in bar erhalten und etwa ein halbes Jahr später in bar zurückgegeben.
Die Klägerin suchte am 06.10.2008 um Eilrechtsschutz bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) nach (S 5 AS 2917/08 ER). Gegenüber dem SG teilte sie mit, die Erträge von EUR 54,00 seien die Zinsen der Mietkaution, die ihr früherer Vermieter einbehalten habe. Hierzu legte sie ein Schreiben der Deutschen Finanzagentur vom 09.06.2008 vor, aus dem sich ergab, dass dort auf den Namen der Klägerin ein Guthaben von EUR 790,00 angelegt gewesen war, das ihr früherer Vermieter auf Grund Pfandrechts am 06.06.2008 eingezogen hatte. Ferner legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Girokontos ab April 2008 vor. Ebenso reichte sie Bescheinigungen der Postbank vom 11.10.2008 und vom 21.10.2008 ein, wonach ihr im Jahre 2007 Kapitalerträge von EUR 592,47 und EUR 103,29 zugeflossen und die beiden dem zu Grunde liegenden Konten am 25.10.2007 bzw. 19.12.2007 aufgelöst worden seien. Auf die Aufforderung des SG hin, Namen und Anschrift des Schweizer Bekannten anzugeben, teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.12.2008 mit, sie sei dazu noch nicht bereit, da der Bekannte verheiratet sei und um Anonymität gebeten habe, sie müsse erst Rücksprache mit ihm nehmen. Ihren Vortrag hinsichtlich der Anlage für ihren Schweizer Freund versicherte die Klägerin unter dem 25.11.2008 an Eides Statt.
Der Beklagte trat dem Eilantrag entgegen und wies u. a. darauf hin, dass sich die Klägerin von Juni bis September 2008 selbst dreistellige Beträge auf ihr Girokonto überwiesen und diese dann kurzfristig abgehoben habe.
Hierzu teilte die Klägerin mit, sie unterhalte auch noch ein Tagesgeldkonto. Um einen besseren Überblick über ihre Finanzen zu haben, überweise sie Eingänge auf ihrem Girokonto sofort auf ihr Tagesgeldkonto; sobald Ausgaben anständen, überweise sie den entsprechenden Betrag zurück und hebe ihn ab. Später legte sie auch die Kontoauszüge für das Tagesgeldkonto vor. Sie teilte weiter mit, das Vermögen, das sie im Jahre 2007 bei der Postbank angelegt habe, habe etwa EUR 20.000,00 betragen. Ihr Freund habe in den Genuss einer Neukundenaktion kommen wollen. Sie selbst verfüge nicht über Vermögen. Die Konten seien aufgelöst.
Auf einen entsprechenden Vorschlag des SG verglichen sich Klägerin und Beklagter im März 2009 dahin, dass der Klägerin die ursprünglich bewilligten Leistungen bis zum 31.12.2008 nachbezahlt werden und der Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 erneut entscheiden solle. Mit ihrem Schriftsatz vom 09.03.2009 gab die Klägerin auch den Namen und die Anschrift ihres Schweizer Bekannten (H. 4, CH-6020 E.) an.
Mit Bescheid vom 07.04.2009, mit dem der Vergleich vor dem SG aus dem März umgesetzt werden sollte, lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Januar 2009 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht (mehr) über Vermögen verfüge. Die Klägerin erhob - erfolglos - Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009) und sodann am 30.07.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2058/09). Während dieses Verfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung eines - anderen - Bekannten vor, er habe der Klägerin von Oktober 2008 bis März 2009 in Teilbeträgen zusammen EUR 4.000,00 zur Bestreitung des Lebensunterhalts geliehen. Ferner teilte sie mit, ihr Schweizer Bekannter sei im Januar 2009 verstorben.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 30.07.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe - auch - Mitte 2008 Zinsen an ihren Freund zurückgezahlt, und zwar EUR 150,00. Angaben zur der Anlage machte sie hier nicht. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.08.2009 die Gewährung von Leistungen auf den Fortzahlungsantrag hin ab. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie führte ergänzend aus, sie lebe seit der Einstellung der Leistungen von den Zuwendungen von Gönnern bzw. Bekanntschaften. Sie wende alle ihre Kraft auf, nicht wieder obdachlos zu werden; sie habe bereits von 1988 bis 1990 im Obdachlosenasyl bzw. Obdachlosenmilieu gelebt. Sie könne ihren Krankenversicherungsschutz nicht aufrechterhalten.
In dem laufenden Klageverfahren hörte das SG die Klägerin persönlich an. Sie trug dort vor, ihr Bekannter habe Ende 2006/Anfang 2007 eine Neukundenaktion der Postbank nutzen wollen, die allerdings einen Wohnsitz in Deutschland vorausgesetzt habe; deshalb habe sie das von ihm in Raten übergebene Geld dort angelegt. Sie habe es später wieder abgehoben und in bar zurückgegeben. Am 24.11.2009 verglichen sich Klägerin und Beklagter zu Protokoll des SG dahin, dass die Klägerin weitere Kontoauszüge und Bescheinigungen der Postbank über die beiden Anlagen des Jahres 2007 vorlegen und der Beklagte sodann erneut über den Leistungsanspruch der Klägerin ab Januar 2009 entscheiden solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.08.2009 zurück. Die Klägerin hatte noch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. In dem Widerspruchsbescheid ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz aufgenommen, der Beklagte werde ggfs. erneut über die Leistungsansprüche der Klägerin für den betroffenen Zeitraum entscheiden, wenn diese die in dem Vergleich vom 24.11.2009 zugesagten Unterlagen vorgelegt habe.
Die Klägerin legte die in dem Vergleich vor dem SG zugesagten Unterlagen, nämlich Aufstellungen der Postbank über die Zahlungsflüsse auf den beiden Anlagekonten, am 18.12.2009 vor. Auf diese wird wegen der einzelnen Positionen verwiesen. Ferner legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Girokontos und eines Kontos bei der S.-Bank vor.
Der Datenabgleich des Beklagten mit dem BZSt für das dritte Quartal 2009 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2008 Kapitalerträge von EUR 3,00 bei der S.-Bank und von EUR 150,00 bei der Comdirekt-Bank Quickborn erzielt hatte. Auch hierzu wurde die Klägerin - erstmals unter dem 23.12.2009 - zu Erläuterung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert.
Die Klägerin beantragte am 22.12.2009 (Fort)zahlung für die Zeit ab Januar 2010. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem in diesem Verfahren angegriffenen Bescheid vom 14.01.2010 ab. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er verwies auch auf das Konto bei der Comdirekt-Bank. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, sie habe Ende 2007 auf Wunsch ihres Freundes eine Neukundenaktion der Comdirekt-Bank genutzt und EUR 5.000,00 für sechs Monate zu Zinsen von 6 % p.a. angelegt. Die daraus folgende Zinsgutschrift von EUR 150,00 habe sie in ihrem Fortzahlungsantrag vom 30.07.2009 angegeben. Diese EUR 5.000,00 Vermögen, wenn sie ihre Mittel gewesen wären, hätten auch weit unter den ihr zustehenden Freibeträgen von EUR 10.500,00 gelegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat am 14.06.2010 Klage zum SG erhoben (S 5 AS 1445/10). Sie hat dort beantragt, den Bescheid vom 14.01.2010 in Gestalt des genannten Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zur Leistungsgewährung ab dem 01.01.2009 zu verurteilen.
3. Gleichzeitig suchte die Klägerin bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 5 AS 1446/10 ER).
In jenem Eilverfahren legte sie einen Kontoauszug der Comdirekt-Bank vor, aus dem sich ergab, dass die Klägerin EUR 5.000,00 als Termingeld angelegt, hierfür EUR 150,00 an Zinsen erhalten und das Konto am 04.07.2008 aufgelöst hatte. Ferner legte sie weitere Kontoauszüge ihres Girokontos vor. Hierzu trug der Beklagte vor, es seien im Juni 2010 Gutschriften von EUR 0,47 und EUR 12,00 eingegangen, die Klägerin müsse daher über weitere Vermögenswerte verfügen. Die Klägerin teilte mit, sie lebe seit Januar 2009 von baren Zuwendungen verschiedener männlicher Bekannter, Belege hierüber habe sie nicht. Ferner gab sie an, die EUR 0,47 seien die Dividende für ihren Genossenschaftsanteil der S.-Bank, bei der sie ihr Girokonto unterhalte, die EUR 12,00 seien die Dividende eines Anteils beim Spar- und Bauverein. Sie machte mehrfach eine dringende Notlage geltend und legte das Schreiben der E. GmbH, ihres Energieversorgers, vom 05.08.2010 vor, in dem wegen eines Zahlungsrückstandes von EUR 78,00 die Kündigung des Versorgungsvertrags und die Einstellung der Energielieferungen angedroht wurden.
Das SG lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 20.08.2010 ab. Die Klägerin habe eine existenzielle Notlage nicht glaubhaft gemacht, vielmehr angegeben, ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen verschiedener männlicher Bekannter zu bestreiten. Sie sei jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die Anlage des Jahres 2007 wirklich von dem Schweizer Bekannten gestammt habe und an diesen zurückgezahlt worden sei. Seinen Namen habe sie auf insistierendes Nachfragen erst nach seinem Tode genannt. Es sei bereits nicht ohne Weiteres glaubhaft, dass sie diesen Mann überhaupt gekannt habe. Die Angaben der Klägerin deckten sich auch nicht mit den vorgelegten Kontoauszügen. Von dem einen Konto seien bereits wenige Tage nach den (beiden) Einzahlungen Beträge von EUR 84,00 und EUR 520,04 abgehoben worden. Bei dem anderen Konto seien über das ganze Jahr 2007 hinweg Ein- und Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Insgesamt seien EUR 30.000,00 angelegt gewesen. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die geforderten Unterlagen erst mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung hierzu vorgelegt habe. Zahlreiche weitere Auffälligkeiten belegten, dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse offensichtlich verschleiern wolle. Hierzu gehöre die Anlage der EUR 5.000,00, die im Jahre 2008 aufgetaucht sei und zu der die Klägerin Unterlagen erst nach mehreren Aufforderungen vorgelegt habe. Abgerundet werde das Bild dadurch, dass die Klägerin trotz fehlender Leistungen seit Januar 2009 ihren Lebensunterhalt bestritten habe und z. B. keine Mietschulden aufgelaufen seien.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.10.2010 zurückgewiesen (L 2 AS 4497/10 ER-B).
4. In dem Klageverfahren S 5 AS 1445/10 legte die Klägerin - die dort zeitweise anwaltlich vertreten war - Unterlagen der S. vor, nachdem der Beklagte auf ein Guthaben der Klägerin dort hingewiesen hatte. Die Klägerin hatte dort am 03.01.2011 EUR 20,40 abgehoben, darunter EUR 0,40 Zinsen. Die Sparkasse Bodensee bescheinigte der Klägerin Zinseinnahmen von EUR 0,04 für 2009 und EUR 0,22 für 2010, die Postbank von EUR 0,02 brutto für 2009, die S.-Bank von EUR 2,64 für 2009 und EUR 2,77 für 2010 und die Deutsche Bank von EUR 0,09 für 2010 und EUR 0,24 für 2009. Über ihren Prozessbevollmächtigten trug die Klägerin unter anderem vor, sie sei nervlich am Ende und daher nicht in der Lage, in ihrem "Chaos" Kontoauszüge wiederzufinden und vorzulegen. Ferner legte die Klägerin weitere Mahnungen und dgl. über Rückstände bei den Rundfunkgebühren und den Energiekosten (zuletzt EUR 261,97 am 29.03.2011) vor.
Im Klageverfahren fand am 22.06.2011 vor dem SG ein Erörterungstermin statt. Es wurde dort ein Vergleich erwogen, nach dem die Klägerin unter Verzicht auf Leistungen für die Vergangenheit und gegen Vorlage aktueller Unterlagen ab Juni 2011 wieder Leistungen erhalten sollte. Ein solcher Vergleich kam aber nicht zu Stande. Ferner wurde die Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten Monate aufgefordert.
Die Klägerin legte aktuelle Auszüge über ihre Konten sowie ein Schreiben der Stadtwerke Konstanz vom 21.06.2011 vor, in dem wegen Rückständen in Höhe von EUR 41,74 die Einstellung der Stromversorgung angedroht wurde.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2011, der Klägerin am 13.09.2011 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 20.08.2010 verwiesen.
5. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.10.2011 die hier streitige Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württem¬berg eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht geltend, allen Auskunftsobliegenheiten letztlich nachgekommen zu sein. Sie verfüge nicht über Vermögen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 01. Januar 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und seine Entscheidungen. Nach wie vor sei der Verbleib der angeblich für den Bekannten angelegten Vermögenswerte unklar. Es sei von verschwiegenem Vermögen auszugehen. Auch habe die Klägerin seit der Einstellung der Leistungen 2008 bzw. zum 01.01.2009 ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
6. In den Fortzahlungsanträgen seit dem Jahre 2009 gab die Klägerin regelmäßig an, sie gehe zur Abwendung ihrer Notlage der Prostitution nach, woraus sie durchschnittlich zwischen EUR 500,00 und EUR 600,00 im Monat erziele. Unterstützung durch Bekannte habe sie nicht mehr, sie lebe von den genannten Zuwendungen von "Männerbekanntschaften". Die Fortzahlungsanträge blieben jeweils unbeschieden, nachdem die Klägerin regelmäßig angeforderte Erklärungen und Nachweise zu ihren Vermögensverhältnissen nicht abgab.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 12.10.2011 legte die Klägerin Kontoauszüge bzw. Bescheinigungen der Deutschen Bank, der N.-Bank und der S.-Bank vor. In einem Aktenvermerk vom 25.10.2011 notierte ihre Ansprechpartnerin nach einem persönlichen Gespräch, die Klägerin wirke verstört, konfus, sei aufgebracht und zittere am ganzen Körper. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14.11.2011 für November 2011 bis April 2012 vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (EUR 364,00 monatlich), jedoch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu führte er aus, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht geklärt, die Mietzahlungen seien in der Vergangenheit immer gesichert gewesen. Die Klägerin legte am 16.12.2011 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.11.2011 ein, über den noch nicht entschieden ist, da das Vorverfahren ruhend gestellt ist.
Parallel holte der Beklagte Auskünfte der genannten Banken ein. Die Deutsche Bank teilte mit, der Saldo habe während des ganzen Jahres 2011 bei EUR 5,26 gelegen. Die N.-Bank gab an, der Saldo habe während des ganzen Jahres 2011 bei EUR 0,00 gelegen. Die S.-Bank legte vollständige Kontoauszüge vor. Aus diesen ergab sich u. a., dass die Klägerin am 07.02.2011 EUR 2.560,00 in bar eingezahlt und an die A.-Bank überwiesen hatte. Hierzu angehört, teilte die Klägerin mit, sie habe über ihre Kreditkarte bei der A.-Bank Darlehen für "Gewinneinsätze" aufgenommen, habe aber keinen Erfolg gehabt. Sie habe dann im Februar 2011 diesen Betrag an die Bank zurückgezahlt. Sie legte eine entsprechende Bescheinigung jener Bank vor. Ferner teilte sie mit, sie verdiene ihren Lebensunterhalt durch Prostitution, ernähre sich von Abfällen und sammle Pfandflaschen. Sie wolle die Prostitution beenden, sie sei am Ende ihrer Kräfte.
7. In dem Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 22.11.2011 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dotterweich beigeordnet.
Bei einer Internet-Recherche wurde in dem Mitteilungsblatt der Kirchengemeinde E., Kanton L., für März 2009 die Nachricht gefunden, dass eine Person mit dem von der Klägerin angegebenen Namen und Wohnort ihres Bekannten im Januar/Februar 2009 in E. verstorben ist.
Ferner hat der Berichterstatter des Senats die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.03.2012 verwiesen. Die Klägerin hat angegeben, sie habe die für ihren Bekannten angelegten Gelder bei konkret benannten Konstanzer Filialen der genannten Banken in Euro abgehoben und ihrem Bekannten zurückgegeben. Belege habe sie nicht. Auch die Anlage der EUR 5.000,00 bei der Postbank habe der Bekannte veranlasst. Die Bestätigung ihres - anderen - Bekannten, sie 2008 bis 2009 finanziell unterstützt zu haben, treffe nicht zu. Sie lebe von den genannten Männerbekanntschaften. In jenem Termin verglichen sich die Beteiligten dahin, dass der Beklagte der Klägerin ab April 2012 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewillige und die Klägerin im Gegenzug auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 verzichte. Diesen Vergleich hat die Klägerin widerrufen.
8. Am 30.03.2012 suchte die Klägerin bei dem SG u. a. um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 5 AS 828/12 ER) und beantragte, den Beklagten zur "sofortigen Zahlung" auch der Leistungen für die Unterkunft zu verpflichten. Sie legte dort eine Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung für die Zeit vom 10.01. bis zunächst 11.05.2012 vor.
Mit Beschluss vom 12.04.2012 lehnte das SG den Antrag ab. Es führte unter Hinweis auf seine bisherigen Entscheidungen aus, es sei bereits ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen, da die behauptete Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausgesprochen zweifelhaft erscheine.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 02.05.2012 auch für Mai bis Oktober 2012 vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs. Statt einer Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid den Hinweis, er werde kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin - am 10.05.2012 - Widerspruch ein. Hierbei teilte sie auch mit, sie könne ihre Müllgebühren nicht mehr bezahlen, sie habe bereits die dritte Mahnung erhalten.
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.04.2012 (L 3 AS 2085/11 ER-B). Sie trug in dem Beschwerdeverfahren vor, sie habe den Vergleich widerrufen müssen, weil sie davon ausgehe, ihr ständen für die Zeit ab dem 22.06.2011 Nachzahlungsansprüche zu; auf diese habe sie nicht verzichten wollen. In dem Erörterungstermin an jenem Tage habe ihr auch das SG zugutegehalten, dass das angebliche Vermögen, das sie im Jahre 2007 für ihren Schweizer Bekannten angelegt habe, inzwischen verbraucht wäre, wenn sie davon gelebt hätte. In jenem Termin habe ihr auch der Beklagte angeboten, ihr wieder volle Leistungen zu bewilligen, wenn sie auf ihre Ansprüche für die Zeit vom 01.01.2009 bis 21.06.2011 verzichte. Wie ihr ihre Kranken- bzw. Rentenkasse mitgeteilt habe, sei sie mit Datum 22.06.2011 dort auch (wieder) als Leistungsbezieherin nach dem SGB II angemeldet worden. Wegen dieser Ereignisse dürften ihr der Beklagte und das SG nunmehr, ein Jahr später, nicht mehr entgegenhalten, ihre Vermögensverhältnisse seien ungeklärt. Sie laufe Gefahr, ihre Wohnung zu verlieren. Sie sei bereits früher obdachlos gewesen; dies wolle sie unbedingt vermeiden. Sie habe die Miete durch Prostitution erarbeitet. Diese könne sie nicht mehr bzw. nur noch erschwert ausüben, nachdem sie nunmehr im 64. Lebensjahr stehe.
Mit Beschluss vom 26.06.2012 hat der erkennende Senat den Beschluss des SG vom 12.04.2012 aufgehoben und den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 30.03.2012 bis 31.10.2012 vorläufig auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Der Senat hat ausgeführt, eine endgültige und nicht nur summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nicht möglich. Ob die Klägerin noch über verschwiegenes Vermögen verfüge, könne nicht festgestellt werden. Es spreche Einiges dafür, dass die von der Kläger gegebenen Auskünfte über den Verbleib der höheren Kontoguthaben (Y. 2004, Postbank 2007 und Comdirekt-Bank) zuträfen. Die übrigen Guthaben bei den anderen Banken habe die Klägerin aufgeklärt, außerdem handle es sich durchgängig um geringfügige Anlagen weit unterhalb der der Klägerin zustehenden Vermögensfreibeträge. Bei der Beurteilung der Mitwirkungen der Klägerin sei auch ihre psychische Erkrankung, die nach den Eindrücken von der Klägerin, auch aus dem Erörterungstermin, erheblich sei, zu berücksichtigen. Die regelmäßig aufgelaufenen Schulden bei dem Strom-, dem Energieversorger, der Stadtreinigung und der Rundfunkgebührenzentrale sprächen nicht dafür, dass die Klägerin über größere, verschwiegene Vermögenswerte verfüge. Ob die (materielle) Beweislast für das Nichtvorhandensein von Vermögen generell oder in einer Konstellation wie hier, in der einstmals unstreitig Vermögen vorhanden gewesen sei, dauerhaft bei dem Antragsteller liegen könne, sei verfassungsrechtlich ungeklärt. Vor diesem Hintergrund sei in einem Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Hand einer Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zu Gunsten der Klägerin ausgehe. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird verwiesen.
9. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 02.07.2012 hat der Beklagte den Beschluss des Senats vom 26.06.2012 vollzogen. Welche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ist nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 24.07.2012 hat der Beklagte einen Vorschussantrag der Klägerin abgelehnt. Der Beklagte hat vorgetragen, seiner Ansicht nach seien auch alle diese Bescheide in das Berufungsverfahren einbezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassungsbedürftig. Ausweislich ihres Antrags hat das SG über ihre Leistungsansprüche vom 01.01.2009 bis zum 08.09.2011, also über laufende Ansprüche für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden.
2. Die Berufung ist nur zu einem Teil begründet, nämlich hinsichtlich der Leistungsansprüche der Klägerin von August bis Oktober 2011.
a) Soweit die Klägerin Leistungsansprüche für das Jahr 2009 geltend macht, ist ihre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) Klage bereits unzulässig, sodass sie das SG im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Die Klägerin hat den Anfechtungsteil ihrer Klage - nur - gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2010 und den auf ihn ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 erstreckt. Mit jenem Bescheid hat der Beklagte aber ausdrücklich - nur - über den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 22.12.2009, also die Leistungsansprüche der Kläger ab 2010, entschieden. Den Leistungsteil ihrer Klage hat sie aber - auch - auf das Jahr 2009 erstreckt, weil sie vom Beklagten zuletzt für die Zeit bis Ende Dezember 2008 Leistungen erhalten hatte.
Dieser Erstreckung auf das Jahr 2009 steht aber eine bindende, bestandskräftige Ablehnungsentscheidung des Beklagten (§ 77 SGG) gegenüber, sodass der Klägerin für diesen Zeitraum - im Augenblick - offensichtlich die Klagebefugnis fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Über Leistungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2009 hatte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 07.04.2009 und Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009 entschieden. Es mag sein, dass diese Entscheidung gegenstandslos wurde, als sich die Beteiligten am 24.11.2009 dahin verglichen, der Beklagte werde nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut über das Jahr 2009 entscheiden. Jedenfalls mit dem später ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009, der den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.08.2009 betraf, hat der Beklagte dann auch Ansprüche für 2009 erneut abgelehnt. Der Hinweis in dem Bescheid, der Beklagte werde nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut entscheiden, ändert nichts daran, dass zunächst Bestandskraft eingetreten ist. Eine weitere Entscheidung für 2009 ist bislang nicht ergangen. Mit dem Bescheid vom 14.01.2010 hat der Beklagte, wie ausgeführt, nur über einen späteren Fortzahlungsantrag entschieden. Mit ihrer Klage vom 14.06.2010 konnte die Kläger die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 nicht mehr wahren.
b) Unzulässig ist die Klage der Klägerin auch, soweit sie Leistungsansprüche für die Zeit ab November 2011 geltend macht.
aa) Dies liegt nicht daran, dass das SG nicht über diese Zeiträume entschieden hat, denn jede Tatsacheninstanz entscheidet im Rahmen von Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen über die geltend gemachten Ansprüche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dies gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 15).
bb) Für die Zeit ab November 2011 ist bislang das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden:
Grundsätzlich zwar umfasst ein Ablehnungsbescheid die gesamte folgende Zeit nach seinem Erlass, ggfs. also bis zur Entscheidung des Gerichts über den Leistungsanspruch des Klägers. Jedoch entfaltet ein weiterer Bescheid des Leistungsträgers, der auf einen später gestellten neuen Antrag ergeht, eine Zäsurwirkung, und zwar sowohl, wenn der Leistungsträger den Anspruch erneut ablehnt, und sei es aus den gleichen Gründen wie in der ersten Ablehnung (BSG, Urt. v. 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R, Juris Rn. 13), als auch, wenn der Leistungsträger ab einem späteren Zeitpunkt Leistungen bewilligt (BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 9/09 R, Juris Rn. 10), wenn auch vielleicht nicht in voller begehrter Höhe. Mit der Erteilung eines neuen Bescheids in diesem Sinne endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers Wirkung entfaltet (BSG, Urt. v. 31.10.2007, a.a.O.). Solche Folgebescheide werden nicht - unabhängig von ihrem Inhalt - nach § 96 SGG in das laufende Klage- (oder i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG das laufende Berufungs-)verfahren einbezogen, weil sie andere Zeiträume betreffen und den ursprünglichen Bescheid daher nicht - vollständig - ersetzen (BSG, Urt. v. 07.11.2006, a.a.O., Rn. 17; ebenso Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 46).
Diese Zäsurwirkung tritt nach Ansicht des Senats auch ein, wenn der Leistungsträger auf einen späteren, weiteren Antrag nur vorläufig bewilligt. Auch mit einer vorläufigen Bewilligung erkennt der Leistungsträger an, dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III), er hält also zumindest nicht vollen Umfangs an seiner vorherigen Ansicht fest, es bestehe überhaupt kein Anspruch.
Hiernach haben die Bescheide vom 14.11.2011 und vom 02.05.2012, mit denen der Klägerin vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs bewilligt und die geltend gemachten weiteren Ansprüche erneut abgelehnt wurden, Zäsurwirkung entfaltet. Entgegen den dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen sind diese Bescheide nicht zum Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden. Sie könnten zulässigerweise nur durch Klageerweiterung (§ 99 Abs. 1 SGG) in das laufende Berufungsverfahren eingeführt werden.
Die Klägerin hat mit ihrer Antragstellung in der Berufungshauptverhandlung am 19.09.2012 diese Bescheide nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Eine Klageerweiterung liegt daher schon nicht vor. Und eine Klageerweiterung wäre auch unzulässig gewesen, nachdem für die Zeit ab November 2011 die notwendigen Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sind.
c) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2011, über den der angegriffene Bescheid vom 14.01.2010 letztlich entschieden hat, ist die Klage zwar zulässig, aber nur für die letzten drei Monate begründet.
aa) Zwischen den Beteiligten ist allein die Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II) streitig. Es ist unklar, ob die Klägerin während des Streitzeitraums über frei¬be-trags¬übersteigendes Vermögen (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) oder über bedarfsdeckende, berücksichtigungspflichtige Einkünfte (§§ 11 SGB II a.F., §§ 11 bis 11b SGB II n.F.) verfügt hat.
bb) Der Senat konnte sich nicht im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG davon überzeugen, dass die Klägerin im Streitzeitraum über Vermögen oberhalb ihrer Freibetragsgrenzen (§ 12 SGB II) verfügte. Unklarheiten bestehen nach wie vor über den Verbleib der Anlagen bei der Y. 2003/2004, bei der Postbank 2007 und bei der Comdirekt-Bank 2008.
Dagegen sind die übrigen unklaren Punkte geklärt. Die weiteren seit 2007 bekanntgewordenen Anlagen waren entweder kein für die Klägerin verfügbares Vermögen (Mietkautionskonto bei der Finanzagentur Bundesrepublik) oder lagen weit unter den Freibetragsgrenzen des § 12 SGB II (Genossenschaftsanteile Wohn- und Bauverein und S.-Bank, Neukundengutschrift von EUR 20,00 bei der S., weitere Konten bei Sparkasse, N.bank oder Deutscher Bank). Die Kreditkarte bei der A. hatte kein Guthaben aufgewiesen; die Klägerin hat nur den Verfügungsrahmen genutzt, der aber kein Vermögen darstellt.
Der Verbleib der genannten drei größeren Anlagen muss als offen bezeichnet werden. Dass die Klägerin über diese Werte, die auf ihren Namen angelegt waren, im Rechtssinne verfügt hat, steht fest. Ein Nachweis dafür, dass sie die Gelder einschließlich der aufgelaufenen Zinsen noch vor Beginn des Streitzeitraums an einen Schweizer Bekannten zurückgegeben hat, liegt nicht vor. Allerdings bestehen Indizien, die ihren Vortrag stützen können. Diese Indizien hat der Senat in dem Eilbeschluss vom 26.06.2012 ausgeführt (vgl. S. 12 f. des Beschlusses). Die Klägerin hat zwar immer erst auf Nachfrage und oftmals mit Verzögerungen, dann aber konsistent vom Verbleib der (insgesamt wohl drei relevanten) Anlagen berichtet. Es ist auch überhaupt nicht dargetan, woher die Klägerin, die seit Jahrzehnten sozialhilfebedürftig ist und unwiderlegt Ende der 1980-er Jahre obdachlos war, ein eigenes Vermögen von mehr als EUR 30.000,00 erworben haben soll. Auch ist die Frage offen, wo die Gelder liegen sollen, wenn sie auch nach 2008 der Klägerin zustanden. In Deutschland angelegt sind sie nicht, dies hätte das BZSt gemeldet (§ 52 SGB II). Das Geld müsste also im Ausland oder über Bekannte (Treuhand) angelegt sein oder in bar aufbewahrt werden. Dass die Klägerin EUR 30.000,00 zu Hause in bar aufbewahrt, erscheint angesichts ihres deutlichen, womöglich krankheitsbedingten Sicherheitsbedürfnisses fernliegend. Hinzuweisen ist auch darauf, für die Klägerin in der Zeit ohne Leistungen vom Beklagten Rückstände bei Strom, Wasser, der GEZ und den Krankenkassenbeiträgen aufgelaufen sind; dies deutet nicht auf vorhandenes Vermögen hin. Aber es verbleiben zahlreiche Ungereimtheiten. Auffällig ist in der Tat, dass die Klägerin in der Zeit, in der sie die Anlagen hielt (mit Ausnahme der EUR 5.000,00 bei der Comdirekt-Bank) regelmäßig Gelder abgehoben und zum Teil wieder eingezahlt hat. Sie hat dies durchgängig mit Verschiebungen zwischen ihren zahlreichen Konten erklärt.
cc) Der Senat muss daher eine Entscheidung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast treffen. Eine Entscheidung an Hand einer Folgenabwägung wie in dem Eilbeschluss vom 26.06.2012 ist in einem Hauptsacheverfahren wie hier nicht möglich.
(1) In Rechtsprechung und Literatur wird - grundsätzlich - die Beweislast für die Hilfe¬be¬dürf-tig¬keit bei dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten gesehen (Armborst, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang Verfahren, Rn. 21; BSG, B 4 AS 10/08 R v. 19.02.2009, Juris Rn. 21; Bayerisches LSG, L 7 AS 361/12 B ER v. 13.06.2012, Juris Rn. 44; LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 2288/11 B v. 12.03.2012, Juris Rn. 40; Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 64). Grundsätzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass im Bereich des SGB II Leistungsklagen mit Hinweis auf die - nicht erfüllte - Beweislast des Antragstellers abgewiesen werden (BVerfG, 1 BvR 20/10 v. 01.02.2010, Juris Rn. 2). Auch der Senat mag an dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung nichts ändern: Es ist legitim, die Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermögen beim Antragsteller zu sehen. Es handelt sich um Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen. (Auch) der Leistungsträger könnte in diesen Bereichen nur "ins Blaue hinein" ermitteln.
Es ist aber eine, z.T. auch in der Literatur gemachte, Einschränkung nötig: Kein Vermögen und kein Einkommen zu haben ist eine negative Tatsache. Solche Negativtatsachen kann man nur schwer beweisen. Im Zivilprozess wird in solchen Situationen dem Beweisgegner eine erhöhte Darlegungs-(Substanziierungs-)last ("sekundäre Darlegungslast) aufgebürdet: Er - und zunächst nicht der Beweisbelastete - hat Umstände darzulegen, aus denen sich das Gegenteil der Negativtatsache ergibt, erst dann muss der Beweisbelastete - dann allerdings entsprechend der grundsätzlichen Beweislast im Vollbeweis - diese Umstände widerlegen (vgl. - zu den Voraussetzungen einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - BGH, IV ZR 85/99 v. 12.01.2000, Juris Rn. 15). Entsprechend wird für die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gefordert, dass - zunächst - der Leistungsträger die Obliegenheiten des Antragstellers zur Mitwirkung und Aufklärung konkretisiert, also ebenfalls konkrete Umstände benennt, zu denen dann der Antragsteller Stellung nehmen kann (Armborst, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1 BvR 569/05 v. 12.05.2005, Juris). Auch das BSG hat in der genannten Entscheidung vom 19.02.2009 auf die Problematiken des Negativbeweises und der Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung hingewiesen (a.a.O., Rn. 21). Dieser Ansicht ist zu folgen. Hiernach kann ein Leistungsantrag nicht ohne jeden Anlass oder Anhaltspunkt abgelehnt werden, also nicht wegen bloß vermuteten Vermögens oder Einkommens (so auch BVerfG, a.a.O., Rn. 28 f.).
Wann aber ein Umstand, den der Leistungsträger vorträgt, noch eine bloße Mutmaßung ist, die nicht der Antragsteller widerlegen muss, und wann schon ein "konkreter" Umstand vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. In dem genannten Beschluss vom 12.05.2005 hat das BVerfG hierzu ausgeführt: "Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. ( ). Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen." Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch einstmals relevante Indizien, die der Antragsteller damals widerlegen musste, durch Zeitablauf ihre prägende Kraft verlieren und dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden können. Dies gilt zumindest hier im Bereich existenzsichernder Leistungen, weil der grundrechtliche Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seiner Existenz aus verfassungsrechtlichen Gründen besondere Anforderungen an das gerichtliche Verfahren bedingt (BVerfG, a.a.O., Rn. 25). Es wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, einen womöglich Hilfebedürftigen auf Grund solcher, lange zurückliegender Umstände dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen (BVerfG, a.a.O., Rn. 29). Eine Differenzierung nach dem Alter des fraglichen Umstandes berücksichtigt auch die Beweisnot, die ggfs. den Hilfebedürftigen trifft, der nämlich lange zurückliegende Umstände nicht mehr aufklären kann. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit keine aktuellen, neuen Umstände hinzugetreten sind, die ihrerseits eine Widerlegungsobliegenheit des Antragstellers auslösen. Welcher Zeitraum abgelaufen sein muss, damit zurückliegenden Indizien dem Antragsteller nicht mehr entgegengehalten werden können, ist nur ansatzweise allgemeingültig zu entscheiden. Soweit es um bekannte Vermögenswerte geht und der Betroffene zeitweise keine Leistungen erhalten hat, erscheint es naheliegend, auf den Zeitraum abzustellen, in dem das Vorhanden verbraucht sein müsste, wenn es denn weiterhin vorhanden gewesen ist. Hierbei können ggfs. auch die - nicht bewiesenen - Erklärungen des Antragstellers berücksichtigt werden.
(2) Vor diesem Hintergrund beurteilt der Senat den konkreten Fall wie folgt:
Das im Jahre 2003/2004 bei der Y. angelegte Vermögen (ausgehend von den bekannten EUR 650,00 Zinsen für ein Jahr und einem damaligen Zinssatz für Festgelder von vielleicht 3,0 oder 3,5 % p.a. dürften die im Verfahren gelegentlich genannten EUR 20.000,00 zutreffen) konnte der Klägerin 2009 nicht mehr entgegengehalten werden. Die abgelaufene Zeit war zu lang. Außerdem sprechen weitere Erwägungen dagegen, aus jener Anlage noch ab 2009 auf vorhandenes Vermögen zu schließen: Zum einen hat der Beklagte selbst, nachdem ihm diese Anlage Anfang 2008 bekannt geworden war, nichts Weiteres veranlasst, sondern nach Vorlage der Bescheinigung über die Auflösung des Kontos die Leistungen nach dem SGB II für das erste und dann auch das zweite Halbjahr 2008 weiter bewilligt. Zum anderen ist in jedem Fall davon auszugehen, dass die 2006/2007 angelegten bis zu EUR 35.000,00 auch jene etwa EUR 20.000,00 umfassten, die 2003/2004 auf den Namen der Klägerin angelegt waren, dass es sich also um dasselbe Geld handelte. Dies gilt nicht nur, wenn es wirklich Gelder des Bekannten waren. Auch wenn das Geld nach 2004 weiter bei der Klägerin lag, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Jahre 2007 dann über zusammen EUR 55.000,00 verfügt hätte.
Dagegen hätte die Klägerin den Verbleib jener Anlage aus dem Jahre 2007 und auch der EUR 5.000,00 aus dem Jahre 2008 (zuletzt bis zu EUR 35.215,68 und EUR 5.000,00, vgl. hierzu die Berechnungen auf S. 12 des Beschlusses des Senats vom 26.06.2012) auch in der Zeit ab 2009 zunächst nachweisen müssen: Der Beklagte hat nach den Datenabgleichen konkrete Umstände benannt, zu denen die Klägerin Stellung nehmen konnte. Auch lagen die Anlagen noch nicht so lange zurück, dass die Vermutung ihres Fortbestehens eine bloße Mutmaßung gewesen wäre. Hierbei wurde von der Klägerin auch kein Negativbeweis verlangt. Dass sie die Gelder samt Zinsen an Herrn Z.-B. zurückgegeben hatte, hätte sie z. B. durch ein Zeugnis ihres Bekannten nachweisen können, wenn sie seinen Namen rechtzeitig angegeben hätte. Auch die Vorlage einer Quittung war keine unzumutbare Anforderung.
Geht man nun wegen der Unaufklärbarkeit dieser Rückgabe davon aus, dass diese Anlage auch nach 2008 der Klägerin zur Verfügung stand, dann wären die etwa EUR 35.000,00 bis etwa Juli 2011 soweit verbraucht gewesen, dass ein etwaiges Restvermögen die Vermögensfreibeträge der Klägerin (Grundfreibetrag EUR 10.500,00, dazu Anschaffungsfreibetrag von EUR 750,00) unterschritten hätten. Hierbei legt der Senat einen Bedarf von etwa EUR 800,00 zu Grunde (Regelbedarf sowie EUR 450,00 für Unterkunft und Heizung). Hiervon ausgehend hätten die über den Freibetrags¬gren¬zen liegenden Teile jenes Vermögens etwa für 30 Monate ausgereicht, das Vermögen wäre nach etwa 42 Monaten vollständig verbraucht gewesen. Bei dieser Einschätzung geht der Senat davon aus, dass die EUR 5.000,00, die die Klägerin noch 2008 bei der Comdirekt-Bank angelegt hat, ebenfalls kein zusätzliches Vermögen waren, sondern ein Teil jener EUR 35.000,00, die Ende 2007 von der Postbank zurückgezahlt worden waren.
Hiernach kann es für die Zeit ab August 2011 der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr entgegengehalten werden, dass der Verbleib der Anlagen der Jahre 2007 und 2008 unaufklärbar geblieben ist.
dd) Für den damit begrenzten Streitzeitraum August bis Oktober 2011 geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin anrechenbares Einkommen oberhalb ihres Bedarfs erzielt hat.
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder dgl., die auch nur die Versicherungspauschale von EUR 30,00 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AlgII-/Sozg-VO überstiegen hätten, sind nicht ersichtlich. Das BZSt hat für diese Zeiträume keine Zinseinnahmen mehr gemeldet. Der Beklagte hat im Herbst 2011 nunmehr auch die benannten Banken angeschrieben; diese haben übereinstimmend Restguthaben von EUR 0,00 oder knapp darüber mitgeteilt.
Andere Einkünfte sind nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, sie habe von Zuwendungen von Männerbekanntschaften, dem Sammeln von Pfandflaschen und der Annahme von Essensresten in Läden und Bäckereien gelebt, ist weder bewiesen noch widerlegt. Geht man von diesem Vorbringen aus, ist kein anrechenbares Einkommen geflossen, denn auf die genannten Tätigkeiten kann ein Hilfebedürftiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht verwiesen werden. Für andere Quellen eines Einkommens liegen keinerlei Indizien vor, sodass jedenfalls nicht die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass solche Quellen nicht bestanden haben. Allenfalls ist denkbar, dass etwaige Einkünfte aus dem restlichen Vermögen der Klägerin geflossen sind, sofern dieses weiterhin ihr zustand. Aber die Entnahme von Beträgen aus Vermögenswerten unter den Freibetragsgrenzen ist kein anrechenbares Einkommen, sondern ein Vermögensverbrauch, der nicht verlangt werden kann.
d) Insgesamt bestanden daher für die Klägerin ab August 2011 wieder Leistungsansprüche. Hinsichtlich der letzten drei Monate des Streitzeitraums ist ihre Klage begründet.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Quotelung absieht, nachdem das Obsiegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Angesichts der sehr starken Einzelfallbezogenheit der Entscheidung hat die Sache insbesondere keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des BSG und des BVerfG, insbesondere von dem Beschluss vom 12.05.2005, sieht der Senat nicht.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
1. Die am 24.03.1949 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit dem 01.01.2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem Beklagten, einer Arbeitsgemeinschaft bzw. einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II. Zuvor hatte sie Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Sie bewohnt seit dem 01.03.2004 eine 42 qm große Wohnung im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten. Die Nettokaltmiete betrug anfangs EUR 310,00 und beträgt seit Oktober 2004 EUR 350,00. Auf die Nebenkosten zahlt die Klägerin monatliche Abschläge von EUR 100,00. In den Akten des Beklagten finden sich gutachterliche Stellungnahmen des Gesundheitsamts des Landkreises Konstanz vom 19.07.2001 und 05.12.2002, in denen unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 02.11.1993 ausgeführt wird, die Klägerin leide mindestens seit Anfang der 1990-er Jahre u. a. an einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung und einer Depression mit schwerer Schlafstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur, lehne aber jede ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe ab. Der Beklagte bewilligte regelmäßig Leistungen, unter anderem mit Bescheid vom 19.06.2007 für die Zeit bis Dezember 2007. Hierbei erkannte er die Gesamtmiete von EUR 450,00 als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung an. Einkommen oder Vermögen wurde nie angerechnet. Vom 04. bis 07.06.2006 war die Klägerin inhaftiert. Eingliederungsbemühungen sind nicht dokumentiert.
Ein Datenabgleich des Beklagten mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am 22.06.2007 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2005 Kapitalerträge von EUR 58,00 bei der Postbank Bonn erzielt hatte. Maßnahmen ergriff der Beklagte nicht.
Am 12.07.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ein Datenabgleich mit dem BZSt am 12.12.2005 habe ergeben, dass die Klägerin im Jahre 2004 bei der Y. Kapitalerträge von EUR 650,00 erzielt habe, und forderte zur Aufklärung auf. Die Klägerin teilte unter dem 09.09.2007 mit, sie habe im Herbst 2003 für einen verheirateten Freund aus der Schweiz Franken in Euro angelegt und zu diesem Zweck das Konto bei der Y. eröffnet. Das Konto sei am 12.11.2004 aufgelöst worden; sie habe das Guthaben samt aufgelaufener Zinsen an den Freund zurückgegeben. Hierzu legte sie eine Unterlage der Y. über die Auflösung des Kontos an dem genannten Datum sowie ihre laufenden Kontoauszüge vor. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 13.09.2007 auf, einen Nachweis über die Rückzahlung des Guthabens an den Freund vorzulegen. Hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht.
Die Datenabgleiche des Beklagten mit dem BZSt für das erste und zweite Quartal 2007 ergaben, dass die Klägerin Kapitalerträge bei der Deutschen Finanzagentur von EUR 39,00 im Jahre 2005 und EUR 44,00 im Jahre 2006 sowie bei der Postbank von EUR 14,00 im Jahre 2006 erzielt hatte. Maßnahmen ergriff der Beklagte nicht.
Mit Bescheid vom 17.12.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft für das erste Halbjahr 2008.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 11.01.2008 mit, der Schweizer Bekannte sei ein langjähriger Freund gewesen, er habe ihr unregelmäßig wechselnde Frankenbeträge gegeben, die sie dann in Konstanz für ihn angelegt habe, sie habe diese Beträge bar eingezahlt, damit keine Gebühren für Auslandsüberweisungen anfielen. Das Guthaben bei der Y. mitsamt den angefallenen Zinsen habe sie ihm im November 2004 bar zurückgezahlt, einen Überweisungsbeleg oder eine Quittung könne sie daher nicht vorlegen. Auf Nachfrage des Beklagten legte die Klägerin erneut die Bescheinigung der Y. über die Auflösung des Kontos vor. Der Beklagte verfolgte daraufhin diese Anlage nicht weiter.
Mit Bescheid vom 01.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in voller Höhe für das zweite Halbjahr 2008.
Unter demselben Datum forderte der Beklagte die Klägerin auf, u. a. ihre Kontoauszüge seit Mai 2008 und eine Vermögenserklärung vorzulegen. Insoweit mahnte der Beklagte die Klägerin unter dem 31.07. und 28.08.2008 an.
Der Datenabgleich mit dem BZSt für das zweite Quartal 2008 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2007 Kapitalerträge von EUR 14,00 bei der S.-Bank, von EUR 54,00 bei der Deutschen Finanzagentur und von EUR 695,00 bei der Postbank erzielt hatte. Wegen der beiden letztgenannten Erträge forderte der Beklagte die Klägerin unter dem 09.09.2008 zur Vorlage von Unterlagen auf.
Mit Bescheid vom 25.09.2008 versagte bzw. entzog der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2008. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen, da sie die angeforderten Kontoauszüge für die Zeit seit Mai 2008 nicht vorgelegt habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie habe bereits im September 2007 Kontoauszüge für drei Monate vorgelegt, der Beklagte habe für seine Aufforderung zur Vorlage von Auszügen seit Mai 2008 keine Begründung gegeben. Zu den Kapitalerträgen von EUR 695,00 im Jahre 2007 führte sie aus, sie habe für den verheirateten Schweizer Freund Fremdgeld angelegt. Sie habe es von diesem in bar erhalten und etwa ein halbes Jahr später in bar zurückgegeben.
Die Klägerin suchte am 06.10.2008 um Eilrechtsschutz bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) nach (S 5 AS 2917/08 ER). Gegenüber dem SG teilte sie mit, die Erträge von EUR 54,00 seien die Zinsen der Mietkaution, die ihr früherer Vermieter einbehalten habe. Hierzu legte sie ein Schreiben der Deutschen Finanzagentur vom 09.06.2008 vor, aus dem sich ergab, dass dort auf den Namen der Klägerin ein Guthaben von EUR 790,00 angelegt gewesen war, das ihr früherer Vermieter auf Grund Pfandrechts am 06.06.2008 eingezogen hatte. Ferner legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Girokontos ab April 2008 vor. Ebenso reichte sie Bescheinigungen der Postbank vom 11.10.2008 und vom 21.10.2008 ein, wonach ihr im Jahre 2007 Kapitalerträge von EUR 592,47 und EUR 103,29 zugeflossen und die beiden dem zu Grunde liegenden Konten am 25.10.2007 bzw. 19.12.2007 aufgelöst worden seien. Auf die Aufforderung des SG hin, Namen und Anschrift des Schweizer Bekannten anzugeben, teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.12.2008 mit, sie sei dazu noch nicht bereit, da der Bekannte verheiratet sei und um Anonymität gebeten habe, sie müsse erst Rücksprache mit ihm nehmen. Ihren Vortrag hinsichtlich der Anlage für ihren Schweizer Freund versicherte die Klägerin unter dem 25.11.2008 an Eides Statt.
Der Beklagte trat dem Eilantrag entgegen und wies u. a. darauf hin, dass sich die Klägerin von Juni bis September 2008 selbst dreistellige Beträge auf ihr Girokonto überwiesen und diese dann kurzfristig abgehoben habe.
Hierzu teilte die Klägerin mit, sie unterhalte auch noch ein Tagesgeldkonto. Um einen besseren Überblick über ihre Finanzen zu haben, überweise sie Eingänge auf ihrem Girokonto sofort auf ihr Tagesgeldkonto; sobald Ausgaben anständen, überweise sie den entsprechenden Betrag zurück und hebe ihn ab. Später legte sie auch die Kontoauszüge für das Tagesgeldkonto vor. Sie teilte weiter mit, das Vermögen, das sie im Jahre 2007 bei der Postbank angelegt habe, habe etwa EUR 20.000,00 betragen. Ihr Freund habe in den Genuss einer Neukundenaktion kommen wollen. Sie selbst verfüge nicht über Vermögen. Die Konten seien aufgelöst.
Auf einen entsprechenden Vorschlag des SG verglichen sich Klägerin und Beklagter im März 2009 dahin, dass der Klägerin die ursprünglich bewilligten Leistungen bis zum 31.12.2008 nachbezahlt werden und der Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 erneut entscheiden solle. Mit ihrem Schriftsatz vom 09.03.2009 gab die Klägerin auch den Namen und die Anschrift ihres Schweizer Bekannten (H. 4, CH-6020 E.) an.
Mit Bescheid vom 07.04.2009, mit dem der Vergleich vor dem SG aus dem März umgesetzt werden sollte, lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Januar 2009 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht (mehr) über Vermögen verfüge. Die Klägerin erhob - erfolglos - Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009) und sodann am 30.07.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2058/09). Während dieses Verfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung eines - anderen - Bekannten vor, er habe der Klägerin von Oktober 2008 bis März 2009 in Teilbeträgen zusammen EUR 4.000,00 zur Bestreitung des Lebensunterhalts geliehen. Ferner teilte sie mit, ihr Schweizer Bekannter sei im Januar 2009 verstorben.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 30.07.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe - auch - Mitte 2008 Zinsen an ihren Freund zurückgezahlt, und zwar EUR 150,00. Angaben zur der Anlage machte sie hier nicht. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.08.2009 die Gewährung von Leistungen auf den Fortzahlungsantrag hin ab. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie führte ergänzend aus, sie lebe seit der Einstellung der Leistungen von den Zuwendungen von Gönnern bzw. Bekanntschaften. Sie wende alle ihre Kraft auf, nicht wieder obdachlos zu werden; sie habe bereits von 1988 bis 1990 im Obdachlosenasyl bzw. Obdachlosenmilieu gelebt. Sie könne ihren Krankenversicherungsschutz nicht aufrechterhalten.
In dem laufenden Klageverfahren hörte das SG die Klägerin persönlich an. Sie trug dort vor, ihr Bekannter habe Ende 2006/Anfang 2007 eine Neukundenaktion der Postbank nutzen wollen, die allerdings einen Wohnsitz in Deutschland vorausgesetzt habe; deshalb habe sie das von ihm in Raten übergebene Geld dort angelegt. Sie habe es später wieder abgehoben und in bar zurückgegeben. Am 24.11.2009 verglichen sich Klägerin und Beklagter zu Protokoll des SG dahin, dass die Klägerin weitere Kontoauszüge und Bescheinigungen der Postbank über die beiden Anlagen des Jahres 2007 vorlegen und der Beklagte sodann erneut über den Leistungsanspruch der Klägerin ab Januar 2009 entscheiden solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.08.2009 zurück. Die Klägerin hatte noch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. In dem Widerspruchsbescheid ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz aufgenommen, der Beklagte werde ggfs. erneut über die Leistungsansprüche der Klägerin für den betroffenen Zeitraum entscheiden, wenn diese die in dem Vergleich vom 24.11.2009 zugesagten Unterlagen vorgelegt habe.
Die Klägerin legte die in dem Vergleich vor dem SG zugesagten Unterlagen, nämlich Aufstellungen der Postbank über die Zahlungsflüsse auf den beiden Anlagekonten, am 18.12.2009 vor. Auf diese wird wegen der einzelnen Positionen verwiesen. Ferner legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Girokontos und eines Kontos bei der S.-Bank vor.
Der Datenabgleich des Beklagten mit dem BZSt für das dritte Quartal 2009 ergab, dass die Klägerin im Jahre 2008 Kapitalerträge von EUR 3,00 bei der S.-Bank und von EUR 150,00 bei der Comdirekt-Bank Quickborn erzielt hatte. Auch hierzu wurde die Klägerin - erstmals unter dem 23.12.2009 - zu Erläuterung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert.
Die Klägerin beantragte am 22.12.2009 (Fort)zahlung für die Zeit ab Januar 2010. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem in diesem Verfahren angegriffenen Bescheid vom 14.01.2010 ab. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er verwies auch auf das Konto bei der Comdirekt-Bank. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, sie habe Ende 2007 auf Wunsch ihres Freundes eine Neukundenaktion der Comdirekt-Bank genutzt und EUR 5.000,00 für sechs Monate zu Zinsen von 6 % p.a. angelegt. Die daraus folgende Zinsgutschrift von EUR 150,00 habe sie in ihrem Fortzahlungsantrag vom 30.07.2009 angegeben. Diese EUR 5.000,00 Vermögen, wenn sie ihre Mittel gewesen wären, hätten auch weit unter den ihr zustehenden Freibeträgen von EUR 10.500,00 gelegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat am 14.06.2010 Klage zum SG erhoben (S 5 AS 1445/10). Sie hat dort beantragt, den Bescheid vom 14.01.2010 in Gestalt des genannten Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zur Leistungsgewährung ab dem 01.01.2009 zu verurteilen.
3. Gleichzeitig suchte die Klägerin bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 5 AS 1446/10 ER).
In jenem Eilverfahren legte sie einen Kontoauszug der Comdirekt-Bank vor, aus dem sich ergab, dass die Klägerin EUR 5.000,00 als Termingeld angelegt, hierfür EUR 150,00 an Zinsen erhalten und das Konto am 04.07.2008 aufgelöst hatte. Ferner legte sie weitere Kontoauszüge ihres Girokontos vor. Hierzu trug der Beklagte vor, es seien im Juni 2010 Gutschriften von EUR 0,47 und EUR 12,00 eingegangen, die Klägerin müsse daher über weitere Vermögenswerte verfügen. Die Klägerin teilte mit, sie lebe seit Januar 2009 von baren Zuwendungen verschiedener männlicher Bekannter, Belege hierüber habe sie nicht. Ferner gab sie an, die EUR 0,47 seien die Dividende für ihren Genossenschaftsanteil der S.-Bank, bei der sie ihr Girokonto unterhalte, die EUR 12,00 seien die Dividende eines Anteils beim Spar- und Bauverein. Sie machte mehrfach eine dringende Notlage geltend und legte das Schreiben der E. GmbH, ihres Energieversorgers, vom 05.08.2010 vor, in dem wegen eines Zahlungsrückstandes von EUR 78,00 die Kündigung des Versorgungsvertrags und die Einstellung der Energielieferungen angedroht wurden.
Das SG lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 20.08.2010 ab. Die Klägerin habe eine existenzielle Notlage nicht glaubhaft gemacht, vielmehr angegeben, ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen verschiedener männlicher Bekannter zu bestreiten. Sie sei jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die Anlage des Jahres 2007 wirklich von dem Schweizer Bekannten gestammt habe und an diesen zurückgezahlt worden sei. Seinen Namen habe sie auf insistierendes Nachfragen erst nach seinem Tode genannt. Es sei bereits nicht ohne Weiteres glaubhaft, dass sie diesen Mann überhaupt gekannt habe. Die Angaben der Klägerin deckten sich auch nicht mit den vorgelegten Kontoauszügen. Von dem einen Konto seien bereits wenige Tage nach den (beiden) Einzahlungen Beträge von EUR 84,00 und EUR 520,04 abgehoben worden. Bei dem anderen Konto seien über das ganze Jahr 2007 hinweg Ein- und Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Insgesamt seien EUR 30.000,00 angelegt gewesen. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die geforderten Unterlagen erst mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung hierzu vorgelegt habe. Zahlreiche weitere Auffälligkeiten belegten, dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse offensichtlich verschleiern wolle. Hierzu gehöre die Anlage der EUR 5.000,00, die im Jahre 2008 aufgetaucht sei und zu der die Klägerin Unterlagen erst nach mehreren Aufforderungen vorgelegt habe. Abgerundet werde das Bild dadurch, dass die Klägerin trotz fehlender Leistungen seit Januar 2009 ihren Lebensunterhalt bestritten habe und z. B. keine Mietschulden aufgelaufen seien.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.10.2010 zurückgewiesen (L 2 AS 4497/10 ER-B).
4. In dem Klageverfahren S 5 AS 1445/10 legte die Klägerin - die dort zeitweise anwaltlich vertreten war - Unterlagen der S. vor, nachdem der Beklagte auf ein Guthaben der Klägerin dort hingewiesen hatte. Die Klägerin hatte dort am 03.01.2011 EUR 20,40 abgehoben, darunter EUR 0,40 Zinsen. Die Sparkasse Bodensee bescheinigte der Klägerin Zinseinnahmen von EUR 0,04 für 2009 und EUR 0,22 für 2010, die Postbank von EUR 0,02 brutto für 2009, die S.-Bank von EUR 2,64 für 2009 und EUR 2,77 für 2010 und die Deutsche Bank von EUR 0,09 für 2010 und EUR 0,24 für 2009. Über ihren Prozessbevollmächtigten trug die Klägerin unter anderem vor, sie sei nervlich am Ende und daher nicht in der Lage, in ihrem "Chaos" Kontoauszüge wiederzufinden und vorzulegen. Ferner legte die Klägerin weitere Mahnungen und dgl. über Rückstände bei den Rundfunkgebühren und den Energiekosten (zuletzt EUR 261,97 am 29.03.2011) vor.
Im Klageverfahren fand am 22.06.2011 vor dem SG ein Erörterungstermin statt. Es wurde dort ein Vergleich erwogen, nach dem die Klägerin unter Verzicht auf Leistungen für die Vergangenheit und gegen Vorlage aktueller Unterlagen ab Juni 2011 wieder Leistungen erhalten sollte. Ein solcher Vergleich kam aber nicht zu Stande. Ferner wurde die Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten Monate aufgefordert.
Die Klägerin legte aktuelle Auszüge über ihre Konten sowie ein Schreiben der Stadtwerke Konstanz vom 21.06.2011 vor, in dem wegen Rückständen in Höhe von EUR 41,74 die Einstellung der Stromversorgung angedroht wurde.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2011, der Klägerin am 13.09.2011 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 20.08.2010 verwiesen.
5. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.10.2011 die hier streitige Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württem¬berg eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht geltend, allen Auskunftsobliegenheiten letztlich nachgekommen zu sein. Sie verfüge nicht über Vermögen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 01. Januar 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und seine Entscheidungen. Nach wie vor sei der Verbleib der angeblich für den Bekannten angelegten Vermögenswerte unklar. Es sei von verschwiegenem Vermögen auszugehen. Auch habe die Klägerin seit der Einstellung der Leistungen 2008 bzw. zum 01.01.2009 ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
6. In den Fortzahlungsanträgen seit dem Jahre 2009 gab die Klägerin regelmäßig an, sie gehe zur Abwendung ihrer Notlage der Prostitution nach, woraus sie durchschnittlich zwischen EUR 500,00 und EUR 600,00 im Monat erziele. Unterstützung durch Bekannte habe sie nicht mehr, sie lebe von den genannten Zuwendungen von "Männerbekanntschaften". Die Fortzahlungsanträge blieben jeweils unbeschieden, nachdem die Klägerin regelmäßig angeforderte Erklärungen und Nachweise zu ihren Vermögensverhältnissen nicht abgab.
Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 12.10.2011 legte die Klägerin Kontoauszüge bzw. Bescheinigungen der Deutschen Bank, der N.-Bank und der S.-Bank vor. In einem Aktenvermerk vom 25.10.2011 notierte ihre Ansprechpartnerin nach einem persönlichen Gespräch, die Klägerin wirke verstört, konfus, sei aufgebracht und zittere am ganzen Körper. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14.11.2011 für November 2011 bis April 2012 vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (EUR 364,00 monatlich), jedoch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu führte er aus, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht geklärt, die Mietzahlungen seien in der Vergangenheit immer gesichert gewesen. Die Klägerin legte am 16.12.2011 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.11.2011 ein, über den noch nicht entschieden ist, da das Vorverfahren ruhend gestellt ist.
Parallel holte der Beklagte Auskünfte der genannten Banken ein. Die Deutsche Bank teilte mit, der Saldo habe während des ganzen Jahres 2011 bei EUR 5,26 gelegen. Die N.-Bank gab an, der Saldo habe während des ganzen Jahres 2011 bei EUR 0,00 gelegen. Die S.-Bank legte vollständige Kontoauszüge vor. Aus diesen ergab sich u. a., dass die Klägerin am 07.02.2011 EUR 2.560,00 in bar eingezahlt und an die A.-Bank überwiesen hatte. Hierzu angehört, teilte die Klägerin mit, sie habe über ihre Kreditkarte bei der A.-Bank Darlehen für "Gewinneinsätze" aufgenommen, habe aber keinen Erfolg gehabt. Sie habe dann im Februar 2011 diesen Betrag an die Bank zurückgezahlt. Sie legte eine entsprechende Bescheinigung jener Bank vor. Ferner teilte sie mit, sie verdiene ihren Lebensunterhalt durch Prostitution, ernähre sich von Abfällen und sammle Pfandflaschen. Sie wolle die Prostitution beenden, sie sei am Ende ihrer Kräfte.
7. In dem Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 22.11.2011 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Dotterweich beigeordnet.
Bei einer Internet-Recherche wurde in dem Mitteilungsblatt der Kirchengemeinde E., Kanton L., für März 2009 die Nachricht gefunden, dass eine Person mit dem von der Klägerin angegebenen Namen und Wohnort ihres Bekannten im Januar/Februar 2009 in E. verstorben ist.
Ferner hat der Berichterstatter des Senats die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.03.2012 verwiesen. Die Klägerin hat angegeben, sie habe die für ihren Bekannten angelegten Gelder bei konkret benannten Konstanzer Filialen der genannten Banken in Euro abgehoben und ihrem Bekannten zurückgegeben. Belege habe sie nicht. Auch die Anlage der EUR 5.000,00 bei der Postbank habe der Bekannte veranlasst. Die Bestätigung ihres - anderen - Bekannten, sie 2008 bis 2009 finanziell unterstützt zu haben, treffe nicht zu. Sie lebe von den genannten Männerbekanntschaften. In jenem Termin verglichen sich die Beteiligten dahin, dass der Beklagte der Klägerin ab April 2012 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewillige und die Klägerin im Gegenzug auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 verzichte. Diesen Vergleich hat die Klägerin widerrufen.
8. Am 30.03.2012 suchte die Klägerin bei dem SG u. a. um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 5 AS 828/12 ER) und beantragte, den Beklagten zur "sofortigen Zahlung" auch der Leistungen für die Unterkunft zu verpflichten. Sie legte dort eine Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung für die Zeit vom 10.01. bis zunächst 11.05.2012 vor.
Mit Beschluss vom 12.04.2012 lehnte das SG den Antrag ab. Es führte unter Hinweis auf seine bisherigen Entscheidungen aus, es sei bereits ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen, da die behauptete Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausgesprochen zweifelhaft erscheine.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 02.05.2012 auch für Mai bis Oktober 2012 vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs. Statt einer Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid den Hinweis, er werde kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin - am 10.05.2012 - Widerspruch ein. Hierbei teilte sie auch mit, sie könne ihre Müllgebühren nicht mehr bezahlen, sie habe bereits die dritte Mahnung erhalten.
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.04.2012 (L 3 AS 2085/11 ER-B). Sie trug in dem Beschwerdeverfahren vor, sie habe den Vergleich widerrufen müssen, weil sie davon ausgehe, ihr ständen für die Zeit ab dem 22.06.2011 Nachzahlungsansprüche zu; auf diese habe sie nicht verzichten wollen. In dem Erörterungstermin an jenem Tage habe ihr auch das SG zugutegehalten, dass das angebliche Vermögen, das sie im Jahre 2007 für ihren Schweizer Bekannten angelegt habe, inzwischen verbraucht wäre, wenn sie davon gelebt hätte. In jenem Termin habe ihr auch der Beklagte angeboten, ihr wieder volle Leistungen zu bewilligen, wenn sie auf ihre Ansprüche für die Zeit vom 01.01.2009 bis 21.06.2011 verzichte. Wie ihr ihre Kranken- bzw. Rentenkasse mitgeteilt habe, sei sie mit Datum 22.06.2011 dort auch (wieder) als Leistungsbezieherin nach dem SGB II angemeldet worden. Wegen dieser Ereignisse dürften ihr der Beklagte und das SG nunmehr, ein Jahr später, nicht mehr entgegenhalten, ihre Vermögensverhältnisse seien ungeklärt. Sie laufe Gefahr, ihre Wohnung zu verlieren. Sie sei bereits früher obdachlos gewesen; dies wolle sie unbedingt vermeiden. Sie habe die Miete durch Prostitution erarbeitet. Diese könne sie nicht mehr bzw. nur noch erschwert ausüben, nachdem sie nunmehr im 64. Lebensjahr stehe.
Mit Beschluss vom 26.06.2012 hat der erkennende Senat den Beschluss des SG vom 12.04.2012 aufgehoben und den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 30.03.2012 bis 31.10.2012 vorläufig auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Der Senat hat ausgeführt, eine endgültige und nicht nur summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nicht möglich. Ob die Klägerin noch über verschwiegenes Vermögen verfüge, könne nicht festgestellt werden. Es spreche Einiges dafür, dass die von der Kläger gegebenen Auskünfte über den Verbleib der höheren Kontoguthaben (Y. 2004, Postbank 2007 und Comdirekt-Bank) zuträfen. Die übrigen Guthaben bei den anderen Banken habe die Klägerin aufgeklärt, außerdem handle es sich durchgängig um geringfügige Anlagen weit unterhalb der der Klägerin zustehenden Vermögensfreibeträge. Bei der Beurteilung der Mitwirkungen der Klägerin sei auch ihre psychische Erkrankung, die nach den Eindrücken von der Klägerin, auch aus dem Erörterungstermin, erheblich sei, zu berücksichtigen. Die regelmäßig aufgelaufenen Schulden bei dem Strom-, dem Energieversorger, der Stadtreinigung und der Rundfunkgebührenzentrale sprächen nicht dafür, dass die Klägerin über größere, verschwiegene Vermögenswerte verfüge. Ob die (materielle) Beweislast für das Nichtvorhandensein von Vermögen generell oder in einer Konstellation wie hier, in der einstmals unstreitig Vermögen vorhanden gewesen sei, dauerhaft bei dem Antragsteller liegen könne, sei verfassungsrechtlich ungeklärt. Vor diesem Hintergrund sei in einem Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Hand einer Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zu Gunsten der Klägerin ausgehe. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird verwiesen.
9. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 02.07.2012 hat der Beklagte den Beschluss des Senats vom 26.06.2012 vollzogen. Welche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ist nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 24.07.2012 hat der Beklagte einen Vorschussantrag der Klägerin abgelehnt. Der Beklagte hat vorgetragen, seiner Ansicht nach seien auch alle diese Bescheide in das Berufungsverfahren einbezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassungsbedürftig. Ausweislich ihres Antrags hat das SG über ihre Leistungsansprüche vom 01.01.2009 bis zum 08.09.2011, also über laufende Ansprüche für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden.
2. Die Berufung ist nur zu einem Teil begründet, nämlich hinsichtlich der Leistungsansprüche der Klägerin von August bis Oktober 2011.
a) Soweit die Klägerin Leistungsansprüche für das Jahr 2009 geltend macht, ist ihre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) Klage bereits unzulässig, sodass sie das SG im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Die Klägerin hat den Anfechtungsteil ihrer Klage - nur - gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2010 und den auf ihn ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 erstreckt. Mit jenem Bescheid hat der Beklagte aber ausdrücklich - nur - über den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 22.12.2009, also die Leistungsansprüche der Kläger ab 2010, entschieden. Den Leistungsteil ihrer Klage hat sie aber - auch - auf das Jahr 2009 erstreckt, weil sie vom Beklagten zuletzt für die Zeit bis Ende Dezember 2008 Leistungen erhalten hatte.
Dieser Erstreckung auf das Jahr 2009 steht aber eine bindende, bestandskräftige Ablehnungsentscheidung des Beklagten (§ 77 SGG) gegenüber, sodass der Klägerin für diesen Zeitraum - im Augenblick - offensichtlich die Klagebefugnis fehlt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Über Leistungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2009 hatte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 07.04.2009 und Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009 entschieden. Es mag sein, dass diese Entscheidung gegenstandslos wurde, als sich die Beteiligten am 24.11.2009 dahin verglichen, der Beklagte werde nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut über das Jahr 2009 entscheiden. Jedenfalls mit dem später ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009, der den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.08.2009 betraf, hat der Beklagte dann auch Ansprüche für 2009 erneut abgelehnt. Der Hinweis in dem Bescheid, der Beklagte werde nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut entscheiden, ändert nichts daran, dass zunächst Bestandskraft eingetreten ist. Eine weitere Entscheidung für 2009 ist bislang nicht ergangen. Mit dem Bescheid vom 14.01.2010 hat der Beklagte, wie ausgeführt, nur über einen späteren Fortzahlungsantrag entschieden. Mit ihrer Klage vom 14.06.2010 konnte die Kläger die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 nicht mehr wahren.
b) Unzulässig ist die Klage der Klägerin auch, soweit sie Leistungsansprüche für die Zeit ab November 2011 geltend macht.
aa) Dies liegt nicht daran, dass das SG nicht über diese Zeiträume entschieden hat, denn jede Tatsacheninstanz entscheidet im Rahmen von Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen über die geltend gemachten Ansprüche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dies gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 15).
bb) Für die Zeit ab November 2011 ist bislang das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden:
Grundsätzlich zwar umfasst ein Ablehnungsbescheid die gesamte folgende Zeit nach seinem Erlass, ggfs. also bis zur Entscheidung des Gerichts über den Leistungsanspruch des Klägers. Jedoch entfaltet ein weiterer Bescheid des Leistungsträgers, der auf einen später gestellten neuen Antrag ergeht, eine Zäsurwirkung, und zwar sowohl, wenn der Leistungsträger den Anspruch erneut ablehnt, und sei es aus den gleichen Gründen wie in der ersten Ablehnung (BSG, Urt. v. 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R, Juris Rn. 13), als auch, wenn der Leistungsträger ab einem späteren Zeitpunkt Leistungen bewilligt (BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 9/09 R, Juris Rn. 10), wenn auch vielleicht nicht in voller begehrter Höhe. Mit der Erteilung eines neuen Bescheids in diesem Sinne endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers Wirkung entfaltet (BSG, Urt. v. 31.10.2007, a.a.O.). Solche Folgebescheide werden nicht - unabhängig von ihrem Inhalt - nach § 96 SGG in das laufende Klage- (oder i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG das laufende Berufungs-)verfahren einbezogen, weil sie andere Zeiträume betreffen und den ursprünglichen Bescheid daher nicht - vollständig - ersetzen (BSG, Urt. v. 07.11.2006, a.a.O., Rn. 17; ebenso Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 46).
Diese Zäsurwirkung tritt nach Ansicht des Senats auch ein, wenn der Leistungsträger auf einen späteren, weiteren Antrag nur vorläufig bewilligt. Auch mit einer vorläufigen Bewilligung erkennt der Leistungsträger an, dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III), er hält also zumindest nicht vollen Umfangs an seiner vorherigen Ansicht fest, es bestehe überhaupt kein Anspruch.
Hiernach haben die Bescheide vom 14.11.2011 und vom 02.05.2012, mit denen der Klägerin vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs bewilligt und die geltend gemachten weiteren Ansprüche erneut abgelehnt wurden, Zäsurwirkung entfaltet. Entgegen den dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen sind diese Bescheide nicht zum Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden. Sie könnten zulässigerweise nur durch Klageerweiterung (§ 99 Abs. 1 SGG) in das laufende Berufungsverfahren eingeführt werden.
Die Klägerin hat mit ihrer Antragstellung in der Berufungshauptverhandlung am 19.09.2012 diese Bescheide nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Eine Klageerweiterung liegt daher schon nicht vor. Und eine Klageerweiterung wäre auch unzulässig gewesen, nachdem für die Zeit ab November 2011 die notwendigen Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sind.
c) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2011, über den der angegriffene Bescheid vom 14.01.2010 letztlich entschieden hat, ist die Klage zwar zulässig, aber nur für die letzten drei Monate begründet.
aa) Zwischen den Beteiligten ist allein die Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II) streitig. Es ist unklar, ob die Klägerin während des Streitzeitraums über frei¬be-trags¬übersteigendes Vermögen (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) oder über bedarfsdeckende, berücksichtigungspflichtige Einkünfte (§§ 11 SGB II a.F., §§ 11 bis 11b SGB II n.F.) verfügt hat.
bb) Der Senat konnte sich nicht im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG davon überzeugen, dass die Klägerin im Streitzeitraum über Vermögen oberhalb ihrer Freibetragsgrenzen (§ 12 SGB II) verfügte. Unklarheiten bestehen nach wie vor über den Verbleib der Anlagen bei der Y. 2003/2004, bei der Postbank 2007 und bei der Comdirekt-Bank 2008.
Dagegen sind die übrigen unklaren Punkte geklärt. Die weiteren seit 2007 bekanntgewordenen Anlagen waren entweder kein für die Klägerin verfügbares Vermögen (Mietkautionskonto bei der Finanzagentur Bundesrepublik) oder lagen weit unter den Freibetragsgrenzen des § 12 SGB II (Genossenschaftsanteile Wohn- und Bauverein und S.-Bank, Neukundengutschrift von EUR 20,00 bei der S., weitere Konten bei Sparkasse, N.bank oder Deutscher Bank). Die Kreditkarte bei der A. hatte kein Guthaben aufgewiesen; die Klägerin hat nur den Verfügungsrahmen genutzt, der aber kein Vermögen darstellt.
Der Verbleib der genannten drei größeren Anlagen muss als offen bezeichnet werden. Dass die Klägerin über diese Werte, die auf ihren Namen angelegt waren, im Rechtssinne verfügt hat, steht fest. Ein Nachweis dafür, dass sie die Gelder einschließlich der aufgelaufenen Zinsen noch vor Beginn des Streitzeitraums an einen Schweizer Bekannten zurückgegeben hat, liegt nicht vor. Allerdings bestehen Indizien, die ihren Vortrag stützen können. Diese Indizien hat der Senat in dem Eilbeschluss vom 26.06.2012 ausgeführt (vgl. S. 12 f. des Beschlusses). Die Klägerin hat zwar immer erst auf Nachfrage und oftmals mit Verzögerungen, dann aber konsistent vom Verbleib der (insgesamt wohl drei relevanten) Anlagen berichtet. Es ist auch überhaupt nicht dargetan, woher die Klägerin, die seit Jahrzehnten sozialhilfebedürftig ist und unwiderlegt Ende der 1980-er Jahre obdachlos war, ein eigenes Vermögen von mehr als EUR 30.000,00 erworben haben soll. Auch ist die Frage offen, wo die Gelder liegen sollen, wenn sie auch nach 2008 der Klägerin zustanden. In Deutschland angelegt sind sie nicht, dies hätte das BZSt gemeldet (§ 52 SGB II). Das Geld müsste also im Ausland oder über Bekannte (Treuhand) angelegt sein oder in bar aufbewahrt werden. Dass die Klägerin EUR 30.000,00 zu Hause in bar aufbewahrt, erscheint angesichts ihres deutlichen, womöglich krankheitsbedingten Sicherheitsbedürfnisses fernliegend. Hinzuweisen ist auch darauf, für die Klägerin in der Zeit ohne Leistungen vom Beklagten Rückstände bei Strom, Wasser, der GEZ und den Krankenkassenbeiträgen aufgelaufen sind; dies deutet nicht auf vorhandenes Vermögen hin. Aber es verbleiben zahlreiche Ungereimtheiten. Auffällig ist in der Tat, dass die Klägerin in der Zeit, in der sie die Anlagen hielt (mit Ausnahme der EUR 5.000,00 bei der Comdirekt-Bank) regelmäßig Gelder abgehoben und zum Teil wieder eingezahlt hat. Sie hat dies durchgängig mit Verschiebungen zwischen ihren zahlreichen Konten erklärt.
cc) Der Senat muss daher eine Entscheidung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast treffen. Eine Entscheidung an Hand einer Folgenabwägung wie in dem Eilbeschluss vom 26.06.2012 ist in einem Hauptsacheverfahren wie hier nicht möglich.
(1) In Rechtsprechung und Literatur wird - grundsätzlich - die Beweislast für die Hilfe¬be¬dürf-tig¬keit bei dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten gesehen (Armborst, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang Verfahren, Rn. 21; BSG, B 4 AS 10/08 R v. 19.02.2009, Juris Rn. 21; Bayerisches LSG, L 7 AS 361/12 B ER v. 13.06.2012, Juris Rn. 44; LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 2288/11 B v. 12.03.2012, Juris Rn. 40; Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 64). Grundsätzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass im Bereich des SGB II Leistungsklagen mit Hinweis auf die - nicht erfüllte - Beweislast des Antragstellers abgewiesen werden (BVerfG, 1 BvR 20/10 v. 01.02.2010, Juris Rn. 2). Auch der Senat mag an dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung nichts ändern: Es ist legitim, die Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermögen beim Antragsteller zu sehen. Es handelt sich um Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen. (Auch) der Leistungsträger könnte in diesen Bereichen nur "ins Blaue hinein" ermitteln.
Es ist aber eine, z.T. auch in der Literatur gemachte, Einschränkung nötig: Kein Vermögen und kein Einkommen zu haben ist eine negative Tatsache. Solche Negativtatsachen kann man nur schwer beweisen. Im Zivilprozess wird in solchen Situationen dem Beweisgegner eine erhöhte Darlegungs-(Substanziierungs-)last ("sekundäre Darlegungslast) aufgebürdet: Er - und zunächst nicht der Beweisbelastete - hat Umstände darzulegen, aus denen sich das Gegenteil der Negativtatsache ergibt, erst dann muss der Beweisbelastete - dann allerdings entsprechend der grundsätzlichen Beweislast im Vollbeweis - diese Umstände widerlegen (vgl. - zu den Voraussetzungen einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - BGH, IV ZR 85/99 v. 12.01.2000, Juris Rn. 15). Entsprechend wird für die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gefordert, dass - zunächst - der Leistungsträger die Obliegenheiten des Antragstellers zur Mitwirkung und Aufklärung konkretisiert, also ebenfalls konkrete Umstände benennt, zu denen dann der Antragsteller Stellung nehmen kann (Armborst, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1 BvR 569/05 v. 12.05.2005, Juris). Auch das BSG hat in der genannten Entscheidung vom 19.02.2009 auf die Problematiken des Negativbeweises und der Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung hingewiesen (a.a.O., Rn. 21). Dieser Ansicht ist zu folgen. Hiernach kann ein Leistungsantrag nicht ohne jeden Anlass oder Anhaltspunkt abgelehnt werden, also nicht wegen bloß vermuteten Vermögens oder Einkommens (so auch BVerfG, a.a.O., Rn. 28 f.).
Wann aber ein Umstand, den der Leistungsträger vorträgt, noch eine bloße Mutmaßung ist, die nicht der Antragsteller widerlegen muss, und wann schon ein "konkreter" Umstand vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. In dem genannten Beschluss vom 12.05.2005 hat das BVerfG hierzu ausgeführt: "Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. ( ). Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen." Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch einstmals relevante Indizien, die der Antragsteller damals widerlegen musste, durch Zeitablauf ihre prägende Kraft verlieren und dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden können. Dies gilt zumindest hier im Bereich existenzsichernder Leistungen, weil der grundrechtliche Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seiner Existenz aus verfassungsrechtlichen Gründen besondere Anforderungen an das gerichtliche Verfahren bedingt (BVerfG, a.a.O., Rn. 25). Es wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, einen womöglich Hilfebedürftigen auf Grund solcher, lange zurückliegender Umstände dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen (BVerfG, a.a.O., Rn. 29). Eine Differenzierung nach dem Alter des fraglichen Umstandes berücksichtigt auch die Beweisnot, die ggfs. den Hilfebedürftigen trifft, der nämlich lange zurückliegende Umstände nicht mehr aufklären kann. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit keine aktuellen, neuen Umstände hinzugetreten sind, die ihrerseits eine Widerlegungsobliegenheit des Antragstellers auslösen. Welcher Zeitraum abgelaufen sein muss, damit zurückliegenden Indizien dem Antragsteller nicht mehr entgegengehalten werden können, ist nur ansatzweise allgemeingültig zu entscheiden. Soweit es um bekannte Vermögenswerte geht und der Betroffene zeitweise keine Leistungen erhalten hat, erscheint es naheliegend, auf den Zeitraum abzustellen, in dem das Vorhanden verbraucht sein müsste, wenn es denn weiterhin vorhanden gewesen ist. Hierbei können ggfs. auch die - nicht bewiesenen - Erklärungen des Antragstellers berücksichtigt werden.
(2) Vor diesem Hintergrund beurteilt der Senat den konkreten Fall wie folgt:
Das im Jahre 2003/2004 bei der Y. angelegte Vermögen (ausgehend von den bekannten EUR 650,00 Zinsen für ein Jahr und einem damaligen Zinssatz für Festgelder von vielleicht 3,0 oder 3,5 % p.a. dürften die im Verfahren gelegentlich genannten EUR 20.000,00 zutreffen) konnte der Klägerin 2009 nicht mehr entgegengehalten werden. Die abgelaufene Zeit war zu lang. Außerdem sprechen weitere Erwägungen dagegen, aus jener Anlage noch ab 2009 auf vorhandenes Vermögen zu schließen: Zum einen hat der Beklagte selbst, nachdem ihm diese Anlage Anfang 2008 bekannt geworden war, nichts Weiteres veranlasst, sondern nach Vorlage der Bescheinigung über die Auflösung des Kontos die Leistungen nach dem SGB II für das erste und dann auch das zweite Halbjahr 2008 weiter bewilligt. Zum anderen ist in jedem Fall davon auszugehen, dass die 2006/2007 angelegten bis zu EUR 35.000,00 auch jene etwa EUR 20.000,00 umfassten, die 2003/2004 auf den Namen der Klägerin angelegt waren, dass es sich also um dasselbe Geld handelte. Dies gilt nicht nur, wenn es wirklich Gelder des Bekannten waren. Auch wenn das Geld nach 2004 weiter bei der Klägerin lag, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Jahre 2007 dann über zusammen EUR 55.000,00 verfügt hätte.
Dagegen hätte die Klägerin den Verbleib jener Anlage aus dem Jahre 2007 und auch der EUR 5.000,00 aus dem Jahre 2008 (zuletzt bis zu EUR 35.215,68 und EUR 5.000,00, vgl. hierzu die Berechnungen auf S. 12 des Beschlusses des Senats vom 26.06.2012) auch in der Zeit ab 2009 zunächst nachweisen müssen: Der Beklagte hat nach den Datenabgleichen konkrete Umstände benannt, zu denen die Klägerin Stellung nehmen konnte. Auch lagen die Anlagen noch nicht so lange zurück, dass die Vermutung ihres Fortbestehens eine bloße Mutmaßung gewesen wäre. Hierbei wurde von der Klägerin auch kein Negativbeweis verlangt. Dass sie die Gelder samt Zinsen an Herrn Z.-B. zurückgegeben hatte, hätte sie z. B. durch ein Zeugnis ihres Bekannten nachweisen können, wenn sie seinen Namen rechtzeitig angegeben hätte. Auch die Vorlage einer Quittung war keine unzumutbare Anforderung.
Geht man nun wegen der Unaufklärbarkeit dieser Rückgabe davon aus, dass diese Anlage auch nach 2008 der Klägerin zur Verfügung stand, dann wären die etwa EUR 35.000,00 bis etwa Juli 2011 soweit verbraucht gewesen, dass ein etwaiges Restvermögen die Vermögensfreibeträge der Klägerin (Grundfreibetrag EUR 10.500,00, dazu Anschaffungsfreibetrag von EUR 750,00) unterschritten hätten. Hierbei legt der Senat einen Bedarf von etwa EUR 800,00 zu Grunde (Regelbedarf sowie EUR 450,00 für Unterkunft und Heizung). Hiervon ausgehend hätten die über den Freibetrags¬gren¬zen liegenden Teile jenes Vermögens etwa für 30 Monate ausgereicht, das Vermögen wäre nach etwa 42 Monaten vollständig verbraucht gewesen. Bei dieser Einschätzung geht der Senat davon aus, dass die EUR 5.000,00, die die Klägerin noch 2008 bei der Comdirekt-Bank angelegt hat, ebenfalls kein zusätzliches Vermögen waren, sondern ein Teil jener EUR 35.000,00, die Ende 2007 von der Postbank zurückgezahlt worden waren.
Hiernach kann es für die Zeit ab August 2011 der Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr entgegengehalten werden, dass der Verbleib der Anlagen der Jahre 2007 und 2008 unaufklärbar geblieben ist.
dd) Für den damit begrenzten Streitzeitraum August bis Oktober 2011 geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin anrechenbares Einkommen oberhalb ihres Bedarfs erzielt hat.
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder dgl., die auch nur die Versicherungspauschale von EUR 30,00 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AlgII-/Sozg-VO überstiegen hätten, sind nicht ersichtlich. Das BZSt hat für diese Zeiträume keine Zinseinnahmen mehr gemeldet. Der Beklagte hat im Herbst 2011 nunmehr auch die benannten Banken angeschrieben; diese haben übereinstimmend Restguthaben von EUR 0,00 oder knapp darüber mitgeteilt.
Andere Einkünfte sind nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, sie habe von Zuwendungen von Männerbekanntschaften, dem Sammeln von Pfandflaschen und der Annahme von Essensresten in Läden und Bäckereien gelebt, ist weder bewiesen noch widerlegt. Geht man von diesem Vorbringen aus, ist kein anrechenbares Einkommen geflossen, denn auf die genannten Tätigkeiten kann ein Hilfebedürftiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht verwiesen werden. Für andere Quellen eines Einkommens liegen keinerlei Indizien vor, sodass jedenfalls nicht die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass solche Quellen nicht bestanden haben. Allenfalls ist denkbar, dass etwaige Einkünfte aus dem restlichen Vermögen der Klägerin geflossen sind, sofern dieses weiterhin ihr zustand. Aber die Entnahme von Beträgen aus Vermögenswerten unter den Freibetragsgrenzen ist kein anrechenbares Einkommen, sondern ein Vermögensverbrauch, der nicht verlangt werden kann.
d) Insgesamt bestanden daher für die Klägerin ab August 2011 wieder Leistungsansprüche. Hinsichtlich der letzten drei Monate des Streitzeitraums ist ihre Klage begründet.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Quotelung absieht, nachdem das Obsiegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Angesichts der sehr starken Einzelfallbezogenheit der Entscheidung hat die Sache insbesondere keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des BSG und des BVerfG, insbesondere von dem Beschluss vom 12.05.2005, sieht der Senat nicht.
Rechtskraft
Aus
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