L 9 SO 333/12 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 282/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 333/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG, derentwegen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, liegen nicht vor.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine gegenwärtige und dringende Notlage gerät. Der laufende Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich netto 297,69 EUR im Wesentlichen sichergestellt. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin zum Stichtag 11.09.2012 noch über ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 821,11 EUR. Da die Antragstellerin die Möglichkeit hat, die Differenz zwischen ihrem grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf und ihrer Erwerbsminderungsrente bis auf weiteres durch einen Rückgriff auf das Kontoguthaben zu überbrücken, ist ihr grundgesetzlich garantiertes Existenzminimum insoweit nicht gefährdet. Auch Wohnungslosigkeit droht der Antragstellerin gegenwärtig nicht hinreichend konkret. Zwar hat die Vermieterin der Antragstellerin das Mietverhältnis wegen aufgelaufener Mietrückstände mit Schreiben vom 08.08.2012 fristlos gekündigt. Eine Räumungsklage ist bislang aber noch nicht erhoben worden. Eine erhobene Räumungsklage ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet sind (vgl. u.a. Beschluss vom 20.03.2012, Az. L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 12.01.2012, Az. L 19 AS 1781/11 B ER). Denn nach Erhebung der Räumungsklage kann der Mieter gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch binnen zwei Monaten durch Zahlung der Rückstände die Kündigung des Vermieters unwirksam machen. Da es somit an einem Anordnungsgrund fehlt, konnte der Senat offen lassen, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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