Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 132 SB 563/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 209/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2012 wird hinsichtlich der Aufhebung der Beiordnung des Assessors H zurückgewiesen und hinsichtlich dessen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter des Klägers als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22. August 2012 hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Sozialgericht Berlin den ihn seinerzeit vertretenden Assessor W als dessen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde unzulässig. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 von dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten verfasst worden ist. Denn mittlerweile ist dieser am 30. August 2012 wieder als Rechtsanwalt zugelassen worden. Die Beschwerde ist vielmehr unstatthaft, weil nach § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Beschluss über die Zurückweisung von Vertretern unanfechtbar ist. Soweit die Beschwerde sich dagegen richtet, dass das Sozialgericht die mit Beschluss vom 17. Januar 2012 ausgesprochene Beiordnung aufgehoben hat, ist sie gemäß § 172 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Aufhebung der Beiordnung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es hieran nicht durch die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend geltende Vorschrift des § 124 Zivilprozessordnung (ZPO) gehindert, da der dort geregelte Numerus clausus der Aufhebungsgründe allein die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nicht – wie vorliegend – die Beiordnung betrifft. Die Voraussetzungen für die Beiordnung sind nicht erfüllt gewesen, da der Bevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des Beiordnungsbeschlusses vom 17. Januar 2012 nicht, wie § 121 Abs. 2 ZPO fordert, als Rechtsanwalt zugelassen war. Unerheblich ist, dass er nach dem Aufhebungsbeschluss vom 22. August 2012 seine Zulassung als Rechtsanwalt wieder erlangt hat. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gerichtlichen Beschlusses über die Aufhebung der Beiordnung wird durch dessen Regelungswirkung definiert: Wird die Beiordnung – unter Umständen ex tunc bis zurück zum ursprünglichen Anordnungsbeschluss – zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben, können wegen dieser kassatorischen Wirkung spätere Änderungen der Sachlage keine Auswirkungen mehr zeitigen. Sie sind im Wege eines erneuten Antrags auf Beiordnung zu verfolgen. Das Landessozialgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht dazu berufen, darüber zu befinden, ob ein derartiger Antrag des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 zu erblicken ist. Diese Entscheidung obliegt dem Sozialgericht.
Die Entscheidung über die Kosten des die Aufhebung der Beiordnung betreffenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung hinsichtlich der unzulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter nicht in Betracht, § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22. August 2012 hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Sozialgericht Berlin den ihn seinerzeit vertretenden Assessor W als dessen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde unzulässig. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 von dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten verfasst worden ist. Denn mittlerweile ist dieser am 30. August 2012 wieder als Rechtsanwalt zugelassen worden. Die Beschwerde ist vielmehr unstatthaft, weil nach § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Beschluss über die Zurückweisung von Vertretern unanfechtbar ist. Soweit die Beschwerde sich dagegen richtet, dass das Sozialgericht die mit Beschluss vom 17. Januar 2012 ausgesprochene Beiordnung aufgehoben hat, ist sie gemäß § 172 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Aufhebung der Beiordnung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es hieran nicht durch die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend geltende Vorschrift des § 124 Zivilprozessordnung (ZPO) gehindert, da der dort geregelte Numerus clausus der Aufhebungsgründe allein die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nicht – wie vorliegend – die Beiordnung betrifft. Die Voraussetzungen für die Beiordnung sind nicht erfüllt gewesen, da der Bevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des Beiordnungsbeschlusses vom 17. Januar 2012 nicht, wie § 121 Abs. 2 ZPO fordert, als Rechtsanwalt zugelassen war. Unerheblich ist, dass er nach dem Aufhebungsbeschluss vom 22. August 2012 seine Zulassung als Rechtsanwalt wieder erlangt hat. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gerichtlichen Beschlusses über die Aufhebung der Beiordnung wird durch dessen Regelungswirkung definiert: Wird die Beiordnung – unter Umständen ex tunc bis zurück zum ursprünglichen Anordnungsbeschluss – zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben, können wegen dieser kassatorischen Wirkung spätere Änderungen der Sachlage keine Auswirkungen mehr zeitigen. Sie sind im Wege eines erneuten Antrags auf Beiordnung zu verfolgen. Das Landessozialgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht dazu berufen, darüber zu befinden, ob ein derartiger Antrag des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 zu erblicken ist. Diese Entscheidung obliegt dem Sozialgericht.
Die Entscheidung über die Kosten des die Aufhebung der Beiordnung betreffenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung hinsichtlich der unzulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter nicht in Betracht, § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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