B 13 R 139/12 B

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 R 3085/06
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 R 253/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 139/12 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 15.2.2012 einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 11.6.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er trägt vor, das LSG habe die Zurückweisung seiner Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege, weil er seinen bisherigen Beruf als Gasregelmonteur weiterhin ausüben könne; außerdem könne er als Hausmeister arbeiten. Das LSG habe jedoch sein rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung überraschend mit der Ansicht konfrontiert habe, der Beruf des Gasregelmonteurs sei eine leichte, von ihm noch zu bewältigende Arbeit. Er habe keine Gelegenheit zu einer fundierten Stellungnahme hierzu erhalten, weil das LSG davon ausgegangen sei, dass er ohnehin noch als Hausmeister tätig sein könne. Wäre ihm rechtliches Gehör gewährt worden, hätte für ihn die Möglichkeit des Nachweises bestanden, dass die Tätigkeit eines Gasregelmonteurs keine leichte Tätigkeit sei.

6

Mit diesem Vortrag macht der Kläger selbst geltend, das LSG habe seine Entscheidung auf zwei unabhängig voneinander tragende Gründe gestützt, wobei die von ihm gerügte Gehörsverletzung nur einen dieser Gründe (Tätigkeit als Gasregelmonteur, nicht aber diejenige eines Hausmeisters) betreffe. Mithin ist nach seinem eigenen Vorbringen ausgeschlossen, dass das LSG-Urteil auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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