Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3147/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4853/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.12.2008 hinaus.
Der 1967 geborene Kläger schloss 1986 eine Maurerlehre ab, arbeitete dann von 1986 bis 1989 als Betonwerker und von 1991 bis 1994 in ABM-Maßnahmen als Instandhalter.
Im Dezember 1994 wurde bei ihm ein Morbus Hodgkin diagnostiziert, der mit Bestrahlungen und Chemotherapie behandelt wurde. In der Folge litt der Kläger unter allgemeiner Schwäche, Schwindelgefühlen, Belastungsatemnot, schmerzhaften Missempfindungen sowie latenten Angststörungen mit somatoformen Störungen bei objektiv unauffälligen Befunden. Außerdem bildete sich in der Folgezeit eine ausgeprägte Osteoporose heraus. Mit Bescheid vom 27.06.1996 bewilligte ihm die Beklagte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 08.11.1995. Nachdem Ärztin für Innere Medizin B. (Gutachten vom 10.04.2001) und Nervenarzt Dr. S. (Gutachten vom 19.7.2001) eine vollständige Remission des Morbus Hodgkin beschrieben, beim Kläger als Gesundheitsstörungen noch eine geringe Einschränkung der linksventrikulären Funktion, pleurale Residuen der Bestrahlung, ein Pseudoradikulärsyndrom des rechten Armes bei Blockwirbelbildung der HWS sowie eine wenig ausgeprägte Angstsymptomatik festgestellt und übereinstimmend die Auffassung vertreten hatten, der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr einer geeigneten körperlich leichten Tätigkeit nachgehen, hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 ab 01.11.2001 die bis dahin gewährte Rente auf. Zugleich bewilligte sie ihm mit Bescheid vom 06.12.2001 ab 01.11.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zunächst auf Zeit, die mit Bescheid vom 27.07.2004 ab 01.04.2007 auf Dauer gewährt wurde.
2004 bis 2005 hatte der Kläger eine Tätigkeit als Kurierfahrer ausgeübt. Dabei erlitt er am 13.05.2004 einen schweren Arbeitsunfall mit instabiler BWK-12-Fraktur. Auf den Antrag des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente vom 26.10.2006 hin wurde er nervenärztlich (Gutachten Dr. S. vom 3.2.2007: neurologischer Befund normal, psychisch intellektuelle Minderbegabung mit ängstlich-gehemmter und selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur - neuropsychiatrisch unverändert volle Leistungsfähigkeit) und orthopädisch begutachtet. Orthopäde Dr. C. diagnostizierte auf seinem Fachgebiet im Gutachten vom 03.12.2007 eine schwere Osteoporose mit dorsoventraler Aufrichtungsosteosynthese Th12/L1 mit Beckenkammspan sowie ein chronisches Cervikalsyndrom bei Blockwirbelbildung und hielt den Kläger weiter für erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 14.12.2007 gewährte die Beklagte darauf hin dem Kläger volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit vom 01.05.2007 bis 31.12.2008.
Am 30.07.2008 beantragte der Kläger die Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente. Daraufhin veranlasste die Beklagte die orthopädische Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Orthopädie G ... Im Gutachten vom 02.12.2008 diagnostizierte Frau G. einen Status nach BWK 12-Fraktur mit Blockwirbelbildung, schwere Steroidosteoporose, Status nach Hodgkin-Lymphom und gehemmte Persönlichkeit. Es bestünden beim Kläger deutliche Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers, er sei maximal für leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden einsetzbar. Er könne als Kurierfahrer nur noch drei bis unter sechs Stunden tätig sein, leichte körperliche Tätigkeiten jedoch mit den genannten Einschränkungen vollschichtig verrichten. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen wurde die Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 20.03.2009 abgelehnt, zugleich aber die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von laufend 490,00 Euro monatlich ab 01.01.2009 wieder bewilligt.
Gegen die Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung legte der Kläger am 17.04.2009 Widerspruch ein, er habe bisher immer eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten, jetzt nicht mehr, dies nehme er nicht hin. Er lege auch gegen das Gutachten Widerspruch ein, er wolle ein neues Gutachten bei einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt. Das Gutachten habe ein halbes Jahr gedauert, dies könne nicht sein, er habe viele Unannehmlichkeiten gehabt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 21.09.2009 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und erklärt, er sei mit der Ablehnung nicht einverstanden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. teilte unter dem 25.02.2010 mit, der Kläger habe sich zuletzt am 20.07.2009 vorgestellt, ein EKG habe Normalbefund gezeigt, ein Vestibulärschwindel sei durch HNO-Arzt Dr. H. ausgeschlossen worden. Dr. Sch., Facharzt für Orthopädie, gab mit Schreiben vom 09.03.2010 an, er habe den Kläger wegen Schmerzen im Bereich der unteren BWS mit Ausstrahlung in die linke Flanke behandelt, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht für leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Dr. Z., Ärztin für Anästhesie, berichtete in ihrer Aussage als sachverständige Zeugin vom 06.03.2010 von multiplen Beschwerden, u. a. einem kaum beeinflussbaren chronifizierten opiatpflichtigen Schmerzsyndrom. Er könne daher nicht mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Aufgrund der Opiate sei der Kläger darüber hinaus nur beschränkt verkehrstauglich.
Das SG hat weiterhin ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Frau O.-P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie eingeholt. Im Gutachten vom 31.05.2010 hat diese im Wesentlichen folgende Erkrankungen diagnostiziert: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Anhalt für Valoronabusus, in orthopädischer Hinsicht ein Status nach BWK-12-Fraktur mit Blockwirbelbildung B 11/ 12 und Gibbus sowie schwere Steroidosteoporose und internistisch ein Status nach Morbus Hodgkin. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten ohne erhöhte psychophysische Belastung, ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen in Wechselhaltung mit der Möglichkeit, Entlastungshaltungen einzunehmen, mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tagewoche ausüben. Dieser Zustand bestehe nach Entfernung des Fixateurs interne im Januar 2008. Die Einschätzung der Anästhesiologin Dr. Z. stimme nicht mit der tatsächlichen Lebensgestaltung überein.
Mit Urteil vom 08.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselschicht mit der Möglichkeit, Entlastungshaltungen einzunehmen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter psychophysischer Belastung sowie ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tagewoche auszuüben. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme von Dr. Sch. sowie den Gutachten von Frau G. von Frau O.-P ... Dass beim Kläger in orthopädischer Hinsicht zwar erhebliche Erkrankungen bestünden, aufgrund derer er auch nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen zu verrichten, dass sein quantitatives Leistungsvermögen trotz dieser Erkrankungen jedoch nicht unter sechs Stunden liege, ergebe sich zur Überzeugung der Kammer übereinstimmend aus dem Gutachten von Frau G., vorliegend im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie aus der Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. Sch ... Auch die auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen führten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht mehr zu einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen. Während der nervenärztlichen Begutachtung durch Frau O.-P. sei der Kläger wach, orientiert gewesen, mit ungestörter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Er habe keine wesentlichen mnestischen Störungen gezeigt. Auch der von der Sachverständigen Frau O.-P. ermittelte Tagesverlauf spreche gegen wesentliche quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers. Er lebe in derselben Wohnung wie seine Mutter, welche aufgrund einer Erkrankung fast nichts mehr selbst erledigen könne. Er müsse alles vorbereiten, die Mutter koche nur. Ansonsten kümmere er sich um alles im Haushalt. Er gehe einkaufen und sei auch ansonsten viel unterwegs. Er stehe früh auf, gehe zwei- bis dreimal in der Woche zum Fitness-Studio, ansonsten zur Krankengymnastik ins Reha-Zentrum. Auch fahre er gerne zu Sportveranstaltungen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er darüber hinaus angegeben, dass er auch die Wohnung putze, wobei er Zimmer für Zimmer saugen und dazwischen Pausen machen müsse, da er sich nur noch eingeschränkt bücken könne und ihn das Saugen anstrenge. Angesichts dieses weitgehend intakten Alltagsverlaufs mit außerhäuslichen Tätigkeiten, Selbstversorgung, dem Tätigen von Einkäufen, überzeuge die Beurteilung von Frau O.-P., dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der abweichenden Beurteilung von Frau Dr. Z. könne sich die Kammer nicht anschließen. Diese stütze ihre Einschätzung auf das Vorliegen des schweren chronifizierten opiatpflichtigen Schmerzsyndroms. Ihre Einschätzung decke sich jedoch nicht mit der tatsächlichen Lebensgestaltung des Klägers, wie sie oben geschildert wurde. Trotz seiner schweren Erkrankungen führe der Kläger ein relativ normales Leben, sei viel unterwegs und versorge sich und seine Mutter ansonsten im Wesentlichen eigenständig. Ein völlig aufgehobenes oder gravierend eingeschränktes zeitliches Leistungsvermögen sei damit nicht in Einklang zu bringen. Zusammenfassend sei der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger sei somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründe. Insbesondere müsse für die Vermeidung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch sei die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden seien. Beim Kläger liege auch keine Beschränkung des zumutbaren Arbeitsweges vor und er benötige keine betriebsunüblichen Pausen. Darüber hinaus liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handele es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen werde. So seien die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Pförtnertätigkeiten, Museumswärtertätigkeiten, Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten), leichte körperliche Tätigkeiten, die nicht mit häufigem Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, besonderem Zeitdruck, mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderer geistiger Beanspruchung oder erhöhter Verantwortung und Publikumsverkehr verbunden seien. Vielmehr würden diese Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen, wohltemperierten Räumen zu ebener Erde in Normalarbeitszeit durchgeführt.
Gegen dieses ihm am 17.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, das Urteil entspreche in vielen Dingen nicht der Wahrheit. Weiterhin seien nicht alle Ärzte befragt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.09.2010 und den Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2008 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend und den streitgegenständlichen Bescheid für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 12.11.2010 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 31.07.2012 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Beschluss im August ergehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente über den 31.12.2008 hinaus.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger, der sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht näher auseinandersetzt, weder mit der Berufungsbegründung noch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Rahmen der Anhörungen zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG geltend gemacht; Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.12.2008 hinaus.
Der 1967 geborene Kläger schloss 1986 eine Maurerlehre ab, arbeitete dann von 1986 bis 1989 als Betonwerker und von 1991 bis 1994 in ABM-Maßnahmen als Instandhalter.
Im Dezember 1994 wurde bei ihm ein Morbus Hodgkin diagnostiziert, der mit Bestrahlungen und Chemotherapie behandelt wurde. In der Folge litt der Kläger unter allgemeiner Schwäche, Schwindelgefühlen, Belastungsatemnot, schmerzhaften Missempfindungen sowie latenten Angststörungen mit somatoformen Störungen bei objektiv unauffälligen Befunden. Außerdem bildete sich in der Folgezeit eine ausgeprägte Osteoporose heraus. Mit Bescheid vom 27.06.1996 bewilligte ihm die Beklagte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 08.11.1995. Nachdem Ärztin für Innere Medizin B. (Gutachten vom 10.04.2001) und Nervenarzt Dr. S. (Gutachten vom 19.7.2001) eine vollständige Remission des Morbus Hodgkin beschrieben, beim Kläger als Gesundheitsstörungen noch eine geringe Einschränkung der linksventrikulären Funktion, pleurale Residuen der Bestrahlung, ein Pseudoradikulärsyndrom des rechten Armes bei Blockwirbelbildung der HWS sowie eine wenig ausgeprägte Angstsymptomatik festgestellt und übereinstimmend die Auffassung vertreten hatten, der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr einer geeigneten körperlich leichten Tätigkeit nachgehen, hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 ab 01.11.2001 die bis dahin gewährte Rente auf. Zugleich bewilligte sie ihm mit Bescheid vom 06.12.2001 ab 01.11.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zunächst auf Zeit, die mit Bescheid vom 27.07.2004 ab 01.04.2007 auf Dauer gewährt wurde.
2004 bis 2005 hatte der Kläger eine Tätigkeit als Kurierfahrer ausgeübt. Dabei erlitt er am 13.05.2004 einen schweren Arbeitsunfall mit instabiler BWK-12-Fraktur. Auf den Antrag des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente vom 26.10.2006 hin wurde er nervenärztlich (Gutachten Dr. S. vom 3.2.2007: neurologischer Befund normal, psychisch intellektuelle Minderbegabung mit ängstlich-gehemmter und selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur - neuropsychiatrisch unverändert volle Leistungsfähigkeit) und orthopädisch begutachtet. Orthopäde Dr. C. diagnostizierte auf seinem Fachgebiet im Gutachten vom 03.12.2007 eine schwere Osteoporose mit dorsoventraler Aufrichtungsosteosynthese Th12/L1 mit Beckenkammspan sowie ein chronisches Cervikalsyndrom bei Blockwirbelbildung und hielt den Kläger weiter für erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 14.12.2007 gewährte die Beklagte darauf hin dem Kläger volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit vom 01.05.2007 bis 31.12.2008.
Am 30.07.2008 beantragte der Kläger die Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente. Daraufhin veranlasste die Beklagte die orthopädische Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Orthopädie G ... Im Gutachten vom 02.12.2008 diagnostizierte Frau G. einen Status nach BWK 12-Fraktur mit Blockwirbelbildung, schwere Steroidosteoporose, Status nach Hodgkin-Lymphom und gehemmte Persönlichkeit. Es bestünden beim Kläger deutliche Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers, er sei maximal für leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden einsetzbar. Er könne als Kurierfahrer nur noch drei bis unter sechs Stunden tätig sein, leichte körperliche Tätigkeiten jedoch mit den genannten Einschränkungen vollschichtig verrichten. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen wurde die Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 20.03.2009 abgelehnt, zugleich aber die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von laufend 490,00 Euro monatlich ab 01.01.2009 wieder bewilligt.
Gegen die Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung legte der Kläger am 17.04.2009 Widerspruch ein, er habe bisher immer eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten, jetzt nicht mehr, dies nehme er nicht hin. Er lege auch gegen das Gutachten Widerspruch ein, er wolle ein neues Gutachten bei einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt. Das Gutachten habe ein halbes Jahr gedauert, dies könne nicht sein, er habe viele Unannehmlichkeiten gehabt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 21.09.2009 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und erklärt, er sei mit der Ablehnung nicht einverstanden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. teilte unter dem 25.02.2010 mit, der Kläger habe sich zuletzt am 20.07.2009 vorgestellt, ein EKG habe Normalbefund gezeigt, ein Vestibulärschwindel sei durch HNO-Arzt Dr. H. ausgeschlossen worden. Dr. Sch., Facharzt für Orthopädie, gab mit Schreiben vom 09.03.2010 an, er habe den Kläger wegen Schmerzen im Bereich der unteren BWS mit Ausstrahlung in die linke Flanke behandelt, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht für leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Dr. Z., Ärztin für Anästhesie, berichtete in ihrer Aussage als sachverständige Zeugin vom 06.03.2010 von multiplen Beschwerden, u. a. einem kaum beeinflussbaren chronifizierten opiatpflichtigen Schmerzsyndrom. Er könne daher nicht mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Aufgrund der Opiate sei der Kläger darüber hinaus nur beschränkt verkehrstauglich.
Das SG hat weiterhin ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Frau O.-P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie eingeholt. Im Gutachten vom 31.05.2010 hat diese im Wesentlichen folgende Erkrankungen diagnostiziert: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Anhalt für Valoronabusus, in orthopädischer Hinsicht ein Status nach BWK-12-Fraktur mit Blockwirbelbildung B 11/ 12 und Gibbus sowie schwere Steroidosteoporose und internistisch ein Status nach Morbus Hodgkin. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten ohne erhöhte psychophysische Belastung, ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen in Wechselhaltung mit der Möglichkeit, Entlastungshaltungen einzunehmen, mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tagewoche ausüben. Dieser Zustand bestehe nach Entfernung des Fixateurs interne im Januar 2008. Die Einschätzung der Anästhesiologin Dr. Z. stimme nicht mit der tatsächlichen Lebensgestaltung überein.
Mit Urteil vom 08.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselschicht mit der Möglichkeit, Entlastungshaltungen einzunehmen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter psychophysischer Belastung sowie ohne Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tagewoche auszuüben. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme von Dr. Sch. sowie den Gutachten von Frau G. von Frau O.-P ... Dass beim Kläger in orthopädischer Hinsicht zwar erhebliche Erkrankungen bestünden, aufgrund derer er auch nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen zu verrichten, dass sein quantitatives Leistungsvermögen trotz dieser Erkrankungen jedoch nicht unter sechs Stunden liege, ergebe sich zur Überzeugung der Kammer übereinstimmend aus dem Gutachten von Frau G., vorliegend im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie aus der Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. Sch ... Auch die auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen führten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht mehr zu einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen. Während der nervenärztlichen Begutachtung durch Frau O.-P. sei der Kläger wach, orientiert gewesen, mit ungestörter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Er habe keine wesentlichen mnestischen Störungen gezeigt. Auch der von der Sachverständigen Frau O.-P. ermittelte Tagesverlauf spreche gegen wesentliche quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers. Er lebe in derselben Wohnung wie seine Mutter, welche aufgrund einer Erkrankung fast nichts mehr selbst erledigen könne. Er müsse alles vorbereiten, die Mutter koche nur. Ansonsten kümmere er sich um alles im Haushalt. Er gehe einkaufen und sei auch ansonsten viel unterwegs. Er stehe früh auf, gehe zwei- bis dreimal in der Woche zum Fitness-Studio, ansonsten zur Krankengymnastik ins Reha-Zentrum. Auch fahre er gerne zu Sportveranstaltungen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er darüber hinaus angegeben, dass er auch die Wohnung putze, wobei er Zimmer für Zimmer saugen und dazwischen Pausen machen müsse, da er sich nur noch eingeschränkt bücken könne und ihn das Saugen anstrenge. Angesichts dieses weitgehend intakten Alltagsverlaufs mit außerhäuslichen Tätigkeiten, Selbstversorgung, dem Tätigen von Einkäufen, überzeuge die Beurteilung von Frau O.-P., dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der abweichenden Beurteilung von Frau Dr. Z. könne sich die Kammer nicht anschließen. Diese stütze ihre Einschätzung auf das Vorliegen des schweren chronifizierten opiatpflichtigen Schmerzsyndroms. Ihre Einschätzung decke sich jedoch nicht mit der tatsächlichen Lebensgestaltung des Klägers, wie sie oben geschildert wurde. Trotz seiner schweren Erkrankungen führe der Kläger ein relativ normales Leben, sei viel unterwegs und versorge sich und seine Mutter ansonsten im Wesentlichen eigenständig. Ein völlig aufgehobenes oder gravierend eingeschränktes zeitliches Leistungsvermögen sei damit nicht in Einklang zu bringen. Zusammenfassend sei der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger sei somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründe. Insbesondere müsse für die Vermeidung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch sei die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden seien. Beim Kläger liege auch keine Beschränkung des zumutbaren Arbeitsweges vor und er benötige keine betriebsunüblichen Pausen. Darüber hinaus liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handele es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen werde. So seien die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Pförtnertätigkeiten, Museumswärtertätigkeiten, Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten), leichte körperliche Tätigkeiten, die nicht mit häufigem Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, besonderem Zeitdruck, mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderer geistiger Beanspruchung oder erhöhter Verantwortung und Publikumsverkehr verbunden seien. Vielmehr würden diese Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen, wohltemperierten Räumen zu ebener Erde in Normalarbeitszeit durchgeführt.
Gegen dieses ihm am 17.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, das Urteil entspreche in vielen Dingen nicht der Wahrheit. Weiterhin seien nicht alle Ärzte befragt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.09.2010 und den Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2008 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend und den streitgegenständlichen Bescheid für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 12.11.2010 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 31.07.2012 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Beschluss im August ergehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente über den 31.12.2008 hinaus.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger, der sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht näher auseinandersetzt, weder mit der Berufungsbegründung noch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Rahmen der Anhörungen zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG geltend gemacht; Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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