L 8 SO 30/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 88/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 30/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit die Nachzahlung von 61.472,11 EUR auf die Rechnungen der Schulbusse S. OHG für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2011 erfolgt ist.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln zu tragen.

Der Streitwert wird auf 49.207,15 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) hat von dem Antragsgegner (Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2011 Zahlungen auf Rechnungen eines Busunternehmens und die Erteilung von Liniengenehmigungen begehrt und das Verfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt.

Die Ast. ist ein gemeinnütziger Träger von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt in M. die Werkstätten für behinderte Menschen (im Folgenden: WfbM) am S. (Hauptwerkstatt) und im W. (Zweigwerkstatt).

Zwischen den Beteiligten galt in dem hier streitigen Zeitraum der Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe – SGB XII) für das Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2007. Nach § 24 Nr. 7 des Rahmenvertrages sind notwendige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Betreuung von Leistungsberechtigten in teilstationären Einrichtungen Leistungen, die von dem Ag. als überörtlichem Träger der Sozialhilfe gesondert abgegolten werden oder abgegolten werden können. § 3 Abs. 3 der auf der Grundlage des Rahmenvertrages geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 3. Februar 2010 sieht insbesondere zum Vergütungsanspruch bei Abwesenheit eines Leistungsberechtigten von der WfbM vor, dass eine Kürzung der Vergütung (Betreuungskosten, Unterkunft und Verpflegung) frühestens ab dem 61. Abwesenheitstag (um 50 Prozent) erfolgt.

Nach der für die WfbM nach Maßgabe der vorgenannten Verträge geschlossenen Rahmenleistungsbeschreibung vom 29. März/4. April 2007 sind in beiden Werkstätten insgesamt 300 Plätze für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung genehmigt. Nach Nr. 3.3.4. der Rahmenleistungsbeschreibung werden von der Ast. für die behinderten Beschäftigten der WfbM als Sachleistungen u.a. die Organisation von Fahrdiensten im Rahmen begleitender Maßnahmen vorgehalten.

Das frühere Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, im Folgenden: LAfVuS, gab in Bezug auf die Fahrdienste für Behinderte in teilstationären Einrichtungen mit Wirkung ab dem 1. März 1999 das Rundschreiben 31/1998, im Folgenden: Rundschreiben, heraus. Dieses enthält Regelungen in Punkt 4. (Punkt entsprechend "Tz." in der Bezeichnung im Rundschreiben) über die Einrichtung des Liniendienstes mit einem Fuhrunternehmen oder dem trägereigenen Fahrdienst, in Punkt 5. über den Einsatz trägereigener Kraftfahrzeuge und in Punkt 6. über die Abrechnung der Fahrtkosten. Im Einzelnen sind in dem Rundschreiben insbesondere folgende Regelungen enthalten: Nach Punkt 1. erstattet der Ag. den die Organisation des Fahrdienstes übernehmenden Einrichtungen auf Antrag die Kosten, "die für eine dem Behinderten zumutbare wirtschaftliche Beförderung zur Einrichtung notwendig entstehen". Die Beförderung mit dem Fahrdienst ist dabei auf Schwerbehinderte bzw. schwerbehinderte Kinder mit den Merkzeichen "H" oder "aG" beschränkt. Die Genehmigungen der Fahrdienstlinien ist für "die Aufwandshöhe lt. Tz. 4.6." zu erteilen bei einer einzelfallbezogenen Fahrtkostenerstattung. Bei Einsatz eigener Fahrzeuge der Einrichtung behielt der Ag. sich nach Unterpunkt 5.3. vor, Einsicht in das für jedes Fahrzeug geführte Fahrtenbuch zu nehmen. Nach Unterpunkt 6.2. ist der vom LAfVuS bestätigte Kilometersatz insoweit Grundlage für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer. Bei Abschluss von Beförderungsverträgen sind nach Unterpunkt 4.5. von der Einrichtung dem LAfVuS nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres Leistungsbeschreibungen für veränderte Linienführungen vorzulegen. Bei nicht den allgemeinen Regelungen entsprechenden Leistungsbeschreibungen ist eine Rückforderung der zu viel gezahlten Kosten durch das LAfVuS von der Einrichtung vorgesehen. Alle Kosten sind in diesem Fall nach Unterpunkt 6.1. durch Kopien der Originalrechnungen unter Beifügung der Leistungsbeschreibungen nachzuweisen. Unterpunkt 4.6. regelt Kilometerhöchstsätze. Zur Kilometerzahl wird in Unterpunkt 4.7. ausgeführt:

"Bei Änderung der Kilometerzahl einer bereits genehmigten Linie ist keine erneute Genehmigung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe erforderlich. Dieses trifft u.a. bei einer Umleitung zu. Hier ist ausreichend, wenn das Fuhrunternehmen oder die Einrichtung eine behördliche Bestätigung zur Straßensperrung mit der voraussichtlichen Dauer bei der Abrechnung der Fahrtkosten vorlegt."

Unterpunkt 6.6. regelt die Aufteilung der Fahrtkosten bei einer "gemischten" Durchführung des Fahrdienstes durch eigene Fahrzeuge der Einrichtung und ein Beförderungsunternehmen.

Die Ast. schloss im März 2005 mit dem Beförderungsunternehmen "Schulbusse S. OHG", im Folgenden: OHG, Verträge über den Fahrdienst für die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zu den WfbM. Diese Verträge sehen eine Verpflichtung der OHG zur Offenlegung der tatsächlich gefahrenen Kilometer nicht vor. Die Verträge legte die Ast. bei Abschluss dem LAfVuS zur Prüfung vor.

In Bezug auf die Ausgestaltung der Liniengenehmigungen wird exemplarisch auf die Genehmigung vom 9. November 2009 für die Linie 14, Bl. 191 der Verwaltungsakten, Bezug genommen. Der Fahrpreis nimmt dort Bezug auf die Leistungsbeschreibung. Die Genehmigung habe Geltung "bis zu einer genehmigungspflichtigen Änderung der gefahrenen Kilometer pro Tag und/oder der Besetzung der Linie und jedoch längstens bis zu 30.11.2010". Bei der Abrechnung sei entsprechend Punkt 6. des Rundschreibens zu verfahren. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung werden das eingesetzte Fahrzeug, die Anzahl der Fahrgastplätze, die Berechnung von Gesamtkilometerleistung und Vergütung sowie die Aufstellung der Besetztstrecke aufgeführt. Die Gesamtkilometerleistung wird aus der Summe täglich gleichbleibender Strecken der Leeranfahrt, Besetzt-Strecke und Leerrückfahrt gebildet. Die Besetztstrecke gibt die für die Fahrgäste anzufahrenden Adressen an. Zur Berechnung der Vergütung ist - bei den verfügbaren Zeilen "nach Kilometern", "pauschal" und "für die Begleitperson" - in der Zeile "pauschal" der Hinweis auf eine "Sonderpauschale/EUR täglich" als Betrag angegeben. Zu den weiteren Einzelheiten der Leistungsbeschreibung wird auf Bl. 285 der Verwaltungsakte und Bl. 52 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen; zu der Gestaltung der Formulare für die Fahrkostenabrechnung für eine Linie wird auf Bl. 50 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Zunächst erfolgte die Abrechnung der Fahrten nach Maßgabe des in der Zeile "Berechnung der Vergütung/pauschal" der Leistungsbeschreibung genannten Betrages auch durch die von dem Ag. herangezogene Landeshauptstadt M. entsprechend den Rechnungen der OHG. Nach Angaben der Ast. wird diese Abrechnung durch andere von dem Ag. herangezogene Gebietskörperschaften weiterhin praktiziert.

Auf die Fahrtkostenrechnungen der OHG für Juli 2010 bis Mai 2011 (mit monatlichen Rechnungsbeträgen von 26.015,92 EUR bis 34.444,31 EUR) zahlte die Ast. jeweils im Monat der Leistung einen Abschlag in Höhe von 7.500 EUR. Die Restzahlung der Ast. erfolgte (mit einer Ausnahme für Dezember 2010) jeweils spätestens in dem auf die Leistung folgenden übernächsten Monat. Die Ast. machte gegenüber dem Ag. die Erstattung auf die Fahrtkostenrechnungen einzelfallbezogen geltend. Dabei wirkten sich Urlaubs-/Krankheitstage einzelner Leistungsberechtigter in der Weise aus, dass der Betrag in Höhe der Sonderpauschale dann auf eine geringere Zahl von Köpfen (die tatsächlich mitfahrenden Leistungsberechtigten) umgelegt wurde.

Die Landeshauptstadt M. forderte die Ast. mit Schreiben vom 18. August 2010 zur Vorlage von Abrechnungen mit Angaben zu den tatsächlich auf jeder Linie gefahrenen täglichen Kilometern auf. Sie kürzte sodann die Erstattungen auf sämtliche Rechnungen der OHG ab dem Monat Juli 2010. Mit Schreiben vom 30. September 2010 teilte die Landeshauptstadt M. der Ast. mit, die zwischen dieser und der OHG geschlossenen Verträge seien für den Sozialhilfeträger nicht bindend. Vielmehr sei nach gefahrenen Kilometern abzurechnen. Durch (dauerhafte) Fahrtroutenänderungen oder Fristende erforderlich gewordene Neugenehmigungen von Linien würden nun mit der Einschränkung erteilt, dass die Abrechnungen "in analoger Auslegung zu Pkt. 4.7." des Rundschreibens zu erfolgen hätten. Entsprechend wurde zumindest ab November 2010 bei den Neugenehmigungen durch die Landeshauptstadt M. verfahren.

Die Ast. erhob am 31. März 2011 vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage gegen den Ag. auf Zahlung der nicht erstatteten Rechnungsforderungen der OHG (Az. S 16 SO 50/11). Mit ihrem am 3. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Magdeburg eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Ast. bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Verpflichtung des Ag. zur vorläufigen Vergütung bis Oktober 2011 der genehmigten Linien 1, 4, 9, 18, 19 und 23 nach Maßgabe der in den Leistungsbeschreibungen genannten Sonderpauschalen und zur vorläufigen Erteilung von Liniengenehmigungen auf entsprechende Anträge begehrt. Auf die Rechnungen der OHG sei zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ein Erstattungsbetrag in Höhe von 71.790,41 EUR offen. Eine Stundung des Betrages durch den Fahrdienst sei nicht zu erreichen gewesen. Im Juli 2011 hätten sich diese Beträge auf 87.470,18 EUR für die Monate Juli 2010 bis April 2011 summiert.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. Juli 2011 in der Sache entschieden,

die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die von der Ast. erbrachten Fahrdienstleistungen der Linien 1, 4, 9, 18, 19 und 23 entsprechend den Genehmigungen der Ag. vom 25. Oktober, 17. August, 31. August, 26. Oktober, 25. Oktober und 26. Oktober 2010 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache an die Ast. die jeweilige Pauschalvergütung zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlungen bis einschließlich 31. Oktober 2011 zu erfolgen haben;

die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die weiteren Anträge der Ast. auf Liniengenehmigung antragsgemäß zu bescheiden.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet. Die Ast. sei nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Oktober 2008 (- B 8 SO 22/07 R - juris) aktivlegitimiert, da hier der Ag. als Schuldner neben den Leistungsberechtigten getreten sei, sodass es dem Leistungserbringer möglich sein müsse, seine Ansprüche gegen beide Schuldner durchzusetzen. Die Ast. habe auch sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Höhe der zum Zeitpunkt des Erörterungstermins für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juli 2011 offenen Forderung der Ast. gegen den Ag. Angesichts der "normalen" Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens vor der 16. Kammer des Sozialgerichts von drei Jahren sei dann mit Außenständen von annähernd 270.000 EUR zu rechnen, welche die Ast. aus anderen Einnahmen nicht refinanzieren könne. Sie habe mit Schreiben vom 1. Juni 2011 glaubhaft gemacht, dass sie sich dem Risiko einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt sehe. Auf Grund des erheblichen Zahlungsrückstands gegenüber der OHG müsse die Ast. auch mit deren Leistungsverweigerung rechnen. Der Anordnungsanspruch der Ast. ergebe sich aus den Genehmigungen der einzelnen Linien. Die Ast. sei verpflichtet, die leistungsberechtigten Personen im Rahmen der Organisation von Fahrdiensten von und zu den WfbM zu befördern. Damit wandele sich der Sachleistungsanspruch des jeweiligen Leistungsberechtigten im Sinne der §§ 53ff. SGB XII in einen Vergütungsanspruch der Ast. als Leistungserbringer um. Nach Ansicht des Gerichts bestehe der Anspruch auf Grund eindeutiger vertraglicher Regelung in Höhe der jeweils in den einzelnen Fahrdienstgenehmigungen angegebenen Vergütung als Pauschale. Die Genehmigungen seien im Zusammenhang mit den Leistungsbeschreibungen zu sehen, in denen jeweils festgehalten sei, dass die dort aufgeführte Vergütung als "Sonderpauschale" oder "Pauschale" zu zahlen sei. Das Wesen der pauschalen Vergütung sei, dass einzelne Veränderungen nach oben oder unten nicht berücksichtigt würden. Dies sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gewollt gewesen. Auch werde hierdurch einer erhöhten Leistungsabrechnung des Fahrdienstes vorgebeugt und ein erhebliches Maß an Planungssicherheit geschaffen. Aus Unterpunkt 4.7 des Rundschreibens ergäben sich keine Anhaltspunkte für die übliche und vorhersehbare Nichtteilnahme einzelner Leistungsberechtigter am Transport. Es sei nicht sichergestellt, dass der Fahrdienst nicht vergeblich die Wohnung des Leistungsberechtigten anfahre. Auch in diesen Fällen habe der Ag. die Vergütungen gekürzt. Der Ag. habe auf der Grundlage der bisherigen Praxis und der Entscheidung des Gerichts auch zukünftige Fahrdienstgenehmigungen zu erteilen. Vor dem Hintergrund der Kündigung des Vertrages mit der OHG zum 31. Oktober 2011 sei die Verpflichtung zu befristen gewesen.

Der Ag. hat am 11. August 2011 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 29. Juli 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Er hat zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 2. sei von Beginn an unzulässig gewesen. In Bezug auf den Antrag zu 1. fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die verspätete Zahlung der Erstattungsbeträge gehe zu Lasten der Ast., da dem Ag. auf Grund der zunächst verweigerten Zuarbeit eine frühere Berechnung und entsprechende Auszahlung nicht möglich gewesen sei. Die Ast. sei verpflichtet gewesen, die leistungsberechtigten Personen im Rahmen der Organisation von Fahrdiensten von und zu den WfbM zu befördern. Die in den einzelnen Fahrdienstgenehmigungen als "Pauschale" festgelegte Vergütung habe nicht pauschal für die unternommene Fahrt, sondern entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden sollen. Die Verwaltungsvereinfachung durch die Abrechnung von Pauschalen habe aber nur für den Fall gelten sollen, dass alle für die Fahrten vorgesehenen Leistungsberechtigten an der Fahrt teilgenommen hätten. Andernfalls sei einzelfallbezogen abzurechnen gewesen. Die Regelungen zu den Umleitungen/Sperrungen in Unterpunkt 4.7. des Rundschreibens regele auch die Korrektur der Kilometer bei Urlaub oder Krankheit. Eine kilometergenaue Abrechnung sei auch auf Grund der Regelungen in Unterpunkt 6.6. und 6.8. des Rundschreibens zwingend. Er hat erneut auf den Wortlaut des Schreibens der Verwaltungsleiterin der Ast. vom 10. August 2010 verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 164 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Er, der Ag., habe die Verwaltungsleiterin der Ast. im August 2010 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Umleitung oder die Abwesenheit eines Fahrdienstteilnehmers die tatsächlich gefahrenen Kilometer änderten und somit auch entsprechend abzurechnen sei. Bezüglich der eigenen Berechnungen verweist der Ag. auf Übersichten, in denen die einzelnen Abwesenheitstage der Leistungsberechtigten aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 237ff. Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Nachdem die Ast. zwischenzeitlich die Angaben über die konkreten Abwesenheitstage der Abrechnung beigefügt habe, sei deren Abrechnung ab Juni 2011 wiederum nach Pauschalen erfolgt. Damit sei - ungeachtet der Entscheidung des Sozialgerichts - auch eine Kürzung der Rechnungen ab Mai 2011 um 50 Prozent gerechtfertigt gewesen, wobei er eine sich bei kilometergenauer Abrechnung ergebende Kürzung zwischen 15 und 25 Prozent (bei einer Kürzung der Rechnungen von Juli 2010 bis April 2011 von ca. 15 Prozent) schätze. Im Übrigen habe die Ast. eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine existentielle Bedeutung der geltend gemachten Zahlungen spreche die Höhe der zunächst nicht geleisteten Zahlungen. Die Vermögensverhältnisse der Ast. seien nicht erkennbar. Der auch nach der kilometergenauen Abrechnung offene Betrag für Juli 2010 bis April 2011 mache nur ca. 0,3 Prozent des von der Ast. verwalteten Budgets für diesen Zeitraum von insgesamt mindestens 2,8 Mio. EUR aus. Für die Erbringung der Fahrdienstleistungen habe das vorliegende Verfahren keine unmittelbare Bedeutung, da nur die Ast. für die Vergütung des Fuhrunternehmens verantwortlich sei.

Die Ast. hat das Verfahren mit ihrem am 7. Februar 2012 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz für erledigt erklärt. Die Erledigung des Verfahrens sei zumindest insoweit eingetreten, als der Ag. 61.472,11 EUR auf die Erstattungsforderungen für die Rechnungen der OHG für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2011 nach Antragseingang bei Gericht nachgezahlt habe. Offen sei weiterhin der Betrag in Höhe von 31.942,18 EUR, der von dem Ag. nicht bestritten werde. Im Hinblick auf die Frage eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes hält sie den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Während der 15 Jahre des Transports der Leistungsberechtigten zu den WfbM sei in keinem einzigen Fall zu Lasten des Ag. eine Erhöhung der Pauschale auf der Grundlage von Unterpunkt 4.7. des Rundschreibens beantragt worden, sodass nicht erkennbar sei, dass diese Regelung nun den ständig vorkommenden Fall einer tageweisen Nichtteilnahme von Leistungsberechtigten an den Fahrten (zu Gunsten des Ag.) regeln solle. Die Regelung lasse auch erkennen, dass eine Regelungslücke in Bezug auf die häufig vorkommenden und voraussehbaren Änderungen in der Teilnahme der Leistungsberechtigten an den Fahrten nicht bestehe. Die Richtigkeit dieser Auslegung belege indirekt auch das zu Unterpunkt 6.6. des Rundschreibens aufgeführte Rechenbeispiel, in dem acht Fehltage eines Leistungsberechtigten nicht zu einer Kürzung führten. Die angrenzenden von dem Ag. herangezogenen Gebietskörperschaften, z.B. der B.kreis, leisteten die Vergütung weiterhin auf der Basis der Pauschalen. Der Ag. habe im Übrigen die eine kilometergenaue Abrechnung durch die OHG nicht vorsehenden Verträge mit der OHG genehmigt und müsse die darin enthaltenen Regelungen auch gegen sich gelten lassen. Die geforderten Abrechnungen seien im Übrigen mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Sie, die Ast., sehe sich auf Grund der Kürzungen der Vergütungen nicht in der Lage, ihre Verpflichtung, einen Fahrdienst zu organisieren, weiterhin einzuhalten. Eine Quersubventionierung aus anderen ihr zugewiesenen Mitteln für die Kosten des Fahrdienstes sei ihr nicht gestattet. Damit habe hier auch ein öffentliches Interesse an der ungekürzten Vergütung bestanden. Dieses sei (erst) mit Abschluss des neuen Beförderungsvertrages entfallen. Im Übrigen seien ihre verfassungsmäßigen Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Handlungsweise des Ag. verletzt.

Die Ast. beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist.

Der Ag. beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2011 aufzuheben und den Antrag der Ast. abzulehnen.

Der Ag. widerspricht der Erledigungserklärung der Ast. Es fehle an einer Tatsache, die ein ursprünglich zulässiges und begründetes Verfahren nachträglich gegenstandslos gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte Bezug genommen, welcher Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts in Form eines Beschlusses richtet und das Rechtsmittel nicht nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Durch die einseitige Erledigungserklärung des Verfahrens durch die Ast. ist deren Begehren im Sinne einer endgültigen Antragsänderung umgestellt worden (vgl. zum Meinungsstand für das Hauptsacheverfahren z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21/10 - juris; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17. Aufl. 2011, RdNr. 20). Das Interesse an der Feststellung des erledigenden Ereignisses ergibt sich aus der mit der einseitigen Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO verbundenen Kostenlast für die Ast.

Der Feststellungsantrag ist überwiegend begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich in Bezug auf den Betrag in Höhe von 61.472,11 EUR durch den Zahlungseingang bei der Ast. tatsächlich erledigt. Auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellung der Erledigung sind erfüllt. Im Rahmen dieser Feststellung war eine fiktive Prüfung vorzunehmen, ob der Antrag der Ast. zunächst zulässig und begründet gewesen ist. Insoweit kommt es indes nicht darauf an, ob die Zahlung zuvor auf Grund einer fehlenden Mitwirkung der Ast., wie der Ag. behauptet, unterblieben war. Die Zulässigkeit und Begründetheit ist vom Senat nach den allgemeinen Kriterien des einstweiligen Rechtsschutzes summarisch zu prüfen gewesen. Da die Feststellung sich nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, sieht der Senat sich daran auch nicht durch den besonderen Charakter einer gerichtlichen Feststellung im Sinne einer "endgültigen" Festlegung der maßgebenden Entscheidungsgesichtspunkte gehindert (str.; vgl. wie hier im Ergebnis z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 CE 09.2258 - juris).

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Der Entscheidung des Senats steht nicht § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO entgegen. Soweit nach dieser Regelung die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung der Ast. zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur diese Regelung auch im Verfahren vor den Sozialgerichten für anwendbar an. Voraussetzung der Vollziehung ist insoweit indes, dass die ausgesprochene Verpflichtung einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne des § 198 Abs. 1 SGG hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Entscheidungsformel in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts. Damit fehlt es indes nicht an einem Umsetzungsbefehl für den Ag. Vielmehr ist, wie bei der Feststellungsklage, davon auszugehen, dass sich eine Behörde an eine gerichtliche Verpflichtung hält, ohne dass hierzu eine Vollstreckung erforderlich ist.

Es sprechen hier überwiegende Gesichtspunkte für einen Anordnungsanspruch der Ast. Allerdings ist deren Vortrag bisher - insbesondere in Bezug auf die Verwaltungspraxis des Ag. und die konkreten Berechnungen der Zahlungsflüsse - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Ergebnis der Hauptsache ist im vorliegenden Fall damit noch als offen zu bewerten. Deshalb hat der Senat die Entscheidung im Wesentlichen auf eine Folgenabwägung gestützt, welche die nach Aktenlage überwiegenden Erfolgsaussichten der Ast. und die Zielrichtung der zwischen den Beteiligten bestehenden Verträge berücksichtigt (vgl. zur Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 - L 19 AS 794/12 B ER/L 19 AS 795/12 B PKH - juris).

Weder eine abschließende Bewertung von Rechtscharakter und Rechtswirkungen des Rundschreibens noch eine abschließende Auslegung der darin enthaltenen Einzelregelungen sind Gegenstand des Sicherungszwecks des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Text des Rundschreibens enthält keine eindeutige Regelung im Sinne der Auslegung des Ag. Der Unterpunkt 4.7. regelt nicht ausdrücklich die krankheitsbedingte Abwesenheit von Leistungsberechtigten. Die Regelung in Unterpunkt 6.6. bezieht sich ausschließlich auf die Abrechnung in dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Einrichtung den Fahrdienst teilweise durch eigene Fahrzeuge durchführt und im Übrigen ein Beförderungsunternehmen einsetzt.

Welchen Rechtscharakter der Ag. der wiederholt hervorgehobenen Angabe einer Mitarbeiterin der Ast. in dem Schreiben vom 10. August 2010, wonach bei reduzierter Kilometerzahl auch ein entsprechend geringerer Fahrpreis in Rechnung gestellt werde, und dem telefonischen Hinweis gegenüber einer Mitarbeiterin der Ast. beimisst, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Bisher ist auch nicht erkennbar, dass den Kürzungen des Ag. eine tatsächlich geringere Kostenbelastung des Fahrdienstes bei einer tageweisen Abwesenheit einzelner Leistungsberechtigter gegenübersteht. Es geht hier nicht darum, eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung zu vergüten, wie der Ag. meint, sondern eine fiktiv kürzere Gesamtstrecke ins Verhältnis zu der geschuldeten Leistung zu setzen. In diesem Zusammenhang können neben den gefahrenen Kilometern insbesondere auch zeitliche Gesichtspunkte etc. eine Rolle spielen. Der Transport der Leistungsberechtigten ist zur Verringerung der Kosten gerade nicht für jeden einzelnen Leistungsberechtigten organisiert, sondern im Rahmen einer Sammelbeförderung. Insoweit ist bisher im Übrigen auch nicht im Einzelnen dargelegt worden, dass die Abwesenheit der einzelnen Leistungsberechtigten, z.B. im Falle einer Erkrankung, rechtzeitig bekannt gegeben wurde, um eine tatsächlich Routenänderung zu ermöglichen. Für den Senat ist derzeit auch nicht erkennbar, ob bzw. in welchem Umfang die Abwesenheit einzelner Leistungsberechtigter in die Festsetzung der Kilometerhöchstsätze und die in den Leistungsbeschreibungen ausgewiesenen Pauschalen eingeflossen ist. Denn auch nach § 3 Abs. 3 der Vereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII vom 3. Februar 2010 führen Abwesenheitszeiten eines Leistungsberechtigten bei der Vergütung für Betreuung, Kosten der Unterkunft und Verpflegung nur bei einer Dauer von mehr als 61 Tagen zu einer Kürzung.

Die Rahmenleistungsbeschreibung vom 29. März 2007 sieht nur eine "Organisation" des Fahrdienstes durch die Ast. vor. Der von dem Ag. geforderte Abrechnungsmodus setzt einen so viel höheren Verwaltungsaufwand voraus, dass zweifelhaft ist, ob - ohne entsprechende Regelung insbesondere zur Frage der hierfür anfallenden Kosten - der Leistungsbereich der Ast. insoweit durch einseitige Regelung vorgegeben werden kann. Denn unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Ag. dürfte sich das Regel-/Ausnahmeverhältnis einer Abrechnung nach Pauschalen in der Weise verhalten, dass im Regelfall keine Pauschale abgerechnet werden könnte. Denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dürften bei einem Bus mit acht Personen nicht alle für die Fahrt vorgesehenen Teilnehmer an dem Transport teilnehmen. Das belegen bereits die hohen Rechnungskürzungen durch den Ag.

Bei dem Transport der Leistungsberechtigten handelt es im Fall einer Sachleistungsgewährung um eine originäre Verpflichtung des Ag. als Teil der Eingliederungshilfe, wie dieser selbst es zu Punkt 1 des Rundschreibens zum Ausdruck gebracht hat. Ihm wäre es unbenommen, den Fahrdienst selbst zu organisieren. Vom Grundsatz her kann er sich der auf Grund der Leistungspflicht entstehenden Kosten nicht durch Auslagerung der Organisation und Abrechnung der Kosten des Fahrdienstes auf einen Dritten entledigen. In Bezug auf die Frage einer Bindung des Ag. durch die von der Ast. mit der OHG geschlossenen Verträge dürfte den Ag. (bzw. damals das LafVuS) zumindest eine Hinweispflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getroffen haben, soweit dieser selbst eine Erstattung der in der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten ablehnen wollte. Bisher ist auch offen geblieben, ob eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch sämtliche von dem Ag. herangezogenen Gebietskörperschaften erfolgt.

Der Senat hält bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstattungsbeträge bei der Ast. auch einen Anordnungsgrund für gegeben. Dieser setzt voraus, dass die Anordnung notwendig ist, um den Eintritt erheblicher Nachteile zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Ag. kann insoweit im Leistungserbringerrecht nicht auf die Maßstäbe zum aktuellen Bedarf des Hilfebedürftigen abgestellt werden. Vielmehr genügt bei einem gemeinnützigen Träger, dass er zur Finanzierung auf ihm für andere Zwecke zur Verfügung gestellte Mittel zurückgreifen muss, da eine Existenzgefährdung insoweit bereits aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht gefordert werden kann.

Die Begründetheit des Antrages zu 1) der Ast. ist während des Verfahrens im Umfang der von dem Ag. geleisteten Zahlungen entfallen.

Im Übrigen ist der Feststellungsantrag der Ast. unbegründet.

Soweit das Sozialgericht den Ag. zur antragsmäßen Verbescheidung noch nicht gestellter Anträge der Ast. auf Liniengenehmigungen verpflichtet hat, ist eine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten, da die Verträge mit der OHG, die den streitigen Liniengenehmigungen zugrunde lagen, nach Antragseingang bei dem Sozialgericht mit der vorgesehenen Vertragsdauer beendet sind. Insoweit ist indes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zulässig gewesen. Das Antragsbegehren stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles geboten ist. Genehmigungen sind einer einstweiligen Regelung nur in besonderen Ausnahmefällen zugänglich (vgl. z.B. für Baugenehmigungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 - VBlBW 1992, 179f.). Da im vorliegenden Fall die Erbringung der Fahrdienstleistungen nicht streitig gewesen ist, kam es für eine vorläufige Sicherstellung der Erstattung der anfallenden Kosten auch nicht auf die (endgültige) Genehmigung an.

Im Übrigen hat der Feststellungsantrag vom Senat zurückgewiesen werden müssen, weil es an einem das Verfahren erledigenden Ereignis fehlt. Der Betrag in Höhe von 31.942,18 EUR ist nach wie vor offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Der Senat hat für die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf das Interesse der Ast. an der Verpflichtung des Ag. zu weiteren Zahlungen auf die Rechnungen der OHG abgestellt (61.472,11 EUR + 31.942,18 EUR = 93.414,43 EUR). Vor dem Hintergrund der nur vorläufigen Wirkung der Entscheidung war die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. Für den vor dem Sozialgericht verfolgten Antrag zu 2. ist nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG die Hälfte des Streitwertes von 5.000 EUR berücksichtigt worden, da insoweit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes vorhanden sind. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts war nicht zu ändern, da diese nach Klarstellung durch die Beteiligten im Rahmen des von dem Berichterstatter am 26. Januar 2012 durchgeführten Erörterungstermins nicht angefochten ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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