Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SB 56/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 134/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Aachen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
Bei ihr wurde im August 2005 ein Mammakarzinom links entdeckt und am 29.08.2005 operativ entfernt. Wegen der Folgen dieser Erkrankung stellte das Versorgungsamt B mit Bescheid vom 18.10.2005 wegen der Behinderung "Brusterkrankung links im Stadium der Heilungsbewährung" einen GdB von 50 fest.
Im Rahmen eines von der Beklagten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens gab die Klägerin im Februar 2011 an, sie habe ständig Probleme im linken Arm in Folge der durchgeführten Brust-Operation. Zudem sei sie psychisch sehr labil, ständig erschöpft und total ausgelaugt. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Frauenarztes Dr. T ein. Dieser berichtete ua von einer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit der Klägerin durch massive Rezidivangst sowie einem chronischen Lymphödem links; ein Tumorrezidiv sei im Rahmen der Nachsorge nicht diagnostiziert worden. Die Beklagte stellte daraufhin nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 03.06.2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2005 fest, dass der GdB nunmehr weniger als 20 betrage. In der Beeinträchtigung "Brusterkrankung links" sei Heilungsbewährung eingetreten. Die neu hinzugetretene Behinderung "seelische Beeinträchtigung" verursache keinen GdB von wenigstens 20.
Den am 16.05.2011 hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, welchen diese nicht begründete, wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 13.12.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei lediglich anhand der vorhandenen Akten überprüft worden, da die Klägerin der Bitte, ihren Widerspruch zu begründen, nicht nachgekommen sei. Hiernach sei die Entscheidung richtig.
Am 13.01.2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen erhoben und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Sie hat zudem auf einem vom Gericht an sie übersandten Formblatt die sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten sowie die Versicherungsträger angegeben, in deren Verfahren sie ärztlich untersucht worden war. Hingegen hat sie ihre Klage inhaltlich nicht begründet.
Das SG hat mit richterlicher Verfügung vom 08.03.2012 an die Klagebegründung erinnert und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der Widerspruch nicht begründet worden war. Es beabsichtige, durch Gerichtsentscheid zu entscheiden, soweit bis zum 23.03.2012 keine Begründung vorliege. Dieses Schreiben wurde den Beteiligten nicht zugestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2012 wies das SG die Klage ab. Die Entscheidungsgründe haben folgenden Wortlaut:
"II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht beschwert. Die Gründe hierfür hat die Beklagte in dem Bescheid vom 03.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011, auf den insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt. Da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, unterbleibt die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben weder im Rahmen des Widerspruchs- noch im Rahmen des Klageverfahrens, trotz mehrfacher Erinnerungen des Gerichtes Gründe dargelegt, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen ließe.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen."
Die Klägerin hat gegen den ihr am 30.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.04.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie insbesondere ausführt, die bei ihr aufgrund der Karzinomerkrankung verbliebenen gesundheitlichen Beschwerden und darüber hinaus weitere gesundheitliche Leiden seien durch die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie benötige infolge der Brustoperation wöchentliche Lymphdrainagen, da sie an einem Taubheitsgefühl im ganzen linken Arm leide. Zudem habe die Krebserkrankung bei ihr ein psychisches Beschwerdebild u.a. in Form massiver Schlafstörungen hervorgerufen, weshalb sie sich in psychologischer Behandlung befinde. Darüber hinaus leide sie unter einem starken Hautausschlag, der immer wieder ausbreche sowie an ständigen Schmerzen in den Händen, Kniekehlen, Oberschenkeln und Oberarmen. Sie habe seit über drei Jahren nicht mehr einen schmerzfreien Tag erlebt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten zuvor schriftsätzlich ihr Einverständnis hierzu gegeben hatten.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Verfahrensmangel im Sinne des § 159 SGG ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (Senatsurteil vom 19.12.2007, L 10 SB 101/07 mwN). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung oder bei unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidung in Betracht (Senatsurteil vom 19.12.2007 mwN). Es liegen mehrere solche, das Verfahren betreffende Mängel vor.
1. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides genügen nicht den Mindestanforderungen der §§ 136 Abs 1, 202 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach sollen die Beteiligten Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.03.2007, B 9 a SB 4/06 R). Mindestinhalt ist eine ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der hierfür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe.
Das SG hat bereits nicht angegeben, auf welche Rechtsnormen es die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des bei der Klägerin festzustellenden GdB stützt bzw. welche Rechtsnormen es insoweit prüft. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass und wodurch es seit Erlass des Bescheides vom 18.10.2005 zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen ist, die die Beklagte berechtigten, den Bescheid vom 18.10.2005 aufzuheben und den GdB von 50 auf unter 20 herabzusetzen.
Desweiteren fehlen Feststellungen dazu, welche Behinderungen vorliegen, welche Funktionsstörungen hierdurch im Einzelnen verursacht werden, wie diese sich wechselseitig beeinflussen und warum sie keinen GdB von mindestens 20 bei der Klägerin mehr rechtfertigen.
Die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid genügt insofern nicht. Nach § 136 Abs. 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Eine Bezugnahme ist jedoch nur insoweit erlaubt, als noch festgestellt werden kann, auf welche Grundlage das Gericht seine Entscheidung stützt. Sie ist nicht möglich, wenn die Verwaltung im Bescheid bzw. im Widerspruchsbescheid den Anspruch ohne Angabe zureichender Gründe abgelehnt hat oder die Begründung den Mindestanforderungen nicht Rechnung trägt (vgl Keller in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, Rn 7d zu § 136 mwN) Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 13.12.2011 enthält keine Ausführungen zur Sache oder zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Auch der vom SG ebenfalls in Bezug genommene Bescheid vom 03.06.2011 ersetzt eigene Ausführungen des SG nicht. Er nennt zwar eine für die vorliegenden Feststellungen maßgebliche Rechtsgrundlage, die Vorschrift des § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Rechtsgrundlagen, auf die sich die Feststellung eines GdB stützen (Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IX -) finden sich, mit Ausnahme eines kurzen Hinweises auf § 116 Abs 1 SGB IX, hingegen nicht. Insbesondere fehlt jede Begründung, warum die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nur einen GdB von unter 20 begründen und auch die neu hinzugetretene Funktionsbeeinträchtigung "seelische Beeinträchtigung" nicht möglicherweise die Annahme eines höheren Gesamt-GdB als 20 rechtfertigen.
2. Das SG hätte sich zudem zur weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen; es hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 103 SGG). Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin ohne zureichenden Grund die Klage nicht begründet hatte, bestand bereits nach Aktenlage Aufklärungsbedarf. Bereits für die Beklagte bestand aufgrund des Befundberichts von Dr. T Veranlassung, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Aus diesem Bericht ergeben sich deutliche Hinweise für die Möglichkeit einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Nervensystems und der Psyche der Klägerin. Dies hätte durch Beiziehung weiterer Befunde und, sofern dies nicht möglich ist bzw. nicht ausreicht, durch Begutachtung der Klägerin weiter aufgeklärt werden müssen. Die Feststellung eines GdB für die seelische Beeinträchtigung allein aufgrund der vorliegenden Befunde ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich.
Weiterer Ermittlungsbedarf bestand insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht um die Erstfeststellung oder Höherstufung eines GdB, sondern vielmehr um die Entziehung eines bestandskräftig festgestellten GdB geht. Hierfür trägt die Beklagte die Beweislast. Der ihr insofern obliegende Beweis wurde von ihr nicht geführt. Damit hätte für das SG Veranlassung bestanden, den Sachverhalt entweder von Amts wegen weiter aufzuklären oder die Sache nach § 131 Abs 5 S 1 an die Verwaltung zurückzugeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dann, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Da eine solche Zurückverweisung an die Verwaltung wegen der 6-Monats-Frist des § 131 Abs 5 S 5 SGG zwischenzeitlich nicht mehr möglich ist, wird das SG selbst Beweis zu erheben haben. Insofern hat die Klägerin im Berufungsverfahren mehrere sie aktuell behandelnde Ärzte benannt. Jedenfalls muss versucht werden, Art und Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden seelischen Beeinträchtigung und des hierfür festzustellenden GdB weiter - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - aufzuklären. Das SG wird zudem in Erwägung zu ziehen haben, § 192 Abs 4 SGG anzuwenden.
3. Schließlich hat das SG zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden. Nach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Abs 1 S 1). Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil, wie bereits dargelegt wurde, der Sachverhalt ungeklärt ist. Auch das SG selber hatte zu Beginn des Klageverfahrens deutlich gemacht, dass es von einer Klärung des Sachverhalts zunächst nicht ausgegangen ist. Es hat eine Klagebegründung angefordert und der Klägerin einen Formantrag mit der Aufforderung übersandt, die sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten anzugeben.
Zudem sind die Beteiligten vom SG zu der Entscheidung mit Gerichtsbescheid nicht ausreichend angehört worden; die Anhörungsmitteilung wurde nicht zugestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil mit ihr eine richterliche Frist gesetzt wurde (§ 63 Abs 1 S 1 SGG). Auch enthält die Anhörungsmitteilung keinen Hinweis darauf, dass und aus welchem Grund die Klage offensichtlich unbegründet gewesen sollte.
4. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid keine Strafe für unzureichendes schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten sein kann. Die Klägerin hat durch die Nichtbegründung ihrer Klage zudem keinerlei Verfahrenspflichten verletzt. Die Klage muss nach § 92 Abs 1 S 4 SGG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angeben, sie soll es nur. Wegen der Untersuchungsmaxime des § 103 S 1 SGG muss das Gericht auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Klagebegründung den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Die fehlende Klagebegründung befreit es zudem nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und einer Beweiswürdigung.
Das Gericht hat i Ü, nachdem das SGG nunmehr eine Präklusion verspäteten Vorbringens mit § 106a SGG oder eine Betreibungsanordnung mit nachfolgender Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs 2 SGG) ermöglicht, ausreichende verfahrensrechtliche Möglichkeiten, die Nichtmitwirkung von Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung zu sanktionieren. Allerdings bestand vorliegend wegen der ausreichenden und detaillierten Angaben der Klägerin zu den sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten die Möglichkeit, den Sachverhalt zunächst von Amts wegen, auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Klagebegründung, weiter aufzuklären.
5. Mangels ausreichender Feststellungen durch das SG konnte der Senat nicht ohne weitere aufwändige Beweiserhebung abschließend entscheiden.
Es sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, die auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und des Erhalts beider Tatsacheninstanzen die Aufhebung und Zurückverweisung an das SG als ermessensgerecht gebieten. So sind Ermittlungen in der Sache, welche sich bereits im Verwaltungsverfahren aufgedrängt haben, vorliegend noch überhaupt nicht getätigt worden. Es sind offenbar noch zahlreiche Befund- und Behandlungsberichte beizuziehen und voraussichtlich zumindest ein umfangreiches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 159 SGG stellt iü auch nach seiner Neufassung (durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011) zum 01.01.2012 zumindest in gewissem Umfang ein Instrument der verfahrensmäßigen Qualitätssicherung dar. In der Rechtsprechung ist mit guten Gründen anerkannt, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung auch im Interesse der Rechtsuchenden gewissen Minimalanforderungen genügen muss (vgl Urteil des LSG NRW vom 22.06.2011, L 13 VG 90/10 mwN). Wird dem, wie nicht nur hier, sondern, wie dem Senat gerichtsbekannt ist, auch in mindestens einem weiteren Parallelfall (vgl. Urteil des Senats vom gleichen Tage, L 10 SB 98/12) durch den gleichen Vorderrichter nicht Rechnung getragen und sprechen, wie hier, keine sonstigen besonderen Gründe gegen eine Zurückverweisung, ist eine solche geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Tatbestand:
Die 1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
Bei ihr wurde im August 2005 ein Mammakarzinom links entdeckt und am 29.08.2005 operativ entfernt. Wegen der Folgen dieser Erkrankung stellte das Versorgungsamt B mit Bescheid vom 18.10.2005 wegen der Behinderung "Brusterkrankung links im Stadium der Heilungsbewährung" einen GdB von 50 fest.
Im Rahmen eines von der Beklagten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens gab die Klägerin im Februar 2011 an, sie habe ständig Probleme im linken Arm in Folge der durchgeführten Brust-Operation. Zudem sei sie psychisch sehr labil, ständig erschöpft und total ausgelaugt. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Frauenarztes Dr. T ein. Dieser berichtete ua von einer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit der Klägerin durch massive Rezidivangst sowie einem chronischen Lymphödem links; ein Tumorrezidiv sei im Rahmen der Nachsorge nicht diagnostiziert worden. Die Beklagte stellte daraufhin nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 03.06.2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2005 fest, dass der GdB nunmehr weniger als 20 betrage. In der Beeinträchtigung "Brusterkrankung links" sei Heilungsbewährung eingetreten. Die neu hinzugetretene Behinderung "seelische Beeinträchtigung" verursache keinen GdB von wenigstens 20.
Den am 16.05.2011 hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, welchen diese nicht begründete, wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 13.12.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei lediglich anhand der vorhandenen Akten überprüft worden, da die Klägerin der Bitte, ihren Widerspruch zu begründen, nicht nachgekommen sei. Hiernach sei die Entscheidung richtig.
Am 13.01.2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen erhoben und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Sie hat zudem auf einem vom Gericht an sie übersandten Formblatt die sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten sowie die Versicherungsträger angegeben, in deren Verfahren sie ärztlich untersucht worden war. Hingegen hat sie ihre Klage inhaltlich nicht begründet.
Das SG hat mit richterlicher Verfügung vom 08.03.2012 an die Klagebegründung erinnert und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der Widerspruch nicht begründet worden war. Es beabsichtige, durch Gerichtsentscheid zu entscheiden, soweit bis zum 23.03.2012 keine Begründung vorliege. Dieses Schreiben wurde den Beteiligten nicht zugestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2012 wies das SG die Klage ab. Die Entscheidungsgründe haben folgenden Wortlaut:
"II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht beschwert. Die Gründe hierfür hat die Beklagte in dem Bescheid vom 03.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011, auf den insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt. Da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, unterbleibt die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben weder im Rahmen des Widerspruchs- noch im Rahmen des Klageverfahrens, trotz mehrfacher Erinnerungen des Gerichtes Gründe dargelegt, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen ließe.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen."
Die Klägerin hat gegen den ihr am 30.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.04.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie insbesondere ausführt, die bei ihr aufgrund der Karzinomerkrankung verbliebenen gesundheitlichen Beschwerden und darüber hinaus weitere gesundheitliche Leiden seien durch die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie benötige infolge der Brustoperation wöchentliche Lymphdrainagen, da sie an einem Taubheitsgefühl im ganzen linken Arm leide. Zudem habe die Krebserkrankung bei ihr ein psychisches Beschwerdebild u.a. in Form massiver Schlafstörungen hervorgerufen, weshalb sie sich in psychologischer Behandlung befinde. Darüber hinaus leide sie unter einem starken Hautausschlag, der immer wieder ausbreche sowie an ständigen Schmerzen in den Händen, Kniekehlen, Oberschenkeln und Oberarmen. Sie habe seit über drei Jahren nicht mehr einen schmerzfreien Tag erlebt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 03.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten zuvor schriftsätzlich ihr Einverständnis hierzu gegeben hatten.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Verfahrensmangel im Sinne des § 159 SGG ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (Senatsurteil vom 19.12.2007, L 10 SB 101/07 mwN). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung oder bei unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidung in Betracht (Senatsurteil vom 19.12.2007 mwN). Es liegen mehrere solche, das Verfahren betreffende Mängel vor.
1. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides genügen nicht den Mindestanforderungen der §§ 136 Abs 1, 202 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach sollen die Beteiligten Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.03.2007, B 9 a SB 4/06 R). Mindestinhalt ist eine ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der hierfür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe.
Das SG hat bereits nicht angegeben, auf welche Rechtsnormen es die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des bei der Klägerin festzustellenden GdB stützt bzw. welche Rechtsnormen es insoweit prüft. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass und wodurch es seit Erlass des Bescheides vom 18.10.2005 zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen ist, die die Beklagte berechtigten, den Bescheid vom 18.10.2005 aufzuheben und den GdB von 50 auf unter 20 herabzusetzen.
Desweiteren fehlen Feststellungen dazu, welche Behinderungen vorliegen, welche Funktionsstörungen hierdurch im Einzelnen verursacht werden, wie diese sich wechselseitig beeinflussen und warum sie keinen GdB von mindestens 20 bei der Klägerin mehr rechtfertigen.
Die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid genügt insofern nicht. Nach § 136 Abs. 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Eine Bezugnahme ist jedoch nur insoweit erlaubt, als noch festgestellt werden kann, auf welche Grundlage das Gericht seine Entscheidung stützt. Sie ist nicht möglich, wenn die Verwaltung im Bescheid bzw. im Widerspruchsbescheid den Anspruch ohne Angabe zureichender Gründe abgelehnt hat oder die Begründung den Mindestanforderungen nicht Rechnung trägt (vgl Keller in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, Rn 7d zu § 136 mwN) Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 13.12.2011 enthält keine Ausführungen zur Sache oder zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Auch der vom SG ebenfalls in Bezug genommene Bescheid vom 03.06.2011 ersetzt eigene Ausführungen des SG nicht. Er nennt zwar eine für die vorliegenden Feststellungen maßgebliche Rechtsgrundlage, die Vorschrift des § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Rechtsgrundlagen, auf die sich die Feststellung eines GdB stützen (Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IX -) finden sich, mit Ausnahme eines kurzen Hinweises auf § 116 Abs 1 SGB IX, hingegen nicht. Insbesondere fehlt jede Begründung, warum die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nur einen GdB von unter 20 begründen und auch die neu hinzugetretene Funktionsbeeinträchtigung "seelische Beeinträchtigung" nicht möglicherweise die Annahme eines höheren Gesamt-GdB als 20 rechtfertigen.
2. Das SG hätte sich zudem zur weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen; es hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 103 SGG). Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin ohne zureichenden Grund die Klage nicht begründet hatte, bestand bereits nach Aktenlage Aufklärungsbedarf. Bereits für die Beklagte bestand aufgrund des Befundberichts von Dr. T Veranlassung, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Aus diesem Bericht ergeben sich deutliche Hinweise für die Möglichkeit einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Nervensystems und der Psyche der Klägerin. Dies hätte durch Beiziehung weiterer Befunde und, sofern dies nicht möglich ist bzw. nicht ausreicht, durch Begutachtung der Klägerin weiter aufgeklärt werden müssen. Die Feststellung eines GdB für die seelische Beeinträchtigung allein aufgrund der vorliegenden Befunde ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich.
Weiterer Ermittlungsbedarf bestand insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht um die Erstfeststellung oder Höherstufung eines GdB, sondern vielmehr um die Entziehung eines bestandskräftig festgestellten GdB geht. Hierfür trägt die Beklagte die Beweislast. Der ihr insofern obliegende Beweis wurde von ihr nicht geführt. Damit hätte für das SG Veranlassung bestanden, den Sachverhalt entweder von Amts wegen weiter aufzuklären oder die Sache nach § 131 Abs 5 S 1 an die Verwaltung zurückzugeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dann, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Da eine solche Zurückverweisung an die Verwaltung wegen der 6-Monats-Frist des § 131 Abs 5 S 5 SGG zwischenzeitlich nicht mehr möglich ist, wird das SG selbst Beweis zu erheben haben. Insofern hat die Klägerin im Berufungsverfahren mehrere sie aktuell behandelnde Ärzte benannt. Jedenfalls muss versucht werden, Art und Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden seelischen Beeinträchtigung und des hierfür festzustellenden GdB weiter - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - aufzuklären. Das SG wird zudem in Erwägung zu ziehen haben, § 192 Abs 4 SGG anzuwenden.
3. Schließlich hat das SG zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden. Nach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Abs 1 S 1). Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil, wie bereits dargelegt wurde, der Sachverhalt ungeklärt ist. Auch das SG selber hatte zu Beginn des Klageverfahrens deutlich gemacht, dass es von einer Klärung des Sachverhalts zunächst nicht ausgegangen ist. Es hat eine Klagebegründung angefordert und der Klägerin einen Formantrag mit der Aufforderung übersandt, die sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten anzugeben.
Zudem sind die Beteiligten vom SG zu der Entscheidung mit Gerichtsbescheid nicht ausreichend angehört worden; die Anhörungsmitteilung wurde nicht zugestellt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil mit ihr eine richterliche Frist gesetzt wurde (§ 63 Abs 1 S 1 SGG). Auch enthält die Anhörungsmitteilung keinen Hinweis darauf, dass und aus welchem Grund die Klage offensichtlich unbegründet gewesen sollte.
4. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid keine Strafe für unzureichendes schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten sein kann. Die Klägerin hat durch die Nichtbegründung ihrer Klage zudem keinerlei Verfahrenspflichten verletzt. Die Klage muss nach § 92 Abs 1 S 4 SGG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angeben, sie soll es nur. Wegen der Untersuchungsmaxime des § 103 S 1 SGG muss das Gericht auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Klagebegründung den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Die fehlende Klagebegründung befreit es zudem nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und einer Beweiswürdigung.
Das Gericht hat i Ü, nachdem das SGG nunmehr eine Präklusion verspäteten Vorbringens mit § 106a SGG oder eine Betreibungsanordnung mit nachfolgender Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs 2 SGG) ermöglicht, ausreichende verfahrensrechtliche Möglichkeiten, die Nichtmitwirkung von Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung zu sanktionieren. Allerdings bestand vorliegend wegen der ausreichenden und detaillierten Angaben der Klägerin zu den sie behandelnden Ärzte und Krankenanstalten die Möglichkeit, den Sachverhalt zunächst von Amts wegen, auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Klagebegründung, weiter aufzuklären.
5. Mangels ausreichender Feststellungen durch das SG konnte der Senat nicht ohne weitere aufwändige Beweiserhebung abschließend entscheiden.
Es sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, die auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und des Erhalts beider Tatsacheninstanzen die Aufhebung und Zurückverweisung an das SG als ermessensgerecht gebieten. So sind Ermittlungen in der Sache, welche sich bereits im Verwaltungsverfahren aufgedrängt haben, vorliegend noch überhaupt nicht getätigt worden. Es sind offenbar noch zahlreiche Befund- und Behandlungsberichte beizuziehen und voraussichtlich zumindest ein umfangreiches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 159 SGG stellt iü auch nach seiner Neufassung (durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011) zum 01.01.2012 zumindest in gewissem Umfang ein Instrument der verfahrensmäßigen Qualitätssicherung dar. In der Rechtsprechung ist mit guten Gründen anerkannt, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung auch im Interesse der Rechtsuchenden gewissen Minimalanforderungen genügen muss (vgl Urteil des LSG NRW vom 22.06.2011, L 13 VG 90/10 mwN). Wird dem, wie nicht nur hier, sondern, wie dem Senat gerichtsbekannt ist, auch in mindestens einem weiteren Parallelfall (vgl. Urteil des Senats vom gleichen Tage, L 10 SB 98/12) durch den gleichen Vorderrichter nicht Rechnung getragen und sprechen, wie hier, keine sonstigen besonderen Gründe gegen eine Zurückverweisung, ist eine solche geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved