Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 582/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 134/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005.
Der am ... 1951 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine 53 m² große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 184,30 EUR zu entrichten war. Die Beheizung erfolgte mit Kohle; Angaben über Heizkosten machte der Kläger nicht. Er legte auch keine Rechnungen über den Kauf von Heizmaterial vor. Nach dem Mietvertrag waren der Kläger und Frau A. M. (seine Stiefmutter) Hauptmieter der Wohnung, diese war jedoch bereits im Jahr 1999 ausgezogen.
Der Kläger beantragte am 28. Dezember 2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, sein am ... 1986 geborener Sohn N. H. wohne mit in der Wohnung. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18. März 2005 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 423,15 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 92,15 EUR, die Hälfte der Gesamtmiete. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, bei der Antragstellung irrtümlich seinen Sohn als Mitbewohner angegeben zu haben. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass er nur die Hälfte der Miete beanspruchen könne, habe er seinen Sohn ab Januar 2005 kurzerhand ausquartiert und ihm nur noch gestattet, bis zur endgültigen Klärung besuchsweise zu kommen. Auf Nachfrage des Beklagten gab er an, eine Abmeldebescheinigung seines Sohns könne er nicht vorlegen. In dem seinem Sohn neu ausgestellten Personalausweis sei als Wohnanschrift seine Adresse eingetragen worden, um die Postzustellung zu sichern. Er sei allerdings nicht bereit, den Sohn offiziell mit wohnen zu lassen. Er sei als Mieter der Wohnung allein für die Mietzahlung zuständig.
Auf den Weiterzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 in unveränderter Höhe. Dagegen legte der Kläger wiederum Widerspruch wegen der KdU ein.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14. Juli 2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der Sohn des Klägers zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehöre, seien Kosten der Unterkunft hälftig dem Sohn und hälftig dem Kläger zuzuordnen.
Dagegen hat der Kläger am 30. September 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zuletzt noch weitere Unterkunftskosten von 92,15 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 begehrt. Sein Sohn habe sich seit Dezember 2004 nur besuchsweise in seiner Wohnung aufgehalten. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft mit diesem vor, da er, der Kläger, seine Angelegenheiten selbstständig allein regle. Auch für die Mietzahlung sei er als Wohnungsinhaber zuständig. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger weiter angegeben, der Sohn habe zunächst bei seiner im selben Haus lebenden Mutter gewohnt. Nachdem dieser dort Schwierigkeiten bekommen habe, sei er besuchsweise bei ihm untergekommen. Auch als der Sohn Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, habe dieser keinen Mietanteil an ihn geleistet. Er habe ihn daher aufgefordert, zur Großmutter zu ziehen. Nach Mitteilung des Vertreters des Beklagten war eine Ummeldung zur dortigen Anschrift am 13. November 2006 erfolgt. Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins am 16. September 2009 ist der Sohn des Klägers als Zeuge geladen worden, hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2009 abgewiesen. Nach Angaben des Klägers sei der Sohn mindestens bis März 2005 Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gewesen. Erst nach Erhalt des Bescheids vom 18. März 2005 habe er diesen ausquartiert. Für die Zeit danach ergebe sich nichts anderes. Es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob der Sohn darüber hinaus als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft anzusehen sei. Die Beweisfälligkeit gehe zulasten des Klägers. Daher habe der Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Sohn Mitglied der Haushaltsgemeinschaft sei und dem Kläger die KdU nur anteilig zustanden. Unerheblich sei, ob der Kläger alleiniger Schuldner der Mietzahlungen sei. Es komme allein darauf an, wer als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sei. Das Urteil ist am 18. Dezember 2009 gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben worden; der Bevollmächtigte des Klägers hat jedoch kein Empfangsbekenntnis zurückgeschickt. Daraufhin ist ihm Urteil am 16. Februar 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Am 17. Februar 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Diese hat er trotz mehrmaliger Erinnerung nicht begründet. Zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. Januar 2012 sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht erschienen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 18. März 2005 und vom 14. Juli 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2005, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 weitere 92,15 EUR/Monat zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger unter dem 18. August 2011 unter Hinweis auf § 153 Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2, 3 SGG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens darzulegen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll und welche Anträge weiterverfolgt würden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte des Sohns des Klägers beigezogen. Danach hat dieser in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 18. März 2005 angegeben, kostenfrei bei dem Kläger zu wohnen. Zunächst waren ihm Leistungen ohne KdU bewilligt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 24. November 2005 hat der Beklagte dem Sohn für die Zeit vom 18. März 2005 bis 31. März 2006 Leistungen unter Zugrundelegung der hälftigen KdU bewilligt. Eine Veränderungsmitteilung des Sohns vom 20. Dezember 2005 ist unter der Anschrift des Klägers gefertigt. Die Leistungsbewilligung wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 wegen des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe aufgehoben.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 B 64/06 AS ER) vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 27. Juni 2006 angegeben, auch heute noch übernachte sein Sohn bei ihm in der Wohnung. Dieser habe von Anfang an nichts zur Miete dazu gegeben. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II habe er sich aber teilweise an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hatte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) dem Kläger vorläufig für die Zeit ab 22. Dezember 2005 bis Ende August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der vollen nachgewiesenen KdU zugesprochen.
Die Gerichtsakten L 5 AS 134/10 und L 2 B 64/06 AS ER sowie die Verwaltungsakten des Beklagten über den Kläger und dessen Sohn haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 51 Abs. 1 SGG erhoben worden. Da der Zugang des Urteils beim Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, begann die Berufungsfrist erst mit Zustellung des Urteils am 16. Februar 2010 per Postzustellungsurkunde.
2.
Die Berufung ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. März 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Gegenstands einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, 750,00 EUR übersteigt. Hier ist ein Betrag von insgesamt 1.013,65 EUR (92,15 EUR x 11 Monate) im Streit.
3.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG als Rechtsnachfolger der Jobcenter Arbeitsgemeinschaft Magdeburg GmbH beteiligtenfähig. Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin beklagten ARGE getreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R (11)).
4.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigen zu entscheiden. Diese sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Telefax vom 9. Mai 2012 erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht am Termin teilnehme, er hat jedoch keinen Terminsverlegungsantrag i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt.
II.1.
Streitgegenständlich ist die Bewilligung höherer Leistungen für die KdU in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 30. November 2005. Beide Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide für diese Zeiträume hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 beschieden.
Der Streitgegenstand ist von den Beteiligten schon während des sozialgerichtlichen Verfahrens auf die KdU beschränkt worden. Soweit der Kläger in seiner Klage zunächst Einwendungen gegen eine Leistungsabsenkung von September bis November 2005 (Bescheid vom 17. August 2005) geltend gemacht hatte, hat er durch den protokollierten Antrag in der Sitzung vom 9. Dezember 2005 sein Begehren auf höhere KdU beschränkt.
2.
Die Berufung ist unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht einen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 abgelehnt hat.
a.
Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
b.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere als die bewilligten KdU. Der Beklagte hat zu Recht für den Kläger nur die Hälfte der Gesamtmietkosten für die Wohnung in Höhe von 92,15 EUR/Monat berücksichtigt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II oder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II sind. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in der Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Dies gilt auch, wenn die Wohnung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen mitgenutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Nur ausnahmsweise kann eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erfolgen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dazu gehört etwa ein wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit über das normale Maß hinausgehender Raumbedarf. Ein solcher Umstand kann aber nicht schon darin gesehen werden, dass die Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, den Anteil der Wohnkosten zu übernehmen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 55/06 R (18, 19) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07R (17); Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R (27)). Die Rechtsauffassung des 2. Senats des LSG im Beschluss vom 12. Juli 2006 (L 2 B 64/06 AS ER), der Sohn des Klägers habe wegen der geringen Berufsausbildungsbeihilfe keinen Mietanteil tragen können, ist durch die Rechtsprechung des BSG überholt.
Etwas anderes kann hingegen für Wohngemeinschaften gelten, soweit abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, etwa wenn unterschiedlich große Zimmer und/oder Anteile der Gemeinschaftsflächen genutzt werden. Nur wenn eine wirksame vertragliche Abrede nicht vorliegt, gilt hilfsweise das Kopfteilprinzip (BSG, 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R (19 f.); Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 38 f.).
Der Sohn lebte zur Überzeugung des Senats während des streitigen Zeitraums in der Wohnung des Klägers. Dies hatte der Kläger im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II so angegeben. Es bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Dies entspricht den Angaben des Sohns bei dessen Antragstellung am 18. März 2005. In den Folgeanträgen hat der Sohn zu den KdU jeweils "keine Änderungen" angegeben und in der Veränderungsmitteilung vom 20. Dezember 2005 die Anschrift des Klägers mitgeteilt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Sohn aufgefordert, zur Stiefgroßmutter zu ziehen, ist zur Überzeugung des Senats tatsächlich kein Umzug im streitigen Zeitraum erfolgt. Vielmehr ist eine Ummeldung des Sohns unter deren Anschrift erst im November 2006 dokumentiert; bis dahin war er unter der Anschrift des Klägers polizeilich gemeldet. Auch in dem Verfahren L 2 B 64/06 AS ER hatte der Kläger im Erörterungstermin am 27. Juni 2006 angegeben, sein Sohn lebe in seiner Wohnung.
Zwar hat der Kläger im Verfahren auch behauptet, er habe den Sohn "kurzerhand ausquartiert". Diese Behauptung hat er im weiteren Verlauf dahingehend modifiziert, er habe ihn bis zur Klärung der Angelegenheit "besuchsweise geduldet". Bewiesen hat er diese Behauptung nicht. Der vom Sozialgericht als Zeuge vernommene Sohn hat die Aussage verweigert. Der Senat geht davon aus, dass die Angaben des Klägers zum Rauswurf des Sohns bzw. zur Umwandlung des Wohnrechts in ein Besuchsrecht anspruchsorientiert sind. Er wollte sich auf diese Weise die vollen KdU sichern, aber die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht ändern. Dies wird insbesondere deutlich aus der Angabe, bis zur Klärung der KdU (in seinem Sinne) dulde er den Sohn nur besuchsweise. Da der Kläger zum Wohn- und Aufenthaltsort seines Sohns widersprüchlich vorgetragen hat und seine Angaben unschlüssig sind, bestand für den Senat kein Grund für eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sohns als Zeugen.
Keine Rechtfertigung für die geltend gemachten vollen KdU ist ferner der Umstand, dass dem Sohn des Klägers erst im November 2005 anteilige KdU für die Zeit ab dessen Leistungsbezug bewilligt wurden. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Kopfteilaufteilung nicht auf die Einkommensverhältnisse an. Im Übrigen hätte es dem Sohn des Klägers oblegen, selbst gegen die Leistungsbewilligung ohne KdU vorzugehen.
Unerheblich für die Kopfteilaufteilung ist schließlich das Vorbringen des Klägers, nur er sei - neben einer Mitmieterin - Mietvertragspartei gewesen. Denn die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen ist anhand der tatsächlichen Wohnverhältnisse vorzunehmen. Die zivilrechtliche Mietzahlungsverpflichtung oder interne Absprachen über die Tragung der Mietzahlungen sind nach der o.g. genannten Rechtsprechung nicht von Bedeutung.
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft (und keiner Haushaltsgemeinschaft) mit einer vertraglichen Vereinbarung über die Aufteilung der Mietkosten hat der Kläger nicht behauptet.
c.
Der Höhe nach ist der von dem Beklagten zu Grunde gelegte hälftige KdU-Anspruch korrekt ermittelt worden. Es handelt sich um die Hälfte der zu zahlenden Miete für die von dem Kläger und dessen Sohn bewohnte Wohnung. Heizkosten haben der Kläger und der Sohn nicht geltend gemacht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005.
Der am ... 1951 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine 53 m² große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 184,30 EUR zu entrichten war. Die Beheizung erfolgte mit Kohle; Angaben über Heizkosten machte der Kläger nicht. Er legte auch keine Rechnungen über den Kauf von Heizmaterial vor. Nach dem Mietvertrag waren der Kläger und Frau A. M. (seine Stiefmutter) Hauptmieter der Wohnung, diese war jedoch bereits im Jahr 1999 ausgezogen.
Der Kläger beantragte am 28. Dezember 2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, sein am ... 1986 geborener Sohn N. H. wohne mit in der Wohnung. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18. März 2005 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 423,15 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 92,15 EUR, die Hälfte der Gesamtmiete. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, bei der Antragstellung irrtümlich seinen Sohn als Mitbewohner angegeben zu haben. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass er nur die Hälfte der Miete beanspruchen könne, habe er seinen Sohn ab Januar 2005 kurzerhand ausquartiert und ihm nur noch gestattet, bis zur endgültigen Klärung besuchsweise zu kommen. Auf Nachfrage des Beklagten gab er an, eine Abmeldebescheinigung seines Sohns könne er nicht vorlegen. In dem seinem Sohn neu ausgestellten Personalausweis sei als Wohnanschrift seine Adresse eingetragen worden, um die Postzustellung zu sichern. Er sei allerdings nicht bereit, den Sohn offiziell mit wohnen zu lassen. Er sei als Mieter der Wohnung allein für die Mietzahlung zuständig.
Auf den Weiterzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 in unveränderter Höhe. Dagegen legte der Kläger wiederum Widerspruch wegen der KdU ein.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14. Juli 2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der Sohn des Klägers zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehöre, seien Kosten der Unterkunft hälftig dem Sohn und hälftig dem Kläger zuzuordnen.
Dagegen hat der Kläger am 30. September 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zuletzt noch weitere Unterkunftskosten von 92,15 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 begehrt. Sein Sohn habe sich seit Dezember 2004 nur besuchsweise in seiner Wohnung aufgehalten. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft mit diesem vor, da er, der Kläger, seine Angelegenheiten selbstständig allein regle. Auch für die Mietzahlung sei er als Wohnungsinhaber zuständig. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger weiter angegeben, der Sohn habe zunächst bei seiner im selben Haus lebenden Mutter gewohnt. Nachdem dieser dort Schwierigkeiten bekommen habe, sei er besuchsweise bei ihm untergekommen. Auch als der Sohn Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, habe dieser keinen Mietanteil an ihn geleistet. Er habe ihn daher aufgefordert, zur Großmutter zu ziehen. Nach Mitteilung des Vertreters des Beklagten war eine Ummeldung zur dortigen Anschrift am 13. November 2006 erfolgt. Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins am 16. September 2009 ist der Sohn des Klägers als Zeuge geladen worden, hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2009 abgewiesen. Nach Angaben des Klägers sei der Sohn mindestens bis März 2005 Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gewesen. Erst nach Erhalt des Bescheids vom 18. März 2005 habe er diesen ausquartiert. Für die Zeit danach ergebe sich nichts anderes. Es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob der Sohn darüber hinaus als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft anzusehen sei. Die Beweisfälligkeit gehe zulasten des Klägers. Daher habe der Beklagte zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Sohn Mitglied der Haushaltsgemeinschaft sei und dem Kläger die KdU nur anteilig zustanden. Unerheblich sei, ob der Kläger alleiniger Schuldner der Mietzahlungen sei. Es komme allein darauf an, wer als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sei. Das Urteil ist am 18. Dezember 2009 gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben worden; der Bevollmächtigte des Klägers hat jedoch kein Empfangsbekenntnis zurückgeschickt. Daraufhin ist ihm Urteil am 16. Februar 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Am 17. Februar 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Diese hat er trotz mehrmaliger Erinnerung nicht begründet. Zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 31. Januar 2012 sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht erschienen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 18. März 2005 und vom 14. Juli 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2005, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 weitere 92,15 EUR/Monat zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger unter dem 18. August 2011 unter Hinweis auf § 153 Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 2, 3 SGG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens darzulegen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll und welche Anträge weiterverfolgt würden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte des Sohns des Klägers beigezogen. Danach hat dieser in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 18. März 2005 angegeben, kostenfrei bei dem Kläger zu wohnen. Zunächst waren ihm Leistungen ohne KdU bewilligt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 24. November 2005 hat der Beklagte dem Sohn für die Zeit vom 18. März 2005 bis 31. März 2006 Leistungen unter Zugrundelegung der hälftigen KdU bewilligt. Eine Veränderungsmitteilung des Sohns vom 20. Dezember 2005 ist unter der Anschrift des Klägers gefertigt. Die Leistungsbewilligung wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 wegen des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe aufgehoben.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 B 64/06 AS ER) vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 27. Juni 2006 angegeben, auch heute noch übernachte sein Sohn bei ihm in der Wohnung. Dieser habe von Anfang an nichts zur Miete dazu gegeben. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II habe er sich aber teilweise an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hatte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) dem Kläger vorläufig für die Zeit ab 22. Dezember 2005 bis Ende August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der vollen nachgewiesenen KdU zugesprochen.
Die Gerichtsakten L 5 AS 134/10 und L 2 B 64/06 AS ER sowie die Verwaltungsakten des Beklagten über den Kläger und dessen Sohn haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 51 Abs. 1 SGG erhoben worden. Da der Zugang des Urteils beim Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, begann die Berufungsfrist erst mit Zustellung des Urteils am 16. Februar 2010 per Postzustellungsurkunde.
2.
Die Berufung ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. März 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Gegenstands einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, 750,00 EUR übersteigt. Hier ist ein Betrag von insgesamt 1.013,65 EUR (92,15 EUR x 11 Monate) im Streit.
3.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG als Rechtsnachfolger der Jobcenter Arbeitsgemeinschaft Magdeburg GmbH beteiligtenfähig. Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin beklagten ARGE getreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R (11)).
4.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigen zu entscheiden. Diese sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Telefax vom 9. Mai 2012 erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht am Termin teilnehme, er hat jedoch keinen Terminsverlegungsantrag i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt.
II.1.
Streitgegenständlich ist die Bewilligung höherer Leistungen für die KdU in den Zeiträumen vom 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 30. November 2005. Beide Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide für diese Zeiträume hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 beschieden.
Der Streitgegenstand ist von den Beteiligten schon während des sozialgerichtlichen Verfahrens auf die KdU beschränkt worden. Soweit der Kläger in seiner Klage zunächst Einwendungen gegen eine Leistungsabsenkung von September bis November 2005 (Bescheid vom 17. August 2005) geltend gemacht hatte, hat er durch den protokollierten Antrag in der Sitzung vom 9. Dezember 2005 sein Begehren auf höhere KdU beschränkt.
2.
Die Berufung ist unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht einen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 abgelehnt hat.
a.
Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
b.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere als die bewilligten KdU. Der Beklagte hat zu Recht für den Kläger nur die Hälfte der Gesamtmietkosten für die Wohnung in Höhe von 92,15 EUR/Monat berücksichtigt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig vom Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II oder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II sind. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in der Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Dies gilt auch, wenn die Wohnung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen mitgenutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Nur ausnahmsweise kann eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erfolgen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dazu gehört etwa ein wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit über das normale Maß hinausgehender Raumbedarf. Ein solcher Umstand kann aber nicht schon darin gesehen werden, dass die Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, den Anteil der Wohnkosten zu übernehmen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 55/06 R (18, 19) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung; Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07R (17); Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R (27)). Die Rechtsauffassung des 2. Senats des LSG im Beschluss vom 12. Juli 2006 (L 2 B 64/06 AS ER), der Sohn des Klägers habe wegen der geringen Berufsausbildungsbeihilfe keinen Mietanteil tragen können, ist durch die Rechtsprechung des BSG überholt.
Etwas anderes kann hingegen für Wohngemeinschaften gelten, soweit abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, etwa wenn unterschiedlich große Zimmer und/oder Anteile der Gemeinschaftsflächen genutzt werden. Nur wenn eine wirksame vertragliche Abrede nicht vorliegt, gilt hilfsweise das Kopfteilprinzip (BSG, 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R (19 f.); Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 38 f.).
Der Sohn lebte zur Überzeugung des Senats während des streitigen Zeitraums in der Wohnung des Klägers. Dies hatte der Kläger im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II so angegeben. Es bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Dies entspricht den Angaben des Sohns bei dessen Antragstellung am 18. März 2005. In den Folgeanträgen hat der Sohn zu den KdU jeweils "keine Änderungen" angegeben und in der Veränderungsmitteilung vom 20. Dezember 2005 die Anschrift des Klägers mitgeteilt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Sohn aufgefordert, zur Stiefgroßmutter zu ziehen, ist zur Überzeugung des Senats tatsächlich kein Umzug im streitigen Zeitraum erfolgt. Vielmehr ist eine Ummeldung des Sohns unter deren Anschrift erst im November 2006 dokumentiert; bis dahin war er unter der Anschrift des Klägers polizeilich gemeldet. Auch in dem Verfahren L 2 B 64/06 AS ER hatte der Kläger im Erörterungstermin am 27. Juni 2006 angegeben, sein Sohn lebe in seiner Wohnung.
Zwar hat der Kläger im Verfahren auch behauptet, er habe den Sohn "kurzerhand ausquartiert". Diese Behauptung hat er im weiteren Verlauf dahingehend modifiziert, er habe ihn bis zur Klärung der Angelegenheit "besuchsweise geduldet". Bewiesen hat er diese Behauptung nicht. Der vom Sozialgericht als Zeuge vernommene Sohn hat die Aussage verweigert. Der Senat geht davon aus, dass die Angaben des Klägers zum Rauswurf des Sohns bzw. zur Umwandlung des Wohnrechts in ein Besuchsrecht anspruchsorientiert sind. Er wollte sich auf diese Weise die vollen KdU sichern, aber die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht ändern. Dies wird insbesondere deutlich aus der Angabe, bis zur Klärung der KdU (in seinem Sinne) dulde er den Sohn nur besuchsweise. Da der Kläger zum Wohn- und Aufenthaltsort seines Sohns widersprüchlich vorgetragen hat und seine Angaben unschlüssig sind, bestand für den Senat kein Grund für eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sohns als Zeugen.
Keine Rechtfertigung für die geltend gemachten vollen KdU ist ferner der Umstand, dass dem Sohn des Klägers erst im November 2005 anteilige KdU für die Zeit ab dessen Leistungsbezug bewilligt wurden. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Kopfteilaufteilung nicht auf die Einkommensverhältnisse an. Im Übrigen hätte es dem Sohn des Klägers oblegen, selbst gegen die Leistungsbewilligung ohne KdU vorzugehen.
Unerheblich für die Kopfteilaufteilung ist schließlich das Vorbringen des Klägers, nur er sei - neben einer Mitmieterin - Mietvertragspartei gewesen. Denn die Aufteilung der KdU nach Kopfteilen ist anhand der tatsächlichen Wohnverhältnisse vorzunehmen. Die zivilrechtliche Mietzahlungsverpflichtung oder interne Absprachen über die Tragung der Mietzahlungen sind nach der o.g. genannten Rechtsprechung nicht von Bedeutung.
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft (und keiner Haushaltsgemeinschaft) mit einer vertraglichen Vereinbarung über die Aufteilung der Mietkosten hat der Kläger nicht behauptet.
c.
Der Höhe nach ist der von dem Beklagten zu Grunde gelegte hälftige KdU-Anspruch korrekt ermittelt worden. Es handelt sich um die Hälfte der zu zahlenden Miete für die von dem Kläger und dessen Sohn bewohnte Wohnung. Heizkosten haben der Kläger und der Sohn nicht geltend gemacht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
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