Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 9482/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2217/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 14.025,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung ihrer ärztlichen Leistungen im Bereich Schmerztherapie für die Quartale 1/98 bis 1/2003 unter zusätzlichem Ansatz der Gebührennummer 8451 in allen Fällen, in denen sie in ihren Abrechnungen für Patienten der A. Baden-Württemberg nur die Gebührennummer 8450 zum Ansatz gebracht hatte, sowie die Vergütung schmerztherapeutischer Leistungen bei Patienten der B. Baden-Württemberg.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Anästhesie mit Sitz in H. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Die damalige Kassenärztliche Vereinigung N., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, schloss unter dem 17.7.1996, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 24.11.1997, mit der A. Baden-Württemberg einen Gesamtvertrag zur Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten (Schmerztherapievereinbarung) ab. Für die Leistungen gemäß den Abschnitten 4.1 Erhebung einer standardisierten Anamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden 4.2 Durchführung einer Schmerzanalyse 4.3 differentialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit 4.4 Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes, gemeinsame Festlegung der Therapieziele mit dem Patienten, indikationsbezogen die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.7 (Psychotherapie, manuelle Therapie, physikalische Therapie, übende Verfahren, Hypnose)
der Schmerztherapievereinbarung wurde unter Ziff. 9.2.1. eine Pauschale von 160 DM einmal im Krankheitsfall - kann nur einmal pro Patient für die Gesamtdauer der Behandlung i.S. dieser Vereinbarung abgerechnet werden - vereinbart. Dieser Gebührentatbestand wurde als Abrechnungsnummer 8450 bezeichnet. Die Abrechnungsnummer 8451 erhielt die Gebühr nach Ziff 9.2.2. Schmerztherapievereinbarung, wonach für den zusätzlichen Aufwand bei der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten nach den Abschnitten 4.8 (ausführliche Dokumentation jedes Behandlungsfalles einschließlich standardisierter Anamnese und Behandlungsverlauf mit Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung, psychosomatischen Auswirkungen und Verlauf, therapeutischen Maßnahmen und Kontrolle des Verlaufs nach standardisierten Verfahren) je Behandlungsfall mit 120 DM vergütet werden.
Mit Urteil vom 05.03.2003 (L 5 KA 661/00) wurde die Kassenärztliche Vereinigung N., vom Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung zu erteilen. In Ausführung dieses Urteils wurde der Klägerin zunächst mit Wirkung ab dem 05.02.2003 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie (Gebührennummern 8450 und 8451) und zur Abrechnung dieser Zusatzleistungen bei Patienten der A. Baden-Württemberg und der B. Baden-Württemberg erteilt (Bescheid vom 04.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003).
Auf die hiergegen erhobene Klage (S 1 KA 3789/03) der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.07.2004 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2003 dazu, der Klägerin bereits rückwirkend ab dem ersten Quartal 1998 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung zwischen der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung N.) und der Beigeladenen (A. Baden-Württemberg) zu erteilen. Ihre hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 3568/04) nahm die Beklagte am 31.08.2005 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 27.06.2004 hatte die Klägerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung N. beantragt, alle noch nicht verjährten Abrechnungen dahingehend zu ändern, dass beim Ansatz der Nummer 8450 jeweils auch die Nummer 8451 zu vergüten sei. Sie habe diese nicht angesetzt, da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Ansatz der Nummer 8450 den Ansatz der Nummer 8451 ausschließe. Diesen Antrag lehnte die Kassenärztliche Vereinigung N. mit Bescheid vom 08.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht erhobene Klage (S 1 KA 3990/04) wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.12.2004 ab; ihre hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 655/05) nahm die Klägerin am 31.08.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 30.09.2005 vergütete die Beklagte der Klägerin daraufhin die ursprünglich abgesetzten A.-Leistungen der Positionen 8450 und 8451 ab dem ersten Quartal 1998 bis zum ersten Quartal 2003 (bis 05.02.2003) mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 33.011,19 EUR nach. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem 147-maligen Ansatz der Nummer 8450 und dem 342-maligen Ansatz der Nummer 8451.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2005 Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Nummer 8450 und die Nummer 8451 gleichzeitig zur Abrechnung kämen, weshalb die Nummer 8451 in den aufgeführten 147 Fällen des Ansatzes der Nummer 8450 zusätzlich zu vergüten sei. Gleichzeitig beantragte sie eine entsprechende rückwirkende Abrechnung für die Fälle der B ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach dem bestandskräftigen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) sei die Nummer 8451 nicht automatisch zur Nummer 8450 zuzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten rückwirkenden Vergütung der Nummern 8450 und 8451 bei Patienten der B. sei mit Bescheid vom 04.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie u.a. für Patienten der B. Baden-Württemberg mit Wirkung ab 05.02.2003 erteilt worden. Gegen diesen Bescheid sei zwar seitens der Klägerin Klage erhoben worden, jedoch nur gegen die Erteilung der Schmerztherapie-Genehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg. Somit sei die Erteilung der Genehmigung zur Schmerztherapie bei Patienten der B. Baden-Württemberg ab dem 05.02.2003 bestandskräftig und die Klägerin habe erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen bei den betreffenden Patienten abrechnen können.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.11.2006 Klage. Sie machte erneut geltend, sie sei bei Erstellung ihrer Abrechnungen irrtümlich davon ausgegangen, dass der Ansatz der Nummer 8450 den Ansatz der Ziffer 8451 ausschließe. Die Beklagte habe auch nach den Ausführungen im Klageverfahren L 5 KA 661/00 keine Veranlassung gesehen, das offenkundige Missverständnis der Klägerin auszuräumen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, eine korrekte und für sie günstige Abrechnung von Beginn an vorzunehmen. Es wäre der Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen - und auch von Treu und Glauben geboten - sie auf die offenkundig unterlassene, aber korrekte Abrechnung beider Ziffern hinzuweisen und die Ziffer 8451 der Ziffer 8450 zuzusetzen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einer anderen Klägerin aus W. in einem Parallelverfahren (L 5 KA 696/00) vor. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) stehe der Berichtigung der Honorarbescheide durch die Beklagte im Sinne der Berücksichtigung der Ziffer 8451 zusätzlich zur Ziffer 8450 nicht entgegen, da es im vorliegenden Verfahren nicht nur um die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Korrektur von Abrechnungsfehlern, sondern um den Umfang der Rückwirkung gehe. Hinsichtlich der nachträglich abzurechnenden Leistungen an B.-Versicherte wies die Klägerin darauf hin, dass die B. der Schmerztherapie-Vereinbarung der A. insofern beigetreten seien, als sie die Genehmigung durch die A. auch für die Anerkennung der B. jeweils übernehmen würden. Die Entscheidung für die A. müsse folglich wenigstens nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X ermessensgerecht auch für die B. umgesetzt werden.
Am 30.07.2007 wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid eine weitere Klage der Klägerin ab, die eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ihrer Honorarforderungen für die Quartale 4/00 bis 1/03 für die Behandlung von B.-Patienten betraf (S 1 KA 1603/07, vormals S 1 KA 2616/04). Zur Begründung wurde - wie bereits im Urteil vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachvergütung von Leistungen der Gebührennummer 8451 soweit sie es unterlassen habe, diese Leistungen neben der Leistung nach der Gebührennummer 8450 abzurechnen, da dem Nachvergütungsanspruch § 3f des HVM der Kassenärztlichen Vereinigung N. in den Fassungen vom 17.05.2000, 14.03.2001, 19.09.2001, 18.09.2002 und 04.12.2002 entgegenstehe. Zur Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen der Gebührennummer 8450 und 8451 EBM bei Patienten baden-württembergischer B. sei die Klägerin lediglich bis zum 31.12.2001 und sodann erneut erst wieder ab 05.02.2003 berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Bescheid vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2003 allein insoweit mit der Klage angegriffen, als dies den Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungsgenehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg betreffe. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Mit Urteil vom 14.04.2011 wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage gegen den Abrechnungsbescheid vom 30.09.2005 ab. Die Klage sei unzulässig, soweit die Verurteilung der Beklagten begehrt werde, in allen Fällen, in denen im Rahmen des streitigen Abrechnungsbescheides vom 30.09.2005 bei A.-Patienten die Nummer 8450 angesetzt worden sei, auch die Abrechnungsnummer 8451 zuzusetzen. Ihr stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) entgegen. Dieses Urteil sei, nachdem die Klägerin die hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 655/05) zurückgenommen habe, rechtskräftig. Streitgegenstand dieses Verfahren sei ausweislich des von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe gestellten Antrags das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, für das Quartal 1/2003 und für zurückliegende, noch nicht verjährte Quartale im Bereich der Primärkassen (also auch der A.) über den Honoraranspruch neu zu entscheiden mit der Maßgabe, dass neben der angesetzten Gebührennummer 8450 jeweils die Gebührennummer 8451 zugesetzt werde. Hierbei handele es sich um denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren, denn auch hier begehre die Klägerin in allen Fällen, in denen im Rahmen des Abrechnungsbescheides vom 30.09.2005 bei A.-Patienten die Abrechnungsnummer 8450 angesetzt worden sei, zugleich auch die Abrechnungsnummer 8451 anzusetzen. Das Begehren der Klägerin decke sich sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des streitigen Zeitraums mit dem Streitgegenstand des Verfahrens S 1 KA 3990/04, denn streitbefangen seien im Verfahren S 1 KA 3990/04 das Quartal 1/2003 und alle zurückliegenden, noch nicht verjährten Quartale gewesen; mit dem Abrechnungsbescheid vom 30.09.2005 seien in Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) und des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 im Verfahren S 1 KA 3990/04 die Quartale 1/1998 bis 1/2003 für A.-Patienten nachvergütet worden. Unabhängig davon sei die Klage insoweit auch unbegründet, da nach § 3f HVM eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen unzulässig sei. Darauf habe das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) und im Gerichtsbescheid vom 30.07.2007 (S 1 KA 1603/07) zutreffend hingewiesen.
Soweit die Klägerin die Einbeziehung der Fälle der B. in die Abrechnung begehre, sei ihre Klage unbegründet. Das Sozialgericht verwies hierzu auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2007 (S 1 KA 1603/07), demzufolge die Klägerin für die Zeit vor dem Quartal 1/02 die von ihr abgerechneten Leistungen nach den Gebührennummern 8450 und 8451 vergütet erhalten habe und deshalb eine nachträgliche Berichtigung aufgrund von § 3f HVM ebenfalls nicht mehr zulässig sei. Für die Zeit vom Quartal 1/2002 bis 05.02.2003 stehe einer Nachvergütung entgegen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum aufgrund der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 04.06.2003 keine Genehmigung zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen bei Patienten der B. Baden-Württemberg gehabt habe. Denn die Klägerin habe diesen Bescheid mit ihrer Klage lediglich insoweit angefochten, als dies den Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungsgenehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg betraf. Dementsprechend habe das Sozialgericht Karlsruhe mit dem rechtskräftigen Urteil vom 28.07.2004 die Beklagte auch nur dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem ersten Quartal 1998 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung N. und der beigeladenen A. Baden-Württemberg zu erteilen. Daran ändere auch nichts, dass - wie die Klägerin ausgeführt hat - die B. der Schmerztherapievereinbarung der A. beigetreten sei. Soweit die Klägerin geltend mache, die Entscheidung für die A. müsse wenigstens nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ermessensgerecht auch für die B. umgesetzt werden, fehle es insoweit bereits an einer für die Durchführung des Klageverfahrens erforderlichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, denn eine Entscheidung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X habe die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 nicht getroffen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.05.2011 zugestellte Urteil am 31.05.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Zulässigkeit ihrer Klage stehe nicht bereits die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) entgegen, da es dort um die Frage gegangen sei, ob die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen sei, die leicht erkennbaren, offensichtlichen Irrtümer der Klägerin bei der Abrechnung zu korrigieren. Demgegenüber stehe nunmehr der Umfang der Rückwirkung in Folge der Grundlagenentscheidung des Landessozialgerichts vom 05.02.2003 (L 5 KA 661/00) und der rechtskräftigen Folgeentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) in Streit. Sie müsse sich auch nicht auf § 3 f HVM verweisen lassen, da in dem fraglichen Zeitraum keine Honorarbescheide ergangen seien, in denen die Teilnahme der Klägerin an der Schmerztherapievereinbarung akzeptiert worden sei und Honorarvergütungen entsprechend den Angaben der Klägerin von der Beklagten angesetzt worden seien. Insoweit habe ein Verwaltungsverfahren, auf das § 3 f HVM hätte Anwendung finden können, nicht stattgefunden. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, anknüpfend an das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/04) für eine rechtlich einwandfreie Umsetzung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu sorgen und die ursprünglichen Honorarbescheide entsprechend abzuändern. Von einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle im Sinne des § 3 f HVM könne deshalb keine Rede sein. Es gehe allein darum, wie ein vollständig erklärter und gerichtlich ermittelter Sachverhalt rechtlich mit den einschlägigen Ziffern abzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in allen Fällen, in denen im Rahmen des Abrechnungsbescheid die Gebührenziffer 8450 angesetzt wurde auch die Gebührenziffer 8451 anzusetzen, und die Fälle der B. in diese Abrechnung mit einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und hebt hervor, dass die Klägerin auch in dem nunmehr anhängigen Verfahren weiterhin die Vergütung der Ziffer 8541 in 147 Fällen verlange, obwohl diese Ziffer durch sie in den betreffenden Fällen gar nicht angesetzt und somit nicht zur Abrechnung gebracht worden sei. Die Klägerin wünsche eine automatische Vergütung nicht zur Abrechnung eingereichter Ziffern. Dies habe sie in der Vergangenheit bereits mit Klage vor dem Sozialgericht und anschließender Berufung vor dem Landessozialgericht versucht durchzusetzen. Sowohl im jetzt anhängigen als auch in den vorangegangenen Verfahren mache die Klägerin geltend, ihr sei die gleichzeitige Abrechenbarkeit der Gebührenziffern 8540 und 8541 nicht bekannt gewesen, weshalb sie die Gebührenziffer 8541 nicht angesetzt habe. Es gehe vorliegend also um den identischen Streitgegenstand wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Betroffen seien auch die gleichen Quartale. Es handele sich folglich nicht um einen neuen abgrenzbaren Geschehensablauf. Mit dem Umfang der rückwirkenden Genehmigung habe dieser Teil des Streitgegenstandes nichts zu tun. Die Klage wäre auch nicht begründet. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Nachvergütung, die sie in Umsetzung der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 5 KA 3568/04 zu erbringen hatte, die Abrechnung auf unterlassene Ansätze zu prüfen. Die Vollständigkeit der Abrechnung sei vielmehr durch den abrechnenden Vertragsarzt zu gewährleisten. Es gebe auch keinen Automatismus, wonach bei Ansatz der Gebührenziffer 8450 stets auch die Ziffer 8541 anzusetzen sei. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund der Abrechnungsunterlagen der Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Ziffer 8451, wenn sie nicht angesetzt worden sei, auch nicht erbracht worden sei. Auch eine Einbeziehung der B.-Fälle in die Nachvergütung komme nicht in Betracht. Diese Fälle seien in den vorangegangenen Verfahren nicht Streitgegenstand gewesen, es sei jeweils nur um die Abrechnung der A.-Fälle gestritten worden. Dementsprechend sei die Beklagte vom Landessozialgericht zur Genehmigung der Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung der A. verurteilt worden. Aufgrund dieses Urteils habe sie der Klägerin dann gleichzeitig die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung der B. erteilt. Die rückwirkende Teilnahme hinsichtlich der B.-Versicherten sei in der Folge mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 bestandskräftig abgelehnt worden. Denn der nachfolgende Rechtsstreit über die Rückwirkung der Genehmigung habe sich ausschließlich auf A.-Patienten bezogen. Die Klägerin könne hinsichtlich eines bestandskräftig entschiedenen Begehrens den Rechtsweg nicht mehr beschreiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Stuttgart zum Verfahren S 5 KA 9482/06, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Karlsruhe zu den Verfahren S 1 KA 3990/04, S 1 KA 3789/03, S 1 KA 4659/04, S 1 KA 1603/07 (vormals S 1 KA 2616/04), sowie auf die Akten des Senats zu den Verfahren L 5 KA 661/00, L 5 KA 1868/04 ER-B, L 5 KA 3568/04, L 5 KA 655/05 und des vorliegenden Berufungsverfahrens L 5 KA 2217/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 SGG auch sonst zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die vor dem Sozialgericht erhobene Klage war aufgrund entgegenstehender rechtskräftiger Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Nachvergütung durch zusätzlichen Ansatz der Gebührenziffer 8451 neben allen mit Bescheid vom 30.09.2005 nachvergüteten 147 Fällen der Gebührenziffer 8450 zutreffend und umfassend begründet als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Die Klage hinsichtlich der Einbeziehung von Fällen der B.-versicherten Patienten in die Nachvergütung ist ebenfalls unzulässig, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist.
Über den Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung der Gebührenziffer 8451 neben den Fällen, in denen sie die Gebührenziffer 8450 zur Abrechnung angesetzt hatte, ist bereits mit Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) rechtskräftig entschieden worden mit der Folge, dass die Rechtskraft dieses Urteils der Zulässigkeit einer erneuten Klage entgegensteht. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren ist ergänzend das Folgende auszuführen:
Soweit die Klägerin geltend macht, in dem Verfahren S 1 KA 3990/04 sei es nicht - wie jetzt -um den Umfang der rückwirkend zu gewährenden Leistungen in Folge der Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 05.02.2003 (L 5 KA 661/00) und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) gegangen, sondern um die Frage, ob die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die offensichtlichen Abrechnungsfehler bei den Gebührenziffern 8450 und 8451 zu korrigieren, greift diese Argumentation nicht. Sie begründet nicht, dass sich die Verfahren auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen.
Die Klägerin vertritt - so ausdrücklich in ihrer Klagebegründung - weiterhin die Auffassung, die Beklagte müsse von Amts wegen nunmehr auch die Vergütung nach GNR 8451 in allen Fällen, in denen sie lediglich GNR 8450 abgerechnet habe, nacherstatten, obwohl sie selbst diese GNR ursprünglich nicht abgerechnet hat. Damit verlangt sie nicht anderes, als dass über die Nacherstattung der von ihr ursprünglich abgerechneten Leistungen hinaus eine weitergehende Nachvergütung im Wege der Abrechnungskorrektur durch die Beklagte vorgenommen wird. Die Klägerin möchte mit ihrer Argumentation im vorliegenden Verfahren erneut erreichen, die Korrektur ihres Versäumnisses bei der Abrechnung ihrer Leistungen der Beklagten aufzubürden. Damit steht erneut die Frage, ob es Aufgabe der Beklagten ist, Vergütung für nicht in Ansatz gebrachte GNRN zu gewähren, in Streit, über die im Verfahren S 1 KA 3990/04 bereits vom Sozialgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil entschieden worden ist. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation letztlich, dass auch die Nacherstattung nur auf der Grundlage der von ihr ursprünglich geltend gemachten Abrechnungsdaten erfolgen kann. Insoweit hat die Beklagte im Bescheid vom 30.09.2005 zutreffend die jeweiligen Fallzahlen der von der Klägerin abgerechneten und ursprünglich abgesetzten GNRN 8450 (147 Fälle) und 8451 (342 Fälle) der Nachvergütung zugrunde gelegt. Zu einer darüberhinausgehenden Korrektur war die Beklagte nicht verpflichtet. Die Streitgegenstände des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits und des nunmehr anhängigen Verfahrens sind auch in zeitlicher Hinsicht deckungsgleich, da im Klageverfahren S 1 KA 3990/04 - L 5 KA 655/05 - das Quartal 1/2003 und die zurückliegenden, noch nicht verjährten Quartale streitgegenständlich waren. Da in dem zeitlich parallel geführten Rechtsstreit S 1 KA 3789/03 - L 5 KA 3548/04 - die Rechtsfrage anhängig war, ob die Klägerin zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit der damals beigeladenen A. Baden-Württemberg ab dem ersten Quartal 1998 überhaupt zuzulassen war, war die Abrechnung dieser Quartale noch nicht verjährt, so dass die Quartale 1/1998 bis 1/2003 Gegenstand des Verfahrens S 1 KA 3990/04 waren. Auch im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin eine Korrektur der Vergütung für die Quartale 1/1998 bis 1/2003, so dass das Sozialgericht zu Recht von einer zeitlichen Übereinstimmung beider Streitgegenstände ausgegangen ist.
Dass im Wege der Nachvergütung eine ergänzende Korrektur ihres Abrechnungsfehlers nicht erfolgen werde, und sie hierzu einen erneuten Rechtsstreit nicht mehr zulässigerweise anhängig machen konnte, dürfte für die Klägerin im Übrigen bereits aufgrund des Umstands eindeutig gewesen sein, dass sowohl über den Ausgangsrechtsstreit hinsichtlich ihrer generellen - rückwirkenden - Zulassung zur Durchführung von schmerztherapeutischer Behandlung, als auch über den parallel geführten Rechtsstreit hinsichtlich der Abrechnungskorrektur am 31.08.2005 gemeinsam vor dem erkennenden Senat verhandelt worden ist. Während die Beklagte in diesem Termin ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/04) zurückgenommen und damit die Berechtigung der Klägerin zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit der A. ab dem ersten Quartal 1998 in der Sache anerkannt hat, hat die Klägerin in der gleichen Sitzung ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 zurückgenommen und damit dessen Entscheidung zum fehlenden Anspruch auf Korrektur ihrer irrtümlichen, unvollständigen Abrechnung rechtskräftig werden lassen. Mit ihrer nunmehr geltend gemachten Auffassung, die Nachvergütung müsse auch die Abrechnungskorrektur umfassen, setzt sie sich letztlich zu ihrem eigenen prozessualen Verhalten in der damaligen Sitzung in Widerspruch.
Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung der bei den B.-versicherten Patienten erbrachten Schmerztherapien verlangt, ist die Klage nach Auffassung des Senats ebenfalls unzulässig, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist. Auch über die Frage, ob eine Nachvergütung der Gebührenziffer 8451 bei Fällen der B.-Patienten erfolgen kann, wenn für diese nur die Gebührenziffer 8450 angesetzt worden war, ist ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2007 im Verfahren S 1 KA 1603/07 betrifft genau diesen Streitgegenstand, die nunmehr erneut geltend gemachten B.-Fälle. Gegenstand des Verfahrens war der im Zusammenhang mit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Abrechnungen für B.-Patienten gestellte Antrag der Klägerin (neben der Aufhebung der vorgenommenen Honorarkürzungen) auf Neubescheidung für die Quartale 4/00 bis 1/03 mit der Maßgabe, dass neben der angesetzten Gebührenziffer 8450 jeweils die Gebührenziffer 8451 zuzusetzen sei. Für die Zeit bis zum 31.12.2001 war die Klägerin nach den Feststellungen des Sozialgerichts Karlsruhe aufgrund einer vorläufigen Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit dem B.-Landesverband und damit zur entsprechenden Abrechnung berechtigt. Das Sozialgericht hat ferner in dem Gerichtsbescheid festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 05.02.2003 zur Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen für B.-Patienten nicht berechtigt war, da sie über keine Abrechnungsbefugnis verfügte. Die Klägerin hatte die für die Zeit ab dem 05.02.2003 erteilte Genehmigung zur Durchführung schmerztherapeutischer Leistungen, die sich auf Patienten der A. und der B. erstreckte, ausweislich ihrer am 23.10.2003 erhobenen Klage (S 1 KA 3789/03) nur bezüglich der A.-Patienten angefochten, so dass der nicht angegriffene Regelungsteil - die Versagung der rückwirkenden Abrechnungsbefugnis für B.-Patienten - bestandskräftig geworden war. Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Gerichtsbescheid vom 30.07.2007 im Übrigen auch in Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts vom 08.12.2004 generell zum Anspruch auf Abrechnungskorrektur ausgeführt, dass die Beklagte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn sie die von der Klägerin versäumte Abrechnung der Gebührenziffer 8451 nicht korrigiere. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden, so dass seine Rechtskraft einer erneuten Überprüfung des gleichen Streitgegenstandes entgegensteht.
Die Berufung der Klägerin war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Für die nachträglich zu berücksichtigende Gebührenziffer 8451 in 147 Fällen berechnet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG mit 9.025,80 EUR bei einem Vergütungswert von 61,40 EUR pro Fall. Die Anzahl der B.-Fälle, in denen eine solche Nachvergütung zu erfolgen hätte, vermochte die Klägerin nicht anzugeben, obwohl ihr dies durch Auswertung ihrer eigenen Abrechnungsunterlagen grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Da die Beteiligten zu einer genauen Bezifferung der insoweit geltend gemachten Nachforderung offenbar nicht in der Lage waren, bemisst sich der Streitwert hierfür nach dem Regelstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,- EUR, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 14.025,80 EUR ergibt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 14.025,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung ihrer ärztlichen Leistungen im Bereich Schmerztherapie für die Quartale 1/98 bis 1/2003 unter zusätzlichem Ansatz der Gebührennummer 8451 in allen Fällen, in denen sie in ihren Abrechnungen für Patienten der A. Baden-Württemberg nur die Gebührennummer 8450 zum Ansatz gebracht hatte, sowie die Vergütung schmerztherapeutischer Leistungen bei Patienten der B. Baden-Württemberg.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Anästhesie mit Sitz in H. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Die damalige Kassenärztliche Vereinigung N., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, schloss unter dem 17.7.1996, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 24.11.1997, mit der A. Baden-Württemberg einen Gesamtvertrag zur Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten (Schmerztherapievereinbarung) ab. Für die Leistungen gemäß den Abschnitten 4.1 Erhebung einer standardisierten Anamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden 4.2 Durchführung einer Schmerzanalyse 4.3 differentialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit 4.4 Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes, gemeinsame Festlegung der Therapieziele mit dem Patienten, indikationsbezogen die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.7 (Psychotherapie, manuelle Therapie, physikalische Therapie, übende Verfahren, Hypnose)
der Schmerztherapievereinbarung wurde unter Ziff. 9.2.1. eine Pauschale von 160 DM einmal im Krankheitsfall - kann nur einmal pro Patient für die Gesamtdauer der Behandlung i.S. dieser Vereinbarung abgerechnet werden - vereinbart. Dieser Gebührentatbestand wurde als Abrechnungsnummer 8450 bezeichnet. Die Abrechnungsnummer 8451 erhielt die Gebühr nach Ziff 9.2.2. Schmerztherapievereinbarung, wonach für den zusätzlichen Aufwand bei der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten nach den Abschnitten 4.8 (ausführliche Dokumentation jedes Behandlungsfalles einschließlich standardisierter Anamnese und Behandlungsverlauf mit Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung, psychosomatischen Auswirkungen und Verlauf, therapeutischen Maßnahmen und Kontrolle des Verlaufs nach standardisierten Verfahren) je Behandlungsfall mit 120 DM vergütet werden.
Mit Urteil vom 05.03.2003 (L 5 KA 661/00) wurde die Kassenärztliche Vereinigung N., vom Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung zu erteilen. In Ausführung dieses Urteils wurde der Klägerin zunächst mit Wirkung ab dem 05.02.2003 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie (Gebührennummern 8450 und 8451) und zur Abrechnung dieser Zusatzleistungen bei Patienten der A. Baden-Württemberg und der B. Baden-Württemberg erteilt (Bescheid vom 04.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003).
Auf die hiergegen erhobene Klage (S 1 KA 3789/03) der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.07.2004 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2003 dazu, der Klägerin bereits rückwirkend ab dem ersten Quartal 1998 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung zwischen der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung N.) und der Beigeladenen (A. Baden-Württemberg) zu erteilen. Ihre hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 3568/04) nahm die Beklagte am 31.08.2005 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 27.06.2004 hatte die Klägerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung N. beantragt, alle noch nicht verjährten Abrechnungen dahingehend zu ändern, dass beim Ansatz der Nummer 8450 jeweils auch die Nummer 8451 zu vergüten sei. Sie habe diese nicht angesetzt, da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Ansatz der Nummer 8450 den Ansatz der Nummer 8451 ausschließe. Diesen Antrag lehnte die Kassenärztliche Vereinigung N. mit Bescheid vom 08.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 07.10.2004 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht erhobene Klage (S 1 KA 3990/04) wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.12.2004 ab; ihre hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 655/05) nahm die Klägerin am 31.08.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 30.09.2005 vergütete die Beklagte der Klägerin daraufhin die ursprünglich abgesetzten A.-Leistungen der Positionen 8450 und 8451 ab dem ersten Quartal 1998 bis zum ersten Quartal 2003 (bis 05.02.2003) mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 33.011,19 EUR nach. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem 147-maligen Ansatz der Nummer 8450 und dem 342-maligen Ansatz der Nummer 8451.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2005 Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Nummer 8450 und die Nummer 8451 gleichzeitig zur Abrechnung kämen, weshalb die Nummer 8451 in den aufgeführten 147 Fällen des Ansatzes der Nummer 8450 zusätzlich zu vergüten sei. Gleichzeitig beantragte sie eine entsprechende rückwirkende Abrechnung für die Fälle der B ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach dem bestandskräftigen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) sei die Nummer 8451 nicht automatisch zur Nummer 8450 zuzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten rückwirkenden Vergütung der Nummern 8450 und 8451 bei Patienten der B. sei mit Bescheid vom 04.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie u.a. für Patienten der B. Baden-Württemberg mit Wirkung ab 05.02.2003 erteilt worden. Gegen diesen Bescheid sei zwar seitens der Klägerin Klage erhoben worden, jedoch nur gegen die Erteilung der Schmerztherapie-Genehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg. Somit sei die Erteilung der Genehmigung zur Schmerztherapie bei Patienten der B. Baden-Württemberg ab dem 05.02.2003 bestandskräftig und die Klägerin habe erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen bei den betreffenden Patienten abrechnen können.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.11.2006 Klage. Sie machte erneut geltend, sie sei bei Erstellung ihrer Abrechnungen irrtümlich davon ausgegangen, dass der Ansatz der Nummer 8450 den Ansatz der Ziffer 8451 ausschließe. Die Beklagte habe auch nach den Ausführungen im Klageverfahren L 5 KA 661/00 keine Veranlassung gesehen, das offenkundige Missverständnis der Klägerin auszuräumen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, eine korrekte und für sie günstige Abrechnung von Beginn an vorzunehmen. Es wäre der Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen - und auch von Treu und Glauben geboten - sie auf die offenkundig unterlassene, aber korrekte Abrechnung beider Ziffern hinzuweisen und die Ziffer 8451 der Ziffer 8450 zuzusetzen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einer anderen Klägerin aus W. in einem Parallelverfahren (L 5 KA 696/00) vor. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) stehe der Berichtigung der Honorarbescheide durch die Beklagte im Sinne der Berücksichtigung der Ziffer 8451 zusätzlich zur Ziffer 8450 nicht entgegen, da es im vorliegenden Verfahren nicht nur um die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Korrektur von Abrechnungsfehlern, sondern um den Umfang der Rückwirkung gehe. Hinsichtlich der nachträglich abzurechnenden Leistungen an B.-Versicherte wies die Klägerin darauf hin, dass die B. der Schmerztherapie-Vereinbarung der A. insofern beigetreten seien, als sie die Genehmigung durch die A. auch für die Anerkennung der B. jeweils übernehmen würden. Die Entscheidung für die A. müsse folglich wenigstens nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X ermessensgerecht auch für die B. umgesetzt werden.
Am 30.07.2007 wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid eine weitere Klage der Klägerin ab, die eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ihrer Honorarforderungen für die Quartale 4/00 bis 1/03 für die Behandlung von B.-Patienten betraf (S 1 KA 1603/07, vormals S 1 KA 2616/04). Zur Begründung wurde - wie bereits im Urteil vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachvergütung von Leistungen der Gebührennummer 8451 soweit sie es unterlassen habe, diese Leistungen neben der Leistung nach der Gebührennummer 8450 abzurechnen, da dem Nachvergütungsanspruch § 3f des HVM der Kassenärztlichen Vereinigung N. in den Fassungen vom 17.05.2000, 14.03.2001, 19.09.2001, 18.09.2002 und 04.12.2002 entgegenstehe. Zur Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen der Gebührennummer 8450 und 8451 EBM bei Patienten baden-württembergischer B. sei die Klägerin lediglich bis zum 31.12.2001 und sodann erneut erst wieder ab 05.02.2003 berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Bescheid vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2003 allein insoweit mit der Klage angegriffen, als dies den Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungsgenehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg betreffe. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Mit Urteil vom 14.04.2011 wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage gegen den Abrechnungsbescheid vom 30.09.2005 ab. Die Klage sei unzulässig, soweit die Verurteilung der Beklagten begehrt werde, in allen Fällen, in denen im Rahmen des streitigen Abrechnungsbescheides vom 30.09.2005 bei A.-Patienten die Nummer 8450 angesetzt worden sei, auch die Abrechnungsnummer 8451 zuzusetzen. Ihr stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) entgegen. Dieses Urteil sei, nachdem die Klägerin die hiergegen erhobene Berufung (L 5 KA 655/05) zurückgenommen habe, rechtskräftig. Streitgegenstand dieses Verfahren sei ausweislich des von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe gestellten Antrags das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, für das Quartal 1/2003 und für zurückliegende, noch nicht verjährte Quartale im Bereich der Primärkassen (also auch der A.) über den Honoraranspruch neu zu entscheiden mit der Maßgabe, dass neben der angesetzten Gebührennummer 8450 jeweils die Gebührennummer 8451 zugesetzt werde. Hierbei handele es sich um denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren, denn auch hier begehre die Klägerin in allen Fällen, in denen im Rahmen des Abrechnungsbescheides vom 30.09.2005 bei A.-Patienten die Abrechnungsnummer 8450 angesetzt worden sei, zugleich auch die Abrechnungsnummer 8451 anzusetzen. Das Begehren der Klägerin decke sich sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des streitigen Zeitraums mit dem Streitgegenstand des Verfahrens S 1 KA 3990/04, denn streitbefangen seien im Verfahren S 1 KA 3990/04 das Quartal 1/2003 und alle zurückliegenden, noch nicht verjährten Quartale gewesen; mit dem Abrechnungsbescheid vom 30.09.2005 seien in Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) und des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 im Verfahren S 1 KA 3990/04 die Quartale 1/1998 bis 1/2003 für A.-Patienten nachvergütet worden. Unabhängig davon sei die Klage insoweit auch unbegründet, da nach § 3f HVM eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen unzulässig sei. Darauf habe das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) und im Gerichtsbescheid vom 30.07.2007 (S 1 KA 1603/07) zutreffend hingewiesen.
Soweit die Klägerin die Einbeziehung der Fälle der B. in die Abrechnung begehre, sei ihre Klage unbegründet. Das Sozialgericht verwies hierzu auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2007 (S 1 KA 1603/07), demzufolge die Klägerin für die Zeit vor dem Quartal 1/02 die von ihr abgerechneten Leistungen nach den Gebührennummern 8450 und 8451 vergütet erhalten habe und deshalb eine nachträgliche Berichtigung aufgrund von § 3f HVM ebenfalls nicht mehr zulässig sei. Für die Zeit vom Quartal 1/2002 bis 05.02.2003 stehe einer Nachvergütung entgegen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum aufgrund der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 04.06.2003 keine Genehmigung zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen bei Patienten der B. Baden-Württemberg gehabt habe. Denn die Klägerin habe diesen Bescheid mit ihrer Klage lediglich insoweit angefochten, als dies den Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungsgenehmigung für Patienten der A. Baden-Württemberg betraf. Dementsprechend habe das Sozialgericht Karlsruhe mit dem rechtskräftigen Urteil vom 28.07.2004 die Beklagte auch nur dazu verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem ersten Quartal 1998 die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung N. und der beigeladenen A. Baden-Württemberg zu erteilen. Daran ändere auch nichts, dass - wie die Klägerin ausgeführt hat - die B. der Schmerztherapievereinbarung der A. beigetreten sei. Soweit die Klägerin geltend mache, die Entscheidung für die A. müsse wenigstens nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ermessensgerecht auch für die B. umgesetzt werden, fehle es insoweit bereits an einer für die Durchführung des Klageverfahrens erforderlichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, denn eine Entscheidung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X habe die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 nicht getroffen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.05.2011 zugestellte Urteil am 31.05.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Zulässigkeit ihrer Klage stehe nicht bereits die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) entgegen, da es dort um die Frage gegangen sei, ob die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen sei, die leicht erkennbaren, offensichtlichen Irrtümer der Klägerin bei der Abrechnung zu korrigieren. Demgegenüber stehe nunmehr der Umfang der Rückwirkung in Folge der Grundlagenentscheidung des Landessozialgerichts vom 05.02.2003 (L 5 KA 661/00) und der rechtskräftigen Folgeentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) in Streit. Sie müsse sich auch nicht auf § 3 f HVM verweisen lassen, da in dem fraglichen Zeitraum keine Honorarbescheide ergangen seien, in denen die Teilnahme der Klägerin an der Schmerztherapievereinbarung akzeptiert worden sei und Honorarvergütungen entsprechend den Angaben der Klägerin von der Beklagten angesetzt worden seien. Insoweit habe ein Verwaltungsverfahren, auf das § 3 f HVM hätte Anwendung finden können, nicht stattgefunden. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, anknüpfend an das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/04) für eine rechtlich einwandfreie Umsetzung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu sorgen und die ursprünglichen Honorarbescheide entsprechend abzuändern. Von einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle im Sinne des § 3 f HVM könne deshalb keine Rede sein. Es gehe allein darum, wie ein vollständig erklärter und gerichtlich ermittelter Sachverhalt rechtlich mit den einschlägigen Ziffern abzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in allen Fällen, in denen im Rahmen des Abrechnungsbescheid die Gebührenziffer 8450 angesetzt wurde auch die Gebührenziffer 8451 anzusetzen, und die Fälle der B. in diese Abrechnung mit einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und hebt hervor, dass die Klägerin auch in dem nunmehr anhängigen Verfahren weiterhin die Vergütung der Ziffer 8541 in 147 Fällen verlange, obwohl diese Ziffer durch sie in den betreffenden Fällen gar nicht angesetzt und somit nicht zur Abrechnung gebracht worden sei. Die Klägerin wünsche eine automatische Vergütung nicht zur Abrechnung eingereichter Ziffern. Dies habe sie in der Vergangenheit bereits mit Klage vor dem Sozialgericht und anschließender Berufung vor dem Landessozialgericht versucht durchzusetzen. Sowohl im jetzt anhängigen als auch in den vorangegangenen Verfahren mache die Klägerin geltend, ihr sei die gleichzeitige Abrechenbarkeit der Gebührenziffern 8540 und 8541 nicht bekannt gewesen, weshalb sie die Gebührenziffer 8541 nicht angesetzt habe. Es gehe vorliegend also um den identischen Streitgegenstand wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Betroffen seien auch die gleichen Quartale. Es handele sich folglich nicht um einen neuen abgrenzbaren Geschehensablauf. Mit dem Umfang der rückwirkenden Genehmigung habe dieser Teil des Streitgegenstandes nichts zu tun. Die Klage wäre auch nicht begründet. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Nachvergütung, die sie in Umsetzung der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 5 KA 3568/04 zu erbringen hatte, die Abrechnung auf unterlassene Ansätze zu prüfen. Die Vollständigkeit der Abrechnung sei vielmehr durch den abrechnenden Vertragsarzt zu gewährleisten. Es gebe auch keinen Automatismus, wonach bei Ansatz der Gebührenziffer 8450 stets auch die Ziffer 8541 anzusetzen sei. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund der Abrechnungsunterlagen der Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Ziffer 8451, wenn sie nicht angesetzt worden sei, auch nicht erbracht worden sei. Auch eine Einbeziehung der B.-Fälle in die Nachvergütung komme nicht in Betracht. Diese Fälle seien in den vorangegangenen Verfahren nicht Streitgegenstand gewesen, es sei jeweils nur um die Abrechnung der A.-Fälle gestritten worden. Dementsprechend sei die Beklagte vom Landessozialgericht zur Genehmigung der Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung der A. verurteilt worden. Aufgrund dieses Urteils habe sie der Klägerin dann gleichzeitig die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung der B. erteilt. Die rückwirkende Teilnahme hinsichtlich der B.-Versicherten sei in der Folge mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 bestandskräftig abgelehnt worden. Denn der nachfolgende Rechtsstreit über die Rückwirkung der Genehmigung habe sich ausschließlich auf A.-Patienten bezogen. Die Klägerin könne hinsichtlich eines bestandskräftig entschiedenen Begehrens den Rechtsweg nicht mehr beschreiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Stuttgart zum Verfahren S 5 KA 9482/06, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Karlsruhe zu den Verfahren S 1 KA 3990/04, S 1 KA 3789/03, S 1 KA 4659/04, S 1 KA 1603/07 (vormals S 1 KA 2616/04), sowie auf die Akten des Senats zu den Verfahren L 5 KA 661/00, L 5 KA 1868/04 ER-B, L 5 KA 3568/04, L 5 KA 655/05 und des vorliegenden Berufungsverfahrens L 5 KA 2217/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 SGG auch sonst zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die vor dem Sozialgericht erhobene Klage war aufgrund entgegenstehender rechtskräftiger Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Nachvergütung durch zusätzlichen Ansatz der Gebührenziffer 8451 neben allen mit Bescheid vom 30.09.2005 nachvergüteten 147 Fällen der Gebührenziffer 8450 zutreffend und umfassend begründet als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Die Klage hinsichtlich der Einbeziehung von Fällen der B.-versicherten Patienten in die Nachvergütung ist ebenfalls unzulässig, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist.
Über den Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung der Gebührenziffer 8451 neben den Fällen, in denen sie die Gebührenziffer 8450 zur Abrechnung angesetzt hatte, ist bereits mit Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 (S 1 KA 3990/04) rechtskräftig entschieden worden mit der Folge, dass die Rechtskraft dieses Urteils der Zulässigkeit einer erneuten Klage entgegensteht. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren ist ergänzend das Folgende auszuführen:
Soweit die Klägerin geltend macht, in dem Verfahren S 1 KA 3990/04 sei es nicht - wie jetzt -um den Umfang der rückwirkend zu gewährenden Leistungen in Folge der Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 05.02.2003 (L 5 KA 661/00) und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/03) gegangen, sondern um die Frage, ob die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die offensichtlichen Abrechnungsfehler bei den Gebührenziffern 8450 und 8451 zu korrigieren, greift diese Argumentation nicht. Sie begründet nicht, dass sich die Verfahren auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen.
Die Klägerin vertritt - so ausdrücklich in ihrer Klagebegründung - weiterhin die Auffassung, die Beklagte müsse von Amts wegen nunmehr auch die Vergütung nach GNR 8451 in allen Fällen, in denen sie lediglich GNR 8450 abgerechnet habe, nacherstatten, obwohl sie selbst diese GNR ursprünglich nicht abgerechnet hat. Damit verlangt sie nicht anderes, als dass über die Nacherstattung der von ihr ursprünglich abgerechneten Leistungen hinaus eine weitergehende Nachvergütung im Wege der Abrechnungskorrektur durch die Beklagte vorgenommen wird. Die Klägerin möchte mit ihrer Argumentation im vorliegenden Verfahren erneut erreichen, die Korrektur ihres Versäumnisses bei der Abrechnung ihrer Leistungen der Beklagten aufzubürden. Damit steht erneut die Frage, ob es Aufgabe der Beklagten ist, Vergütung für nicht in Ansatz gebrachte GNRN zu gewähren, in Streit, über die im Verfahren S 1 KA 3990/04 bereits vom Sozialgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil entschieden worden ist. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation letztlich, dass auch die Nacherstattung nur auf der Grundlage der von ihr ursprünglich geltend gemachten Abrechnungsdaten erfolgen kann. Insoweit hat die Beklagte im Bescheid vom 30.09.2005 zutreffend die jeweiligen Fallzahlen der von der Klägerin abgerechneten und ursprünglich abgesetzten GNRN 8450 (147 Fälle) und 8451 (342 Fälle) der Nachvergütung zugrunde gelegt. Zu einer darüberhinausgehenden Korrektur war die Beklagte nicht verpflichtet. Die Streitgegenstände des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits und des nunmehr anhängigen Verfahrens sind auch in zeitlicher Hinsicht deckungsgleich, da im Klageverfahren S 1 KA 3990/04 - L 5 KA 655/05 - das Quartal 1/2003 und die zurückliegenden, noch nicht verjährten Quartale streitgegenständlich waren. Da in dem zeitlich parallel geführten Rechtsstreit S 1 KA 3789/03 - L 5 KA 3548/04 - die Rechtsfrage anhängig war, ob die Klägerin zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit der damals beigeladenen A. Baden-Württemberg ab dem ersten Quartal 1998 überhaupt zuzulassen war, war die Abrechnung dieser Quartale noch nicht verjährt, so dass die Quartale 1/1998 bis 1/2003 Gegenstand des Verfahrens S 1 KA 3990/04 waren. Auch im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin eine Korrektur der Vergütung für die Quartale 1/1998 bis 1/2003, so dass das Sozialgericht zu Recht von einer zeitlichen Übereinstimmung beider Streitgegenstände ausgegangen ist.
Dass im Wege der Nachvergütung eine ergänzende Korrektur ihres Abrechnungsfehlers nicht erfolgen werde, und sie hierzu einen erneuten Rechtsstreit nicht mehr zulässigerweise anhängig machen konnte, dürfte für die Klägerin im Übrigen bereits aufgrund des Umstands eindeutig gewesen sein, dass sowohl über den Ausgangsrechtsstreit hinsichtlich ihrer generellen - rückwirkenden - Zulassung zur Durchführung von schmerztherapeutischer Behandlung, als auch über den parallel geführten Rechtsstreit hinsichtlich der Abrechnungskorrektur am 31.08.2005 gemeinsam vor dem erkennenden Senat verhandelt worden ist. Während die Beklagte in diesem Termin ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 (S 1 KA 3789/04) zurückgenommen und damit die Berechtigung der Klägerin zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit der A. ab dem ersten Quartal 1998 in der Sache anerkannt hat, hat die Klägerin in der gleichen Sitzung ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2004 zurückgenommen und damit dessen Entscheidung zum fehlenden Anspruch auf Korrektur ihrer irrtümlichen, unvollständigen Abrechnung rechtskräftig werden lassen. Mit ihrer nunmehr geltend gemachten Auffassung, die Nachvergütung müsse auch die Abrechnungskorrektur umfassen, setzt sie sich letztlich zu ihrem eigenen prozessualen Verhalten in der damaligen Sitzung in Widerspruch.
Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung der bei den B.-versicherten Patienten erbrachten Schmerztherapien verlangt, ist die Klage nach Auffassung des Senats ebenfalls unzulässig, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist. Auch über die Frage, ob eine Nachvergütung der Gebührenziffer 8451 bei Fällen der B.-Patienten erfolgen kann, wenn für diese nur die Gebührenziffer 8450 angesetzt worden war, ist ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2007 im Verfahren S 1 KA 1603/07 betrifft genau diesen Streitgegenstand, die nunmehr erneut geltend gemachten B.-Fälle. Gegenstand des Verfahrens war der im Zusammenhang mit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Abrechnungen für B.-Patienten gestellte Antrag der Klägerin (neben der Aufhebung der vorgenommenen Honorarkürzungen) auf Neubescheidung für die Quartale 4/00 bis 1/03 mit der Maßgabe, dass neben der angesetzten Gebührenziffer 8450 jeweils die Gebührenziffer 8451 zuzusetzen sei. Für die Zeit bis zum 31.12.2001 war die Klägerin nach den Feststellungen des Sozialgerichts Karlsruhe aufgrund einer vorläufigen Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung mit dem B.-Landesverband und damit zur entsprechenden Abrechnung berechtigt. Das Sozialgericht hat ferner in dem Gerichtsbescheid festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 05.02.2003 zur Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen für B.-Patienten nicht berechtigt war, da sie über keine Abrechnungsbefugnis verfügte. Die Klägerin hatte die für die Zeit ab dem 05.02.2003 erteilte Genehmigung zur Durchführung schmerztherapeutischer Leistungen, die sich auf Patienten der A. und der B. erstreckte, ausweislich ihrer am 23.10.2003 erhobenen Klage (S 1 KA 3789/03) nur bezüglich der A.-Patienten angefochten, so dass der nicht angegriffene Regelungsteil - die Versagung der rückwirkenden Abrechnungsbefugnis für B.-Patienten - bestandskräftig geworden war. Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Gerichtsbescheid vom 30.07.2007 im Übrigen auch in Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts vom 08.12.2004 generell zum Anspruch auf Abrechnungskorrektur ausgeführt, dass die Beklagte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn sie die von der Klägerin versäumte Abrechnung der Gebührenziffer 8451 nicht korrigiere. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden, so dass seine Rechtskraft einer erneuten Überprüfung des gleichen Streitgegenstandes entgegensteht.
Die Berufung der Klägerin war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Für die nachträglich zu berücksichtigende Gebührenziffer 8451 in 147 Fällen berechnet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG mit 9.025,80 EUR bei einem Vergütungswert von 61,40 EUR pro Fall. Die Anzahl der B.-Fälle, in denen eine solche Nachvergütung zu erfolgen hätte, vermochte die Klägerin nicht anzugeben, obwohl ihr dies durch Auswertung ihrer eigenen Abrechnungsunterlagen grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Da die Beteiligten zu einer genauen Bezifferung der insoweit geltend gemachten Nachforderung offenbar nicht in der Lage waren, bemisst sich der Streitwert hierfür nach dem Regelstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,- EUR, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 14.025,80 EUR ergibt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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