Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3147/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3986/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Rente und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren.
Der am 1948 geborene Kläger befand sich - so seine eigenen Angaben - von April 1995 bis April 1997, April 1998 bis Juni 2008 und befindet sich auch aktuell seit Juli 2009 in Haft. Entsprechend weist sein Versicherungsverlauf u.a. für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2008 und seit August 2009 eine Lücke auf (vgl. im Einzelnen den vom Kläger auch angefochtenen Bescheid vom 27.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 mit dem entsprechenden Versicherungsverlauf, Bl. 249 f. VA).
Entsprechend lehnte die Beklagte einen erstmalig im September 2011 aktenkundig gewordenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - nach seinen Angaben trat die Erwerbsminderung im November 2008 ein (S. 40 VA) - mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.11.2011 (Bl. 265 VA) ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 lehnte die Beklagte auf einen im März 2012 gestellten Antrag die Rücknahme des Bescheides vom 18.11.2011 ab, weil dieser nicht rechtswidrig sei. Mit Bescheid vom 28.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 lehnte die Beklagte den ebenfalls im März 2012 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab: Der frühestmögliche Beginn für diese Rente sei bei vorzeitiger Inanspruchnahme die Vollendung des Lebensalters von 62 Jahren und 11 Monaten (§ 237 Abs. 3 i.V.m. Anlage 19 SGB VI) und damit der 01.11.2011. Zu diesem Zeitpunkt seien statt der erforderlichen 96 Kalendermonate (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) nur 14 Monate Pflichtbeiträge vorhanden. Außerdem sei der Kläger bei diesem Rentenbeginn nicht arbeitslos, sondern in Haft.
Gegen die Bescheide vom 27.02.2012, 10.04.2012 und 28.03.2012, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.08.2012, hat der Kläger am 30.08.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben (S 5 R 3146/12) und zugleich eine Eilentscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 05.09.2012 hat das Sozialgericht sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ausgeführt, weitere versicherungsrechtliche Zeiten, insbesondere in Bezug auf die Strafhaft, lägen nicht vor. Der Kläger erfülle, ausgehend vom behaupteten Eintritt einer Erwerbsminderung im November 2008, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit scheitere daran, dass der Kläger zu Beginn der Rente (01.03.2012, § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) nicht arbeitslos, sondern in Strafhaft sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2012, bezogen auf die versagten Renten, Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß § 73a des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat. Denn die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und entscheidet daher ohne mündliche Verhandlung.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte verpflichtet wird, ihm vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen. Nur insoweit hat der Kläger Einwände gegen den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts erhoben. In Bezug auf die ursprünglich auch beantragte Eilentscheidung zur Anerkennung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten, insbesondere der Strafhaft, hat der Kläger somit keine Beschwerde eingelegt, sodass der Senat hierüber auch nicht zu entscheiden hat.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlage für den Erlass der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Wie die Beklagte in den im Klageverfahren angefochtenen Bescheiden verneint auch der Senat die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung (in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - nach den Angaben des Klägers im November 2008, so zutreffend das Sozialgericht - 36 Monate Pflichtbeiträge) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung im März 2012 und damit - so wiederum zutreffend das Sozialgericht - dem 01.03.2012 als Rentenzahlungsbeginn ausgehend liegen in den letzten zehn Jahren keine acht Jahre Pflichtbeiträge vor). Die Beklagte legte dies unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die begehrten Renten in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dar. Der Senat sieht daher in entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Zu korrigieren sind diese Ausführungen - entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss - nur in Bezug auf den zu ermittelnden frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente (01.03.2012) und die Frage des für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den Angaben des Klägers zu Grunde zu legenden Zeitpunkts des Eintritts vom Erwerbsminderung (November 2008). Insoweit verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss. Aber auch ausgehend von einem Rentenbeginn für die Altersrente am 01.03.2012 liegen in den letzten 10 Jahren nur 14 Monate Pflichtbeiträge vor und ausgehend vom Eintritt von Erwerbsminderung im November 2008 liegen in den letzten fünf Jahren davor nur vier Monate Pflichtbeiträge. Denn wegen der vom Kläger verbüßten Strafhaft, insbesondere von April 1998 bis Juni 2008 und seit Juli 2009, weist sein Versicherungsverlauf insoweit Lücken auf. Die Zeiten der Strafhaft selbst sind keine rentenrechtlichen Zeiten.
Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Beschwerde spielt es somit keinerlei Rolle, wie lange der Kläger insgesamt arbeitslos war, welche Krankheiten der Kläger hat, dass er schwerbehindert ist und wie bedürftig der Kläger ist. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit stehe im bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Diese Altersgrenze ist mit § 237 SGB VI für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.1936 geboren sind, angehoben worden (§ 237 Abs. 3 SGB VI).
Damit ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Rente und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren.
Der am 1948 geborene Kläger befand sich - so seine eigenen Angaben - von April 1995 bis April 1997, April 1998 bis Juni 2008 und befindet sich auch aktuell seit Juli 2009 in Haft. Entsprechend weist sein Versicherungsverlauf u.a. für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2008 und seit August 2009 eine Lücke auf (vgl. im Einzelnen den vom Kläger auch angefochtenen Bescheid vom 27.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 mit dem entsprechenden Versicherungsverlauf, Bl. 249 f. VA).
Entsprechend lehnte die Beklagte einen erstmalig im September 2011 aktenkundig gewordenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - nach seinen Angaben trat die Erwerbsminderung im November 2008 ein (S. 40 VA) - mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.11.2011 (Bl. 265 VA) ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 lehnte die Beklagte auf einen im März 2012 gestellten Antrag die Rücknahme des Bescheides vom 18.11.2011 ab, weil dieser nicht rechtswidrig sei. Mit Bescheid vom 28.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 lehnte die Beklagte den ebenfalls im März 2012 gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab: Der frühestmögliche Beginn für diese Rente sei bei vorzeitiger Inanspruchnahme die Vollendung des Lebensalters von 62 Jahren und 11 Monaten (§ 237 Abs. 3 i.V.m. Anlage 19 SGB VI) und damit der 01.11.2011. Zu diesem Zeitpunkt seien statt der erforderlichen 96 Kalendermonate (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) nur 14 Monate Pflichtbeiträge vorhanden. Außerdem sei der Kläger bei diesem Rentenbeginn nicht arbeitslos, sondern in Haft.
Gegen die Bescheide vom 27.02.2012, 10.04.2012 und 28.03.2012, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.08.2012, hat der Kläger am 30.08.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben (S 5 R 3146/12) und zugleich eine Eilentscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 05.09.2012 hat das Sozialgericht sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und unter Darstellung der Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ausgeführt, weitere versicherungsrechtliche Zeiten, insbesondere in Bezug auf die Strafhaft, lägen nicht vor. Der Kläger erfülle, ausgehend vom behaupteten Eintritt einer Erwerbsminderung im November 2008, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit scheitere daran, dass der Kläger zu Beginn der Rente (01.03.2012, § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) nicht arbeitslos, sondern in Strafhaft sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2012, bezogen auf die versagten Renten, Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß § 73a des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat. Denn die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und entscheidet daher ohne mündliche Verhandlung.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte verpflichtet wird, ihm vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen. Nur insoweit hat der Kläger Einwände gegen den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts erhoben. In Bezug auf die ursprünglich auch beantragte Eilentscheidung zur Anerkennung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten, insbesondere der Strafhaft, hat der Kläger somit keine Beschwerde eingelegt, sodass der Senat hierüber auch nicht zu entscheiden hat.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlage für den Erlass der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Wie die Beklagte in den im Klageverfahren angefochtenen Bescheiden verneint auch der Senat die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung (in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - nach den Angaben des Klägers im November 2008, so zutreffend das Sozialgericht - 36 Monate Pflichtbeiträge) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung im März 2012 und damit - so wiederum zutreffend das Sozialgericht - dem 01.03.2012 als Rentenzahlungsbeginn ausgehend liegen in den letzten zehn Jahren keine acht Jahre Pflichtbeiträge vor). Die Beklagte legte dies unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die begehrten Renten in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dar. Der Senat sieht daher in entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Zu korrigieren sind diese Ausführungen - entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss - nur in Bezug auf den zu ermittelnden frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente (01.03.2012) und die Frage des für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den Angaben des Klägers zu Grunde zu legenden Zeitpunkts des Eintritts vom Erwerbsminderung (November 2008). Insoweit verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss. Aber auch ausgehend von einem Rentenbeginn für die Altersrente am 01.03.2012 liegen in den letzten 10 Jahren nur 14 Monate Pflichtbeiträge vor und ausgehend vom Eintritt von Erwerbsminderung im November 2008 liegen in den letzten fünf Jahren davor nur vier Monate Pflichtbeiträge. Denn wegen der vom Kläger verbüßten Strafhaft, insbesondere von April 1998 bis Juni 2008 und seit Juli 2009, weist sein Versicherungsverlauf insoweit Lücken auf. Die Zeiten der Strafhaft selbst sind keine rentenrechtlichen Zeiten.
Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Beschwerde spielt es somit keinerlei Rolle, wie lange der Kläger insgesamt arbeitslos war, welche Krankheiten der Kläger hat, dass er schwerbehindert ist und wie bedürftig der Kläger ist. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit stehe im bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Diese Altersgrenze ist mit § 237 SGB VI für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.1936 geboren sind, angehoben worden (§ 237 Abs. 3 SGB VI).
Damit ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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