Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 77/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 219/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Um die Arbeitsweise eines Behördenmitarbeiters negativ zu bewerten, kommt als Klage lediglich eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Eine derartige Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und an einem berechtigten Feststellungsinteresse.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht geltend, dass der Arbeitsstil eines Mitarbeiters des beklagten Jobcenters kritikwürdig sei.
Die 1963 geborene Klägerin war zuletzt im Jahr 2003 erwerbstätig. Sie bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Davor bezog sie Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde die Klägerin vom Beklagten gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einer persönlichen Vorsprache am 26.10.2011 eingeladen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie kam dieser Einladung gleichwohl nach. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Die fristgerecht erhobene Klage wurde vom Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin wende sich nicht gegen die Einladung selbst oder deren Wiederholung. Der Klägerin gehe es vielmehr darum, das nach ihrer Auffassung grob fehlerhafte Verwaltungshandeln zu rügen.
Am 08.03.2012 hat die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Inhalt der Berufung sei nicht die Tatsache, dass sie in die Behörde eingeladen worden sei, sondern der aus ihrer Sicht fehlerhafte, oberflächliche Arbeitsstil des Fallmanagers. Außerdem übe sie erneut Kritik an der Geschäftsleitung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der zuständige persönliche Ansprechpartner unzureichend arbeitet.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Einladung vom 17.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011. Sie ersucht vielmehr das Gericht um eine Bestätigung ihrer persönlichen Meinung über die Arbeitsweise eines Mitarbeiters des Beklagten.
Eine Klageart nach § 54 SGG kommt nicht in Betracht, insbesondere begehrt die Klägerin keine konkrete Leistung. Es kommt als statthafte Klageart lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Frage.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Es handelt sich schon nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis, das festgestellt werden könnte. Ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur vor, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 55 Rn. 5). Daran fehlt es hier.
Es fehlt weiter ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG. Für eine Bewertung der Arbeit einer Behörde im Allgemeinen oder der Arbeit einzelner Mitarbeiter (Fallmanager oder Geschäftsleitung) gibt es kein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse der Klägerin. Ihre persönliche Meinung über die Güte der Arbeit eines Mitarbeiters des Beklagten bedarf keines gerichtlichen Schutzes oder Bestätigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
München vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht geltend, dass der Arbeitsstil eines Mitarbeiters des beklagten Jobcenters kritikwürdig sei.
Die 1963 geborene Klägerin war zuletzt im Jahr 2003 erwerbstätig. Sie bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Davor bezog sie Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde die Klägerin vom Beklagten gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einer persönlichen Vorsprache am 26.10.2011 eingeladen. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie kam dieser Einladung gleichwohl nach. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Die fristgerecht erhobene Klage wurde vom Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin wende sich nicht gegen die Einladung selbst oder deren Wiederholung. Der Klägerin gehe es vielmehr darum, das nach ihrer Auffassung grob fehlerhafte Verwaltungshandeln zu rügen.
Am 08.03.2012 hat die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Inhalt der Berufung sei nicht die Tatsache, dass sie in die Behörde eingeladen worden sei, sondern der aus ihrer Sicht fehlerhafte, oberflächliche Arbeitsstil des Fallmanagers. Außerdem übe sie erneut Kritik an der Geschäftsleitung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der zuständige persönliche Ansprechpartner unzureichend arbeitet.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Einladung vom 17.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011. Sie ersucht vielmehr das Gericht um eine Bestätigung ihrer persönlichen Meinung über die Arbeitsweise eines Mitarbeiters des Beklagten.
Eine Klageart nach § 54 SGG kommt nicht in Betracht, insbesondere begehrt die Klägerin keine konkrete Leistung. Es kommt als statthafte Klageart lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Frage.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Es handelt sich schon nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis, das festgestellt werden könnte. Ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur vor, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 55 Rn. 5). Daran fehlt es hier.
Es fehlt weiter ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG. Für eine Bewertung der Arbeit einer Behörde im Allgemeinen oder der Arbeit einzelner Mitarbeiter (Fallmanager oder Geschäftsleitung) gibt es kein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse der Klägerin. Ihre persönliche Meinung über die Güte der Arbeit eines Mitarbeiters des Beklagten bedarf keines gerichtlichen Schutzes oder Bestätigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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