Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 5303/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AR 28/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger erstreben eine Verpflichtung des Sozialgerichts H. bzw. des zuständigen Kammervorsitzenden, in vier Verfahren (S 27 AS 5303/11, S 27 AS 5304/11, S 27 AS 5305/11 und S 27 AS 5306/11) jeweils eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
Bei den vier genannten Verfahren handelt es sich um in der Hauptsache erledigte Untätigkeitsklagen gegen den Träger der Grundsicherungsleistungen. Nach Erlass der begehrten Widerspruchsentscheidungen und der damit eingetretenen Erledigungen in den Hauptsachen erklärte sich der beklagte Leistungsträger jeweils nur teilweise zur Kostenübernahme dem Grunde nach bereit. Die Kläger stellten sodann jeweils mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2012 Anträge auf Kostengrundentscheidungen durch das Gericht. Die Kostengrundentscheidungen sind bisher - trotz mehrerer Nachfragen bzw. Erinnerungen an das Gericht – nicht ergangen.
Mit am 23. August 2012 beim Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtige der Kläger eine gegen das Sozialgericht H. gerichtete "Untätigkeitsbeschwerde" erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zwar sei umstritten, ob eine nicht im Gesetz geregelte Untätigkeitsbeschwerde statthaft sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bei überlanger Verfahrensdauer aber schon mehrfach einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angenommen und ein darauf beruhendes Recht auf einen Rechtsbehelf bejaht. Von dem Rechtsbehelf werde mit der Untätigkeitsbeschwerde unter Berufung auf Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt für diese sinngemäß,
das Sozialgericht H bzw. den dort zuständigen Kammervorsitzenden zu verpflichten, über die Anträge auf Kostengrundentscheidung in den Verfahren S 27 AS 5303/11, S 27 AS 5304/11, S 27 AS 5305/11 und S 27 AS 5306/11 nunmehr ohne weitere Verzögerungen zu entscheiden.
Der Direktor des Sozialgerichts H. nahm mit Schreiben vom 13. Januar 2012 zu der Beschwerde Stellung und führte aus: Dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 27. August 2012 mitgeteilt worden, dass eine Kostengrundentscheidung in den nächsten Monaten beabsichtigt sei. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde sei als unzulässig zu verwerfen. Eine Untätigkeitsbeschwerde sei mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht mehr statthaft. Weder der Direktor noch das Präsidium des Sozialgerichts könnten dem für das Verfahren zuständigen Kammervorsitzenden Weisungen erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die für die Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist weder in der für die Sozialgerichte maßgeblichen Verfahrensordnungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch in den anderen Verfahrensordnungen für die Gerichtsbarkeiten vorgesehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat daraus überzeugend den Schluss gezogen, dass ein solcher nicht in der geschriebenen Rechtsordnung geregelter und von seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen her nicht bestimmter Rechtsbehelf nicht statthaft sei (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, zitiert nach juris). Dabei hat das BSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer sei (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, 75529/01, hier zitiert nach juris), Bezug genommen. In den Gründen der zitierten Entscheidung hat der EGMR die Bundesrepublik Deutschland "ermutigt", schnell einen vorliegenden Gesetzesentwurf zu verabschieden, um einen darin vorgesehenen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer im positiven Recht zu verankern. Die Einführung eines solches Rechtsbehelfs ist nun durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) erfolgt. Durch dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 3. Dezember 2011 der neue § 198 in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügt worden. Darin werden die Voraussetzungen für die Entschädigung geregelt, die diejenigen erhalten können, die als Verfahrensbeteiligte infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht mit der sogenannten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Mit der Regelung in § 198 GVG hat der Bundesgesetzgeber den Weg der nachträglichen Entschädigung gewählt und keine Grundlage dafür geschaffen, schon präventiv in laufende Verfahren mit dem Ziel der Beschleunigung einzugreifen. Eine Verfahrensbeschleunigung kann mit dieser Regelung nur höchst indirekt mit der Verzögerungsrüge bewirkt werden. Gleichwohl dürfte diese Regelung den aus der EMRK und aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Vorgaben genügen und ist von den Gerichten auch insoweit zu akzeptieren, als zumindest nunmehr für eine nicht kodifizierte auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr besteht (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2012, 11 SchH 3/12, zitiert nach juris).
Dies gilt auch für den konkreten Fall. Zwar ergeben sich erhebliche Bedenken, ob eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG auch dann noch angebracht werden kann, wenn ein Verfahren in der Hauptsache beendet worden ist, aber die Kostengrundentscheidung noch aussteht. Dagegen spricht die Definition des Begriffs des Gerichtsverfahrens in Abs. 6 des § 198 GVG, womit danach im Sinne dieser Norm jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe gemeint ist. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, die Kostengrundentscheidung als Annex dem Klageverfahren zu zuordnen und in Bezug auf dieses Verfahren die Erledigung in der Hauptsache dem rechtskräftigen Abschluss durch eine Entscheidung gleichzustellen, so dass keine Verzögerungsrüge möglich wäre. Letztlich kann dieses aber offen bleiben. Selbst wenn Fälle wie die hier relevanten nicht unter den Anwendungsbereich des § 198 GVG fallen, besteht kein grundsätzliches Bedürfnis mehr für eine nicht kodifizierte Verzögerungsrüge. Im Hinblick auf die noch verbleibende Nebenentscheidung erscheint ein Zuwarten weniger belastend als bei einer ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache. Für Verzögerungen bei der Bescheidung des Antrags auf eine Kostengrundentscheidung dürfte eine Nichteinbeziehung in die Schadensersatzregelung nach § 198 GVG im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Ausgestaltung des vom EGMR "angemahnten" Rechtsbehelfs liegen.
Dies gilt umso mehr, als immer schon ganz erhebliche Gründe gegen eine auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende Verzögerungsrüge sprachen. Es erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Rechtspflege schwerlich möglich, einem richterlichen Spruchkörper ohne dafür bestehende gesetzliche Grundlage Vorgaben zur Verfahrensführung zu machen oder ihm die Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren zu entziehen. Ohne diese Möglichkeit ist eine nicht kodifizierte Verzögerungsrüge aber im Ergebnis wirkungslos und deshalb verfehlt.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger erstreben eine Verpflichtung des Sozialgerichts H. bzw. des zuständigen Kammervorsitzenden, in vier Verfahren (S 27 AS 5303/11, S 27 AS 5304/11, S 27 AS 5305/11 und S 27 AS 5306/11) jeweils eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
Bei den vier genannten Verfahren handelt es sich um in der Hauptsache erledigte Untätigkeitsklagen gegen den Träger der Grundsicherungsleistungen. Nach Erlass der begehrten Widerspruchsentscheidungen und der damit eingetretenen Erledigungen in den Hauptsachen erklärte sich der beklagte Leistungsträger jeweils nur teilweise zur Kostenübernahme dem Grunde nach bereit. Die Kläger stellten sodann jeweils mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2012 Anträge auf Kostengrundentscheidungen durch das Gericht. Die Kostengrundentscheidungen sind bisher - trotz mehrerer Nachfragen bzw. Erinnerungen an das Gericht – nicht ergangen.
Mit am 23. August 2012 beim Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtige der Kläger eine gegen das Sozialgericht H. gerichtete "Untätigkeitsbeschwerde" erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zwar sei umstritten, ob eine nicht im Gesetz geregelte Untätigkeitsbeschwerde statthaft sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bei überlanger Verfahrensdauer aber schon mehrfach einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angenommen und ein darauf beruhendes Recht auf einen Rechtsbehelf bejaht. Von dem Rechtsbehelf werde mit der Untätigkeitsbeschwerde unter Berufung auf Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt für diese sinngemäß,
das Sozialgericht H bzw. den dort zuständigen Kammervorsitzenden zu verpflichten, über die Anträge auf Kostengrundentscheidung in den Verfahren S 27 AS 5303/11, S 27 AS 5304/11, S 27 AS 5305/11 und S 27 AS 5306/11 nunmehr ohne weitere Verzögerungen zu entscheiden.
Der Direktor des Sozialgerichts H. nahm mit Schreiben vom 13. Januar 2012 zu der Beschwerde Stellung und führte aus: Dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 27. August 2012 mitgeteilt worden, dass eine Kostengrundentscheidung in den nächsten Monaten beabsichtigt sei. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde sei als unzulässig zu verwerfen. Eine Untätigkeitsbeschwerde sei mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht mehr statthaft. Weder der Direktor noch das Präsidium des Sozialgerichts könnten dem für das Verfahren zuständigen Kammervorsitzenden Weisungen erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die für die Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist weder in der für die Sozialgerichte maßgeblichen Verfahrensordnungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch in den anderen Verfahrensordnungen für die Gerichtsbarkeiten vorgesehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat daraus überzeugend den Schluss gezogen, dass ein solcher nicht in der geschriebenen Rechtsordnung geregelter und von seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen her nicht bestimmter Rechtsbehelf nicht statthaft sei (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, zitiert nach juris). Dabei hat das BSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer sei (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, 75529/01, hier zitiert nach juris), Bezug genommen. In den Gründen der zitierten Entscheidung hat der EGMR die Bundesrepublik Deutschland "ermutigt", schnell einen vorliegenden Gesetzesentwurf zu verabschieden, um einen darin vorgesehenen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer im positiven Recht zu verankern. Die Einführung eines solches Rechtsbehelfs ist nun durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) erfolgt. Durch dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 3. Dezember 2011 der neue § 198 in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügt worden. Darin werden die Voraussetzungen für die Entschädigung geregelt, die diejenigen erhalten können, die als Verfahrensbeteiligte infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht mit der sogenannten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Mit der Regelung in § 198 GVG hat der Bundesgesetzgeber den Weg der nachträglichen Entschädigung gewählt und keine Grundlage dafür geschaffen, schon präventiv in laufende Verfahren mit dem Ziel der Beschleunigung einzugreifen. Eine Verfahrensbeschleunigung kann mit dieser Regelung nur höchst indirekt mit der Verzögerungsrüge bewirkt werden. Gleichwohl dürfte diese Regelung den aus der EMRK und aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Vorgaben genügen und ist von den Gerichten auch insoweit zu akzeptieren, als zumindest nunmehr für eine nicht kodifizierte auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr besteht (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2012, 11 SchH 3/12, zitiert nach juris).
Dies gilt auch für den konkreten Fall. Zwar ergeben sich erhebliche Bedenken, ob eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG auch dann noch angebracht werden kann, wenn ein Verfahren in der Hauptsache beendet worden ist, aber die Kostengrundentscheidung noch aussteht. Dagegen spricht die Definition des Begriffs des Gerichtsverfahrens in Abs. 6 des § 198 GVG, womit danach im Sinne dieser Norm jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe gemeint ist. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, die Kostengrundentscheidung als Annex dem Klageverfahren zu zuordnen und in Bezug auf dieses Verfahren die Erledigung in der Hauptsache dem rechtskräftigen Abschluss durch eine Entscheidung gleichzustellen, so dass keine Verzögerungsrüge möglich wäre. Letztlich kann dieses aber offen bleiben. Selbst wenn Fälle wie die hier relevanten nicht unter den Anwendungsbereich des § 198 GVG fallen, besteht kein grundsätzliches Bedürfnis mehr für eine nicht kodifizierte Verzögerungsrüge. Im Hinblick auf die noch verbleibende Nebenentscheidung erscheint ein Zuwarten weniger belastend als bei einer ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache. Für Verzögerungen bei der Bescheidung des Antrags auf eine Kostengrundentscheidung dürfte eine Nichteinbeziehung in die Schadensersatzregelung nach § 198 GVG im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Ausgestaltung des vom EGMR "angemahnten" Rechtsbehelfs liegen.
Dies gilt umso mehr, als immer schon ganz erhebliche Gründe gegen eine auf richterrechtlicher Rechtsfortbildung beruhende Verzögerungsrüge sprachen. Es erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Rechtspflege schwerlich möglich, einem richterlichen Spruchkörper ohne dafür bestehende gesetzliche Grundlage Vorgaben zur Verfahrensführung zu machen oder ihm die Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren zu entziehen. Ohne diese Möglichkeit ist eine nicht kodifizierte Verzögerungsrüge aber im Ergebnis wirkungslos und deshalb verfehlt.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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