Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2243/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 353/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Berufung kann beschränkt werden. Die Berufungssumme bemisst sich dann aus dem Teil, der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer Anrechnung von Zinseinkünften in Höhe von 166,15 EUR im Monat Dezember 2008.
Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin für Dezember 2008 Leistungen i.H.v. 166,15 EUR zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München, wobei sie mit ihrer Klage noch weitere Begehren verfolgte. Mit Urteil vom 16.03.2012 wies das Sozialgericht München die Klage der Klägerin bezüglich aller Streitgegenstände ab, auch die Klage bezüglich des Bescheides vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009. Bezüglich dieses Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei die Klage unzulässig, da die Klägerin hiergegen bereits mit Schreiben vom 19.09.2009 - eingegangen beim SG am 21.09.2009 - Klage erhoben habe (anhängig geworden beim Sozialgericht München unter Az S 51 AS 2157/09) und demgemäß die am 29.09.2009 erneut mit demselben Streitgegenstand erhobene Klage (Az S 51 AS 2243/09) wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 29.04.2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt zum Bayerischen Landessozialgericht mit der Formulierung, dass sie das "Urteil bezüglich der Jahreszinseinkünfte" mit der Berufung anfechte. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich um jährlich bezahlte Zinsen handele, die keine laufenden Einkünfte darstellten und es sich damit um Vermögenszuwachs handele; diese Meinung vertrete auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.03.2012 abzuändern und den Bescheid vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2009 betreffend die Rückforderung von 166,15 EUR aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte verweist auf das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
Die Klägerin hat ihre Berufung beschränkt auf den Rückforderungsbetrag i.H.v. 166,15 Euro für Dezember 2008, resultierend aus der Anrechnung von Zinseinkünften, die der Klägerin in diesem Monat zugeflossen sind. Eine Beschränkung der Berufung, wie sie die Klägerin angesichts der mehreren Streitgegenstände, über die das SG in seinem Urteil entschieden hat, vorgenommen hat, ist zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012 § 144 Rz 14) und damit wirksam.
In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht aus der Beschwer des erstinstanzlichen Urteils insgesamt, sondern nur aus dem Teil, der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (Leitherer a.a.O.).
Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rückforderungssumme i.H.v. 166,15 EUR unterschreitet die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgeschriebene Berufungssumme von 750,00 EUR. Wird mit der Berufung einer geringerer Betrag als 750,00 EUR weiterverfolgt, ist sie unstatthaft und dementsprechend zu verwerfen (Leitherer a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos bleibt.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer Anrechnung von Zinseinkünften in Höhe von 166,15 EUR im Monat Dezember 2008.
Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin für Dezember 2008 Leistungen i.H.v. 166,15 EUR zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München, wobei sie mit ihrer Klage noch weitere Begehren verfolgte. Mit Urteil vom 16.03.2012 wies das Sozialgericht München die Klage der Klägerin bezüglich aller Streitgegenstände ab, auch die Klage bezüglich des Bescheides vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009. Bezüglich dieses Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei die Klage unzulässig, da die Klägerin hiergegen bereits mit Schreiben vom 19.09.2009 - eingegangen beim SG am 21.09.2009 - Klage erhoben habe (anhängig geworden beim Sozialgericht München unter Az S 51 AS 2157/09) und demgemäß die am 29.09.2009 erneut mit demselben Streitgegenstand erhobene Klage (Az S 51 AS 2243/09) wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 29.04.2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt zum Bayerischen Landessozialgericht mit der Formulierung, dass sie das "Urteil bezüglich der Jahreszinseinkünfte" mit der Berufung anfechte. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich um jährlich bezahlte Zinsen handele, die keine laufenden Einkünfte darstellten und es sich damit um Vermögenszuwachs handele; diese Meinung vertrete auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.03.2012 abzuändern und den Bescheid vom 03.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2009 betreffend die Rückforderung von 166,15 EUR aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte verweist auf das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
Die Klägerin hat ihre Berufung beschränkt auf den Rückforderungsbetrag i.H.v. 166,15 Euro für Dezember 2008, resultierend aus der Anrechnung von Zinseinkünften, die der Klägerin in diesem Monat zugeflossen sind. Eine Beschränkung der Berufung, wie sie die Klägerin angesichts der mehreren Streitgegenstände, über die das SG in seinem Urteil entschieden hat, vorgenommen hat, ist zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012 § 144 Rz 14) und damit wirksam.
In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht aus der Beschwer des erstinstanzlichen Urteils insgesamt, sondern nur aus dem Teil, der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (Leitherer a.a.O.).
Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rückforderungssumme i.H.v. 166,15 EUR unterschreitet die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgeschriebene Berufungssumme von 750,00 EUR. Wird mit der Berufung einer geringerer Betrag als 750,00 EUR weiterverfolgt, ist sie unstatthaft und dementsprechend zu verwerfen (Leitherer a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos bleibt.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved