Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 69/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 261/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur - ausnahmsweisen - Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines nicht im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 geändert. Die dem Kläger im Beschluss vom 04.05.2011 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht einschlägig. Die Beschwerde gegen den am 10.05.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist auch gemäß § 173 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 und 3 SGG fristgerecht am Montag, dem 11.06.2012, eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt hieraus, dass der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte grundsätzlich gehalten ist, einen Anwalt zu wählen, der im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat. Wählt er einen nicht im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt aus, kann dessen Beiordnung grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgen, denn regelmäßig entstehen allein durch die Anreise des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines mündlichen Verhandlungstermins Mehrkosten für die Staatskasse gegenüber der Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Reisekosten vom Kanzleisitz bis zum Eintritt in den Bezirk des Prozessgerichts nicht, wohl aber Reisekosten innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts beansprucht werden können. (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO -, juris Rn. 5 sowie LSG NRW, Beschl. vom 05.06.2008 - L 8 B 7/08 R -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 4 f.)
Die Einschränkung entfällt nur dann, wenn im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts offensichtlich nicht zu erwarten sind (strenger insoweit LSG NRW, Beschl. v. 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B -, juris Rn. 4; Beschl. v. 30.11.2010 - L 7 AS 1939/10 B -, juris Rn. 3, die einen genauen Kostenvergleich fordern) oder - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 4 ZPO - besondere Umstände die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts erfordern. Insoweit ist ein mit der Streitsache zusammenhängendes besonderes Vertrauensverhältnis zu dem auswärtigen Rechtsanwalt zu berücksichtigen, sofern dies nach Art und Umfang hinreichend dargelegt wird (vgl. den Beschluss des Senats vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO -, juris Rn. 6; LSG NRW, Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 6).
2. Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger sein in N und damit außerhalb des durch § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) beschriebenen Gerichtsbezirks des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassener Prozessbevollmächtigter ohne Einschränkung beizuordnen.
a) Dies folgt bereits daraus, dass im konkreten Fall gegenüber der Beiordnung eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts offensichtlich keine Mehrkosten zu erwarten sind. Zwar beträgt die einfache Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten und dem Sozialgericht Gelsenkirchen nach den Ermittlungen des Senats über die schnellste Straßenverbindung 79,3 Kilometer, so dass der Prozessbevollmächtigte im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach Maßgabe der Ziffern 7003, 7005, 7006 und 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Auslagen in Höhe von 85,18 Euro (47,58 Euro Fahrkosten bei Benutzung eines PKW; 20,- Euro Abwesenheitsgeld für die zu erwartenden, nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; Parkgebühren von geschätzt 4,- Euro; 13,60 Euro Umsatzsteuer) zu beanspruchen hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen bereits in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig war, so dass er nach Ziffer 3103 VV RVG nur eine abgesenkte Verfahrensgebühr für das Klageverfahren beanspruchen könnten, wohingegen ein im vorliegenden erstmals tätig werdender Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV RVG geltend machen könnte (vgl. zu diesem Aspekt auch LSG NRW, Beschl. v. 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B -, juris Rn. 6). Ausgehend von der Mittelgebühr, für deren Unterschreitung gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wäre für einen erstmals im vorliegenden Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt inklusive Umsatzsteuer eine Verfahrensgebühr von 297,50 Euro anzusetzen, während der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Verfahrensgebühr von 202,30 Euro zu beanspruchen hätte. Den zu erwartenden Auslagen für die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen in Höhe von 85,18 Euro steht damit eine Ersparnis bei der Verfahrensgebühr in Höhe von 95,20 Euro gegenüber. Darüber hinaus entstünden auch einem im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalt Auslagen für die Anreise zur mündlichen Verhandlung. So hat beispielsweise ein in Haltern am See, das zum Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen gehört, niedergelassener Rechtsanwalt eine Strecke von über 40 Kilometer zum Sozialgericht Gelsenkirchen zurückzulegen. Auch aus diesem Grunde wäre die Beiordnung eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts nicht kostengünstiger, zumal dem Prozessbevollmächtigten auch im Falle der Aufrechterhaltung der beschränkten Beiordnung die Reisekosten innerhalb des Bezirks des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu erstatten wären.
b) Darüber hinaus liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise die Beiordnung des nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte hat den Kläger nicht nur in seinem Strafverfahren vertreten, sondern war auch im Parallelverfahren gegen das Jobcenter I Prozessbevollmächtigter des Klägers. Vor diesem Hintergrund wäre die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einarbeitung des Prozessbevollmächtigten sowie seines Vertrauensverhältnisses zum Kläger nicht sachgerecht (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 6).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht einschlägig. Die Beschwerde gegen den am 10.05.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist auch gemäß § 173 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 und 3 SGG fristgerecht am Montag, dem 11.06.2012, eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt hieraus, dass der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte grundsätzlich gehalten ist, einen Anwalt zu wählen, der im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat. Wählt er einen nicht im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt aus, kann dessen Beiordnung grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgen, denn regelmäßig entstehen allein durch die Anreise des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines mündlichen Verhandlungstermins Mehrkosten für die Staatskasse gegenüber der Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Reisekosten vom Kanzleisitz bis zum Eintritt in den Bezirk des Prozessgerichts nicht, wohl aber Reisekosten innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts beansprucht werden können. (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO -, juris Rn. 5 sowie LSG NRW, Beschl. vom 05.06.2008 - L 8 B 7/08 R -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 4 f.)
Die Einschränkung entfällt nur dann, wenn im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts offensichtlich nicht zu erwarten sind (strenger insoweit LSG NRW, Beschl. v. 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B -, juris Rn. 4; Beschl. v. 30.11.2010 - L 7 AS 1939/10 B -, juris Rn. 3, die einen genauen Kostenvergleich fordern) oder - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 4 ZPO - besondere Umstände die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts erfordern. Insoweit ist ein mit der Streitsache zusammenhängendes besonderes Vertrauensverhältnis zu dem auswärtigen Rechtsanwalt zu berücksichtigen, sofern dies nach Art und Umfang hinreichend dargelegt wird (vgl. den Beschluss des Senats vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO -, juris Rn. 6; LSG NRW, Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 6).
2. Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger sein in N und damit außerhalb des durch § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) beschriebenen Gerichtsbezirks des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassener Prozessbevollmächtigter ohne Einschränkung beizuordnen.
a) Dies folgt bereits daraus, dass im konkreten Fall gegenüber der Beiordnung eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts offensichtlich keine Mehrkosten zu erwarten sind. Zwar beträgt die einfache Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten und dem Sozialgericht Gelsenkirchen nach den Ermittlungen des Senats über die schnellste Straßenverbindung 79,3 Kilometer, so dass der Prozessbevollmächtigte im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach Maßgabe der Ziffern 7003, 7005, 7006 und 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Auslagen in Höhe von 85,18 Euro (47,58 Euro Fahrkosten bei Benutzung eines PKW; 20,- Euro Abwesenheitsgeld für die zu erwartenden, nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; Parkgebühren von geschätzt 4,- Euro; 13,60 Euro Umsatzsteuer) zu beanspruchen hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen bereits in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig war, so dass er nach Ziffer 3103 VV RVG nur eine abgesenkte Verfahrensgebühr für das Klageverfahren beanspruchen könnten, wohingegen ein im vorliegenden erstmals tätig werdender Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV RVG geltend machen könnte (vgl. zu diesem Aspekt auch LSG NRW, Beschl. v. 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B -, juris Rn. 6). Ausgehend von der Mittelgebühr, für deren Unterschreitung gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wäre für einen erstmals im vorliegenden Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt inklusive Umsatzsteuer eine Verfahrensgebühr von 297,50 Euro anzusetzen, während der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Verfahrensgebühr von 202,30 Euro zu beanspruchen hätte. Den zu erwartenden Auslagen für die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen in Höhe von 85,18 Euro steht damit eine Ersparnis bei der Verfahrensgebühr in Höhe von 95,20 Euro gegenüber. Darüber hinaus entstünden auch einem im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalt Auslagen für die Anreise zur mündlichen Verhandlung. So hat beispielsweise ein in Haltern am See, das zum Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen gehört, niedergelassener Rechtsanwalt eine Strecke von über 40 Kilometer zum Sozialgericht Gelsenkirchen zurückzulegen. Auch aus diesem Grunde wäre die Beiordnung eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts nicht kostengünstiger, zumal dem Prozessbevollmächtigten auch im Falle der Aufrechterhaltung der beschränkten Beiordnung die Reisekosten innerhalb des Bezirks des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu erstatten wären.
b) Darüber hinaus liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise die Beiordnung des nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte hat den Kläger nicht nur in seinem Strafverfahren vertreten, sondern war auch im Parallelverfahren gegen das Jobcenter I Prozessbevollmächtigter des Klägers. Vor diesem Hintergrund wäre die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einarbeitung des Prozessbevollmächtigten sowie seines Vertrauensverhältnisses zum Kläger nicht sachgerecht (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschl. v. 27.06.2008 - L 20 B 60/08 AS -, juris Rn. 6).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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