Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 356/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1762/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Klage vom 25.04.2012 hat er sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 gewendet. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Die PKH-Erklärung nebst Belegen werde nachgereicht. Diese ist am 04.05.2012 beim Sozialgericht (SG) Aachen eingegangen. Auf Anforderung des Gerichts sind weitere Belege (aktuelle Verdienstbescheinigung, Versicherungsbescheinigung, Kreditvertrag) am 31.07.2012 übersandt worden.
Das SG Aachen hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2012 ab 04.05.2012 bewilligt, da (erst) ab diesem Zeitpunkt eine hinreichende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 29.08.2012 Beschwerde eingelegt und begehrt, die PKH-Bewilligung auf den Zeitraum ab 25.04.2012 zu erstrecken. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Das Gericht habe ihm mit Schriftsatz vom 17.07.2012 aufgegeben, die notwendigen Belege binnen einer Frist von 4 Wochen beizubringen. Dem sei er am 30.07.2012 nachgekommen. Das Ausfüllen von Formularen sei für die Klägerinnen und Kläger von sozialgerichtlichen Verfahren vielfach mit erheblichen Problemen verbunden. Es würde zu einer unsinnigen Belastung der Sozialgerichte führen, wenn die Betroffenen vom Bevollmächtigten zunächst darauf verwiesen werden müssten, selbst beim Sozialgericht Klage zu erheben bis der PKH-Antrag vollständig übersandt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung der PKH zu einem früheren Zeitpunkt als zum 04.05.2012.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht , nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hierzu ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung das amtliche Formular zu verwenden.
Grundsätzlich entfaltet der Beschluss des Gerichts über die Bewilligung von PKH Rechtswirkung lediglich für die Zukunft. Das Gericht kann die Bewilligung aber auch rückwirkend vornehmen, dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL Rn 10 unter Verweis auf BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZR 174/90; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 27.01.2010 - L 6 B 27/09 SB m.w.N. in juris mit fälschlichem Datum 27.01.2009). Die Anordnung einer Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.10.2011 - L 3 AS 212/11 B PKH; BGH Beschluss vom 13.02.2008 - XII ZP 151/07 Rn 10 - MDR 2008, 581; LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL Rn 10 unter Verweis auf BGH Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80; BGH Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 21/05 Rn 6 - FamRZ 2005, 2062).
Hier hat der Kläger die gem. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 04.05.2012 zu den Akten gereicht. Diesem Antrag fehlten zunächst notwendige Belege, die auf Anforderung des Sozialgerichts am 30.07.2012 bei Gericht eingegangen sind. Der Antrag war somit erst ab diesem Zeitpunkt (30.07.2012) vollständig und bewilligungsreif. Soweit das Sozialgericht dem Kläger bereits ab 04.05.2012 PKH bewilligt hat, ist dieser somit begünstigt, keinesfalls beschwert. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es obliegt dem Bevollmächtigten, zugunsten seiner Mandanten bei der Erstbesprechung darauf hinzuwirken, dass ein PKH-Antrag zeitnah vollständig ausgefüllt wird und diesen bei Verständnisschwierigkeiten hier beratend zur Seite zu stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Klage vom 25.04.2012 hat er sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 gewendet. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Die PKH-Erklärung nebst Belegen werde nachgereicht. Diese ist am 04.05.2012 beim Sozialgericht (SG) Aachen eingegangen. Auf Anforderung des Gerichts sind weitere Belege (aktuelle Verdienstbescheinigung, Versicherungsbescheinigung, Kreditvertrag) am 31.07.2012 übersandt worden.
Das SG Aachen hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2012 ab 04.05.2012 bewilligt, da (erst) ab diesem Zeitpunkt eine hinreichende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 29.08.2012 Beschwerde eingelegt und begehrt, die PKH-Bewilligung auf den Zeitraum ab 25.04.2012 zu erstrecken. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Das Gericht habe ihm mit Schriftsatz vom 17.07.2012 aufgegeben, die notwendigen Belege binnen einer Frist von 4 Wochen beizubringen. Dem sei er am 30.07.2012 nachgekommen. Das Ausfüllen von Formularen sei für die Klägerinnen und Kläger von sozialgerichtlichen Verfahren vielfach mit erheblichen Problemen verbunden. Es würde zu einer unsinnigen Belastung der Sozialgerichte führen, wenn die Betroffenen vom Bevollmächtigten zunächst darauf verwiesen werden müssten, selbst beim Sozialgericht Klage zu erheben bis der PKH-Antrag vollständig übersandt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung der PKH zu einem früheren Zeitpunkt als zum 04.05.2012.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht , nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hierzu ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung das amtliche Formular zu verwenden.
Grundsätzlich entfaltet der Beschluss des Gerichts über die Bewilligung von PKH Rechtswirkung lediglich für die Zukunft. Das Gericht kann die Bewilligung aber auch rückwirkend vornehmen, dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL Rn 10 unter Verweis auf BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZR 174/90; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 27.01.2010 - L 6 B 27/09 SB m.w.N. in juris mit fälschlichem Datum 27.01.2009). Die Anordnung einer Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.10.2011 - L 3 AS 212/11 B PKH; BGH Beschluss vom 13.02.2008 - XII ZP 151/07 Rn 10 - MDR 2008, 581; LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL Rn 10 unter Verweis auf BGH Beschluss vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80; BGH Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 21/05 Rn 6 - FamRZ 2005, 2062).
Hier hat der Kläger die gem. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 04.05.2012 zu den Akten gereicht. Diesem Antrag fehlten zunächst notwendige Belege, die auf Anforderung des Sozialgerichts am 30.07.2012 bei Gericht eingegangen sind. Der Antrag war somit erst ab diesem Zeitpunkt (30.07.2012) vollständig und bewilligungsreif. Soweit das Sozialgericht dem Kläger bereits ab 04.05.2012 PKH bewilligt hat, ist dieser somit begünstigt, keinesfalls beschwert. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es obliegt dem Bevollmächtigten, zugunsten seiner Mandanten bei der Erstbesprechung darauf hinzuwirken, dass ein PKH-Antrag zeitnah vollständig ausgefüllt wird und diesen bei Verständnisschwierigkeiten hier beratend zur Seite zu stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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