L 10 U 2542/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 926/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2542/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage (bzw. seit 01.07.2009 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -; im Weiteren BK 4301/4302).

Der am 1954 geborene und am 05.02.2010 verstorbene Ehemann der Klägerin (Versicherter), mit der der Versicherte bis zum Tode in einem gemeinsamen Haushalt lebte, war von Beruf Stahlformenbauer. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er vom Ausbildungsbetrieb, der Firma A. Automotive GmbH, übernommen und war bis zur Schließung des Werks F. im September 2005 dort beschäftigt. Ab Oktober 1976 war er in verschiedenen Positionen als Kontrolleur in der Produktion eingesetzt und entsprechenden Emissionen wie Stäuben und Dämpfen ausgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufstätigkeit wird auf das Zeugnis seines Arbeitgebers (Bl. 13 der VA) verwiesen. Eine neue Beschäftigung nahm der Versicherte nicht mehr auf.

Der Versicherte litt nach eigenen Angaben (vgl. die Anamnese des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. ) seit den 1980er Jahren an einer Gräser-/Pollenallergie. Ab dem Jahre 1996 kam es zu rezidivierenden bronchitischen Beschwerden, erstmals im Rahmen einer Stirnhöhlenentzündung (vgl. Bl. 71 VA). In der Folge entwickelte sich eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. O. , Bl. 78 VA) und - jedenfalls seit Dezember 1998 - eine chronisch-rezidivierende Bronchitis (Bericht des Internisten und Lungenfacharztes Dr. M. , Bl. 63 ff VA), die aus Sicht des behandelnden Lungenfacharztes nicht auf berufliche Expositionen zurückzuführen war (Bericht Dr. M. , a.a.O.). Noch im Juni 2005 wurde anlässlich einer stationären medizinischen Rehabilitation hinsichtlich der Atemwegserkrankung eine chronische Bronchitis diagnostiziert, jedoch keine zentrale obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gefunden (Entlassungsbericht der Vorsorge- und Rehabilitationskliniken St. G. , Bl. 37 ff. VA).

Vor diesem Hintergrund lehnte die Beklagte die vom Versicherten im Februar 2008 beantragte Anerkennung u.a. der BK 4301/4302 mit Bescheid vom 18.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 sowie der Begründung ab, es bestehe keine Obstruktion und im Übrigen fehle ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Erkrankung.

Das hiergegen am 17.03.2009 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat ein Gutachten beim Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G. eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung des Versicherten eine chronische Erkrankung der oberen Luftwege im Sinne eines sinubronchialen Syndroms bzw. einer chronisch-obstruktiven Bronchitis mit asthmatischen Komponenten diagnostiziert, diese aber in Zusammenhang mit den rezidivierenden Atemwegsinfekten und einer ausgeprägten allergischen Diathese bzw. Allergie gegen Umweltallergene (Gräser- und Roggenpollenallergie) gesehen. Diese Allergie sei Wegbereiter der chronischen Sinusitis gewesen, die bereits der behandelnde Arzt 1998 diagnostiziert habe.

Nachdem der Versicherte am 05.02.2010 an Komplikationen nach der Operation eines Dünn- und Dickdarmverschlusses verstorben war und die Beklagte eine Obduktion veranlasst hatte, hat das Sozialgericht ergänzende Stellungnahmen von Dr. G. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der Versicherte sei nicht an den Folgen der Lungenerkrankung verstorben und eine feingewebliche Untersuchung von Lungengewebe sei für eine Kausalitätsbeurteilung im Hinblick auf die obstruktive Lungenerkrankung ungeeignet.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2011 hat das Sozialgericht daraufhin die von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführte Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.06.2011 eingelegten Berufung. Sie hält die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.05.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2009 aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, bei ihrem Ehemann eine BK nach Nr. 4301 bzw. Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2009. Darin lehnte die Beklagte die Anerkennung der BKen 4301 bzw. 4302 ab. Die Klägerin erstrebt - wie ursprünglich der Versicherte - im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung dieser BKen.

Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs.1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) insoweit aktiv legitimiert. Als Ehegattin des Versicherten lebte sie zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Zwar bezieht sich § 56 Abs. 1 SGB I allein auf fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen, was für eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht ohne Weiteres zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 05.02.2008, B 2 U 18/06 in SozR 4-1200 § 56 Nr.3 und vom 12.01.2010, B 2 U 21/08 R, juris) ist von einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 SGB I aber selbst bei einer Feststellungsklage auszugehen, wenn aus der begehrten Feststellung Ansprüche auf (übergegangene) Geldleistungen erwachsen können; nichts anderes kann für die Verpflichtungsklage gelten. Insoweit ist der Begriff der "Fälligkeit" in der Weise zu handhaben, dass bereits das Entstehen des Rechtsanspruchs dem Grunde nach für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ausreicht. Im Hinblick auf die vom Versicherten beim gerichtlichen Sachverständigen dargelegten pulmonalen Beschwerden könnte - bei antragsgemäßer Feststellung der BK - beispielsweise ein Anspruch auf Verletztenrente aus übergegangenem Recht zu Gunsten der Klägerin in Betracht kommen.

Die Beklagte lehnte allerdings zu Recht die Anerkennung der BKen 4301/4302 ab. Auch der Senat kann sich - wie zuvor schon das Sozialgericht - nicht davon überzeugen, dass beim Ehemann der Klägerin eine der beiden BKen vorlag.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII).

BKen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. Nr. 4301 bzw. Nr. 4302 der Anlage bzw. - seit 01.07.2009 - der Anlage 1 zur BKV sind durch allergisierende (BK 4301) bzw. durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende (BK 4302) Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, bei der BK 4301 einschließlich der Rhinopathie, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Anerkennung und Entschädigung der BKen 4301/4302 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine obstruktive Atemwegserkrankung oder Rhinopathie vorliegen, die durch allergisierende bzw. chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen) verursacht wurde. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein.

Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die obstruktive Atemwegserkrankung - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.), das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16) Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Beim Versicherten lag eine obstruktive Atemwegserkrankung in Form einer chronisch-obstrukti¬ven Brochnitis vor. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Dr. G. , der diese Diagnose auf Grund der von ihm durchgeführten Untersuchungen - allerdings erstmals - gestellt hat. Damit lagen die in den streitgegenständlichen BKen beschriebenen Gesundheitsstörungen zur Überzeugung des Senats vor.

Die Feststellung einer der streitgegenständlichen BKen scheitert vorliegend, wie vom Sozialge-richt zutreffend entschieden, jedoch daran, dass die Einwirkungen am Arbeitsplatz des Versi-cherten, insbesondere die von ihm angeschuldigten Dämpfe und Stäube, nicht wesentlich mitursächlich für die Entstehung der obstruktiven Atemwegserkrankung waren.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne die beruflichen Expositionen eingetreten wäre. Ist dies der Fall, waren die beruflichen Expositionen für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob die Einwirkungen am Arbeitsplatz für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.

Dr. G. hat für den Senat überzeugend dargestellt, dass die beim Versicherten vorhanden gewesene außerberufliche allergische Diathese (jahrzehntelange Gräser- und Pollenallergie mit - so die eigenen Angaben des Versicherten gegenüber dem Sachverständigen - regelmäßigen Beschwerden im Frühjahr/Sommer) Wegbereiter der schon 1998 von Dr. O. diagnostizierten chronischen Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis) war. Hinzu kamen - nach den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der Krankenversicherung des Klägers seit den 1970er-Jahren - wiederholte Atemwegsinfekte. Insgesamt lag somit - so der Sachverständige folgerichtig - das Bild einer chronisch-entzündlichen Erkrankung der oberen und unteren Luftwege (früher sinubronchiales Syndrom) vor, das schließlich zur der vom Sachverständigen diagnostizierten chronisch-obstruktiven Bronchitis führte. Damit lässt sich die erstmals vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. festgestellte Obstruktion allein durch diese außerberuflichen Faktoren erklären. Der Senat verneint daher einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der beim Versicherten zuletzt vorhanden gewesenen chronisch-obstruktiven Bronchitis und den beruflichen Einwirkungen, denen der Versicherte ausgesetzt war.

Der gerichtliche Sachverständige hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt, welche Umstände gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der obstruktiven Atemwegserkrankung sprechen. So fehlte es bereits am Nachweis einer bronchialen Obstruktion bzw. einer bronchialen Überempfindlichkeit während der Berufstätigkeit. Eine solche Obstruktion - Voraussetzung für die Anerkennung der streitigen BKen - wurde noch im Juni 2005 während der medizinischen Rehabilitation - kurz vor dem Ende der angeschuldigten Tätigkeit im September 2005 - ausgeschlossen (vgl. den Reha-Entlassungsbericht aus St. G. ). und erstmals vom gerichtlichen Sachverständigen im Juli 2009, also fast vier Jahre nach Ende der beruflichen Exposition - und dann auch nur in Form einer geringen zentralbetonten obstruktiven Ventilationsstörung (Bl. 43 SG-Akte) - diagnostiziert. Damit schritt die Lungenerkrankung des Versicherten auch nach Ende der beruflichen Expositionen fort. Arbeitsplatzbezogene Beschwerden bzw. arbeitsplatzbezogene Veränderungen der bronchialen Hyperreagibilität wurden - so Dr. G. weiter - niemals dokumentiert. Vielmehr ging Dr. M. davon aus, dass die beim Versicherten vorhanden gewesene Atemwegserkrankung keine BK war (so ausdrücklich sein Bericht an die Beklagte). Auch der von der Beklagten vorgelegte Sektionsbericht von Dr. L. hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Hierauf hat Dr. G. in seiner ergänzenden Stellungnahme für das Sozialgericht hingewiesen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Sozialgericht das Fehlen histologischer Untersuchungen von Lungengewebe bemängelt hat, hat der gerichtliche Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass eine solche Untersuchung für die Frage beruflicher Ursachen der beim Versicherten vorhanden gewesenen obstruktiven Atemwegserkrankung ungeeignet gewesen wäre. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer Untersuchung nicht zur Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs führen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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