Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5175/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5408/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
Der 1957 geborene Kläger nahm, nachdem er ein zunächst aufgenommenes Fachhochschulstudium abgebrochen hatte, ab März 1979 die Ausbildung als Industriekaufmann, die er nach seinem Schulabschluss zunächst begonnen hatte, wieder auf und schloss diese im Juni 1981 erfolgreich ab. Diesen Beruf ergriff er jedoch nicht, sondern absolvierte von Oktober 1981 bis Oktober 1983 eine Ausbildung zum Heilpraktiker. Von 1984 bis 1990 war er versicherungspflichtig als Aufsicht in der St. tätig. Diese Tätigkeit gab er auf, um sich als Heilpraktiker selbständig zu machen. Er praktizierte daraufhin an seinem damaligen Wohnort in R.&8206; bis 2002, ohne jedoch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Sein Versicherungsverlauf weist nach Abschluss der Heilpraktikerausbildung Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigung für die Zeit vom 15.04.1985 bis zum 31.07.1990 und danach wieder vom 01.08.2008 bis zum 19.09.2008 und vom 01.02.2008 bis zum 05.02.2009 auf. Vom 01.09.1990 bis zum 31.08.1991 wurden Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vermerkt sowie vom 13.08.1990 bis 12.08.2000 Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung seines am 13.08.1990 geborenen Sohns. Ab dem 02.07.2009 bezog er Alg II-Leistungen als Darlehen. Ende 2010 beantragte er Leistungen nach dem SGB XII.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen seine Lebensversicherung wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (Az: 22 O 509/03) mit Urteil vom 26.04.2006 abgewiesen, weil der Kläger den Beweis der Berufsunfähigkeit nicht geführt habe, insbesondere bei den ambulanten Untersuchungen durch Prof. Dr. F. teilweise nicht zur Mitwirkung bereit gewesen sei und er eine stationäre Begutachtung verweigere. Die Berufung des Klägers hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13.10.2006 - L 7 U 90/06 - zurückgewiesen. Die Diagnose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine psycho-pathologische Auffälligkeit genüge nicht zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Zweifel gingen zu Lasten des Klägers.
Der Kläger beantragte am 15.10.2009 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab hierbei an, er halte sich seit 2002 für erwerbsgemindert wegen Depressionen, Burn-out, Gehirnerkrankung, Sprachstörungen, Bewegungsstörungen, einer Glaskörpertrübung und Netzhautlöchern.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab und begründete dies damit, dass der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht für einen Zeitraum von drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet habe. Es seien in der Zeit vom 15.10.2004 bis 14.10.2009 nur drei Monate mit Beiträgen belegt.
Der Kläger beantragte am 26.07.2010 die Überprüfung des Bescheides vom 29.10.2009 und machte geltend, dass er seit einem Hundeunfall im Januar 2010 zu 100% berufs- und erwerbsunfähig sei.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 29.10.2009 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 24.08.2010 Widerspruch ein und trug vor, er sei seit dem 16.06.2002 erwerbsgemindert. Er legte Berichte seiner behandelnden Ärzte vor. Aus dem Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. P. vom 11.10.2002 ist zu entnehmen, dass der Kläger diesem von einem schweren Sturz am 16.06.2002 mit Bewusstlosigkeit von ca. 1 Stunde und Depressionen berichtet hat. Als Diagnosen werden angegeben: Verdacht auf Hypertonie, nichtalkoholische Steatohepatitis, gemischte Hyperlipidämie, beginnender Diabetes mellitus Typ 2 möglich. Nach dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 05.08.2002 hat der Kläger bei der Konsultation am 24.07.2002 angegeben, am 16.06.2002 einen Treppensturz erlitten zu haben und seither nicht mehr in der Lage zu sein, seinen Beruf als Heilpraktiker auszuüben wegen glaubhaft geschilderter Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit, Alpträumen, Schweißausbrüchen, Angstzuständen, Schwächezuständen, Depressionen, Waschzwängen und multiplen psychosomatischen Beschwerden. Eine CT-Befundung vom 25.09.2002 weist keine erkennbaren Verletzungsfolgen des Neurokraniums auf, ein minimales fragliches, beginnendes hirnatrophisches Geschehen konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 16.03.2004 bescheinigt Behandlungen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Burn-out-Syndrom in der Zeit vom 23.09.2002 bis 02.09.2003. Es habe Arbeitsunfähigkeit ab 16.06.2002 im gesamten Zeitraum ohne entscheidende Besserung der Symptomatik vorgelegen.
Im Auftrag der Beklagten gab der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. G. eine Stellungnahme zu den vom Kläger vorgelegten Berichten ab. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 07.09.2010 führte er aus, mit den Befunden könne eine Erwerbsminderung im Zeitraum 2002 nicht belegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wären beim Kläger nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.08.2002 eingetreten wäre, was aber nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 07.12.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er sei bereits seit 16.06.2002 aufgrund eines Sturzes erwerbsgemindert. Seit dem Unfall sei er Hausmann und habe seinen Sohn betreut und erzogen.
Das SG hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. F. hat daraufhin unter dem 01.04.2011 mitgeteilt, den Kläger vom 24.07.2002 bis 23.05.2003 wegen Depressionen und diffusen Ängsten behandelt zu haben. Der Facharzt für Innere Medizin H. hat unter dem 30.03.2011 angegeben, den Kläger einmalig im Juni 2008 behandelt zu haben. Er legte den Befundbericht seines Praxisvorgängers Dr. P. vom 11.10.2002 bei. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat unter dem 17.06.2011 erklärt, den Kläger seit dem 02.04.2009 sporadisch zu behandeln wegen wechselnd ausgeprägten depressiv-neurasthenischen Symptomen. Vorher sei der Kläger von September 2002 bis 2003 bei seinem Praxisvorgänger Dr. G. in Behandlung gewesen. Die Beklagte hat zu den eingeholten Arztauskünften eine Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin L. vorgelegt, der ausführt, dass es keine Hinweise für objektive Folgen des Unfalls vom 16.06.2002 gebe. Das CT vom 24.09.2002 habe keine Sturzfolge bestätigt. Einen klinischen Befund oder eine sonstige aussagefähige Beschreibung enthalte das Attest von Dr. G. nicht.
Das SG hat die Akten des Landgerichts (LG) Stuttgart und des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zum Rechtsstreit des Klägers gegen seine Lebensversicherung wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (Az: 22 O 509/03) und die in diesen Verfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. St. vom 25.02.2003 und vom 16.06.2003 mit psychologischem Zusatzgutachten von Frau P., erstattet im Auftrag der D. Versicherung bzw. im Auftrag der H. (dortige Beklagte) und von Prof. Dr. F. vom 26.04.2005 mit psychologischem Zusatzgutachten von Dipl.-Psych. Sch. vom 22.12.2004, erstattet im Auftrag des Landgerichts Stuttgart, sowie eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 07.10.2005 beigezogen. Gegenüber Prof. Dr. St. schilderte der Kläger neben dem Sturz vom 16.06.2002, einen weiteren Sturz auf der Kellertreppe mit Prellungen des Rückens am 08.09.2002 und eine Verletzung der Bindehaut rechts durch einen Draht am 18.11.2002. Der Gutachter stellte fest, dass auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine Folgen der Unfälle vorlägen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nicht in Einklang zu bringen. Dipl. Psych. P. kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentlich schlechten Leistungen des Klägers auf seine mangelhafte Bereitschaft zur Mitarbeit zurückzuführen seien. Sie stünden im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten und seinem verbalen Ausdrucksvermögen. Prof. Dr. F. teilte in seinem Gutachten mit, dass die testpsychologische Zusatzbegutachtung nur unvollständig habe durchgeführt werden können, weil der Kläger sehr langsam gearbeitet habe. Dieses Untersuchung habe uneinheitliche Befunde gezeigt. Ein Test auf Aggravation und Simulation sei gerade oberhalb der Detektionsschwelle gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine frühbeginnende chronische Psychose oder eine degenerative hirnorganische Erkrankung gefunden. Eine beginnende frontale Demenz im Sinne einer Pick‘schen Erkrankung oder einer schizotypen bzw. paranoiden Entwicklung könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der mangelnden Mithilfebereitschaft des Klägers sei es nur eingeschränkt möglich, seine objektive Berufsunfähigkeit zu beurteilen. Es sprächen jedoch mehr Umstände dafür als dagegen, dass diese auch objektiv dermaßen herabgesetzt sei, dass er zumindest seit dem 01.07.2004 nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Heilpraktiker auszuüben. Hinweise auf eine Verursachung der praranoiden Symptomatik mit Verwahrlosung fänden sich nicht in den angegebenen Stürzen im Juli bis Herbst 2002. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.10.2005 gab er u.a. an, die bisherige Begutachtung sei mangels Kooperation des Klägers nicht ausreichend, um eine Simulation zu belegen oder auszuschließen; es spreche mehr für als gegen eine schwere psychische Erkrankung im Sinne einer wahnhaften Störung. Auch zu den beigezogenen Gutachten hat die Beklagte eine Stellungnahme durch Med.Dir. L. vorgelegt, der unter dem 30.08.2011 erklärte, es sei nicht dokumentiert, dass der Kläger nach dem 30.09.2002 leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere geistig-seelische Belastung nicht mehr hätte verrichten können.
Mit Urteil vom 16.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 29.10.2009 zurückzunehmen und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, würden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 unter Benennung der zutreffenden Rechtsgrundlagen (§§ 43 Abs. 4, Abs. 5, 53, 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) zu Recht ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.09.2009 rechtmäßig sei, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vor Rentenantragstellung bzw. vor dem Hundeunfall vom 22.01.2010 keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten habe und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfülle sowie dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur sog. 3/5-Belegung nicht vorlägen. Hierauf nehme die Kammer nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Ebensowenig sei die Feststellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid rechtlich zu beanstanden, dass der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers bis zum 31.08.2002 als letztmöglichen Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, nicht nachgewiesen sei. Die zeitliche Grenze des 31.08.2002 ergebe sich daraus, dass der Kläger bis August 1991 durchgehend mindestens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten und daran anschließend bis zum August 2000 durchgehend Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung habe, die den Zeitraum nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten. Weitere rentenrechtlich relevante Zeiten habe der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht angegeben und seien auch nicht ersichtlich, weil er nach eigenem Bekunden seit Juni 2002 mit Ausnahme der Tätigkeit in Jahr 2008 nicht berufstätig oder arbeitslos gemeldet gewesen sei. Eine Erwerbsminderung des Klägers nach dem damals geltenden Recht bis spätestens zum 31.08.2002 sei nicht nachgewiesen. Versicherte hätten nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der im August 2002 geltenden Fassung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert seien, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Voll erwerbsgemindert seien Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) liege wegen der allgemeinen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderung aber auch dann vor, wenn der Versicherte zwar noch mindestens drei Stunden täglich, nicht aber sechs Stunden, erwerbstätig sein könne und tatsächlich keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit ausübe. Sei ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, habe er bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1960 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig seien Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sei nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Von einem Herabsinken des Leistungsvermögens des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heilpraktiker bis spätestens zum 31.08.2002 könne sich das Gericht auch nach Beiziehung der Akten des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart zum Rechtsstreit des Klägers um Leistungen aus der zum 01.04.2002 abgeschlossenen privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in den Jahren 2003 bis 2006 sowie nach Befragung der behandelnden Ärzte nicht überzeugen. Für die Zeit vor dem 31.08.2002 liege lediglich der Bericht des Dr. F. vom 05.08.2002 über eine Konsultation am 24.07.2002 vor. In diesem gebe er die Schilderung eines Sturzes vom 16.06.2002 durch den Kläger mit nachfolgender Bewusstlosigkeit und Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit, Alpträumen, Schweißausbrüchen, Angstzuständen, Schwächezuständen, Depressionen, Waschzwängen und multiplen psychosomatischen Beschwerden an und bezeichne sie als glaubhaft. Einen von ihm selbst erhobenen Befund teile er allerdings mit Ausnahme einer - nach Auffassung des Gerichts nicht beweisenden - Prellmarke mit Schorfbildung in Hinterhauptmitte nicht mit. Erste konkrete Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers ergäben sich erst aus Berichten für die Zeit nach dem 31.08.2002. Dr. G. habe am 01.10.2002 eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Burn-out-Syndrom mit massiver depressiver Symptomatik, phobischen Reaktionen, Antriebsstörung und Unruhezuständen sowie eine nicht absehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben, aber keine weiteren Befunde geschildert, die diese Diagnosen schlüssig belegten. Die von ihm durchgeführte Behandlung des Klägers wegen dieser Beschwerden habe nach dem vom Kläger vorgelegten Attest erst am 23.09.2002 begonnen und bis zum 02.09.2003 angedauert. Weitere Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Zeit vor dem 31.08.2002 habe auch die Befragung der behandelnden Ärzte nicht ergeben, die zum Teil nur Praxisnachfolger der damals behandelnden Ärzte seien und den Kläger nicht oder erst in späteren Jahren selbst untersucht hätten. Ein Rückschluss aus diesen Berichten auf ein vor dem 31.08.2002 wegen einer psychischen Erkrankung oder der vom Kläger behaupteten Unfälle vom 16.06.2002 und vom 08.09.2002 eingetretenen Erwerbsminderung sei nicht hinreichend sicher möglich. Es spreche zwar einiges dafür, dass die Erkrankung bei erstmaliger Konsultation der Ärzte bereits länger bestanden habe bzw. dass eine posttraumatische Belastungsstörung auf einem Unfall des Klägers vom 16.06.2002 beruhen könne. Für die Überzeugungsbildung des Gericht reiche dies aber nicht aus. Denn es könne mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welche Auswirkungen die später diagnostizierten, möglicherweise aber bereits vor dem 31.08.2002 bestehenden Erkrankungen auf das Leistungsvermögen des Klägers gehabt hätten und ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Sturzes vom 16.06.2002 schlüssig sei. Hinzu komme, dass ein Zeuge für den Unfall vom 16.06.2002 vom Kläger nicht benannt worden sei, relevante organische Folgen des Sturzes trotz umfangreicher Untersuchungen nicht feststellbar gewesen seien und es angesichts der vom Kläger behaupteten ganz erheblichen Folgen für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zeitnah zum Unfall einen Arzt aufgesucht habe oder von seiner Familie zum Arzt geschickt worden sei. Entsprechendes gelte für die medizinischen Unterlagen aus den vom Gericht beigezogenen Akten des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart. Die dort enthaltenen Gutachten stammten alle aus der Zeit nach dem 31.08.2002 und belegten eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung des Klägers vor dem genannten Zeitpunkt nicht ausreichend sicher. Prof. Dr. St. habe für sein Fachgebiet Folgen der Unfälle des Klägers sowie einen krankhaften psychiatrischen Befund überhaupt verneint und auf das demonstrative Verhalten des Klägers bei der Untersuchung hingewiesen. Soweit Prof. Dr. F. abweichend hiervon eine Berufsunfähigkeit des Klägers als Heilpraktiker als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet habe, sei dies kein Nachweis für den Eintritt einer Erwerbsminderung beim Kläger vor dem 31.08.2002. Wie das OLG Stuttgart in seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss ausgeführt habe, genüge die Diagnose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine psycho-pathologische Auffälligkeit nicht zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit. Prof. Dr. F. habe überdies seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der von ihm im September und damit mehr als zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen 31.08.2002 durchgeführten Untersuchung bezogen und eine Befundprogredienz gegenüber Februar 2003 für möglich gehalten. Dies führe im Gegenschluss zu erheblichen Zweifeln, dass auch nach Auffassung von Prof. Dr. F. bereits im Februar 2003 die körperliche und seelisch-geistige Belastbarkeit des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken gewesen sei und schließe erst recht nicht aus, dass bei Annahme einer solchen Erwerbsminderung diese erst zwischen dem 31.08.2002 und Februar 2003 eingetreten sei. Darüber hinaus fehle es mangels Mitwirkung des Klägers bei den damaligen Untersuchungen auch an einer ausreichend sicheren Diagnose der Erkrankung des Klägers, die Prof. Dr. F. lediglich als wahnhafte Störung umschrieben habe. Unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. St. berichteten aggravierenden Verhaltens des Klägers im Rahmen der Untersuchung, die vom nachfolgenden Gutachter nicht ausgeschlossen bzw. nicht habe von einem krankheitsbedingten wahnhaften Verhalten unterschieden werden können, vermöge das Gericht seine Überzeugung von einer Erwerbsminderung des Klägers nicht (auch) auf seine anamnestischen Angaben bei den behandelnden oder begutachtenden Ärzten zu stützen oder auf seine eigene Einschätzung, er sei ab dem 16.06.2002 erwerbsgemindert. Zumindest für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bestünden schon deswegen erhebliche Zweifel, weil der Kläger nach eigenem Vortrag nach dem Unfall vom 16.06.2002 in der Lage gewesen sei, seinen Sohn zu betreuen und den Haushalt zu versorgen. Ob dem Kläger wegen seiner - nicht mehr als zweijährigen - Ausbildung zum Heilpraktiker zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit nach dem sog. Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 126) eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei, bedürfe mangels Nachweises, dass er vor dem 31.08.2002 nicht mehr als Heilpraktiker habe arbeiten können, keiner weiteren Prüfung. Erscheine damit der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers mit dem von ihm behaupteten Unfall vom 16.06.2002 zwar möglich, ohne aber zur Überzeugung des Gerichts festzustehen, gehe der Mangel des Beweises zu Lasten des Klägers, weil es sich um eine Voraussetzung für die von ihm begehrte Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2009 und Verpflichtung der Beklagten zur Rentengewährung handele.
Gegen dieses ihm am 30.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2011 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, er gehe nach wie vor davon aus, dass sich aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Gutachten des Prof. Dr. F. vom 26.04.2005 ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 31.08.2002 ergebe. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass das SG diese Unterlagen nicht für ausreichend halte, um sich eine entsprechende Überzeugung zu bilden. Zur Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung wurden u.a. Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 30.01.2012 sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 05.08.2002 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 01.10.2002 und 16.03.2004 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 sowie den Bescheid vom 05.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheids vom 29.10.2009 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die streitgegenständlichen Bescheide für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 20.12.2011 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte des SG und der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft. Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Blick auf diesen Streitgegenstand besteht für die Statthaftigkeit der Berufung keine Einschränkung. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Unabhängig davon, dass das SG zutreffend dargelegt hat, dass auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass der Kläger am 31.08.2002 hinsichtlich des Berufs des Heilpraktikers berufsunfähig war, kommt ihm ein Berufsschutz für die Tätigkeit als Heilpraktiker nicht zu, weil er während seiner Selbstständigkeit als Heilpraktiker in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflichtversichert noch freiwillig versichert war. Seine letzte gesetzlich rentenversicherte Beschäftigung war die Aufsichtstätigkeit in der Staatsgalerie. Dabei handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, so dass er auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar ist. Damit war der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig. Auf den aktuellen Gesundheitszustand und dementsprechend auch auf das Attest von Dr. M. vom 30.01.2012 kam es nicht an, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Atteste von Dr. F. vom 05.08.2002 und Dr. G. vom 01.10.2002 und 16.03.2004 lagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor und sind dort ausführlich gewürdigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
Der 1957 geborene Kläger nahm, nachdem er ein zunächst aufgenommenes Fachhochschulstudium abgebrochen hatte, ab März 1979 die Ausbildung als Industriekaufmann, die er nach seinem Schulabschluss zunächst begonnen hatte, wieder auf und schloss diese im Juni 1981 erfolgreich ab. Diesen Beruf ergriff er jedoch nicht, sondern absolvierte von Oktober 1981 bis Oktober 1983 eine Ausbildung zum Heilpraktiker. Von 1984 bis 1990 war er versicherungspflichtig als Aufsicht in der St. tätig. Diese Tätigkeit gab er auf, um sich als Heilpraktiker selbständig zu machen. Er praktizierte daraufhin an seinem damaligen Wohnort in R.&8206; bis 2002, ohne jedoch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Sein Versicherungsverlauf weist nach Abschluss der Heilpraktikerausbildung Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigung für die Zeit vom 15.04.1985 bis zum 31.07.1990 und danach wieder vom 01.08.2008 bis zum 19.09.2008 und vom 01.02.2008 bis zum 05.02.2009 auf. Vom 01.09.1990 bis zum 31.08.1991 wurden Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vermerkt sowie vom 13.08.1990 bis 12.08.2000 Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung seines am 13.08.1990 geborenen Sohns. Ab dem 02.07.2009 bezog er Alg II-Leistungen als Darlehen. Ende 2010 beantragte er Leistungen nach dem SGB XII.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen seine Lebensversicherung wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (Az: 22 O 509/03) mit Urteil vom 26.04.2006 abgewiesen, weil der Kläger den Beweis der Berufsunfähigkeit nicht geführt habe, insbesondere bei den ambulanten Untersuchungen durch Prof. Dr. F. teilweise nicht zur Mitwirkung bereit gewesen sei und er eine stationäre Begutachtung verweigere. Die Berufung des Klägers hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13.10.2006 - L 7 U 90/06 - zurückgewiesen. Die Diagnose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine psycho-pathologische Auffälligkeit genüge nicht zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Zweifel gingen zu Lasten des Klägers.
Der Kläger beantragte am 15.10.2009 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab hierbei an, er halte sich seit 2002 für erwerbsgemindert wegen Depressionen, Burn-out, Gehirnerkrankung, Sprachstörungen, Bewegungsstörungen, einer Glaskörpertrübung und Netzhautlöchern.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab und begründete dies damit, dass der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht für einen Zeitraum von drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet habe. Es seien in der Zeit vom 15.10.2004 bis 14.10.2009 nur drei Monate mit Beiträgen belegt.
Der Kläger beantragte am 26.07.2010 die Überprüfung des Bescheides vom 29.10.2009 und machte geltend, dass er seit einem Hundeunfall im Januar 2010 zu 100% berufs- und erwerbsunfähig sei.
Mit Bescheid vom 05.08.2010 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 29.10.2009 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 24.08.2010 Widerspruch ein und trug vor, er sei seit dem 16.06.2002 erwerbsgemindert. Er legte Berichte seiner behandelnden Ärzte vor. Aus dem Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. P. vom 11.10.2002 ist zu entnehmen, dass der Kläger diesem von einem schweren Sturz am 16.06.2002 mit Bewusstlosigkeit von ca. 1 Stunde und Depressionen berichtet hat. Als Diagnosen werden angegeben: Verdacht auf Hypertonie, nichtalkoholische Steatohepatitis, gemischte Hyperlipidämie, beginnender Diabetes mellitus Typ 2 möglich. Nach dem Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 05.08.2002 hat der Kläger bei der Konsultation am 24.07.2002 angegeben, am 16.06.2002 einen Treppensturz erlitten zu haben und seither nicht mehr in der Lage zu sein, seinen Beruf als Heilpraktiker auszuüben wegen glaubhaft geschilderter Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit, Alpträumen, Schweißausbrüchen, Angstzuständen, Schwächezuständen, Depressionen, Waschzwängen und multiplen psychosomatischen Beschwerden. Eine CT-Befundung vom 25.09.2002 weist keine erkennbaren Verletzungsfolgen des Neurokraniums auf, ein minimales fragliches, beginnendes hirnatrophisches Geschehen konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 16.03.2004 bescheinigt Behandlungen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Burn-out-Syndrom in der Zeit vom 23.09.2002 bis 02.09.2003. Es habe Arbeitsunfähigkeit ab 16.06.2002 im gesamten Zeitraum ohne entscheidende Besserung der Symptomatik vorgelegen.
Im Auftrag der Beklagten gab der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. G. eine Stellungnahme zu den vom Kläger vorgelegten Berichten ab. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 07.09.2010 führte er aus, mit den Befunden könne eine Erwerbsminderung im Zeitraum 2002 nicht belegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wären beim Kläger nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.08.2002 eingetreten wäre, was aber nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 07.12.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er sei bereits seit 16.06.2002 aufgrund eines Sturzes erwerbsgemindert. Seit dem Unfall sei er Hausmann und habe seinen Sohn betreut und erzogen.
Das SG hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. F. hat daraufhin unter dem 01.04.2011 mitgeteilt, den Kläger vom 24.07.2002 bis 23.05.2003 wegen Depressionen und diffusen Ängsten behandelt zu haben. Der Facharzt für Innere Medizin H. hat unter dem 30.03.2011 angegeben, den Kläger einmalig im Juni 2008 behandelt zu haben. Er legte den Befundbericht seines Praxisvorgängers Dr. P. vom 11.10.2002 bei. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat unter dem 17.06.2011 erklärt, den Kläger seit dem 02.04.2009 sporadisch zu behandeln wegen wechselnd ausgeprägten depressiv-neurasthenischen Symptomen. Vorher sei der Kläger von September 2002 bis 2003 bei seinem Praxisvorgänger Dr. G. in Behandlung gewesen. Die Beklagte hat zu den eingeholten Arztauskünften eine Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin L. vorgelegt, der ausführt, dass es keine Hinweise für objektive Folgen des Unfalls vom 16.06.2002 gebe. Das CT vom 24.09.2002 habe keine Sturzfolge bestätigt. Einen klinischen Befund oder eine sonstige aussagefähige Beschreibung enthalte das Attest von Dr. G. nicht.
Das SG hat die Akten des Landgerichts (LG) Stuttgart und des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zum Rechtsstreit des Klägers gegen seine Lebensversicherung wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (Az: 22 O 509/03) und die in diesen Verfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. St. vom 25.02.2003 und vom 16.06.2003 mit psychologischem Zusatzgutachten von Frau P., erstattet im Auftrag der D. Versicherung bzw. im Auftrag der H. (dortige Beklagte) und von Prof. Dr. F. vom 26.04.2005 mit psychologischem Zusatzgutachten von Dipl.-Psych. Sch. vom 22.12.2004, erstattet im Auftrag des Landgerichts Stuttgart, sowie eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 07.10.2005 beigezogen. Gegenüber Prof. Dr. St. schilderte der Kläger neben dem Sturz vom 16.06.2002, einen weiteren Sturz auf der Kellertreppe mit Prellungen des Rückens am 08.09.2002 und eine Verletzung der Bindehaut rechts durch einen Draht am 18.11.2002. Der Gutachter stellte fest, dass auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine Folgen der Unfälle vorlägen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nicht in Einklang zu bringen. Dipl. Psych. P. kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentlich schlechten Leistungen des Klägers auf seine mangelhafte Bereitschaft zur Mitarbeit zurückzuführen seien. Sie stünden im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten und seinem verbalen Ausdrucksvermögen. Prof. Dr. F. teilte in seinem Gutachten mit, dass die testpsychologische Zusatzbegutachtung nur unvollständig habe durchgeführt werden können, weil der Kläger sehr langsam gearbeitet habe. Dieses Untersuchung habe uneinheitliche Befunde gezeigt. Ein Test auf Aggravation und Simulation sei gerade oberhalb der Detektionsschwelle gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine frühbeginnende chronische Psychose oder eine degenerative hirnorganische Erkrankung gefunden. Eine beginnende frontale Demenz im Sinne einer Pick‘schen Erkrankung oder einer schizotypen bzw. paranoiden Entwicklung könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der mangelnden Mithilfebereitschaft des Klägers sei es nur eingeschränkt möglich, seine objektive Berufsunfähigkeit zu beurteilen. Es sprächen jedoch mehr Umstände dafür als dagegen, dass diese auch objektiv dermaßen herabgesetzt sei, dass er zumindest seit dem 01.07.2004 nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Heilpraktiker auszuüben. Hinweise auf eine Verursachung der praranoiden Symptomatik mit Verwahrlosung fänden sich nicht in den angegebenen Stürzen im Juli bis Herbst 2002. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.10.2005 gab er u.a. an, die bisherige Begutachtung sei mangels Kooperation des Klägers nicht ausreichend, um eine Simulation zu belegen oder auszuschließen; es spreche mehr für als gegen eine schwere psychische Erkrankung im Sinne einer wahnhaften Störung. Auch zu den beigezogenen Gutachten hat die Beklagte eine Stellungnahme durch Med.Dir. L. vorgelegt, der unter dem 30.08.2011 erklärte, es sei nicht dokumentiert, dass der Kläger nach dem 30.09.2002 leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere geistig-seelische Belastung nicht mehr hätte verrichten können.
Mit Urteil vom 16.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 29.10.2009 zurückzunehmen und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, würden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 unter Benennung der zutreffenden Rechtsgrundlagen (§§ 43 Abs. 4, Abs. 5, 53, 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) zu Recht ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.09.2009 rechtmäßig sei, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vor Rentenantragstellung bzw. vor dem Hundeunfall vom 22.01.2010 keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten habe und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfülle sowie dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur sog. 3/5-Belegung nicht vorlägen. Hierauf nehme die Kammer nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Ebensowenig sei die Feststellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid rechtlich zu beanstanden, dass der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers bis zum 31.08.2002 als letztmöglichen Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, nicht nachgewiesen sei. Die zeitliche Grenze des 31.08.2002 ergebe sich daraus, dass der Kläger bis August 1991 durchgehend mindestens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten und daran anschließend bis zum August 2000 durchgehend Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung habe, die den Zeitraum nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten. Weitere rentenrechtlich relevante Zeiten habe der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht angegeben und seien auch nicht ersichtlich, weil er nach eigenem Bekunden seit Juni 2002 mit Ausnahme der Tätigkeit in Jahr 2008 nicht berufstätig oder arbeitslos gemeldet gewesen sei. Eine Erwerbsminderung des Klägers nach dem damals geltenden Recht bis spätestens zum 31.08.2002 sei nicht nachgewiesen. Versicherte hätten nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der im August 2002 geltenden Fassung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert seien, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Voll erwerbsgemindert seien Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) liege wegen der allgemeinen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderung aber auch dann vor, wenn der Versicherte zwar noch mindestens drei Stunden täglich, nicht aber sechs Stunden, erwerbstätig sein könne und tatsächlich keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit ausübe. Sei ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, habe er bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1960 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig seien Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sei nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Von einem Herabsinken des Leistungsvermögens des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heilpraktiker bis spätestens zum 31.08.2002 könne sich das Gericht auch nach Beiziehung der Akten des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart zum Rechtsstreit des Klägers um Leistungen aus der zum 01.04.2002 abgeschlossenen privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in den Jahren 2003 bis 2006 sowie nach Befragung der behandelnden Ärzte nicht überzeugen. Für die Zeit vor dem 31.08.2002 liege lediglich der Bericht des Dr. F. vom 05.08.2002 über eine Konsultation am 24.07.2002 vor. In diesem gebe er die Schilderung eines Sturzes vom 16.06.2002 durch den Kläger mit nachfolgender Bewusstlosigkeit und Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit, Alpträumen, Schweißausbrüchen, Angstzuständen, Schwächezuständen, Depressionen, Waschzwängen und multiplen psychosomatischen Beschwerden an und bezeichne sie als glaubhaft. Einen von ihm selbst erhobenen Befund teile er allerdings mit Ausnahme einer - nach Auffassung des Gerichts nicht beweisenden - Prellmarke mit Schorfbildung in Hinterhauptmitte nicht mit. Erste konkrete Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers ergäben sich erst aus Berichten für die Zeit nach dem 31.08.2002. Dr. G. habe am 01.10.2002 eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Burn-out-Syndrom mit massiver depressiver Symptomatik, phobischen Reaktionen, Antriebsstörung und Unruhezuständen sowie eine nicht absehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben, aber keine weiteren Befunde geschildert, die diese Diagnosen schlüssig belegten. Die von ihm durchgeführte Behandlung des Klägers wegen dieser Beschwerden habe nach dem vom Kläger vorgelegten Attest erst am 23.09.2002 begonnen und bis zum 02.09.2003 angedauert. Weitere Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Zeit vor dem 31.08.2002 habe auch die Befragung der behandelnden Ärzte nicht ergeben, die zum Teil nur Praxisnachfolger der damals behandelnden Ärzte seien und den Kläger nicht oder erst in späteren Jahren selbst untersucht hätten. Ein Rückschluss aus diesen Berichten auf ein vor dem 31.08.2002 wegen einer psychischen Erkrankung oder der vom Kläger behaupteten Unfälle vom 16.06.2002 und vom 08.09.2002 eingetretenen Erwerbsminderung sei nicht hinreichend sicher möglich. Es spreche zwar einiges dafür, dass die Erkrankung bei erstmaliger Konsultation der Ärzte bereits länger bestanden habe bzw. dass eine posttraumatische Belastungsstörung auf einem Unfall des Klägers vom 16.06.2002 beruhen könne. Für die Überzeugungsbildung des Gericht reiche dies aber nicht aus. Denn es könne mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welche Auswirkungen die später diagnostizierten, möglicherweise aber bereits vor dem 31.08.2002 bestehenden Erkrankungen auf das Leistungsvermögen des Klägers gehabt hätten und ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Sturzes vom 16.06.2002 schlüssig sei. Hinzu komme, dass ein Zeuge für den Unfall vom 16.06.2002 vom Kläger nicht benannt worden sei, relevante organische Folgen des Sturzes trotz umfangreicher Untersuchungen nicht feststellbar gewesen seien und es angesichts der vom Kläger behaupteten ganz erheblichen Folgen für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zeitnah zum Unfall einen Arzt aufgesucht habe oder von seiner Familie zum Arzt geschickt worden sei. Entsprechendes gelte für die medizinischen Unterlagen aus den vom Gericht beigezogenen Akten des LG Stuttgart und des OLG Stuttgart. Die dort enthaltenen Gutachten stammten alle aus der Zeit nach dem 31.08.2002 und belegten eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung des Klägers vor dem genannten Zeitpunkt nicht ausreichend sicher. Prof. Dr. St. habe für sein Fachgebiet Folgen der Unfälle des Klägers sowie einen krankhaften psychiatrischen Befund überhaupt verneint und auf das demonstrative Verhalten des Klägers bei der Untersuchung hingewiesen. Soweit Prof. Dr. F. abweichend hiervon eine Berufsunfähigkeit des Klägers als Heilpraktiker als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet habe, sei dies kein Nachweis für den Eintritt einer Erwerbsminderung beim Kläger vor dem 31.08.2002. Wie das OLG Stuttgart in seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss ausgeführt habe, genüge die Diagnose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine psycho-pathologische Auffälligkeit nicht zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit. Prof. Dr. F. habe überdies seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der von ihm im September und damit mehr als zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen 31.08.2002 durchgeführten Untersuchung bezogen und eine Befundprogredienz gegenüber Februar 2003 für möglich gehalten. Dies führe im Gegenschluss zu erheblichen Zweifeln, dass auch nach Auffassung von Prof. Dr. F. bereits im Februar 2003 die körperliche und seelisch-geistige Belastbarkeit des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken gewesen sei und schließe erst recht nicht aus, dass bei Annahme einer solchen Erwerbsminderung diese erst zwischen dem 31.08.2002 und Februar 2003 eingetreten sei. Darüber hinaus fehle es mangels Mitwirkung des Klägers bei den damaligen Untersuchungen auch an einer ausreichend sicheren Diagnose der Erkrankung des Klägers, die Prof. Dr. F. lediglich als wahnhafte Störung umschrieben habe. Unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. St. berichteten aggravierenden Verhaltens des Klägers im Rahmen der Untersuchung, die vom nachfolgenden Gutachter nicht ausgeschlossen bzw. nicht habe von einem krankheitsbedingten wahnhaften Verhalten unterschieden werden können, vermöge das Gericht seine Überzeugung von einer Erwerbsminderung des Klägers nicht (auch) auf seine anamnestischen Angaben bei den behandelnden oder begutachtenden Ärzten zu stützen oder auf seine eigene Einschätzung, er sei ab dem 16.06.2002 erwerbsgemindert. Zumindest für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bestünden schon deswegen erhebliche Zweifel, weil der Kläger nach eigenem Vortrag nach dem Unfall vom 16.06.2002 in der Lage gewesen sei, seinen Sohn zu betreuen und den Haushalt zu versorgen. Ob dem Kläger wegen seiner - nicht mehr als zweijährigen - Ausbildung zum Heilpraktiker zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit nach dem sog. Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 126) eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei, bedürfe mangels Nachweises, dass er vor dem 31.08.2002 nicht mehr als Heilpraktiker habe arbeiten können, keiner weiteren Prüfung. Erscheine damit der Eintritt einer Erwerbsminderung des Klägers mit dem von ihm behaupteten Unfall vom 16.06.2002 zwar möglich, ohne aber zur Überzeugung des Gerichts festzustehen, gehe der Mangel des Beweises zu Lasten des Klägers, weil es sich um eine Voraussetzung für die von ihm begehrte Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2009 und Verpflichtung der Beklagten zur Rentengewährung handele.
Gegen dieses ihm am 30.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2011 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, er gehe nach wie vor davon aus, dass sich aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Gutachten des Prof. Dr. F. vom 26.04.2005 ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 31.08.2002 ergebe. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass das SG diese Unterlagen nicht für ausreichend halte, um sich eine entsprechende Überzeugung zu bilden. Zur Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung wurden u.a. Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 30.01.2012 sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 05.08.2002 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 01.10.2002 und 16.03.2004 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 sowie den Bescheid vom 05.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheids vom 29.10.2009 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die streitgegenständlichen Bescheide für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 20.12.2011 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte des SG und der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft. Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Blick auf diesen Streitgegenstand besteht für die Statthaftigkeit der Berufung keine Einschränkung. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Unabhängig davon, dass das SG zutreffend dargelegt hat, dass auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass der Kläger am 31.08.2002 hinsichtlich des Berufs des Heilpraktikers berufsunfähig war, kommt ihm ein Berufsschutz für die Tätigkeit als Heilpraktiker nicht zu, weil er während seiner Selbstständigkeit als Heilpraktiker in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflichtversichert noch freiwillig versichert war. Seine letzte gesetzlich rentenversicherte Beschäftigung war die Aufsichtstätigkeit in der Staatsgalerie. Dabei handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, so dass er auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar ist. Damit war der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig. Auf den aktuellen Gesundheitszustand und dementsprechend auch auf das Attest von Dr. M. vom 30.01.2012 kam es nicht an, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Atteste von Dr. F. vom 05.08.2002 und Dr. G. vom 01.10.2002 und 16.03.2004 lagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor und sind dort ausführlich gewürdigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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