Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 1265/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 787/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen fallen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zur Last. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Eltern die Gewährung einer höheren Regelaltersrente ihres Vaters und Witwenrente ihrer Mutter.
Der Vater der Klägerin, der 1914 in Galizien/Österreich geborene L (Versicherte), wuchs in einem deutschsprachigen jüdischen Elternhaus auf. Ab 1918 gehörte Galizien zu Polen. Er besuchte dort von September 1921 bis Juni 1926 die Volksschule und ab September 1926 bis Juni 1930 das Gymnasium. Ab September 1931 bis Juli 1933 besuchte er in S die Handwerksschule. Die Unterrichtssprache war jeweils Polnisch. Im privaten Bereich las er deutsche Kinderbücher, später Klassiker, Romane, Zeitungen und Zeitschriften. In der Folgezeit arbeitete er in Sund L als Dreher, Mechaniker und Tischler, bevor er 1941 aus Polen in die Sowjetunion floh. Dort schloss er am 15. September 1944 die Ehe mit der Russin A, geb. P. In der Ehe wurde russisch gesprochen. 1946 wurde die Klägerin geboren, mit welcher in der Familie polnisch gesprochen wurde. Der Versicherte blieb bis April 1946 in der Sowjetunion und siedelte im Mai 1946 mit seiner Familie nach Polen zurück. Der Versicherte arbeitete ab 31. Mai 1946 in Polen als Dreher und Kalkulator, ab Februar 1947 als Beamter im Innenministerium in Sund W, bevor er von März 1957 bis Januar 1959 in W Elektrotechnik studierte. Danach arbeitete er bis September 1968 als technischer Leiter in der Arbeitskooperative in W. Während der Berufstätigkeit und des Studiums nach dem Krieg wurde sich auf Polnisch verständigt. Anschließend siedelte er mit Ehefrau und Tochter nach Israel über. Der Versicherte sprach 1992 noch fließend deutsch mit leichtem Akzent und konnte mühelos deutsche Texte lesen. Er unterhielt zumindest bis 1982 auf Deutsch einen Briefwechsel mit seinem in der Dominikanischen Republik lebenden Bruder.
Am 04. Dezember 1990 stellte der Versicherte einen Rentenantrag bzw. beantragte die Anerkennung von Beitragszeiten. Der Versicherte machte unter Verwendung deutsch-hebräischer Antragsformulare nähere Angaben zur Person und schilderte seinen Lebenslauf. Er legte u.a. einen Bericht des israelischen Finanzministeriums ("Office for Personal Compensation") vom 23. Juli 1992 und auf Deutsch verfasste Briefe an seinen Bruder vor.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. Juni 1994 bis zum 22. Juni 1941 und dann wieder ab 31. Mai 1946 Pflichtbeitragszeiten an. Der Versicherte erhob am 13. Juli 1994 Widerspruch und nahm ihn am 02. Februar 1995 zurück.
Der Versicherte starb 1995. Seine Ehefrau beantragte am 06. Januar 1996 Hinterbliebenenrente. Sie verstarb 1997. Die Klägerin ist Alleinerbin, vgl. Nachlassurteil des Kreis-Rabbinatsgericht T vom 14. Juni 1998.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 19. Mai 1999 für den Versicherten Regelaltersrente, ohne für die Zeit vom 23. Juni 1941 bis zum 30. Mai 1946 und für Dezember 1946 Pflichtbeiträge zugrunde zu legen. Die Klägerin erhob am 07. Juni 1999 Widerspruch, mit welchem sie mit Schreiben vom 17. August 2005 zuletzt begehrte bzw. beantragte, "der Witwe des verstorbenen Antragstellers für die Zeit vom 01.01.1945 – 30.04.1946 eine pauschale Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI anzuerkennen und die Rente neu zu berechnen".
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 10. Juni 1999 für A eine große Witwenrente. Widerspruch wurde hiergegen nicht erhoben.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 17. August 2005 mit Bescheid vom 30. September 2005 ab, weil mit Bescheid vom 19. Mai 1999 antragsgemäß eine Regelaltersrente nach § 17a des Fremdrentengesetzes (FRG) zuerkannt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte die "Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.05.99 und 30.09.05" zurück.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 07. März 2006 zum Sozialgericht Berlin (SG) "gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.05.1999 und 30.09.2005 in der Fassung des – Widerspruchsbescheids vom 16.02.2006" erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) anzuerkennen seien, weil der Versicherte die Voraussetzungen nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) erfülle, ohne dass es darauf ankomme, ob bereits eine Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17a FRG vorliege.
Die Beklagte ist dem Begehren unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass bei unverändert nicht belegter Verfolgteneigenschaft ferner die Zugehörigkeit des Versicherten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Jahr 1968 nicht mehr gegeben sei, wie sich aus seinem Lebenslauf und aus dem Umstand ergebe, dass er in der Ehe vorwiegend russisch gesprochen habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 02. Juli 2009 die Regelaltersrente für den Versicherten neu fest, indem sie nunmehr auch Pflichtbeitragszeiten wegen NS-Verfolgung vom 23. Juni 1941 bis zum 08. Mai 1945 anerkannte. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 stellte die Beklagte die große Witwenrente neu fest.
Die Beteiligten sind nun übereinstimmend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nur noch die Bescheide vom 02. Juli und 17. Juli 2009 seien. Hiervon ausgehend hat das SG die zuletzt noch auf Gewährung höherer Renten unter Berücksichtigung der Zeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. Mai 1946 und vom 01. bis zum 31. Dezember 1946 gerichtete Klage mit Urteil vom 05. Juli 2010 abgewiesen. Es hat u.a. zur Begründung ausgeführt, das klägerische Begehren lasse sich zunächst nicht auf § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2a 2. Hs. WGSVG stützen. Denn die Zugehörigkeit zum dSK bleibe bei Mehrsprachigkeit des Versicherten und späterem überwiegendem Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch höchsten für eine Übergangszeit von 20 Jahren erhalten, wobei im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Jahr 1968 dieser Zeitpunkt bereits bei Weitem überschritten gewesen sei. Ebenso komme eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten wegen nachfolgender Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit nicht in Betracht, weil solche vom Versicherten selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. Schließlich greife das klägerische Begehren auch nicht durch, soweit die Klägerin die Berücksichtigung der streitigen Ersatzzeiten über eine analoge Anwendung der "Erkenntnisse des Lenkungssausschusses zum ZRBG" begehre, weil der Versicherte nicht mit dem Personenkreis der Beschäftigten in einem Ghetto gleichgestellt werden könne.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. August 2010 zugestellte Urteil am 27. August 2010 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und betont, dass angesichts der unstreitigen Deutschsprachigkeit des Elternhaushalts des Versicherten für ein Erlöschen der Zugehörigkeit zum dSK nach 20 Jahren nichts vorliege. Vielmehr werde die Zugehörigkeit zum dSK durch den Umstand indiziert, dass der Versicherte auch 1992 noch in der Lage gewesen sei, Deutsch fließend mit leichtem Akzent zu sprechen. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung fehlerhaft, nachdem bereits ein Teil des ursprünglichen Klagebegehrens mit den Bescheiden vom 02. und 17. Juli 2009 anerkannt worden sei.
Sie beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2010 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 02. Juli 2009 und 17. Juli 2009 zu verurteilen,
1. die Regelaltersrente für den verstorbenen Versicherten L für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 sowie vom 01. Dezember 1946 bis zum 31. Dezember 1946 neu zu berechnen; 2. die Hinterbliebenenrente der verstorbenen Witwe des Li, Al, verstorben am 14. Oktober 1997 für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 sowie vom 01. Dezember 1946 bis zum 31. Dezember 1946 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie resümiert die zur erweiterten Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin, welche mit Empfangsbekenntnis vom 22. August 2012 zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. September 2012 unter Hinweis darauf geladen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne die der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. September 2012 ferngebliebene Klägerin verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf eben diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, zumal auch ihr Prozessbevollmächtigter fernmündlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne die Klägerin erteilt hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die auf Anerkennung weiterer Ersatzzeiten gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet, als die Klägerin u.a. die Neufeststellung einer höheren Witwenrente ihrer Mutter begehrt. Hierzu fehlt es an der nach § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Die Klägerin erhob seinerzeit nur Widerspruch gegen den die Regelaltersrente des Versicherten feststellenden Bescheid vom 19. Mai 1999, nicht auch gegen den Witwenrentenbescheid vom 10. Juni 1999. Auch der verfahrensgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2006 verhält sich ausschließlich zum gegen den Bescheid vom 19. Mai 1999 gerichteten Widerspruch der Klägerin. Dementsprechend ist zulässiger Verfahrensgegenstand lediglich der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2006 sowie des – nach § 96 SGG einzubeziehenden - Änderungsbescheids vom 02. Juli 2009. Dass die Beteiligten sich im erstinstanzlichen Verfahren untereinander dahingehend verständigt haben, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur noch die Bescheide vom 02. Juli 2009 und 17. Juli 2009 (ändernder Witwenrentenbescheid) sein sollten, bindet das erkennende Gericht nicht. Die Beteiligten sind insoweit hinsichtlich der Einhaltung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht dispositionsbefugt.
Soweit hiernach nur über die Regelaltersrente zu entscheiden ist, ist der insofern maßgebliche Bescheid vom 19. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2006 sowie des Änderungsbescheids vom 02. Juli 2009 rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin keinen weitergehenden Rentenanspruch. Die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 und für Dezember 1946 kommt nicht in Betracht.
Für die Berücksichtigung der von der Klägerin für den Versicherten geltend gemachten Fremdbeitrags- bzw. Ersatzzeiten außerhalb des Bundesgebiets ist ausschließlich auf die Vorschriften des FRG abzustellen. Da der Versicherte unstreitig nicht dem in § 1 FRG genannten Personenkreis (Vertriebene i.S.v. § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), Deutsche oder heimatlose Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 bzw. deren Hinterbliebene) angehört, kann sich der geltend gemachte Anspruch allenfalls auf § 17a FRG stützen.
Nach dieser Vorschrift finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des FRG Anwendung auch auf a) Personen, die bis zum Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckte, 1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, 2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG verlassen haben, b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Soweit sich die Voraussetzungen nach § 17a lit. a FRG im Fall des Versicherten überhaupt feststellen lassen bzw. eben dies unterstellt, ergibt sich aus den nach § 14 FRG anzuwendenden allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften nicht der von der Klägerin geltend gemachte höhere Rentenanspruch.
Ein höherer Rentenanspruch lässt sich zunächst einmal nicht aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) herleiten, wonach Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sind, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt (1. Alt.) oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)) (2. Alt.) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig (3. Alt.) oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind (4. Alt.) oder infolge Verfolgungsmaßnahmen a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder b) infolge Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949, wenn sie zum Personenkreis des § 1 BEG gehören (5. Alt.).
Die 1. und 2. Alt. liegen schon deshalb nicht vor, weil der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum vollständig auf die Zeit nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reichs am 07. Mai 1945 bzw. dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 08. Mai 1945 fällt, wohingegen sich Freiheitsbeschränkung und –entziehung gemäß den ausdrücklich gesetzlich in Bezug genommenen §§ 43, 47 BEG nur auf die Zeit bis zum 08. Mai 1945 beziehen können.
Die 3. Alt. fällt schon deshalb – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – aus, weil der Versicherte keine verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit geltend machte.
Die 4. Alt. greift ebenfalls nicht, auch wenn der Versicherte geltend machte, "5.45 – 3.46 krank nach Verfolgung" gewesen zu sein. Es liegt hierfür mangels entsprechender Urkunden oder Erklärungen nicht einmal die nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG zumindest zu fordernde Glaubhaftmachung (vgl. Försterling, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (GK-SGB VI), 141. Lieferung, Stand Januar 2009, § 250 Rn. 345 unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. September 1972 – 11 RA 162/71 -, zitiert nach juris Rn. 16) vor.
Die 5. Alt. mit den Teilregelungen in lit. a und b scheidet insgesamt schon deshalb aus, weil eine Verfolgungsmaßnahme nicht glaubhaft gemacht ist.
Unter Verfolgungsmaßnahmen sind – ebenso wie unter den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen des § 2 BEG (vgl. § 1 Abs. 1 BEG, wonach zum Verfolgtenbegriff die Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehört) – solche Maßnahmen zu verstehen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, d.h. u.a. aus rassischen Gründen, auf Veranlassung oder mit Billigung einer damaligen Dienststelle oder eines Amtsträgers gegen den Verfolgten "gerichtet" worden sind. Allgemeine Tatsachen, etwa wie die raschere Verbreitung des Nationalsozialismus auf dem Land und in Kleinstädten, die dort größere Gefahr der Denunziation und die Annahme, Juden seien in jenen Gegenden bekannt gewesen, können – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder Wahrscheinlichkeitsgrad – die Voraussetzung der konkreten Verfolgung weder erfüllen noch dieses Erfordernis ersetzen (etwa BSG zu § 1251 Nr. 4 der Reichversicherungsordnung (RVO) in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 39/77 -, zitiert nach juris Rn. 11).
Dies zugrunde gelegt ist vorliegend nicht einmal ansatzweise ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Verfolgungsmaßnahme der Versicherte 1941 in die Sowjetunion floh.
Auch kommt keine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in Betracht, wonach Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sind, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis nach §§ 1 bis 4 BVFG gehören.
Der Versicherte unterfiel bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Die Norm findet zunächst nur auf Personen i.S.d. §§ 1 bis 4 BVFG Anwendung, denen der Versicherte mangels Anerkennung bzw. deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit i.S.v. § 6 BVFG, wonach deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird, nicht angehörte. Er war ihm auch nicht allein aufgrund seiner tatbestandlichen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a Buchst a FRG gleichgestellt; denn diese Vorschrift enthält selbst keine ausdrückliche Gleichstellungsanordnung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 RA 52/05 R -, zitiert nach juris Rn. 47, 52).
Der Versicherte ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 lit. a 2. Hs WGSVG Vertriebenen gleichzustellen, weil er im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets nicht dem dSK angehörte.
Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten nach § 20 WGSVG i.V.m. §§ 14 ff. FRG und mit § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI wird nicht dadurch beseitigt, dass der Versicherte ab 1. Juli 1990 auch noch nach § 17a FRG dem FRG unterfiel. § 17a FRG enthält zwar - anders als § 20 WGSVG - keine Gleichstellungsklausel, welche die Betroffenen mit anerkannten Vertriebenen gleichstellt. Sie regelt aber auch keine Beschränkung von nach § 20 WGSVG i.V.m. §§ 1 Buchst a, 14 FRG bereits erlangten Positionen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 52 ff.). Nach § 20 Abs. 1 S. 1 WGSVG stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen i.S.d. BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 WGSVG gilt § 19 Abs. 2 lit. a 2. Hs WGSVG entsprechend, wonach, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, es genügt, wenn Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Die Vorschriften regeln zwar nicht, dass Verfolgte nur dann als Vertriebene i.S.v. § 20 WGSVG anzuerkennen sind, wenn sie im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen haben. Vielmehr entbindet die Vorschrift die rechtsanwendenden Instanzen davon, weitere Ermittlungen über die "deutsche Volkszugehörigkeit" eines Verfolgten anzustellen, der die in § 19 Abs. 2 lit. a Hs. 2 WGSVG genannte Voraussetzung erfüllt. Deswegen ist eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich anzusehen. Ferner sind bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) zu berücksichtigen und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit anzunehmen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt. Diese Übergangszeit, die beginnt, sobald die deutsche Sprache nicht einmal mehr im persönlichen Lebensbereich "überwiegend", d.h. in größerem Umfang als alle anderen Sprachen, benutzt wird, endet erst nach einem Zeitraum, welcher der Zeit der überwiegenden Verwendung des Deutschen, d.h. der aktualisierten Zugehörigkeit zum dSK, entspricht, spätestens aber nach Ablauf von 20 Jahren (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 – 4/1 RA 41/90 -, zitiert nach juris Rn. 22).
Dies zugrunde gelegt ist eine Zugehörigkeit zum dSK nicht im nach § 3 Abs. 1 WGSVG erforderlichen Maße im Sinne der Herbeiführung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bereits unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Versicherten ist für eine überwiegende Verwendung der deutschen Sprache spätestens seit seiner Eheschließung nichts mehr ersichtlich. Er selbst gab an, dass die Ehe russisch geführt wurde. Mit seiner Tochter, der Klägerin, wurde polnisch umgegangen. In seinem beruflichen und später studentischen Umfeld wurde nur polnisch gesprochen. So war der Zeitraum, in welchem überhaupt noch von einer Zugehörigkeit zum dSK gesprochen werden konnte, jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1944 beendet, von wo an spätestens für eine überwiegende Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich des Versicherten nichts mehr vorlag. Im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets lag keine Zugehörigkeit zum dSK mehr vor.
Die Kostenentscheidung beruht, da weder die Klägerin als bloße Rechtsnachfolgerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Da die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 02. Juli 2009 die Klägerin teilweise klaglos gestellt hat, die Klägerin hierauf ihren erstinstanzlichen Antrag der Sache nach teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit so teilweise Erledigung gefunden hat, erscheint es nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) sachgerecht, die erstinstanzliche Kostenentscheidung nach dem so eingetretenen Grad des Teilobsiegens in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu ändern.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Eltern die Gewährung einer höheren Regelaltersrente ihres Vaters und Witwenrente ihrer Mutter.
Der Vater der Klägerin, der 1914 in Galizien/Österreich geborene L (Versicherte), wuchs in einem deutschsprachigen jüdischen Elternhaus auf. Ab 1918 gehörte Galizien zu Polen. Er besuchte dort von September 1921 bis Juni 1926 die Volksschule und ab September 1926 bis Juni 1930 das Gymnasium. Ab September 1931 bis Juli 1933 besuchte er in S die Handwerksschule. Die Unterrichtssprache war jeweils Polnisch. Im privaten Bereich las er deutsche Kinderbücher, später Klassiker, Romane, Zeitungen und Zeitschriften. In der Folgezeit arbeitete er in Sund L als Dreher, Mechaniker und Tischler, bevor er 1941 aus Polen in die Sowjetunion floh. Dort schloss er am 15. September 1944 die Ehe mit der Russin A, geb. P. In der Ehe wurde russisch gesprochen. 1946 wurde die Klägerin geboren, mit welcher in der Familie polnisch gesprochen wurde. Der Versicherte blieb bis April 1946 in der Sowjetunion und siedelte im Mai 1946 mit seiner Familie nach Polen zurück. Der Versicherte arbeitete ab 31. Mai 1946 in Polen als Dreher und Kalkulator, ab Februar 1947 als Beamter im Innenministerium in Sund W, bevor er von März 1957 bis Januar 1959 in W Elektrotechnik studierte. Danach arbeitete er bis September 1968 als technischer Leiter in der Arbeitskooperative in W. Während der Berufstätigkeit und des Studiums nach dem Krieg wurde sich auf Polnisch verständigt. Anschließend siedelte er mit Ehefrau und Tochter nach Israel über. Der Versicherte sprach 1992 noch fließend deutsch mit leichtem Akzent und konnte mühelos deutsche Texte lesen. Er unterhielt zumindest bis 1982 auf Deutsch einen Briefwechsel mit seinem in der Dominikanischen Republik lebenden Bruder.
Am 04. Dezember 1990 stellte der Versicherte einen Rentenantrag bzw. beantragte die Anerkennung von Beitragszeiten. Der Versicherte machte unter Verwendung deutsch-hebräischer Antragsformulare nähere Angaben zur Person und schilderte seinen Lebenslauf. Er legte u.a. einen Bericht des israelischen Finanzministeriums ("Office for Personal Compensation") vom 23. Juli 1992 und auf Deutsch verfasste Briefe an seinen Bruder vor.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. Juni 1994 bis zum 22. Juni 1941 und dann wieder ab 31. Mai 1946 Pflichtbeitragszeiten an. Der Versicherte erhob am 13. Juli 1994 Widerspruch und nahm ihn am 02. Februar 1995 zurück.
Der Versicherte starb 1995. Seine Ehefrau beantragte am 06. Januar 1996 Hinterbliebenenrente. Sie verstarb 1997. Die Klägerin ist Alleinerbin, vgl. Nachlassurteil des Kreis-Rabbinatsgericht T vom 14. Juni 1998.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 19. Mai 1999 für den Versicherten Regelaltersrente, ohne für die Zeit vom 23. Juni 1941 bis zum 30. Mai 1946 und für Dezember 1946 Pflichtbeiträge zugrunde zu legen. Die Klägerin erhob am 07. Juni 1999 Widerspruch, mit welchem sie mit Schreiben vom 17. August 2005 zuletzt begehrte bzw. beantragte, "der Witwe des verstorbenen Antragstellers für die Zeit vom 01.01.1945 – 30.04.1946 eine pauschale Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI anzuerkennen und die Rente neu zu berechnen".
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 10. Juni 1999 für A eine große Witwenrente. Widerspruch wurde hiergegen nicht erhoben.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 17. August 2005 mit Bescheid vom 30. September 2005 ab, weil mit Bescheid vom 19. Mai 1999 antragsgemäß eine Regelaltersrente nach § 17a des Fremdrentengesetzes (FRG) zuerkannt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte die "Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.05.99 und 30.09.05" zurück.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 07. März 2006 zum Sozialgericht Berlin (SG) "gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.05.1999 und 30.09.2005 in der Fassung des – Widerspruchsbescheids vom 16.02.2006" erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) anzuerkennen seien, weil der Versicherte die Voraussetzungen nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) erfülle, ohne dass es darauf ankomme, ob bereits eine Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17a FRG vorliege.
Die Beklagte ist dem Begehren unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass bei unverändert nicht belegter Verfolgteneigenschaft ferner die Zugehörigkeit des Versicherten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Jahr 1968 nicht mehr gegeben sei, wie sich aus seinem Lebenslauf und aus dem Umstand ergebe, dass er in der Ehe vorwiegend russisch gesprochen habe.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 02. Juli 2009 die Regelaltersrente für den Versicherten neu fest, indem sie nunmehr auch Pflichtbeitragszeiten wegen NS-Verfolgung vom 23. Juni 1941 bis zum 08. Mai 1945 anerkannte. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 stellte die Beklagte die große Witwenrente neu fest.
Die Beteiligten sind nun übereinstimmend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nur noch die Bescheide vom 02. Juli und 17. Juli 2009 seien. Hiervon ausgehend hat das SG die zuletzt noch auf Gewährung höherer Renten unter Berücksichtigung der Zeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. Mai 1946 und vom 01. bis zum 31. Dezember 1946 gerichtete Klage mit Urteil vom 05. Juli 2010 abgewiesen. Es hat u.a. zur Begründung ausgeführt, das klägerische Begehren lasse sich zunächst nicht auf § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2a 2. Hs. WGSVG stützen. Denn die Zugehörigkeit zum dSK bleibe bei Mehrsprachigkeit des Versicherten und späterem überwiegendem Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch höchsten für eine Übergangszeit von 20 Jahren erhalten, wobei im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Jahr 1968 dieser Zeitpunkt bereits bei Weitem überschritten gewesen sei. Ebenso komme eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten wegen nachfolgender Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit nicht in Betracht, weil solche vom Versicherten selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. Schließlich greife das klägerische Begehren auch nicht durch, soweit die Klägerin die Berücksichtigung der streitigen Ersatzzeiten über eine analoge Anwendung der "Erkenntnisse des Lenkungssausschusses zum ZRBG" begehre, weil der Versicherte nicht mit dem Personenkreis der Beschäftigten in einem Ghetto gleichgestellt werden könne.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. August 2010 zugestellte Urteil am 27. August 2010 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und betont, dass angesichts der unstreitigen Deutschsprachigkeit des Elternhaushalts des Versicherten für ein Erlöschen der Zugehörigkeit zum dSK nach 20 Jahren nichts vorliege. Vielmehr werde die Zugehörigkeit zum dSK durch den Umstand indiziert, dass der Versicherte auch 1992 noch in der Lage gewesen sei, Deutsch fließend mit leichtem Akzent zu sprechen. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung fehlerhaft, nachdem bereits ein Teil des ursprünglichen Klagebegehrens mit den Bescheiden vom 02. und 17. Juli 2009 anerkannt worden sei.
Sie beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2010 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 02. Juli 2009 und 17. Juli 2009 zu verurteilen,
1. die Regelaltersrente für den verstorbenen Versicherten L für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 sowie vom 01. Dezember 1946 bis zum 31. Dezember 1946 neu zu berechnen; 2. die Hinterbliebenenrente der verstorbenen Witwe des Li, Al, verstorben am 14. Oktober 1997 für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 sowie vom 01. Dezember 1946 bis zum 31. Dezember 1946 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie resümiert die zur erweiterten Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin, welche mit Empfangsbekenntnis vom 22. August 2012 zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. September 2012 unter Hinweis darauf geladen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne die der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. September 2012 ferngebliebene Klägerin verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf eben diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, zumal auch ihr Prozessbevollmächtigter fernmündlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne die Klägerin erteilt hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die auf Anerkennung weiterer Ersatzzeiten gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet, als die Klägerin u.a. die Neufeststellung einer höheren Witwenrente ihrer Mutter begehrt. Hierzu fehlt es an der nach § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Die Klägerin erhob seinerzeit nur Widerspruch gegen den die Regelaltersrente des Versicherten feststellenden Bescheid vom 19. Mai 1999, nicht auch gegen den Witwenrentenbescheid vom 10. Juni 1999. Auch der verfahrensgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2006 verhält sich ausschließlich zum gegen den Bescheid vom 19. Mai 1999 gerichteten Widerspruch der Klägerin. Dementsprechend ist zulässiger Verfahrensgegenstand lediglich der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2006 sowie des – nach § 96 SGG einzubeziehenden - Änderungsbescheids vom 02. Juli 2009. Dass die Beteiligten sich im erstinstanzlichen Verfahren untereinander dahingehend verständigt haben, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur noch die Bescheide vom 02. Juli 2009 und 17. Juli 2009 (ändernder Witwenrentenbescheid) sein sollten, bindet das erkennende Gericht nicht. Die Beteiligten sind insoweit hinsichtlich der Einhaltung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht dispositionsbefugt.
Soweit hiernach nur über die Regelaltersrente zu entscheiden ist, ist der insofern maßgebliche Bescheid vom 19. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2006 sowie des Änderungsbescheids vom 02. Juli 2009 rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin keinen weitergehenden Rentenanspruch. Die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten vom 09. Mai 1945 bis zum 30. April 1946 und für Dezember 1946 kommt nicht in Betracht.
Für die Berücksichtigung der von der Klägerin für den Versicherten geltend gemachten Fremdbeitrags- bzw. Ersatzzeiten außerhalb des Bundesgebiets ist ausschließlich auf die Vorschriften des FRG abzustellen. Da der Versicherte unstreitig nicht dem in § 1 FRG genannten Personenkreis (Vertriebene i.S.v. § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), Deutsche oder heimatlose Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 bzw. deren Hinterbliebene) angehört, kann sich der geltend gemachte Anspruch allenfalls auf § 17a FRG stützen.
Nach dieser Vorschrift finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des FRG Anwendung auch auf a) Personen, die bis zum Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckte, 1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, 2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG verlassen haben, b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Soweit sich die Voraussetzungen nach § 17a lit. a FRG im Fall des Versicherten überhaupt feststellen lassen bzw. eben dies unterstellt, ergibt sich aus den nach § 14 FRG anzuwendenden allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften nicht der von der Klägerin geltend gemachte höhere Rentenanspruch.
Ein höherer Rentenanspruch lässt sich zunächst einmal nicht aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) herleiten, wonach Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sind, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt (1. Alt.) oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)) (2. Alt.) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig (3. Alt.) oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind (4. Alt.) oder infolge Verfolgungsmaßnahmen a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder b) infolge Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949, wenn sie zum Personenkreis des § 1 BEG gehören (5. Alt.).
Die 1. und 2. Alt. liegen schon deshalb nicht vor, weil der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum vollständig auf die Zeit nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reichs am 07. Mai 1945 bzw. dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 08. Mai 1945 fällt, wohingegen sich Freiheitsbeschränkung und –entziehung gemäß den ausdrücklich gesetzlich in Bezug genommenen §§ 43, 47 BEG nur auf die Zeit bis zum 08. Mai 1945 beziehen können.
Die 3. Alt. fällt schon deshalb – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – aus, weil der Versicherte keine verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit geltend machte.
Die 4. Alt. greift ebenfalls nicht, auch wenn der Versicherte geltend machte, "5.45 – 3.46 krank nach Verfolgung" gewesen zu sein. Es liegt hierfür mangels entsprechender Urkunden oder Erklärungen nicht einmal die nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG zumindest zu fordernde Glaubhaftmachung (vgl. Försterling, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (GK-SGB VI), 141. Lieferung, Stand Januar 2009, § 250 Rn. 345 unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. September 1972 – 11 RA 162/71 -, zitiert nach juris Rn. 16) vor.
Die 5. Alt. mit den Teilregelungen in lit. a und b scheidet insgesamt schon deshalb aus, weil eine Verfolgungsmaßnahme nicht glaubhaft gemacht ist.
Unter Verfolgungsmaßnahmen sind – ebenso wie unter den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen des § 2 BEG (vgl. § 1 Abs. 1 BEG, wonach zum Verfolgtenbegriff die Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehört) – solche Maßnahmen zu verstehen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, d.h. u.a. aus rassischen Gründen, auf Veranlassung oder mit Billigung einer damaligen Dienststelle oder eines Amtsträgers gegen den Verfolgten "gerichtet" worden sind. Allgemeine Tatsachen, etwa wie die raschere Verbreitung des Nationalsozialismus auf dem Land und in Kleinstädten, die dort größere Gefahr der Denunziation und die Annahme, Juden seien in jenen Gegenden bekannt gewesen, können – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder Wahrscheinlichkeitsgrad – die Voraussetzung der konkreten Verfolgung weder erfüllen noch dieses Erfordernis ersetzen (etwa BSG zu § 1251 Nr. 4 der Reichversicherungsordnung (RVO) in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 39/77 -, zitiert nach juris Rn. 11).
Dies zugrunde gelegt ist vorliegend nicht einmal ansatzweise ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Verfolgungsmaßnahme der Versicherte 1941 in die Sowjetunion floh.
Auch kommt keine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in Betracht, wonach Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sind, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis nach §§ 1 bis 4 BVFG gehören.
Der Versicherte unterfiel bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Die Norm findet zunächst nur auf Personen i.S.d. §§ 1 bis 4 BVFG Anwendung, denen der Versicherte mangels Anerkennung bzw. deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit i.S.v. § 6 BVFG, wonach deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird, nicht angehörte. Er war ihm auch nicht allein aufgrund seiner tatbestandlichen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a Buchst a FRG gleichgestellt; denn diese Vorschrift enthält selbst keine ausdrückliche Gleichstellungsanordnung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 RA 52/05 R -, zitiert nach juris Rn. 47, 52).
Der Versicherte ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 lit. a 2. Hs WGSVG Vertriebenen gleichzustellen, weil er im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets nicht dem dSK angehörte.
Die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten nach § 20 WGSVG i.V.m. §§ 14 ff. FRG und mit § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI wird nicht dadurch beseitigt, dass der Versicherte ab 1. Juli 1990 auch noch nach § 17a FRG dem FRG unterfiel. § 17a FRG enthält zwar - anders als § 20 WGSVG - keine Gleichstellungsklausel, welche die Betroffenen mit anerkannten Vertriebenen gleichstellt. Sie regelt aber auch keine Beschränkung von nach § 20 WGSVG i.V.m. §§ 1 Buchst a, 14 FRG bereits erlangten Positionen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 52 ff.). Nach § 20 Abs. 1 S. 1 WGSVG stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen i.S.d. BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 WGSVG gilt § 19 Abs. 2 lit. a 2. Hs WGSVG entsprechend, wonach, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, es genügt, wenn Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Die Vorschriften regeln zwar nicht, dass Verfolgte nur dann als Vertriebene i.S.v. § 20 WGSVG anzuerkennen sind, wenn sie im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen haben. Vielmehr entbindet die Vorschrift die rechtsanwendenden Instanzen davon, weitere Ermittlungen über die "deutsche Volkszugehörigkeit" eines Verfolgten anzustellen, der die in § 19 Abs. 2 lit. a Hs. 2 WGSVG genannte Voraussetzung erfüllt. Deswegen ist eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich anzusehen. Ferner sind bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) zu berücksichtigen und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit anzunehmen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt. Diese Übergangszeit, die beginnt, sobald die deutsche Sprache nicht einmal mehr im persönlichen Lebensbereich "überwiegend", d.h. in größerem Umfang als alle anderen Sprachen, benutzt wird, endet erst nach einem Zeitraum, welcher der Zeit der überwiegenden Verwendung des Deutschen, d.h. der aktualisierten Zugehörigkeit zum dSK, entspricht, spätestens aber nach Ablauf von 20 Jahren (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 – 4/1 RA 41/90 -, zitiert nach juris Rn. 22).
Dies zugrunde gelegt ist eine Zugehörigkeit zum dSK nicht im nach § 3 Abs. 1 WGSVG erforderlichen Maße im Sinne der Herbeiführung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bereits unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Versicherten ist für eine überwiegende Verwendung der deutschen Sprache spätestens seit seiner Eheschließung nichts mehr ersichtlich. Er selbst gab an, dass die Ehe russisch geführt wurde. Mit seiner Tochter, der Klägerin, wurde polnisch umgegangen. In seinem beruflichen und später studentischen Umfeld wurde nur polnisch gesprochen. So war der Zeitraum, in welchem überhaupt noch von einer Zugehörigkeit zum dSK gesprochen werden konnte, jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1944 beendet, von wo an spätestens für eine überwiegende Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich des Versicherten nichts mehr vorlag. Im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets lag keine Zugehörigkeit zum dSK mehr vor.
Die Kostenentscheidung beruht, da weder die Klägerin als bloße Rechtsnachfolgerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Da die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 02. Juli 2009 die Klägerin teilweise klaglos gestellt hat, die Klägerin hierauf ihren erstinstanzlichen Antrag der Sache nach teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit so teilweise Erledigung gefunden hat, erscheint es nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) sachgerecht, die erstinstanzliche Kostenentscheidung nach dem so eingetretenen Grad des Teilobsiegens in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu ändern.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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