Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 2622/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 802/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. September 2012 wird verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 03. September 2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2012 ab, den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. B-G gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören.
Hiergegen richtet sich die am 21. September 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde verbunden mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliegt. Gegen einen ablehnenden Beschluss nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Entsprechend ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Daher ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 03. September 2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2012 ab, den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. B-G gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören.
Hiergegen richtet sich die am 21. September 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde verbunden mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliegt. Gegen einen ablehnenden Beschluss nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Entsprechend ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Daher ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved