L 22 R 317/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 22 R 866/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 317/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte. Er verlangt außerdem die Feststellung der zur AVtI bereits festgestellten Zeiten vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 als rechtmäßig.

Der 1939 geborene Kläger ist Ingenieur in der Fachrichtung Hochfrequenztechnik (Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik M vom 26. Juli 1963).

Der Kläger war u. a. vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 als Ingenieur (Technischer Instrukteur) beim VEB G, vom 01. Januar 1965 bis 31. Dezember 1975 als Leiter des technischen Dienstes beim VEB I (L), vom 01. Januar 1976 als amtierender Bezirksdirektor, ab 15. Februar 1976 bis 31. Dezember 1977 als Bezirksdirektor der Bezirksdirektion B des VEB I und vom 01. Januar 1978 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Betriebsdirektor des VEB R B beschäftigt.

Zum 01. Dezember 1975 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich bzw. 14 400,00 Mark jährlich. Er wurde außerdem zum 01. Juli 1986 wegen seiner Tätigkeit als Betriebsdirektor mit der weiteren Qualifikation als Diplom Wirtschaftler in die AVtI einbezogen (Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. August 1986).

Auf den im Juni 2001 gestellten Antrag, mit dem der Kläger eine Zugehörigkeit zur AVtI ab 01. Juli 1986 geltend machte, erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Bescheid vom 26. Juni 2002, mit dem sie die Zeit vom 15. Februar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und das während dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt feststellte. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger neben weiteren Sachverhalten die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01. September 1963 bis 15. Februar 1976 beanstandete, wies die Beklagte nach Erlass der Bescheide vom 22. August 2002 und 28. Oktober 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 zurück: Der Kläger sei weder berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, noch sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die Einbeziehung in die AVtI sei auf der Grundlage einer Einzelentscheidung in der Funktion als Betriebsdirektor der Bezirksdirektion B des VEB I erfolgt. Eine Ausdehnung dieser Entscheidung auf frühere Tätigkeiten sei nicht zulässig. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2005 - S 2 RA 1607/04). Das sich anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 6 R 4/06) endete mit dem von den Beteiligten angenommenen vom Gericht am 22. Februar 2008 vorgeschlagenen Vergleich, wonach die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 aufhob und sich verpflichtete, den Antrag, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI vom 01. September 1963 bis 14. Februar 1976 festzustellen, zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 25. April 2008 lehnte die Beklagte die Feststellung der Zeit vom 01. September 1963 bis 14. Februar 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ab. Der VEB G und der VEB I seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch gleichgestellte Betriebe gewesen. Diese Beschäftigungsbetriebe seien der Wirtschaftsgruppe 52241 (Einzelhandelsbetriebe Industriewaren) zugeordnet gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten. Der Versorgungsträger sei von Amts wegen verpflichtet, bei seiner Entscheidung über jeden erneuten Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides die jeweils aktuelle Gesetzeslage und den neuesten Stand der Rechtsprechung zu beachten. Es sei somit vor jeder Entscheidung zwingend erforderlich, auch die Gesamtaussage des ursprünglichen Feststellungsbescheides auf seinen Inhalt, ggf. auf mögliche Erweiterungen, aber auch auf seinen rechtlichen Bestand zu überprüfen. Im Ergebnis dieser Überprüfung werde festgestellt, dass die Zeiten vom 15. Februar 1976 bis 30. Juni 1986 ohne Rechtsgrundlage festgestellt worden seien. Auch der VEB I B sei der Wirtschaftsgruppe 52241 zugeordnet gewesen. Die Einbeziehung in die AVtI sei auf der Grundlage einer Einzelentscheidung mit Wirkung vom 01. Juli 1986 erfolgt. Eine Ausdehnung dieser Ermessensentscheidung auf davorliegende Beschäftigungszeiten sei nicht zulässig. Der Bescheid vom 26. Juni 2002 sei aus diesem Grund rechtswidrig. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine Rücknahme gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich sei. Infolge des Fristablaufes nach § 45 Abs. 3 SGB X behalte der Feststellungsbescheid Bestandskraft. Der Vertrauensschutz erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen; daher verbleibe es bei den im Bescheid vom 26. Juni 2002 getroffenen Feststellungen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, der Kläger sei vom 01. September 1963 bis 30. Juni 1986 in einem Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 zurück: Der Kläger erfülle zwar als Ingenieur die persönliche Voraussetzung und habe auch im Zeitraum vom 01. September 1963 bis 30. Juni 1990 eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Die Beschäftigung sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung ausgeübt worden. Die Einbeziehung in die AVtI komme somit nur auf der Grundlage einer entsprechenden Einzelentscheidung in Betracht. Diese sei mit dem Versicherungsschein mit Wirkung vom 01. Juli 1986 getroffen worden. Sie erstrecke sich nicht auf davor liegende Zeiten (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 23. August 2007 B 4 RS 7/06 R). Soweit mit dem Bescheid vom 22. August 2002 auch die Zeit vom 15. Februar 1976 bis 30. Juni 1986 dem genannten Versorgungssystem zugeordnet worden sei, sei diese Feststellung rechtswidrig begünstigend und behalte nur im Rahmen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 SGB X Bestand.

Dagegen hat der Kläger am 12. Dezember 2008 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, dass es nicht dem Sprachverständnis der DDR entspreche, wenn für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes gefordert werde, dass dessen Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sein müsse. Er hat sich dazu auf das beigefügte Schreiben des Prof. Dr. J R vom 16. Mai 2007 bezogen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. Februar 1976 bis 30. Juni 1986 folge die Zugehörigkeit zur AVtI schon aus der Versorgungsurkunde, so dass die bisher erfolgte Feststellung nicht rechtswidrig sei.

Im Einzelnen hat er weiter ausgeführt: Die Kundendienste hätten in der gesamten DDR neben den weiteren Bereichen Produktion sowie Vertrieb und Verkauf bestanden. Die Kundendienste seien aus den Finalproduktionsbetrieben mit eigenen Handwerkern herausgelöst gewesen. Alle Betriebe, in denen er tätig gewesen sei und auf die es vorliegend ankomme, seien ähnlich aufgebaut gewesen. Er schildere vor allen Dingen, wie es in B gewesen sei. In B seien während seiner Zeit ungefähr 700 bis 750 Personen beschäftigt gewesen. Davon seien ungefähr 100 bis 120 Lehrlinge gewesen. Die übrigen 600 bis 650 Personen hätten sich auf verschiedene Bereiche aufgeteilt. So habe es den Bereich Antennenbau gegeben, der wiederum einerseits in ein Projektierungsbüro mit fünf bis sieben Beschäftigten und andererseits in einen Bereich Bau mit zirka 120 Beschäftigten untergliedert gewesen sei. Zu den Aufgaben im Bereich Antennenbau habe es gehört, die nötigen Zubehörteile (wie Kabel, Antennen und Verstärker) zu beschaffen, um diese zu einem funktionellen Ganzen zusammenzufügen. Dabei seien unterschiedlich große Anlagen entwickelt und errichtet worden. Den Großteil hätten Großgemeinschaftsanlagen für die Neubaugebiete B, den kleineren Teil Anlagen für nur 40 bis 50 Teilnehmer ausgemacht. Eine kleinere Abteilung, die aber mit dem gesamten Bau Projektierung bis Durchführung betraut gewesen sei, sei die Abteilung für Schwachstromtechnik gewesen. Dort seien Wechselsprechanlagen, Telefonanlagen u. ä. von der Projektierung über die Errichtung bis zur Störungsbeseitigung entwickelt worden. Diese sei zirka 1979 oder 1980 eingerichtet worden. Dort seien 20 Personen beschäftigt gewesen. Weiter habe es die Abteilung mit ungefähr 30 bis 35 Beschäftigten gegeben, die für die Ersatzteilbesorgung zuständig gewesen sei. Daneben habe der Betrieb über eine Abteilung, in der insbesondere Messgeräte und Rationalisierungsmittel entwickelt und produziert worden seien, verfügt. Es seien solche Messgeräte gewesen, die für den Service benötigt worden seien. In dieser Abteilung seien zirka zehn Beschäftigte tätig gewesen. Außerdem habe es eine Betriebsschule mit zirka 15 bis 20 Lehrern und Lehrausbildern auch für Weiterbildungsmaßnahmen gegeben. Den größten Bereich der Kundendienste habe der Servicebereich mit zirka 400 Beschäftigten in über 25 Werkstätten, vor allem Mechaniker, ausgemacht. Davon seien 90 bis 95 Personen im Hauskundendienst und zirka 300 Personen im Innendienst beschäftigt gewesen. Bagatellschäden seien sofort behoben, ansonsten seien die Geräte zum Innendienst mitgenommen worden. Dort sei entschieden worden, ob eine Einzelreparatur oder eine Modulreparatur in Betracht gekommen sei. Bei einer Modulreparatur sei das beschädigte durch ein neues Modul ersetzt worden. Das defekte Modul sei repariert und dann wieder dem Kreislauf zugeführt worden.

Nachdem der Kläger die Rücknahme seiner Klage hinsichtlich der Zeiten vom 01. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 und 01. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1976 wegen Erreichens der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze erklärt hatte, hat er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 zu verpflichten, die Zeiten 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964, 01. März 1971 bis 30. November 1975 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 AAÜG anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen sowie die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 26. Februar 2002 festgestellten Zeiten 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gemäß Anlage 1 AAÜG festzustellen.

Das Sozialgericht hat den Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem VEB G vom 30. Juli 1963, den Änderungsvertrag zwischen ihm und dem VEB I L R vom 18. Januar 1965, die Vereinbarung zwischen ihm und dem VEB I vom 31. Dezember 1975 und die Urkunde des VEB I vom 13. Februar 1976 über die Berufung zum Bezirksdirektor der Bezirksdirektion Berlin des VEB I sowie aus dem Verfahren des Sozialgerichts Berlin S 31 RA 1607/04 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 6 R 4/06 verschiedene Unterlagen (u. a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB R L, zum VEB R B und zum VEB Kombinat R, die Anweisung 10/78 des Generaldirektors VVB R vom 07. Juni 1978, die Anweisung Nr. 3/77 des Generaldirektors VVB R vom 30. November 1977, die Urkunde des Generaldirektors VVB R vom 30. Dezember 1977 über die Berufung des Klägers zum Betriebsdirektor des VEB R B, die Auskunft des H M, Geschäftsführer der T S GmbH vom 26. März 2003) beigezogen.

Mit Urteil vom 08. Februar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien, soweit die Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten abgelehnt und die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 26. Februar 2002 getroffenen Feststellung der Zeiten 01. Januar 1977 bis 30. Juli 1986 festgestellt worden sei, rechtmäßig. Für die streitgegenständlichen Zeiträume liege keine Versorgungszusage vor, denn nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins entfalte die Versorgungszusage erst ab dem 01. Juli 1986 Wirkung. Bei dem VEB R Bezirksdirektion H, R L sowie R B handele es sich nicht um Produktionsbetriebe. Deren Hauptzweck habe nicht in der Massenproduktion von Sachgütern oder baulichen Anlagen bestanden. Vielmehr habe den Schwerpunkt deren Unternehmenstätigkeit die Reparatur und Wartung elektronischer Geräte im Bereich Unterhaltungselektronik dargestellt. So habe der Kläger selbst eingeräumt, dass der Betrieb eine große Bandbreite von Tätigkeiten rund um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit elektronischer Geräte im Bereich Unterhaltungselektronik in Privathaushalten abgedeckt habe. Der Servicebereich, d. h. die Reparatur und Wartung von Einzelgeräten im Innen- und Außendienst, habe nach seiner Darstellung den deutlichen Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit dargestellt. Auch die beigezogenen betrieblichen Unterlagen bestätigten das weite Betätigungsfeld der maßgeblichen Betriebe. So sei der VEB B laut § 8 der Anweisung Nr. 3/77 des Generaldirektors VVB R vom 30. November 1977 für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung Berlins Hauptstadt der DDR auf dem Gebiet der Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Ersatzteilbereitstellung und elektronischen Konsumgütern entsprechend Versorgungsplan verantwortlich gewesen. Innerhalb des vielfältigen Aufgabenspektrums der hier maßgeblichen Betriebe habe die Modulregenerierung das einzige Element dargestellt, das für eine industrielle Produktionsweise in Betracht komme. Es erscheine jedoch bereits fraglich, ob die Reparatur eines Moduls als Produktion zu klassifizieren sei. Jedenfalls habe die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen können und habe auch der Kläger nicht vorgetragen, dass die Modulregenerierung den Betrieben insgesamt das Gepräge gegeben habe.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. März 2011 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Er meint, es dürfte durchaus strittig sein, ob in den angefochtenen Bescheiden nicht doch ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26. Juni 2002 zu sehen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, die Rechtmäßigkeit der Feststellungen zur Zugehörigkeit zur AVtI im Zeitraum 15. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 im Bescheid vom 26. Juni 2002 gerichtlich feststellen zu lassen, liege in der ansonsten ihm drohenden Abschmelzung durch den Rentenversicherungsträger nach § 48 Abs. 3 SGB X. Diese sei bereits einmal ausgesprochen worden und nur deswegen, weil der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. April 2008 eingelegt habe, wieder zurückgenommen worden. Der Kläger hat den Bescheid vom 24. Juli 2008, mit dem die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. September 2008 bei 15,6903 persönlichen Entgeltpunkten und 50,3472 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ohne Änderung des Zahlbetrages neu festgestellt und zugleich angekündigt worden war, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich daraus ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden, und den Bescheid vom 12. Dezember 2008, mit dem die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. September 2008 bei 15,6520 persönlichen Entgeltpunkten und 53,3123 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter Hinweis darauf, dass damit dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen sei, neu festgestellt wurde, vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2011 aufzuheben und 1.a die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, 1.b den Bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 insoweit aufzuheben, als damit festgestellt wird, dass die im Bescheid vom 26. Juni 2002 festgestellte Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte rechtswidrig ist, 2. hilfsweise festzustellen, dass die im Bescheid vom 26. Juni 2002 festgestellte Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte rechtmäßig sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Verwaltungsakt über die Zeit vom 15. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 ergangen sei, da sich die angefochtenen Bescheide darauf beschränkten mitzuteilen, der Bescheid vom 26. Juni 2002 habe Bestand.

Der Senat hat vom Sächsischen Staatsarchiv verschiedene Unterlagen eingeholt (u. a. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB K - L, VEB G, VEB I, die Mitteilung des VEB I (L) über die Neubildung des VEB G zum 01. Januar 1965 zum VEB I (L))

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war. Mit den angefochtenen Bescheiden ist keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 26. Juni 2002 enthaltenen Feststellungen für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 getroffen worden, so dass der Kläger deren Aufhebung nicht beanspruchen kann. Eine insbesondere vorbeugende Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 26. Juni 2002 festgestellten Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Danach hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Der Kläger wurde zwar durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR in die AVtI einbezogen. Diese Einbeziehung erfasste jedoch nicht die Zeiten vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975.

Dies folgt aus dem Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. August 1986, wonach die Versorgung am 01. Juli 1986 in Kraft trat, und dem Antrag auf AVtI vom 17. Mai 1986, wonach der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Betriebsdirektor mit der Qualifikation als Diplom Wirtschaftler und der Begründung, dass durch seine Arbeit und sein Engagement der I eine dynamische Entwicklung genommen habe, einbezogen werden sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Einbeziehung, auch soweit sie im Ermessen der zuständigen Stellen stand, nach den Vorschriften des AAÜG hinsichtlich dieser Tätigkeit mit dieser Qualifikation in diesem VEB auf einen früheren Zeitraum, in dem alle genannten Merkmale in gleicher Weise vorlagen, zurück zu beziehen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris, wonach eine solche Rückwirkung ausscheidet). Der Kläger war jedenfalls in den genannten streitigen Zeiten nicht als Betriebsdirektor beschäftigt, denn nach der Urkunde des Generaldirektors des VVB R vom 30. Dezember 1977 wurde er (erst) mit Wirkung vom 01. Januar 1978 zum Betriebsdirektor des VEB R B berufen. Diese Einbeziehung in die AVtI erfolgte somit nicht wegen seiner Beschäftigung als Ingenieur (Technischer Instrukteur) und als Leiter des technischen Dienstes.

Damit kann der Kläger die begehrte Feststellung dieser Zeiten allein auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des AAÜG erreichen. Allerdings fehlt es bezogen auf diese Zeiten an der Erfüllung aller Einbeziehungsvoraussetzungen.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Es konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Bezogen auf den 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar aufgrund des Versicherungsscheins der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. August 1986 (auch zu diesem Zeitpunkt noch) die Einbeziehungsvoraussetzungen. Allerdings trifft dies für die Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 nicht zu. Es lagen nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:

Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.

Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.

Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.

Der Kläger war in den o. g. streitigen Zeiten zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus der Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik M vom 26. Juli 1963, mit der ihm dieses Recht erteilt wurde. Der Kläger übte außerdem in diesen Zeiträumen eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus dem zwischen ihm und dem VEB G geschlossenen Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1963, wonach er ab 01. September 1963 in der Bezirksstelle H als Ingenieur (Technischer Instrukteur) beschäftigt wurde, sowie aus dem zwischen ihm und dem VEB I (L) R geschlossenen Änderungsvertrag vom 18. Januar 1965, wonach er mit Wirkung vom 01. Januar 1965 als Leiter des technischen Dienstes in der Bezirksvertriebsleitung H eingesetzt wurde und für die Wahrnehmung aller technischer Belange im Bezirksmaßstab, die Anleitung und Kontrolle der Vertragswerkstätten, die Hebung des Niveaus der Reparaturen durch Verallgemeinerung der besten Erfahrungen und Schulungen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen und Handwerkskammern verantwortlich war.

Der Kläger war jedoch in diesen Zeiträumen weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie (und des Bauwesens) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

An der dargestellten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG hat auch der nunmehr zuständige 5. Senat des BSG im Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R (abgedruckt in BSGE 108, 300) festgehalten. Danach fallen unter den Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Der 5. Senat des BSG hat sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des 4. Senats (u. a. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16) bezogen und ausgeführt, dass er die in der Literatur teilweise erhobenen Bedenken dagegen (so Schmidt, Die Rentenversicherung 2011, S 141 ff) nicht teilt. Im Einzelnen hat er u. a. ausgeführt:

"Das Verständnis der Vorschriften der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO erschließt sich stets zunächst und soweit als möglich unmittelbar aus sich heraus. Nur soweit aus bundesrechtlicher Sicht der objektivierte Wortlaut - nicht also die DDR-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der DDR am Stichtag 30. Juni 1990 ankommen, soweit er einen versorgungsrechtlichen Bezug aufweist. Entwicklungen des Sprachgebrauchs sind daher nur insofern von Bedeutung, als sie sich auf Umstände beziehen, die ihrer Art nach bereits ursprünglich von den Versorgungsordnungen erfasst waren oder durch spätere Änderungen zu deren Bestandteil gemacht wurden (versorgungsrechtlicher Sprachgebrauch). Dagegen sind Entwicklungen des Sprachgebrauchs in sonstigen Bereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht, ohne Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) Das bundesrechtliche Verständnis von einschlägigen Begriffen des Versorgungsrechts darf daher von vornherein nicht etwa in der Weise gewonnen werden, dass zunächst kontextunabhängig und ohne Beschränkung auf den versorgungsrechtlichen Zusammenhang nach einem offiziellen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 geforscht wird, um dann das Ergebnis dieser Bemühungen mit dem "Wortlaut" der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen gleichzusetzen und deren spezifisch versorgungsrechtlichen Anwendungsbereich hiernach zu bestimmen. Von Belang sind vielmehr allein Entwicklungen des versorgungsrechtlich relevanten Sprachgebrauchs. Einzelne Stimmen im Schrifttum basieren auf diesem methodischen Irrtum und vermögen daher auch den auf sie gestützten Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt umso mehr, soweit dort eine Ausdehnung des Produktionsbegriffs befürwortet wird, die die versorgungsrechtliche Gleichstellung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen im Ergebnis überflüssig machen würde. Vorliegend könnten zwar die Überschrift der AVtI-VO, deren Einleitung und ihr § 1 sowie § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO darauf hindeuten, dass deren Voraussetzungen generell durch die einschlägige Beschäftigung von Ingenieuren in allen volkseigenen Betrieben erfüllt werden. Indessen kann der AVtI-VO an diesen Stellen für den betrieblichen Anwendungsbereich einzelner Teile nichts entnommen werden. Insbesondere zeigt der Wortlaut der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO , dass generell nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasst sind. Die "Rechtsfolge" der ausnahmsweisen Gleichstellung der dort im Einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betriebe sowie wirtschaftsleitenden Organe bestimmt logisch notwendig Inhalt und Umfang des Grundtatbestands. Versorgungsrechtlich relevant ist damit nur die Beschäftigung in einer Teilmenge der volkseigenen Betriebe."

So verhält es sich insbesondere mit dem vorgelegten Schreiben des Prof. Dr. J R vom 16. Mai 2007. Das BSG hat im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R ausgeführt, dass es maßgeblich auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt und dabei u. a. Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik, in: Herbst/Stephan/Winkler (Herausgeber), Die SED Geschichte, Organisation, Politik , Dietz Verlag, Berlin 1997, Seiten 277, 279 ff., zitiert. In dem genannten Zitat wird auf "die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell" und auf den "Massenausstoß standardisierter Produkte" abgestellt. Wenn diese Aussage als Tatsache zutrifft, ist es folgerichtig, wenn das BSG in Auslegung der maßgebenden Regelung der 2. DB zur AVtI VO für einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI fordert, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein musste. Aus seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 ergibt sich nicht, dass Prof. Dr. R zwischenzeitlich von den genannten Merkmalen abgerückt ist. Vielmehr geht daraus hervor, dass er lediglich eine andere Schlussfolgerung zieht, die sich jedoch nicht an den maßgebenden Gesichtspunkten, wie sie das BSG im Urteil vom 19. Juli 2011 B 5 RS 7/10 R unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BSG wiederholt hat, orientiert.

Weiter hat das BSG im o. g. Urteil ausgeführt:

"Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 AVtI-VO für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u. a. ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950, GBl II 1950, 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft durch das Interesse der Machthaber, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde (vgl. hierzu Abelshauser, Deutsche Wirtschaftsgeschichte seit 1945, 2004, 370 ff), ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl I 1979, 355) Die organisatorische Zuordnung eines VEB zu einem Industrieministerium ist als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium entscheidend (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R , zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb (auch) Montagearbeiten verrichtet hat.

Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden.

Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3)sein. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris)oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält."

Weder der VEB G noch der VEB I waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie (oder des Bauwesens). Zur Überzeugung des Senats lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass diese Betriebe Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellten oder ein Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt mehr oder weniger mechanisch erfolgte, also diesen Betrieben dadurch das Gepräge gegeben wurde. Es ist viel eher anzunehmen, dass der Schwerpunkt deren Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere der Reparatur defekter Geräte, bestand.

Die vom Senat beigezogenen Unterlagen lassen sichere Aussagen zum Hauptzweck der genannten VEB nicht zu. Aus diesen Unterlagen sowie aus den vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen lässt sich lediglich Folgendes feststellen:

Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB K - L am 22. Oktober 1959 eingetragen und nach einer weiteren Eintragung vom 03. Juli 1961 in den VEB G umbenannt. Die weitere Umbenennung in den VEB I (L), eingetragen am 26. April 1965, war Ergebnis einer mit Wirkung vom 01. Januar 1965 vorgenommenen Neubildung, wie einem entsprechenden Schreiben des Werkdirektors des VEB I (L) zu entnehmen ist. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der VEB G L in den neugebildeten VEB I (L) übergegangen sei. Mit übergegangen seien zugleich alle Bezirksstellen. Des Weiteren seien alle bisherigen Industrieläden aus dem Bereich der VVB R eingegliedert worden. Aufgabenstellung für den VEB I sei, so diese Mitteilung, den Vertrieb für den Industriezweig Rundfunk und Fernsehen verantwortlich zu organisieren, besonders auch durch ein eigenes umfassendes Vertriebsnetz einen R F T Service zu schaffen und mit diesem unmittelbaren Kontakt zwischen Kunden und Industrie das Leistungsangebot den Wünschen der Bevölkerung entsprechend zu vergrößern. Darin eingeschlossen sei die Wahrung aller Belange aus der Garantie, wofür zurzeit rund 1300 Vertragswerkstätten tätig seien. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte schließlich am 15. August 1978 die Eintragung, dass die Rechtsfähigkeit des VEB I mit Wirkung vom 30. Juni 1978 erloschen ist und der VEB R L gemäß Anweisung Nr. 10/78 des Generaldirektors der VVB R Rechtsnachfolger ist.

Nach dieser Anweisung vom 07. Juni 1978 wurde bestimmt, dass mit Wirkung vom 30. Juni 1978 der VEB I Hauptdirektion L seine Tätigkeit einstellt (§ 1) und als Rechtsnachfolger mit Wirkung vom 01. Juli 1978 der VEB R L als rechtsfähiger Betrieb eintritt (§ 3). Mit dem Tag der Rechtsnachfolge übernahm der VEB R L die Aufgabenzuordnung aus der Hauptdirektion L (§ 7). Er war verantwortlich für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung auf dem Gebiet des Handels, der Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Ersatzteilbereitstellung von elektronischen Konsumgütern entsprechend Versorgungsplan (§ 10). Dementsprechend wurde die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vorgenommen.

Bereits zuvor war durch Anweisung Nr. 3/77 des Generaldirektors des VVB R vom 30. November 1977 der VEB R B mit Wirkung vom 01. Januar 1978 durch Herauslösung der Bezirksdirektion B des VEB I zugleich als dessen Rechtsnachfolger gegründet worden (§§ 1, 2 und 5). Der VEB R B war verantwortlich für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung der Hauptstadt der DDR Berlin auf dem Gebiet der Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Ersatzteilbereitstellung und (richtig: von) elektronischen Konsumgütern entsprechend Versorgungsplan (§ 8). Dieser Anweisung entsprechend erfolgte die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft.

Nach einem weiteren Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft war mit Wirkung vom 01. Januar 1979 der VEB Kombinat R gegründet worden, dem als Kombinatsbetriebe neben dem VEB R B und dem VEB R L weitere entsprechende VEB R für die anderen Bezirke der DDR, aber auch u. a. der VEB F S Stammbetrieb , der VEB El M, der VEB F G, der VEB F T, die VEB T S und Sc, der VEB H B, der VEB E E, der VEB H M, der VEB E D, der VEB V S, der VEB A B, der VEB P Z, der VEB G L, der VEB R und der VEB Z D angehörten.

Diesen Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass dem VEB G L oder dem VEB I die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern das Gepräge gegeben haben könnte, insbesondere wenn angenommen wird, dass die in §§ 7 und 10 der Anweisung Nr. 10/78 des Generaldirektors VVB R vom 07. Juni 1978 genannten Aufgaben in gleicher Weise vor dem 01. Juli 1978 zu erfüllen gewesen waren. Darauf könnte das Schreiben des H M, Geschäftsführer der T S GmbH, vom 26. März 2003 hindeuten, auch wenn sich die Angaben vornehmlich auf den VEB R B beziehen. Zu dem maßstäblich seines Leistungsprofils gar nicht passenden Namen "Industrievertrieb" sei, so das Schreiben, zu erklären, dass die Gründungsväter mit der Namensgebung im Jahre 1965 das wirtschaftliche Ziel ausdrücken wollten, die gesamte Handelstätigkeit mit den damals so genannten hochwertigen Finalerzeugnissen der Heimelektronik aus dem Industriezweig Rundfunk und Fernsehen einschließlich der Großhandelstätigkeit für die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile in einem einstufigen Vertriebsnetz des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen unter Ausschaltung der traditionellen Groß- und Einzelhandelskette zu monopolisieren. Dieses Projekt habe jedoch gegen den Widerstand des territorialen und genossenschaftlichen Groß- und Einzelhandels wegen der lukrativen Handelsspanne im Sortiment der Finalgeräte nicht durchgesetzt werden können. Dies sei nur beim kostenintensiven Einzelhandel gelungen. Somit sei die am Arbeitskräfteeinsatz orientierte Handelstätigkeit trotz des Namens "Industrievertrieb" von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Auch wenn danach die Handelstätigkeit nicht prägend gewesen sein könnte, verblieben als Aufgaben noch Dienstleistungen, der Kundendienst und die Ersatzteilbereitstellung.

Dies gilt insbesondere, wenn die eigenen Angaben des Klägers zugrunde gelegt werden. Diese beziehen sich zwar auf den VEB R B. Nach seinem Vorbringen waren jedoch die anderen VEB I ähnlich aufgebaut, was nachvollziehbar ist, denn einen solchen VEB gab es für jeden Bezirk der DDR. Aus seinen Angaben wird deutlich, dass der Servicebereich den größten Bereich ausmachte. Dort waren von den insgesamt ohne Lehrlinge beschäftigten 600 bis 650 Personen zirka 400 Personen in über 25 Werkstätten, vor allem Mechaniker, beschäftigt. Davon waren 90 bis 95 Personen im Hauskundendienst tätig, die Bagatellschäden beim Kunden sofort beheben konnten. Ansonsten wurden die Geräte zum Innendienst mitgenommen, in dem zirka 300 Personen in unterschiedlichen Abteilungen (wie für Farbfernseher, Schwarzweißfernseher, Tonbandgeräte, Walkmans, Plattenspieler oder Hi Fi Anlagen) tätig waren. Im Innendienst wurde auch entschieden, ob eine Einzelreparatur oder eine Modulreparatur in Betracht kam. Im Falle einer Modulreparatur wurde das defekte Modul durch ein neues entsprechendes Modul ersetzt. Anschließend wurde das defekte Modul repariert und wieder dem Kreislauf zugeführt, also in ein nächstes reparaturbedürftiges Gerät eingesetzt.

Eine solche Modulreparatur, vom Kläger auch Modulregenerierung bezeichnet, stellt keine industrielle Massenproduktion dar. Durch die Modulbauweise mag zwar die Regenerierung nach industriellen Methoden als schnelle und immer wieder gleichförmige Reparatur gewährleistet gewesen sein. Dadurch ändert sich jedoch der Charakter der Reparatur nicht. Im Falle einer Reparatur werden nicht einmal neue Güter aus Gebrauchtteilen gefertigt, die gleichfalls nicht als industrielle Produktion zu werten ist (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R, zitiert nach juris), denn bei der Modulreparatur bleibt das Modul erhalten, weil lediglich Teile davon durch Neuteile ersetzt werden.

War jedoch der überwiegende Teil der Beschäftigten im Servicebereich tätig, gab offenkundig dieser Bereich dem Betrieb das Gepräge, so dass ein Produktionsbetrieb der Industrie (und des Bauwesens) ausgeschlossen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob aus dem Verhältnis der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen eines Betriebes zueinander hinreichende Erkenntnisse zum Betriebszweck gewonnen werden können. Aussagekräftiger dürfte sicherlich ein Vergleich der jeweiligen Anteile an Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag sein (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R, auch zum Aussagewert eines zahlenmäßigen Vergleichs der im Betrieb anfallenden Vorgänge). Konkrete Zahlen aus Volkswirtschaftsplänen oder aus Geschäftsberichten stehen für die streitigen Zeiträume aber ohnehin nicht zur Verfügung.

Der VEB G L und der VEB I sind auch keine gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO, denn sie werden dort nicht erwähnt.

Nach alledem lagen die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI in der Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. März 1971 bis 30. November 1975 nicht vor.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden ist keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 26. Juni 2002 enthaltenen Feststellungen der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte getroffen worden, so dass der Kläger deren Aufhebung nicht beanspruchen kann.

Eine solche Feststellung darf die Beklagte allerdings durch Verwaltungsakt aussprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X).

Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Er soll bei Erfüllung der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zweck ist es, den von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen, z. B. einer Rentenanpassung, Begünstigten auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig war und er nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit "abgeschmolzen" (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 29). Mit dem durch Art. 7 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) eingefügten § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. März 1989 – 4/11a RA 70/87 (abgedruckt in BSGE 65,8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55), wonach der Rentenversicherungsträger an einen nicht nach § 45 SGB X rücknehmbaren Vormerkungsbescheid mit dort rechtswidrig begünstigend zugunsten des Betroffenen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gebunden war, auf darauf beruhende und somit rechtmäßige Verwaltungsakte ausgedehnt. Es reicht für die Anwendbarkeit des § 48 SGB Abs. 3 SGB X aus, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem zuvor rechtswidrig begünstigend ergangenen Bescheid (z. B. die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO: so Rüfner in Wannagat, SGB X, § 48 Rdnr. 81) beruht. Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die Wirkungen des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, a. a. O., § 48 Rdnr. 29; zum Verfahren des § 48 Abs. 3 SGB X im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid, nämlich ein Rentenbescheid, selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig begünstigenden Bescheid, nämlich einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie darüber hinaus voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden "kann".

Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über die Feststellung von Zeiten, da die Berechnung der Rente auf diesem Bescheid beruht.

Der Zusatzversorgungsträger hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer Rente zu treffen, die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Der Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten nicht selbst treffen, denn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. mit dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X ist es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

Allerdings muss der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4 2600 § 96 a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 31/01 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) zu der als feststellendem Verwaltungsakt zu ergehenden Status Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden hat, muss ein solcher feststellender Verwaltungsakt grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Es genügt dafür die bloße Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder dessen Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht. Dies muss erst Recht gelten, wenn wie vorliegend durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht lediglich ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt, sondern in ein bestehendes Recht, nämlich in die Bestandskraft des Feststellungsbescheides, eingegriffen werden soll. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 B 8 KN 3/06 R). Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist allerdings, dass im Bescheid lediglich noch hinreichend deutlich das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart wird, nicht an einen früheren Bescheid gebunden zu sein; erforderlich ist vielmehr, dass zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des früheren Bescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung dieses Bescheides gelangt ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris).

Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist den angefochtenen Bescheiden schon kein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen, denn die Verfügung beschränkt sich darauf, "die Feststellung der Zeit vom 01. September 1963 bis 14. Februar 1976 nach § 5 AAÜG wird abgelehnt." Es ist auch aus dem weiteren Inhalt dieser Bescheide nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Setzung von Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 26. Juni 2002 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 verlautbart werden sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt mitzuteilen, dass der Bescheid vom 26. Juni 2002 auch hinsichtlich dieser Zeit Bestand hat, und sich insoweit ausdrücklich auf die Bestandskraft bezogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008. Die Beklagte hat durch diese Bezugnahme auf die Bestandskraft auch nicht andeutungsweise kenntlich gemacht, dass insoweit die Bestandskraft zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll. Dies erschließt sich einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger auch nicht daraus, dass im Bescheid vom 25. April 2008 angegeben ist, dass der Bescheid vom 26. Juni 2002 rechtswidrig ist, weil der VEB I B nicht unter den Anwendungsbereich der AVtI fällt. Denn diese Aussage wird (lediglich) in Bezug dazu gesetzt, dass daher zu prüfen sei, ob eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X möglich sei. Die Beklagte hat damit nur das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart. Diese Überlegungen enden mit dem Hinweis, dass die Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X infolge des Fristablaufs nach § 45 Abs. 3 SGB X verneint wird. Es wird anschließend daraus die mit § 45 SGB X kraft Gesetzes verbundene und von der Beklagten zutreffend erkannte Schlussfolgerung gezogen, dass sich der Vertrauensschutz auf die bereits festgestellten Tatsachen erstreckt und es bei den dortigen Feststellungen verbleibt. Der Verweis auf § 45 SGB X begründet mithin Bestandsschutz in vollem Umfang. An keiner Stelle - weder im Bescheid vom 25. April 2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 - ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Bestandskraft zumindest zukünftig in irgendeiner Weise eine Einschränkung erfahren soll; geschweige denn wird dies auf dem Weg einer Verfügung zum Ausdruck gebracht. Die maßgebende Vorschrift, die dies (allein) ermöglichen würde, § 48 Abs. 3 SGB X, wird (folgerichtig) in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt. Der Mitteilung, dass der Bescheid vom 26. Juni 2002 im genannten Umfang rechtswidrig ist, kommt mithin nicht die hinreichende Bestimmtheit einer Verfügung mit der Herbeiführung einer Rechtsfolge zu.

Fehlt es somit an einem Verwaltungsakt, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1986 und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt ist, kann seine Aufhebung nicht verlangt werden.

3. Die hilfsweise erhobene vorbeugende Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der genannten Feststellungen im Bescheid vom 26. Juni 2002, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Eine allgemeine Feststellungsklage kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nicht die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem aktuellen Rechtsverhältnis begehrt wird und kein Interesse an einer baldigen Feststellung besteht.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten insoweit, als mit Bescheid vom 26. Juni 2002 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt wurden, die Grundlage der dem Kläger vom Rentenversicherungsträger gezahlten Altersrente sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses streitig ist. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Um ein Rechtsverhältnis geht es daher nur, wenn es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht. Solche Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R).

Der Kläger macht jedoch nicht geltend, dass die ihm mit Bescheid vom 26. Juni 2002 eingeräumte Rechtsposition gegenwärtig und unmittelbar beeinträchtigt ist. Damit fehlt es an einer Streitigkeit aus einem aktuellen Rechtsverhältnis, so dass an einer entsprechenden Feststellung notwendigerweise kein berechtigtes Interesse besteht.

Dem Eintritt einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung kann damit allenfalls mit einer vorbeugenden Feststellungsklage begegnet werden.

Eine vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig, wenn - neben der Schilderung eines überschaubaren, d. h. sich voraussichtlich realisierenden, Sachverhalts - ein berechtigtes Interesse gerade an der baldigen vorbeugenden Feststellung besteht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 B 4 RA 50/01 R unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 07. Mai 1987 3 C 53/85, abgedruckt in BVerwGE 77, 207). Die vorbeugende Feststellungsklage ist nämlich auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. Ein solcher Rechtsschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Für einen solchen Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt eine angemessene Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes offen steht (BVerwG, Urteil vom 08. September 1972 - IV C 17.71, abgedruckt in BVerwGE 40, 323), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes dazu führen würde, dass eine derzeitige finanzielle Belastung sich erhöhen, statt wie angestrebt weiter sinken wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 49/89, abgedruckt in SozR 3 2940 § 7 Nr. 2 = NJW 1992, 1717), dies aus anderen Gründen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG) geboten ist, was sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 7 B 24/08, zitiert nach juris), die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes eine Gefährdung der Existenzsicherung bedingen würde (Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1993 - 2 S 1040/91, zitiert nach juris) oder wenn Eingriffe in die Berufsausübung durch Untersagungs- oder Ordnungsverfügungen drohen, die die unmittelbare Tätigkeitsausübung betreffen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. April 2007 - 6 K 515/06 m. w. N.).

Es kann dahinstehen, ob ein konkretisierter (bestimmter, bereits überschaubarer) Sachverhalt geltend gemacht wird, denn es mangelt an dem besonderen Rechtsschutzinteresse, da der Kläger auf einen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.

Dies folgt bereits daraus, dass mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X noch keine wirtschaftlichen oder finanziellen Beeinträchtigungen verbunden sind, die einen vorbeugenden Rechtsschutz erfordern würden.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved