L 5 RS 362/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 R 988/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 362/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - SED-Parteibuch -
Glaubhaftmachung

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten
Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31
R 1225/09 -).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend Versicherter) für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Die Klägerin ist die Ehefrau, des am 1933 geborenen und am 1997 verstorbenen Versicherten. Der Versicherte war, nach einem Studium der Bergbautechnik an der Bergingenieurschule S in der Zeit von September 1954 bis Juli 1957, mit Urkunde vom 13. Juli 1957 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Er war vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Schichtleiter, Betriebsingenieur und Abteilungsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) "Glückauf" K beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 30. August 2007 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der im Bescheid vom 7. Dezember 2000 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die dem Versicherten jährlich gezahlten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau und Jahresendprämien einzubeziehen. Dem Antrag fügte sie eine Kopie des Mitgliedsausweises des Versicherten der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und führte hierzu aus, der Versicherte habe regelmäßig in den Monaten März und Juli jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt, die auf die Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau und der Jahresendprämie zurückzuführen seien.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2008 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 7. Dezember 2000 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB eine leere Hülle gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 7. Dezember 2000 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe.

Nach Erhalt des Rentenaussparungsbescheides der Knappschaft beantragte die Klägerin am 8. November 2000 die Überprüfung des Bescheides vom 18. Juni 2008 und erklärte, sie sei mit der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 1 AAÜG nicht einverstanden, da der Betrieb am 30. Juni 1990 noch ein VEB gewesen sei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 weiterhin mit der Begründung ab, § 1 AAÜG sei wegen Fehlens der betrieblichen Voraussetzung nicht anwendbar, sodass weitere Rechte aus dem rechtswidrigen Bescheid vom 7. Dezember 2000 nicht geltend gemacht werden könnten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 2. April 2009 Klage beim Sozialgericht Dresden, das mit Beschluss vom 9. Juni 2009 das Ruhen des Verfahrens und am 8. Juli 2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete.

Mit Bescheid vom 2. September 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1989 und unter Einbeziehung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau, fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte, zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die von der Klägerin geltend gemachten Prämien erbracht worden seien. Den Bescheid vom 18. Juni 2008 hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 2. September 2010 auf. Das mit den Feststellungsbescheid vom 2. September 2010 von der Beklagten am 3. September 2010 abgegebene Anerkenntnis lehnte die Klägerin unter Vorlage einer Verdienstabrechnung des Versicherten für den Monat November 1991 und zweier Lohnbeutelzettel aus den Jahren 1980 und 1983 ab. Nach weiteren Ermittlungen der Beklagten, erweiterte diese ihr Anerkenntnis hinsichtlich der Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990. Zugleich stellte sie mit Bescheid vom 11. November 2010 erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, inklusive der Entgelte für die zusätzliche Belohnung im Bergbau für den Zeitraum vom 1. Januar 1958 bis 30. Juni 1990, fest und hob den Bescheid vom 2. September 2010, soweit er dem Bescheid vom 11. November 2010 entgegenstand, auf. Das Teilanerkenntnis lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2010 unter Hinweis darauf, dass nach wie vor die Berücksichtigung von Jahresendprämien von 1966 bis 1990 fehlen würde, ab. Am 19. Dezember 2010 übersandte sie nochmals dass SED-Parteibuch des Versicherten.

Nach Einholung einer Auskunft des Landesverbandes Sachsen der Partei "Die Linke" vom 1. März 2011 und Beiziehung der "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED" hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. November 2010 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen: 1971: 1.060,00 Mark der DDR 1972: 1.160,00 Mark der DDR 1973: 1.200,00 Mark der DDR 1974: 1.916,67 Mark der DDR 1975: 1.390,00 Mark der DDR 1976: 1.413,33 Mark der DDR 1977: 1.440,00 Mark der DDR 1978: 1.450,00 Mark der DDR 1979: 1.540,00 Mark der DDR 1980: 1.530,00 Mark der DDR 1981: 1.470,00 Mark der DDR 1982: 1.400,00 Mark der DDR 1983: 1.400,00 Mark der DDR 1984: 1.468,33 Mark der DDR 1985: 1.400,00 Mark der DDR 1986: 1.606,67 Mark der DDR 1987: 1.580,00 Mark der DDR 1988: 1.306,67 Mark der DDR 1989: 1.580,00 Mark der DDR. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe durch das SED-Parteibuch des Versicherten den Zufluss höherer Entgelte für Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1989 glaubhaft gemacht, da jeweils im Monat März bzw. April eine höhere Beitragszahlung verbucht worden sei, die wahrscheinlich auf den Zufluss der Jahresendprämie zurückzuführen sei. Jahresendprämien für die Jahre 1966 bis 1970 und für das Jahr 1990 seien hingegen nicht glaubhaft gemacht worden, da keinerlei Nachweise hierüber vorliegen würden.

Gegen den am 26. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 27. Mai 2011 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden. Das Sozialgericht verkenne, dass die Regelungen über den Beitragseinzug, die Zahlung und die Quittierung vorgesehen hätten, dass der Beitrag für die Einmalzahlung gesondert auszuweisen gewesen sei. Mitgliedsausweise und Beitragszahlungen zu gesellschaftlichen Organisationen seien daher nur unter eingeschränkten Kriterien als Nachweis von Prämienzahlungen bzw. deren Glaubhaftmachung anzusehen. Auch Aussagen allgemeiner Art, dass Prämien im Betrieb gezahlt worden seien, dass diese etwa einem Monatslohn entsprochen hätten und dass der Versicherte die Prämie erhalten habe, seien nicht geeignet die Zahlung einer Prämie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weil damit eine Prämienzahlung an den Versicherten allenfalls dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden sei, jedoch nicht der Höhe nach.

Die Beklagte beantragt – sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt – sachdienlich gefasst –,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat Auszüge aus Mitgliedsbeitragsparteibüchern aus anderen Verfahren beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2012 und 3. August 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage – soweit im vorliegenden Fall nur noch die Anerkennung der Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1989 als zusätzliche Entgelte streitig ist – zu Unrecht teilweise stattgegeben hat. Streitgegenständlich ist vorliegend nur noch die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte auf Grund geltend gemachter Jahresendprämien, da die Beklagte die Bergmannsprämien (zusätzliche Belohnungen im Bergbau), die die Klägerin begehrte, mit den neuen Feststellungsbescheiden vom 2. September 2010 und 11. November 2010 bereits berücksichtigt hat und die Klägerin – soweit sie auch die Feststellung zusätzlicher Entgelte hinsichtlich geltend gemachter Jahresendprämien für die Jahre 1966 bis 1970 und 1990 begehrte – den insoweit klageabweisende Gerichtsbescheid nicht angefochten und dieser deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Daher war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 nicht insgesamt aufzuheben, sondern lediglich inhaltlich dahingehend – also aufhebend – abzuändern, als der Klage teilweise stattgegeben wurde. Die Neufeststellungsbescheide vom 2. September 2010 und 11. November 2010 sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; soweit die Klägerin hiergegen mit Schriftsatz vom 30. September 2010 Widerspruch erhoben hat, ist dieser unstatthaft, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 in der Fassung der Feststellungs- und Teilablehnungsbescheide vom 2. September 2010 und 11. November 2010, mit denen die inhaltliche Richtigkeit des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2008 und – über diesen vermittelt – die inhaltliche Richtigkeit des Feststellungsbescheides vom 7. Dezember 2000 überprüft wird. Der Bescheid vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 in der Fassung der Feststellungs- und Teilablehnungsbescheide vom 2. September 2010 und 11. November 2010 ist rechtmäßig, weil mit den – inhaltlich von der Beklagten bereits abgeänderten – Bescheiden vom 18. Juni 2008 und vom 7. Dezember 2000 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte des Versicherten im Zeitraum von 1971 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der anerkannten und festgestellten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 7. Dezember 2000, 2. September 2010 und 11. November 2010 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast (sogenannte Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).

Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass dem Versicherten ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Versicherten geflossene Prämienzahlungen konnte die Klägerin nicht vorlegen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2010 um Auskunft ersuchte Rhenus Office Systems GmbH hatte mit Schreiben vom 23. August 2010 mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Versicherten keine Unterlagen mit Hinwiesen auf gezahlte Jahresendprämien befinden (Bl. 64-68 der Gerichtsakten). Diese Prämien wurden weder in den Lohnunterlagen dokumentiert, noch in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vermerkt. Vielmehr quittierte der Empfänger den Empfang des Geldes in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke, da die Jahresendprämie in der Regel bar gezahlt wurde. Eine Aufbewahrungspflicht für derartige Prämiennachweise existierte nach dem Jahr 1989 nicht. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 (Bl. 75-76 der Gerichtsakten) eine "Verdienstabrechnung" des Versicherten vorlegte, die die Gewährung einer "Jahresendprämie" ausweist (Bl. 77 der Gerichtsakte), kann diese vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die "LOHNABRECHNG. 11/91" und damit um einen Nachweis außerhalb des berücksichtigungsfähigen und geltend gemachten Feststellungszeitraumes handelt. Auch die weiterhin von der Klägerin mit vorerwähntem Schreiben vorgelegten "Lohnbeutel"-Zettel können keinen Nachweis zu gezahlten Jahresendprämien erbringen, weil es sich ausweislich der Stempelaufdrucke um die "zusätzliche Belohnung", also die zusätzliche Belohnung im Bergbau, handelt, die wegen der Feststellungen der Beklagten in den Bescheiden vom 2. September 2010 und 11. November 2010 bereits Berücksichtigung gefunden haben. Einen Nachweis zu gezahlten Jahresendprämien erbringen die "Lohnbeutel"-Zettel nicht, weil auf ihnen nichts, was auf die Jahresendprämie hinweist, quittiert oder gestempelt ist.

Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder von der Klägerin, noch von den Archiven irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien an den Versicherten vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen der Beklagten blieben – wie bereits ausgeführt – erfolglos.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch des Versicherten der SED, die in den Monaten Februar der Jahre 1986 und 1987, oder März der Jahre 1971 bis 1978, 1982 bis 1985 und 1989 oder April der Jahre 1979 bis 1981 und 1988 jeweils höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen.

Aus den im Verfahren bereits vom Sozialgericht beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. August 1971, gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1971 bzw. 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 112-116 der Gerichtsakten), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.

Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen, Honorare und Provisionen aus nebenberuflicher Tätigkeit) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelte, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung darstellte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt I.3. (Beitrags-RiLi 1971) bzw. Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Sozialgericht angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund vermag den Senat auch nicht das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) zu überzeugen, das sich zur Begründung seiner These, auch das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/08) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25), welches dem gleichen Fehlschluss unterliegt (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Mitgliedsbeitragsbuch des Versicherten jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen auch von Beteiligten in anderen Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand angestellte "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend bereits durch die Eintragungen, der vom Gericht beispielhaft aus anderen Verfahren beigezogenen SED-Parteimitgliedsbeitragsbücher anderer Versicherter erschüttert. In denen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung und Beitragsquittierung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteil auch jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 189-191 der Gerichtsakten). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteiles geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall der Klägerin im Parteibuch des Versicherten nicht nachgewiesen. In Verbindung mit dem aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin in den Monaten Februar oder März bzw. April geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn beim Versicherten wurde mehrfach, so in den Jahren 1984 und 1986 bis 1989, anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch, und zwar in keinem der Jahre, eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.

Auch aus der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des Landesverbandes Sachsen der Partei "Die Linke" im Schreiben vom 1. März 2011 (Bl. 111 der Gerichtsakten) ergibt sich nichts anderes. Auch dort wird lediglich ausgeführt, dass Jahresendprämien getrennt vom Gehalt nach den Beitragstabellen zu berechnen und getrennt in den Beitragsquittungslisten, nicht aber im Parteibuch selbst, aufzuführen waren. Die Eintragung im Parteibuch des Mitglieds selbst erfolgte gewöhnlich durch den Parteisekretär der Grundorganisation als Gesamtbetrag. Soweit in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen wird, dass "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" eine Jahresendprämie der Grund dafür gewesen sei, wenn der "gewöhnliche Monatsbeitrag" überschritten worden sei, ist das Gericht weder an diese "Wahrscheinlichkeitswertung" gebunden, noch vermag sie die zuvor aufgeführten Gründe, die gegen diese Wertung sprechen, zu widerlegen, zumal in dem Schreiben selbst ausgeführt wird, dass auch andere Gründe (schwankende Löhne, Mehrleistungszuschlag) als Ursachen für die Zahlung eines erhöhten Parteibeitrages denkbar seien.

Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differierenden Parteibeiträge des Versicherten lässt erkennen, dass er neben seinem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So sind zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch ebenfalls höhere Parteibeiträge für die Monate - Juli 1980 (50 Mark der DDR, anstatt 45 Mark der DDR wie im Vormonat Juni und 48 Mark der DDR wie im Nachfolgemonat August, neben weiteren in diesem Monat vermerkten 56 Mark der DDR [zusätzliche Belohnung im Bergbau?]), - Mai 1983 (51 Mark der DDR, anstatt 44 Mark der DDR wie im Vormonat April und 48 Mark der DDR wie im Nachfolgemonat Juni) und - August 1988 (67 Mark der DDR, anstatt 55 Mark der DDR wie im Vormonat Juli und 55 Mark der DDR wie im Zweitnachfolgemonat Oktober, neben 111 Mark der DDR im Folgemonat September [zusätzliche Belohnung im Bergbau?]) ausgewiesen. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die die Klägerin und das Sozialgericht jeweils in den Monaten Februar, März bzw. April abstellen, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.

Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist, auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den von der Beklagten bislang schon festgestellten Arbeitsentgelten bereits enthalten sind.

Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen der Klägerin können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass der Versicherte erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an den Versicherten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Versicherten zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie des Versicherten nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Lübke Dr. Schnell
Rechtskraft
Aus
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