Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 15/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 58/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 28/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der 1954 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmals unter dem 2. Februar 1994 nach der Emigration aus der damaligen Sowjetunion die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG für sich, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1994 wurden dem Kläger und seiner Familie, denen zwischenzeitlich die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen bescheinigt wurde, erstmals Leistungen nach dem BSHG ab dem Monat März 1994 erbracht. Weitere Bewilligungen auch über die Gewährung verschiedener einmaliger Beihilfen folgten. Mit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilte die gemeinnützige Baugenossenschaft XY. eG dem Kläger mit, dass sie bereit sei, die im Rubrum benannte Wohnung ab dem 1. März 1995 an diesen zu vermieten. Vor Abschluss des Dauernutzungsvertrages seien von dem Kläger 21 Geschäftsanteile (6.300,00 DM) sowie das Eintrittsgeld in Höhe von 150,00 DM (insgesamt: 6.450,00 DM) einzuzahlen, deren Übernahme der Kläger bei dem Beklagten beantragte. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 teilte der Beklagte der Vermieterin mit, dass er der Übernahme der Geschäftsanteile zugestimmt habe und den Betrag in Höhe von 6.300,00 DM überweisen werde, sobald die dem Schreiben als Anlage beigefügte Vereinbarung unterschrieben zurückgeschickt werde, was dann auch am 12. Februar 1995 geschah. Darin verpflichtete sich die Vermieterin, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Familie des Klägers, die erbrachten Geschäftsanteile ausschließlich an den Beklagten zurückzuerstatten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie auf seinen Antrag hin die Übernahme der Geschäftsanteile in Höhe von 6.300,00 DM (= 3.221,14 Euro) als Darlehen nach dem BSHG und wies darauf hin, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen worden sei. Zudem war im Bescheid ausgeführt: "Den bewilligten Betrag in Höhe von 6.300,00 DM Geschäftsanteile haben Sie in monatlichen Raten von 250,- DM, erstmals ab Beginn einer Erwerbstätigkeit unter Angabe unseres Kassenzeichens xxx1 und des Vermerks "Sicherheitsleistung A." auf eins der angegebenen Konten zu überweisen."
Dieser Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist bestandskräftig geworden.
In den Folgejahren gewährte der Beklagte weiterhin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG an den Kläger und seine Familie. Nachdem bei dem Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 1. Oktober 2000 die Hilfebedürftigkeit weggefallen war, wurde die Leistungsgewährung eingestellt.
Über 6 Jahre später, mit Schreiben vom 31. Januar 2007, forderte der Beklagte den Kläger auf, den noch offenen Betrag gemäß dem Darlehensbescheid vom 17. März 1995 nunmehr zurückzuzahlen bzw. sich zur Klärung der Rückzahlungsmodalitäten mit ihm in Verbindung zu setzen. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2007 und dem Hinweis, dass seiner Auffassung nach der Darlehensrückforderungsanspruch verjährt sei. Nachdem der Beklagte dieser Rechtsauffassung unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 50, 52 SGB X entgegen getreten ist, hat der Kläger am 11. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage auf Feststellung erhoben, dass der Darlehensrückforderungsanspruch vom 17. März 1995 in Höhe von 3.221,14 Euro verjährt sei. Bereits der Darlehensbewilligungsbescheid vom 17. März 1995 beinhalte die Rückzahlungsmodalitäten (ab Beginn einer Erwerbstätigkeit) und damit den Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens und damit den Beginn der Verjährung (hier mit dem Ende des Jahres 2000). Angesichts der ab dem 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsfrist von 3 Jahren sei der Rückforderungsanspruch somit längst verjährt. Auf eine Entscheidung des VG JO. vom 27. Januar 2005 (Az.: xxx2) wurde Bezug genommen. Zudem sei die Vorschrift des § 52 SGB X vorliegend nicht einschlägig, da in der hier maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift ein feststellender Verwaltungsakt gerade nicht ausreichend gewesen sei.
Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach maßgebliche Verjährungsvorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X entgegengetreten. Nach dieser Vorschrift betrage die Verjährungsfrist für Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X 30 Jahre, wobei es sich bei dem Darlehens-Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 als Feststellungsbescheid jedenfalls um einen solchen Verwaltungsakt handele. Im Übrigen diene der Bescheid vom 17. März 1995 gleichzeitig aber auch der Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten gegen den Kläger, so dass es sich auch insoweit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X handele. Dieser sei auch unanfechtbar geworden und die Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X auch noch nicht abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten dabei selbst nach der Regelung des § 52 Abs. 1 SGB X in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung auch bloße Feststellungsbescheide verjährungshemmende Wirkung gehabt; für sie habe nach § 52 Abs. 2 SGB X a.F. in Verbindung mit § 218 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist gegolten.
Mit Urteil vom 31. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob hinsichtlich der Verjährung die Vorschrift des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden. Denn in beiden Fällen sei der Ablauf der Verjährung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X gehemmt. Unter Zugrundelegung sowohl der Fassung vom 18. August 1980 als auch der Fassung vom 21. Juni 2002 handele es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs erlassen worden sei. Durch die Hemmung der Verjährung bleibe die während der Hemmung verstrichene Zeit unberücksichtigt. Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 SGB X regele die Voraussetzungen, unter denen der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt werde, mit dem Ziel, Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, die allein zum Zweck der Verhinderung des Fristenablaufs unternommen würden. Hierbei ergehe ein Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs des öffentlich-rechtlichen Trägers, wenn er den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw. festgesetzt werde, erfolgten zur Durchsetzung des Anspruchs und hätten damit verjährungshemmende Wirkung. Nach der Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Erweiterung der Formulierung "zur Feststellung oder Durchsetzung" sei klar gestellt, dass – wie bereits früher vertreten – auch feststellende Verwaltungsakte verjährungshemmende Wirkung hätten. Die konkrete Feststellung des Anspruches bzw. die Festsetzung des Betrages durch den Verwaltungsakt genüge hierbei. Unzureichend wäre lediglich die Feststellung nur der Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Leistung müsse selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden. Eine ausdrückliche Zahlungsanforderung oder Zahlungsfrist müsse damit jedoch nicht verbunden sein. Allen diesen Voraussetzungen genüge der Bescheid vom 17. März 1995. Folglich ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Hemmung und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X komme zum Tragen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 7. April 2010 zugestellte Urteil des SG ließ der Kläger am 30. April 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung einlegen. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch bereits Ende 2005 verjährt sei. Die Feststellung des SG, wonach der Darlehensrückforderungsanspruch im Jahr 2007 grundsätzlich verjährt wäre, unabhängig davon, welche Verjährungsvorschrift Anwendung findet (also § 195 BGB oder § 45 Abs. 1 SGB I analog) sei falsch. Des Weiteren habe das SG auch die Vorschrift des § 52 SGB X falsch angewendet. Nach der im fraglichen Zeitraum herrschenden Meinung hätten § 52 SGB X a.F. sowie der wortgleiche § 53 VwVfG a.F. nicht für anspruchsfeststellende Verwaltungsakte gegolten. Nach damals herrschender Meinung habe einem nur feststellenden Verwaltungsakt die für eine Durchsetzungsmaßnahme erforderliche Eindeutigkeit gefehlt. Der Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 sei nicht zur Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich rechtlichen Rechtsträgers erlassen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Beklagten sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 17. März 1995 noch gar nicht fällig und damit noch gar nicht durchsetzbar gewesen, denn der Kläger habe seine Arbeitstätigkeit erst im Jahre 2000 aufgenommen. Auch der Normzweck des § 52 SGB X setze schon einen fälligen bzw. "verjährungsfähigen" Anspruch voraus, dessen Verjährung statt mit Vollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe eines Verwaltungsaktes gehemmt werden solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Darlehensrückforderungsanspruch des Beklagten vom 17. März 1995 in Höhe von 3.221,14 Euro verjährt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bleibt dabei, dass es sich bei seinem Bescheid vom 17. März 1995 um einen die Verjährung hemmenden Bescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X handelt. Der Anspruch sei folglich noch nicht verjährt und könne somit – ohne Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes – zwangsweise durchgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I und II), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist indes unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 31. März 2010 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vor dem SG erhobene Feststellungsklage mangels Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses gem. § 55 Abs. 1 SGG bzw. aufgrund noch nicht eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt zulässig war oder ob der Kläger erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO hätte erheben müssen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 200 Rn. 5). Das SG hat jedenfalls zutreffend festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Beklagten aus dem Bescheid vom 17. März 1995 noch nicht verjährt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Auch nach Auffassung des Senats kann im Ergebnis offen bleiben, ob für die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auf eine analoge Anwendung des § 45 SGB I oder auf die Vorschriften des BGB abzustellen ist; denn in beiden Fällen war die Verjährung unterbrochen und begann nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 17. März 1995 die 30-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Folglich ist es auch unerheblich, ob die (regelmäßige) Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 oder erst mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten wäre. Demnach ist auch die Aussage des SG, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch (jedenfalls) im Jahr 2007 – also zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2007 verjährt gewesen wäre, keineswegs falsch. Auf eine exakte Bestimmung des eigentlichen Ablaufdatums der regelmäßigen Verjährung kam es dem SG – und kommt es auch dem Senat – aufgrund des Einsetzens der 30-jährigen Verjährungsfrist gar nicht an.
Der Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218). Die Vorschrift, die zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
§ 218 BGB in der damaligen Fassung regelte die dreißig-jährige Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
Dabei ergeht zur Durchsetzung im Sinne dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt, der den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide sowie Feststellungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw. festgesetzt wird, erfolgen – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – zur Durchsetzung des Anspruchs und haben damit verjährungsunterbrechende bzw. nach der Neufassung der Vorschrift ab 1. Januar 2002 verjährungshemmende Wirkung (vgl. zu dieser Rechtsauffassung schon sehr früh zum insoweit wortlautgleichen § 53 VwVfG, Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 1996, § 53 Rdn. 7; so auch Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Auflage 2010, § 52 Rdn. 9). Nicht ausreichend sind hingegen bloße Verwaltungshandlungen ohne Verwaltungsakt-Qualität wie Mahnungen, Zahlungsaufforderungen etc. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 handelt es sich jedoch um einen Leistungs- bzw. Feststellungsbescheid, mit dem von dem Beklagten eindeutig geregelt wird, zu welchem Zeitpunkt, wie und in welchen Raten das gewährte Darlehen in Höhe von 6.300,00 DM zurückzuzahlen ist.
§ 52 Abs. 2 SGB X a.F. stellt dabei den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.) insbesondere durch Urteil gleich. Bei unanfechtbar gewordenem Verwaltungsakt wird die bisher maßgebend gewesene (kürzere) Verjährungsfrist durch die 30-jährige Verjährung ersetzt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren läuft ab Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Auf die Fälligkeit kommt es dabei – entgegen der Auffassung des Klägers – gerade nicht an. Da es sich bei der Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 6.300,00 DM auch nicht um eine regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistung gehandelt hat, ergibt sich auch aus § 218 Abs. 2 BGB a.F. (der für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen die Geltung der kürzen Verjährungsfrist anordnete) nichts anders, so dass es auch nach der Altfassung des § 52 Abs. 2 SGB X bei der 30-jährigen Verjährungsfrist bleibt.
Da der Bescheid des Beklagten vom 17. März 1995, zur Post gegeben am 21. März 1995, vom Kläger seinerzeit innerhalb der Monatsfrist gerade nicht angefochten wurde, ist er (Ende April 1995) unanfechtbar geworden, mit der Folge, dass von da ab die 30 jährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war folglich zum Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten im Januar 2007 nicht und ist auch heute noch nicht verjährt. Das darauf gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers konnte folglich keinen Erfolg haben.
Unabhängig davon wird der Beklagte jedoch zu beachten haben, dass er nach Erhalt des Darlehensrückzahlungsbetrages vom Kläger diesem im Gegenzug unverzüglich seinen aufgrund der Vereinbarung mit der Vermieterin bestehenden Rückerstattungsanspruch der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses abtritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind – insbesondere weil auch hier mit der Vorschrift des § 52 SGB X a.F. sog. absterbendes Recht betroffen ist – nicht erkennbar.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der 1954 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmals unter dem 2. Februar 1994 nach der Emigration aus der damaligen Sowjetunion die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG für sich, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1994 wurden dem Kläger und seiner Familie, denen zwischenzeitlich die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen bescheinigt wurde, erstmals Leistungen nach dem BSHG ab dem Monat März 1994 erbracht. Weitere Bewilligungen auch über die Gewährung verschiedener einmaliger Beihilfen folgten. Mit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilte die gemeinnützige Baugenossenschaft XY. eG dem Kläger mit, dass sie bereit sei, die im Rubrum benannte Wohnung ab dem 1. März 1995 an diesen zu vermieten. Vor Abschluss des Dauernutzungsvertrages seien von dem Kläger 21 Geschäftsanteile (6.300,00 DM) sowie das Eintrittsgeld in Höhe von 150,00 DM (insgesamt: 6.450,00 DM) einzuzahlen, deren Übernahme der Kläger bei dem Beklagten beantragte. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 teilte der Beklagte der Vermieterin mit, dass er der Übernahme der Geschäftsanteile zugestimmt habe und den Betrag in Höhe von 6.300,00 DM überweisen werde, sobald die dem Schreiben als Anlage beigefügte Vereinbarung unterschrieben zurückgeschickt werde, was dann auch am 12. Februar 1995 geschah. Darin verpflichtete sich die Vermieterin, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Familie des Klägers, die erbrachten Geschäftsanteile ausschließlich an den Beklagten zurückzuerstatten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie auf seinen Antrag hin die Übernahme der Geschäftsanteile in Höhe von 6.300,00 DM (= 3.221,14 Euro) als Darlehen nach dem BSHG und wies darauf hin, dass die Kaution direkt an den Vermieter überwiesen worden sei. Zudem war im Bescheid ausgeführt: "Den bewilligten Betrag in Höhe von 6.300,00 DM Geschäftsanteile haben Sie in monatlichen Raten von 250,- DM, erstmals ab Beginn einer Erwerbstätigkeit unter Angabe unseres Kassenzeichens xxx1 und des Vermerks "Sicherheitsleistung A." auf eins der angegebenen Konten zu überweisen."
Dieser Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist bestandskräftig geworden.
In den Folgejahren gewährte der Beklagte weiterhin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG an den Kläger und seine Familie. Nachdem bei dem Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 1. Oktober 2000 die Hilfebedürftigkeit weggefallen war, wurde die Leistungsgewährung eingestellt.
Über 6 Jahre später, mit Schreiben vom 31. Januar 2007, forderte der Beklagte den Kläger auf, den noch offenen Betrag gemäß dem Darlehensbescheid vom 17. März 1995 nunmehr zurückzuzahlen bzw. sich zur Klärung der Rückzahlungsmodalitäten mit ihm in Verbindung zu setzen. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2007 und dem Hinweis, dass seiner Auffassung nach der Darlehensrückforderungsanspruch verjährt sei. Nachdem der Beklagte dieser Rechtsauffassung unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 50, 52 SGB X entgegen getreten ist, hat der Kläger am 11. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage auf Feststellung erhoben, dass der Darlehensrückforderungsanspruch vom 17. März 1995 in Höhe von 3.221,14 Euro verjährt sei. Bereits der Darlehensbewilligungsbescheid vom 17. März 1995 beinhalte die Rückzahlungsmodalitäten (ab Beginn einer Erwerbstätigkeit) und damit den Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens und damit den Beginn der Verjährung (hier mit dem Ende des Jahres 2000). Angesichts der ab dem 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsfrist von 3 Jahren sei der Rückforderungsanspruch somit längst verjährt. Auf eine Entscheidung des VG JO. vom 27. Januar 2005 (Az.: xxx2) wurde Bezug genommen. Zudem sei die Vorschrift des § 52 SGB X vorliegend nicht einschlägig, da in der hier maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift ein feststellender Verwaltungsakt gerade nicht ausreichend gewesen sei.
Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach maßgebliche Verjährungsvorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X entgegengetreten. Nach dieser Vorschrift betrage die Verjährungsfrist für Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X 30 Jahre, wobei es sich bei dem Darlehens-Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 als Feststellungsbescheid jedenfalls um einen solchen Verwaltungsakt handele. Im Übrigen diene der Bescheid vom 17. März 1995 gleichzeitig aber auch der Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten gegen den Kläger, so dass es sich auch insoweit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X handele. Dieser sei auch unanfechtbar geworden und die Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X auch noch nicht abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten dabei selbst nach der Regelung des § 52 Abs. 1 SGB X in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung auch bloße Feststellungsbescheide verjährungshemmende Wirkung gehabt; für sie habe nach § 52 Abs. 2 SGB X a.F. in Verbindung mit § 218 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist gegolten.
Mit Urteil vom 31. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob hinsichtlich der Verjährung die Vorschrift des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden. Denn in beiden Fällen sei der Ablauf der Verjährung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X gehemmt. Unter Zugrundelegung sowohl der Fassung vom 18. August 1980 als auch der Fassung vom 21. Juni 2002 handele es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs erlassen worden sei. Durch die Hemmung der Verjährung bleibe die während der Hemmung verstrichene Zeit unberücksichtigt. Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 SGB X regele die Voraussetzungen, unter denen der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt werde, mit dem Ziel, Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, die allein zum Zweck der Verhinderung des Fristenablaufs unternommen würden. Hierbei ergehe ein Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruchs des öffentlich-rechtlichen Trägers, wenn er den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw. festgesetzt werde, erfolgten zur Durchsetzung des Anspruchs und hätten damit verjährungshemmende Wirkung. Nach der Neufassung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Erweiterung der Formulierung "zur Feststellung oder Durchsetzung" sei klar gestellt, dass – wie bereits früher vertreten – auch feststellende Verwaltungsakte verjährungshemmende Wirkung hätten. Die konkrete Feststellung des Anspruches bzw. die Festsetzung des Betrages durch den Verwaltungsakt genüge hierbei. Unzureichend wäre lediglich die Feststellung nur der Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Leistung müsse selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden. Eine ausdrückliche Zahlungsanforderung oder Zahlungsfrist müsse damit jedoch nicht verbunden sein. Allen diesen Voraussetzungen genüge der Bescheid vom 17. März 1995. Folglich ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Hemmung und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X komme zum Tragen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 7. April 2010 zugestellte Urteil des SG ließ der Kläger am 30. April 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung einlegen. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch bereits Ende 2005 verjährt sei. Die Feststellung des SG, wonach der Darlehensrückforderungsanspruch im Jahr 2007 grundsätzlich verjährt wäre, unabhängig davon, welche Verjährungsvorschrift Anwendung findet (also § 195 BGB oder § 45 Abs. 1 SGB I analog) sei falsch. Des Weiteren habe das SG auch die Vorschrift des § 52 SGB X falsch angewendet. Nach der im fraglichen Zeitraum herrschenden Meinung hätten § 52 SGB X a.F. sowie der wortgleiche § 53 VwVfG a.F. nicht für anspruchsfeststellende Verwaltungsakte gegolten. Nach damals herrschender Meinung habe einem nur feststellenden Verwaltungsakt die für eine Durchsetzungsmaßnahme erforderliche Eindeutigkeit gefehlt. Der Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 sei nicht zur Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich rechtlichen Rechtsträgers erlassen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Beklagten sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 17. März 1995 noch gar nicht fällig und damit noch gar nicht durchsetzbar gewesen, denn der Kläger habe seine Arbeitstätigkeit erst im Jahre 2000 aufgenommen. Auch der Normzweck des § 52 SGB X setze schon einen fälligen bzw. "verjährungsfähigen" Anspruch voraus, dessen Verjährung statt mit Vollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe eines Verwaltungsaktes gehemmt werden solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Darlehensrückforderungsanspruch des Beklagten vom 17. März 1995 in Höhe von 3.221,14 Euro verjährt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bleibt dabei, dass es sich bei seinem Bescheid vom 17. März 1995 um einen die Verjährung hemmenden Bescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X handelt. Der Anspruch sei folglich noch nicht verjährt und könne somit – ohne Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes – zwangsweise durchgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I und II), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist indes unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 31. März 2010 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vor dem SG erhobene Feststellungsklage mangels Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses gem. § 55 Abs. 1 SGG bzw. aufgrund noch nicht eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt zulässig war oder ob der Kläger erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO hätte erheben müssen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 200 Rn. 5). Das SG hat jedenfalls zutreffend festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Beklagten aus dem Bescheid vom 17. März 1995 noch nicht verjährt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Auch nach Auffassung des Senats kann im Ergebnis offen bleiben, ob für die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auf eine analoge Anwendung des § 45 SGB I oder auf die Vorschriften des BGB abzustellen ist; denn in beiden Fällen war die Verjährung unterbrochen und begann nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 17. März 1995 die 30-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Folglich ist es auch unerheblich, ob die (regelmäßige) Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 oder erst mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten wäre. Demnach ist auch die Aussage des SG, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch (jedenfalls) im Jahr 2007 – also zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2007 verjährt gewesen wäre, keineswegs falsch. Auf eine exakte Bestimmung des eigentlichen Ablaufdatums der regelmäßigen Verjährung kam es dem SG – und kommt es auch dem Senat – aufgrund des Einsetzens der 30-jährigen Verjährungsfrist gar nicht an.
Der Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218). Die Vorschrift, die zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
§ 218 BGB in der damaligen Fassung regelte die dreißig-jährige Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
Dabei ergeht zur Durchsetzung im Sinne dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt, der den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide sowie Feststellungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw. festgesetzt wird, erfolgen – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – zur Durchsetzung des Anspruchs und haben damit verjährungsunterbrechende bzw. nach der Neufassung der Vorschrift ab 1. Januar 2002 verjährungshemmende Wirkung (vgl. zu dieser Rechtsauffassung schon sehr früh zum insoweit wortlautgleichen § 53 VwVfG, Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 1996, § 53 Rdn. 7; so auch Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Auflage 2010, § 52 Rdn. 9). Nicht ausreichend sind hingegen bloße Verwaltungshandlungen ohne Verwaltungsakt-Qualität wie Mahnungen, Zahlungsaufforderungen etc. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 17. März 1995 handelt es sich jedoch um einen Leistungs- bzw. Feststellungsbescheid, mit dem von dem Beklagten eindeutig geregelt wird, zu welchem Zeitpunkt, wie und in welchen Raten das gewährte Darlehen in Höhe von 6.300,00 DM zurückzuzahlen ist.
§ 52 Abs. 2 SGB X a.F. stellt dabei den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.) insbesondere durch Urteil gleich. Bei unanfechtbar gewordenem Verwaltungsakt wird die bisher maßgebend gewesene (kürzere) Verjährungsfrist durch die 30-jährige Verjährung ersetzt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren läuft ab Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Auf die Fälligkeit kommt es dabei – entgegen der Auffassung des Klägers – gerade nicht an. Da es sich bei der Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 6.300,00 DM auch nicht um eine regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistung gehandelt hat, ergibt sich auch aus § 218 Abs. 2 BGB a.F. (der für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen die Geltung der kürzen Verjährungsfrist anordnete) nichts anders, so dass es auch nach der Altfassung des § 52 Abs. 2 SGB X bei der 30-jährigen Verjährungsfrist bleibt.
Da der Bescheid des Beklagten vom 17. März 1995, zur Post gegeben am 21. März 1995, vom Kläger seinerzeit innerhalb der Monatsfrist gerade nicht angefochten wurde, ist er (Ende April 1995) unanfechtbar geworden, mit der Folge, dass von da ab die 30 jährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war folglich zum Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten im Januar 2007 nicht und ist auch heute noch nicht verjährt. Das darauf gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers konnte folglich keinen Erfolg haben.
Unabhängig davon wird der Beklagte jedoch zu beachten haben, dass er nach Erhalt des Darlehensrückzahlungsbetrages vom Kläger diesem im Gegenzug unverzüglich seinen aufgrund der Vereinbarung mit der Vermieterin bestehenden Rückerstattungsanspruch der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses abtritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind – insbesondere weil auch hier mit der Vorschrift des § 52 SGB X a.F. sog. absterbendes Recht betroffen ist – nicht erkennbar.
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