Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 235/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 169/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleibens des Klägers im Erörterungstermin.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vor allem gegen das Ruhen von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Beiträge sowie gegen die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewandt.
Das Sozialgericht hatte den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits auf den 10. November 2011 und 25. Januar 2012 geladen und jeweils das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Der Termin am 10. November 2011 ist auf Antrag des Bf. aufgehoben worden, der Termin am 25. Januar 2012 wegen Erkrankung des Vorsitzenden. Eine weitere Ladung ist zum 16. Februar 2012 erfolgt; das persönliche Erscheinen war wiederum angeordnet.
Einen Antrag des Bf. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt (Az.: S 30 SF 141/12 AB). Den Termin vom 16. Februar 2012 hat es aufgehoben und eine erneute Ladung zum 29. März 2012 vorgenommen. Das persönliche Erscheinen wurde angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 9. März 2012 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hat der Bf. sein Ablehnungsgesuch vom 14. Februar 2012 gegen den erkennenden Richter "erweitert". Es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Am 28. und 29. März 2012 wurde vom Gericht versucht, dem Bf. telefonisch mitzuteilen, dass der Termin stattfindet. Eine Nachricht konnte jedoch nur auf den Anrufbeantworter gesprochen werden.
Zum Termin am 29. März 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss vom 29. März 2012 die Rechtsstreitigkeiten mit den Az.: S 2 KR 235/11 und S 2 P 68/11 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat die ordnungsgemäße Ladung des Bf. festgestellt und mit weiterem Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von 7 Tagen festgesetzt.
Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat das Sozialgericht einen weiteren Antrag vom 12. April 2012 gegen den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Az.: S 3 SF 315/12 AB).
Am 2. Mai 2012 hat der Bf. Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld eingelegt. Die Begründung ist ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten worden, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch von DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2).
Da der ordnungsgemäß geladene Bf. im Erörterungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls.
Eine nähere Begründung der Beschwerde wurde vom Bf. nicht eingereicht. Die beantragte Akteneinsicht wurde mit Zusendungsversuch und Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts vom Senat berücksichtigt.
Soweit der Bf. jedoch in seinem Schreiben vom 26. März 2012, eingegangen am 27. März 2012, auf eine Unzulässigkeit der Ladung zum Termin wegen eines noch offenen Antrags auf Ablehnung des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzielt, vermag dies das Ausbleiben zum Termin nicht zu entschuldigen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag rechtskräftig abgelehnt. Damit endete die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Durch die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann der Richter wieder uneingeschränkt tätig werden.
Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist zum einen aktenmäßig nicht belegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anhörungsrüge, sofern diese gegenüber einem Beschluss wegen Richterbefangenheit als zulässig erachtet wird (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a Rdnr. 3 e m.w.N.), um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts ändert.
Der weitere Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit vom 12. April 2012 wurde erst nach dem angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss vom 29. März 2012 gestellt.
Ein weiterer Entschuldigungsgrund ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Es liegt auch kein entschuldbarer Irrtum des Bf. vor, zumal das Sozialgericht nochmals telefonisch über den Anrufbeantworter mitgeteilt hat, dass der Termin tatsächlich stattfindet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass beim Bf. als Rechtsanwalt die notwendige Fachkenntnis vorhanden ist.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vor allem gegen das Ruhen von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Beiträge sowie gegen die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewandt.
Das Sozialgericht hatte den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits auf den 10. November 2011 und 25. Januar 2012 geladen und jeweils das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Der Termin am 10. November 2011 ist auf Antrag des Bf. aufgehoben worden, der Termin am 25. Januar 2012 wegen Erkrankung des Vorsitzenden. Eine weitere Ladung ist zum 16. Februar 2012 erfolgt; das persönliche Erscheinen war wiederum angeordnet.
Einen Antrag des Bf. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt (Az.: S 30 SF 141/12 AB). Den Termin vom 16. Februar 2012 hat es aufgehoben und eine erneute Ladung zum 29. März 2012 vorgenommen. Das persönliche Erscheinen wurde angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 9. März 2012 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hat der Bf. sein Ablehnungsgesuch vom 14. Februar 2012 gegen den erkennenden Richter "erweitert". Es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Am 28. und 29. März 2012 wurde vom Gericht versucht, dem Bf. telefonisch mitzuteilen, dass der Termin stattfindet. Eine Nachricht konnte jedoch nur auf den Anrufbeantworter gesprochen werden.
Zum Termin am 29. März 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss vom 29. März 2012 die Rechtsstreitigkeiten mit den Az.: S 2 KR 235/11 und S 2 P 68/11 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat die ordnungsgemäße Ladung des Bf. festgestellt und mit weiterem Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von 7 Tagen festgesetzt.
Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat das Sozialgericht einen weiteren Antrag vom 12. April 2012 gegen den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Az.: S 3 SF 315/12 AB).
Am 2. Mai 2012 hat der Bf. Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld eingelegt. Die Begründung ist ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten worden, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch von DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2).
Da der ordnungsgemäß geladene Bf. im Erörterungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls.
Eine nähere Begründung der Beschwerde wurde vom Bf. nicht eingereicht. Die beantragte Akteneinsicht wurde mit Zusendungsversuch und Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts vom Senat berücksichtigt.
Soweit der Bf. jedoch in seinem Schreiben vom 26. März 2012, eingegangen am 27. März 2012, auf eine Unzulässigkeit der Ladung zum Termin wegen eines noch offenen Antrags auf Ablehnung des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzielt, vermag dies das Ausbleiben zum Termin nicht zu entschuldigen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag rechtskräftig abgelehnt. Damit endete die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Durch die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann der Richter wieder uneingeschränkt tätig werden.
Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist zum einen aktenmäßig nicht belegt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anhörungsrüge, sofern diese gegenüber einem Beschluss wegen Richterbefangenheit als zulässig erachtet wird (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a Rdnr. 3 e m.w.N.), um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts ändert.
Der weitere Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit vom 12. April 2012 wurde erst nach dem angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss vom 29. März 2012 gestellt.
Ein weiterer Entschuldigungsgrund ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Es liegt auch kein entschuldbarer Irrtum des Bf. vor, zumal das Sozialgericht nochmals telefonisch über den Anrufbeantworter mitgeteilt hat, dass der Termin tatsächlich stattfindet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass beim Bf. als Rechtsanwalt die notwendige Fachkenntnis vorhanden ist.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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