L 7 AS 663/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1995/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 663/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung beinhaltet keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
2. Einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf eine unwirksame Eingliederungsvereinbarung ist mittels Antrag auf vorläufige Feststellung möglich.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. August 2012 wird aufgehoben.

II. Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.



Gründe:


I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt laut seinem beim Sozialgericht am 30. Juli 2012 eingegangenen "Antrag" die "Feststellung" der Unwirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung.
Der im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Bf schloss mit dem Beschwerdegegner (Bg) am 13.03.2012 eine bis zum 31.12.2012 geltende Eingliederungsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Bf, an einer Maßnahme bei der Mikro Partner GmbH teilzunehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bg, die angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme zu übernehmen. Eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt die Eingliederungsvereinbarung nicht.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 an den Bg trat der Bf von der Eingliederungsvereinbarung zurück. Eine weitere Teilnahme an der Maßnahme sei ihm nicht zuzumuten, da vereinbart gewesen sei, dass er im Rahmen der Maßnahme bei der Mikro Partner GmbH auch Schulungen bzw. Fortbildungen in den Bereichen Computer und Englisch für Fortgeschrittene angeboten würde, was jedoch nicht der Fall sei.
Mit einem am 30.07,2012 bei Sozialgericht München eingegangenen Schreiben stellte der Bf "Antrag auf Feststellung, dass die Eingliederungsvereinbarung zur Aktivierung, Integration und Qualifikation nicht der ursprünglichen Vereinbarung entspricht" und begründete den Antrag damit, dass er von der Vereinbarung "ausdrücklich zugetreten" sei.
Das Sozialgericht interpretierte diesen Antrag als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und lehnte mit Beschluss vom 30.08.2012 den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ab. Mit Schreiben vom 06.08.2012 habe der Bg mitgeteilt, dass auch im Hinblick auf die fehlende Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung eine Sanktionierung aus der Eingliederungsvereinbarung nicht zu erwarten sei. Aus diesem Grund fehle dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis. Eine vom Bf mit Schreiben vom 11.08.2012 beantragte Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Schreibens des Bg vom 06.08.2011 sei nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ohne diese zu begründen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf unzutreffenderweise als Antrag als einstweiligen Rechtsschutz ausgelegt.
In dem Antragschreiben findet sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Bf einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, lediglich die "Feststellung" der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung herbeizuführen. Dies ist dem Wortlaut nach ein klarer Antrag in der Hauptsache, der auf eine Feststellungsklage abzielt, nicht auf eine vorläufige Feststellung (vgl hierzu LSG Sachsen Beschluss vom 3.3.2008 L 3 B 187/07 AS-ER). Es finden sich im Schreiben keinerlei Hinweise, dass einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird.
Demnach hat das SG in einem falschen Verfahren entschieden und der Beschluss ist aufzuheben. Das SG wird über den noch beim SG anhängigen Hauptsacheantrag des Bf auf Feststellung der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved