L 13 AS 1177/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1460/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1177/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Kläger hat Kosten des Gerichts in Höhe von 500,- EUR zu zahlen.

Tatbestand:

Die Beteiligten -der Beklagte in Rechtsnachfolge für die Bundesagentur für Arbeit- streiten um die Gewährung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum 9. März 2009 bis 31. Juli 2009. Über die Kosten der Unterkunft wurde in getrennter Trägerschaft von der Stadt H. entschieden; diesbezüglich ist ein Verfahren beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängig (S 5 AS 802/11). Der 1957 geborene Kläger wohnte in S. und bezog vom dortigen JobCenter Leistungen nach dem SGB II bis 30. September 2008 (Bescheid vom 29. Mai 2008). Seit 8. März 2009 ist der Kläger in H., XX Str. XXX, gemeldet. Er mietete dort mit zwei Mietverträgen vom 5. März 2009 ab 1. April 2009 eine 2-Zimmer-Wohnung für 450,- EUR sowie ein Büroraum im Hochparterre mit Stellplatz und drei kleineren Abstellräumen im Untergeschoss für 120,- EUR -ab August 2009 130,- EUR- (s. den vorgelegten Mietvertrag über die Wohnung und das Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. Februar 2010, X C XX). Er beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden der Einfachheit halber auch als Beklagte bezeichnet) am 9. März 2009 im Wege einer persönlichen Vorsprache die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26. März 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, den -beiliegenden- Antrag mit noch fehlenden Unterlagen bis spätestens 12. April 2009 wieder einzureichen. Nachdem die Unterlagen nicht eingingen, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 die Gewährung von Leistungen. Hiergegen legte der Kläger am 27. April 2009 Widerspruch ein; er habe das Schreiben vom 26. März 2009 nicht erhalten. Am 18. August 2009 legte der Kläger einen neuen Antrag samt Unterlagen vor; in dem unter anderem vorgelegten Formular "Anlage zum Antrag auf ALG2/Sozialgeld - Antragsbegründung" findet sich auch ein Feld, das wie folgt überschrieben ist: "Meinen Lebensunterhalt (und den meiner im Haushalt lebenden Angehörigen) habe ich während der vergangenen Monate wie folgt sichergestellt:". Darunter schrieb der Kläger "Darlehen von Bekannten", unterschrieb das Formular und versah es mit dem Datum 18. August 2009. Gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten sprach er von einer Selbständigkeit; im Moment sei aber kein Gewerbe angemeldet. Mit Bescheid vom 19. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 in Höhe von 359,00 Euro monatlich. Zuvor habe der Kläger seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten können. Gegen den Bewilligungsbescheid ließ der Kläger am 27. August 2009 Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2009 im Wesentlichen ausgeführt, dass ab 9. März 2009 entschieden werden konnte, da der Kläger die notwendigen Unterlagen eingereicht habe; aus den Verwaltungsakten ergebe sich nicht, dass der Kläger für die Zeit vor der nun erfolgten Bewilligung in ausreichendem Maße Zahlungen Dritter erhalten habe, die er nicht zurückgewähren müsse. Durch die mehrfache Vorsprache und die Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen sei die Hilfebedürftigkeit belegt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf darzulegen bzw. nachzuweisen, wie er den Lebensunterhalt von Oktober 2008 bis Juli 2009 bestritten habe, wann er tatsächlich nach H. verzogen und wie dieser finanziert worden sei und weshalb er nicht schon vorher Leistungen beantragt habe. Hierauf wurde vorgetragen (Schriftsatz vom 19. Dezember 2009), Einzelnachweise über erhaltene Kleinbeträge lägen dem Kläger wohl nicht vor. Da der Umzug nach H. am 8. März 2009 erfolgt sei, habe der Kläger dort vorher keinen Antrag stellen können; warum der Kläger in S. nicht vorher Leistungen beantragt habe, sei dem Bevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Nachweise wurden keine vorgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - nachdem der Kläger weder Darlehensverträge vorgelegt noch sonstige konkrete Angaben, insbesondere zu Rückzahlungsmodalitäten, gemacht habe - die darlehensweise gewährten Mittel eine tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme darstellten. Nach seinen Angaben habe er seinen Lebensunterhalt von diesen Leistungen Dritter bestritten. Diese hätten insoweit seinen Bedarf gedeckt. In der Zeit vom 9. März 2009 bis 31. Juli 2009 sei er somit nicht hilfebedürftig im Sinnes des SGB II. Hiergegen richtet sich die am 22. April 2010 zum SG erhobene Klage. Seine Hilfebedürftigkeit ergebe sich aus den Gesamtumständen; er habe verschiedene Forderungen nicht beglichen. Durch die Darlehenszahlungen sei er keineswegs versorgt gewesen. Er ist nicht bereit, die Personen, von denen er darlehensweise Beträge in der streitigen Zeit erhalten hatte, zu benennen. Er habe diese Darlehen von diversen losen Bekannten erhalten, deren Anschrift er teilweise nicht genau kenne, die er aber auch aus persönlichen Gründen keinesfalls mitteilen werde. Die Darlehensgeber hätten massiv auf Rückzahlung gedrängt, so dass er die Beträge dann wieder zurückerstattet habe. In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2011 hat der Kläger schließlich noch erklärt, dass er die Darlehensgeber nicht benennen könne und wolle. Die Leute, die er in einer Gaststätte in S. kontaktiert habe, würden vor dem SG auch nie auftreten bzw. das Darlehen abstreiten. Zur genauen Höhe der Zahlungen könne er keine Angaben machen; insoweit wisse er nur noch, dass es nicht ein größerer, sondern mehrere Beträge gewesen seien. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der Kläger habe Geldzuflüsse in unbekannter Höhe gehabt, die als Einkommen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, veröffentlicht in Juris) zu werten seien. Er habe weder Belege vorgelegt, noch die Darlehensgeber namentlich benannt. Weitere Ermittlungen seien dem Gericht nicht möglich gewesen. Wie der Kläger zudem diese Darlehen wieder habe zurück zahlen können, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen das dem Kläger am 10. März 2011 zugestellte Urteil des SG hat er am 29. März 2011 Berufung eingelegt. Er habe sich in dubiosen Kreisen Geld gegen Wucherzinsen geliehen; im Dezember 2009 und Januar 2010 seien diese Menschen vor seiner Haustür gestanden und hätten unsanfte Drohungen unter Vorzeigen ihrer Schlagringe gemacht, worauf er gezahlt habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 9. März 2009 bis 31. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, zumindest in Höhe von 359,00 Euro monatlich, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das zutreffende angefochtene Urteil des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten des SG ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum 9. März 2009 bis 31. Juli 2009 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hat. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Klage richtet sich nunmehr gegen das Jobcenter Stadt H.: Dieses ist im Wege der Funktionsnachfolge zum 1. Januar 2012 an die Stelle der Bundesagentur für Arbeit getreten. Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stellt keine Klageänderung dar; vielmehr ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 99 SGG Rdnr. 6a). Der Beteiligtenwechsel führt dazu, dass der neue Beklagte in die Rechtsposition des bisherigen Beklagten eintritt. Nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens ist der (Versagungs-)Bescheid vom 20. April 2009. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 ersetzt worden (vgl. § 86 SGG); die Beklagte hat nämlich die teilweise Ablehnung nicht mehr auf die mangelnde Mitwirkung, sondern auf die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen (s. hierzu Kasseler Kommentar, § 67 SGB I Rdnr. 7; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006, L 7 SO 96/06 PKH-B, veröffentlicht in Juris) gestützt. Der Kläger hat sich mit der Klage zutreffend auch nur gegen diesen Bescheid gewandt, so dass Ermessensgesichtspunkte (§ 67 SGB I) keine Rolle spielen. Der Vortrag des Klägers ist widersprüchlich, als solches schon nicht glaubhaft, durch nichts belegt und stellt sich als versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten dar. So hat der Kläger zunächst von Bekannten Darlehen erhalten haben wollen (so Blatt 37 der Verwaltungsakten der Beklagten, Blatt 13 der Akten des SG); später sollen es dubiose Kreise (so Blatt 42 der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden- Württemberg [LSG]) gewesen sein, von denen er massiv unter Androhung von Gewalt unter Druck gesetzt worden sei, was nicht ansatzweise gleichbedeutend ist. Zunächst hat der Kläger die Darlehensbeträge nie konkret benannt und sogar auf Frage des SG in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2011 angegeben, die selbst geschuldeten Beträge nicht benennen zu können, obwohl er sie angeblich bereits Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also relativ zeitnah, und unter Androhung von Gewalt, die das Erinnerungsvermögen auch für deren Grund sicherlich stärken würde, zurückgezahlt haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erstmals konkrete Beträge genannt und angegeben, es habe sich um zwei mal 50 EUR und einmal 100 EUR gehandelt. Dies erscheint in Anbetracht der zeitnäheren Unkenntnis als zweckgeleitete Behauptung. Wie der angeblich völlig mittellose Kläger (s. seinen Antrag auf Gewährung von ALG II vom 3. September 2009) die angeblich als Darlehen aufgenommenen Beträge überhaupt zurückzahlen konnte, und wie es ihm möglich war, sich mit 200 EUR von Oktober 2008 bis 18. August 2009 (Abgabe der Erklärung über die angeblichen Darlehen) zu versorgen, ist ebenfalls unerklärlich, zumal er es bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig ansah, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Dass er im Erörterungstermin am 6. Dezember 2011 zunächst angegeben hat, die Gaststätte in S. nicht benennen und nicht näher beschreiben zu können, in der er angeblich den Kontakt zu den Darlehensgebern geknüpft haben will, dann aber vor dem Senat den Namen der Gaststätte benennen konnte, ist nicht nachvollziehbar und spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers, den Lebensunterhalt mit Darlehen bestritten zu haben. Nach alledem ist es nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Kläger nur Geldzuflüsse aus Darlehen (in Höhe von 200 EUR) hatte. In Anbetracht dessen, dass der Kläger gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten angegeben hat, dass er selbständig tätig ist, dass der Kläger nicht nur eine Wohnung, sondern auch einen Büroraum angemietet hat, dass bereits in seiner damaligen Wohnung in S. Unterlagen darüber gefunden worden sind, dass er die Buchhaltung einiger kleiner Firmen macht (s. Vermerk vom 10. Februar 2010, Blatt 1 der Verwaltungsakten der Beklagten), dass der Kläger bereits seit Oktober 2008 keine Leistungen nach dem SGB II bezog und er es trotz der zusätzlichen Kosten für einen Umzug bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig erachtet hat, einen Leistungsantrag zu stellen -was auch seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar war- hält es der Senat für wahrscheinlich, dass der Kläger über nicht angegebene Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit verfügt hat, so dass eine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht gegeben, jedenfalls nicht nachgewiesen ist; die -späte- Beantragung von Sozialleistungen und das Nichtbegleichen von Forderungen Dritter reicht entgegen der Auffassung des Klägers nach alledem nicht aus, die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind hier bereits von vorne herein nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass das Klageverfahren in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass hierfür gegeben hat.

Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet oder (wie hier) bereits offensichtlich unzulässig ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 13 AS 5202/07 - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter in dem Termin zur Erörterung am 6. Dezember 2011 erfolgt. Der Kläger ist auf die Aussichtslosigkeit und Missbräuchlichkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Die insgesamt unglaubhafte Darstellung eines nur darlehensweisen Geldzuflusses erscheint nicht nur völlig ungeeignet, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, sondern stellt sich als versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten dar. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat berücksichtigt, dass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen lässt. Durch die in das Ermessen des Gerichts gestellte Möglichkeit, dem missbräuchlich prozessierenden Beteiligten Verschuldenskosten aufzuerlegen, wird letztlich dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 21 R 898/07 - veröffentlicht in Juris; Leitherer, a.a.O. Rdnr. 1a und 13). Zu den Gerichtskosten gehören neben den durch die mündliche Verhandlung und die hierfür notwendige Vorbereitung verursachten Kosten auch die Kosten für die Abfassung des Urteils sämtlicher befasster Richter/innen und Mitarbeiter/innen sowie auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.), die durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits verursacht worden sind. Der Senat hat sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 282 Zivilprozessordnung (ZPO) daran orientiert, dass allein für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens sechs Richterarbeitsstunden anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350,00 DM bis 450,00 DM (= 178,95 EUR bis 230,08 EUR) je Richterstunde geschätzt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 393, 500); für die Berufungsinstanz ist jedenfalls ein geringerer Kostenansatz nicht gerechtfertigt. Bei insgesamt mindestens zehn Richterarbeitsstunden für die Abfassung der Entscheidung errechnen sich Gerichtskosten von 1.789,50 EUR bis 2.300,80 EUR (vgl. Goedelt, a.a.O.). Ausgehend hiervon und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hält der Senat - auch in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Klägers - die Verhängung einer noch deutlich unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten liegenden Verschuldensgebühr von 500,00 EUR für angemessen.

Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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