Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1190/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1763/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner Rentenansprüche (laufende Zahlung) mit gegen ihn gerichteten Beitragsansprüchen und Nebenforderungen der beigeladenen Krankenkasse.
Der 1940 geborene Kläger ist verheiratet. Der von ihm und seiner 1951 geborenen Ehefrau für die gemeinsame Wohnung entrichtete Mietzins beträgt sei Juli 2005 EUR 300,00. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau sind berufstätig. Der Kläger übt seit 01. Juli 2005 eine Beschäftigung in geringfügigem Umfang aus. Hierbei verdiente er ausweislich der Erklärung zum Antrag auf Altersrente und der Verdienstbescheinigung, jeweils des Hotels A. vom 11. Juli 2005, EUR 340,00. Ein Gehalt in dieser Höhe geht auch aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H., Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung vom 28. März 2006 hervor. In der Klagebegründungsschrift zum Sozialgericht Mannheim (SG) vom 18. Juni 2007 bezifferte der Kläger sein monatliches Erwerbseinkommen ab 01. Januar 2007 auf EUR 180,00, bestätigt wurde von seinem Steuerberater Dr. G. K. unter dem 31. Juli 2007 ein monatlicher Verdienst ab 01. Januar 2007 in Höhe von EUR 140,00, dieser Betrag findet sich auch in der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge des Klägers für den Monat Juli 2007 vom 19. Juli 2007. Ab 01. Januar 2009 belief sich das monatliche Einkommen des Klägers nach seinen Angaben auf EUR 70,00. In der Berufungsbegründung vom 22. Juni 2009 gab er an, sein Einkommen belaufe sich auf EUR 33,50 monatlich. Die Ehefrau des Klägers verdiente nach der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007 vom 19. Juli 2007 im Jahr 2007 EUR 608,67 netto. Ab Januar 2009 belief sich ihr regelmäßiges monatliches Einkommen nach den Angaben des Klägers auf EUR 300,00 zuzüglich Kurzarbeitergeld in Höhe von etwa EUR 200,00. Zumindest seit 01. Juni 2006 bezieht der Kläger außerdem eine türkische Rente, die sich zum 01. Juni 2006 auf umgerechnet EUR 35,16, vom 01. Juli bis Dezember 2006 auf EUR 36,31, vom 01. Januar bis März 2007 auf EUR 38,62, vom 01. April bis Juni 2007 auf EUR 311,27 und zum 01. Juli 2007 auf EUR 323,38 belief (Auskunft des türkischen Versicherungsträgers vom 06. August 2007). Dieses Geld erhält nach den Angaben des Klägers sein in der Türkei lebender Bruder H. K., bei dem er Schulden habe. Die Schulden bezifferte der Kläger im Laufe des Verfahrens mit Beträgen zwischen EUR 3.681,30 und rund EUR 38.00,00. Des Weiteren hat der Kläger nach seinen Angaben wegen der im Zusammenhang mit dem Tod seiner Schwiegereltern im Jahr 2010 und 2011 angefallenen Kosten weitere Schulden bei Verwandten.
Der Kläger war seit 1969 Inhaber der Firma K. Reisen. Zumindest in den Monaten 1992 und Dezember 1992 war im Reisebüro des Klägers das Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im folgenden: Beigeladene) C. B. (im folgenden C. B.) versicherungspflichtig beschäftigt. Der für C. B. zu entrichtende Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug im November 1992 EUR 565,28 und im Dezember 1992 EUR 476,78. Diesen Beitrag entrichtete der Kläger nicht.
Am 17. Dezember 1992 meldete der Kläger den Konkurs seiner Firma an.
Mit Bescheid vom 01. Februar 1993 forderte die Beigeladene den Kläger auf, die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat November 1992 in Höhe von DM 1.105,60 und für den Monat Dezember 1992 in Höhe von DM 932,50 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 40,60 und Mahngebühren in Höhe von DM 4,00, insgesamt DM 2.082,70 (EUR 1.064,87) zu bezahlen. Derselbe Betrag ergibt sich auch aus dem an das Amtsgericht G. erteilten Vollstreckungsauftrag der Beigeladenen vom 08. Februar 1993, der dem Kläger am 10. Februar 1993 zugestellt wurde.
Nachdem keine Zahlung des Klägers einging, teilte die Beigeladene der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom 01. Februar 1996 mit, dass sie gegen den Kläger eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 1992 in Höhe von insgesamt DM 2.862,70 (EUR 1.463,68; Stand: 15. Februar 1996) habe und ermächtigte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Forderung gegen ihre sonstige Leistung zu verrechnen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte der Beigeladenen hierauf mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mit, dass das Vormerkungsersuchen zum Vorgang des Klägers genommen worden sei. Bezugnehmend auf die Ermächtigung zur Verrechnung teilte die Beigeladene der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) mit Schreiben vom 30. September 2005 mit, dass ihre Forderung zum 15. Oktober 2005 EUR 2.649,87 betrage. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 konkretisierte die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen dahingehend, dass der Kläger ihr, der Beigeladenen, als ehemaliger Arbeitgeber der Firma "Reisebüro S. K." Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen für die Zeit von November und Dezember 1992 für C. B. schulde.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von EUR 322,10 monatlich ab 01. März 2006. Als Rentenbeginn wurde der 01. Juli 2005 festgesetzt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 wurde mit EUR 2.576,80 angegeben. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass die Nachzahlung einbehalten werde, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien. Aufgrund des hier vorliegenden Verrechnungsersuchens der Beigeladenen beabsichtige sie, die Beklagte, von der Rente des Klägers monatlich einen Betrag von EUR 161,52 einzubehalten. Zusätzlich beabsichtige sie, die Hälfte der einbehaltenen Nachzahlung zur Abdeckung der Forderung einzubehalten.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 26. Januar 2006 Widerspruch. Er beanstandete die berücksichtigten türkischen Versicherungszeiten und widersprach dem Einbehalt der Nachzahlung und dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen. Sein Einkommen sei unpfändbar.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2006 auf, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamts, aus der hervorgehe, dass durch die beabsichtigte Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, vorzulegen. Hierauf reichte der Kläger eine Bedarfsbescheinigung der Stadt H. - Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung -vom 28. März 2006 ein, wonach sich ohne Berücksichtigung der Rente ein Grundsicherungsanspruch in Höhe von EUR 87,72 ab 01. März 2006 und mit deutscher Rente ab 01. April 2006 kein Grundsicherungsanspruch (Gesamtbedarf von EUR 421,30 bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von EUR 655,68) ergebe.
Mit Bescheid vom 13. April 2006 berechnete die Beklagte wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen die Altersrente des Klägers neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Juni 2006 von EUR 161,05. Sie verrechnete einen Betrag in Höhe von EUR 161,05 monatlich ab 01. Juni 2006. Aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen werde dieser Betrag von der monatlichen Rente des Klägers in Höhe von EUR 322,10 einbehalten. Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 verrechnete die Beklagte aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen in Höhe von EUR 2.649,87 von der mit Bescheid vom 26. Januar 2006 festgestellten Nachzahlung in Höhe von EUR 2.576,80 des Weiteren einen Betrag in Höhe von EUR 1.288,40 und zahlte ihn an die Beigeladene aus. Da für einen abgelaufenen Zeitraum Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht eintreten könne, werde von der für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 noch nicht ausgezahlten Rente der Betrag in Höhe von EUR 1.288,40 zugunsten der Beigeladenen verrechnet. Die Verrechnung entspreche auch der Billigkeit, weil ihm, dem Kläger, ansonsten auf Kosten anderer ein unberechtigter Vorteil erwachse. Gründe, die im Rahmen des ihr, der Beklagten, eingeräumten Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger erhob gegen diese Bescheide jeweils Widerspruch. Er wandte sich zum einen weiterhin gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der in der Türkei zurückgelegten Zeiten und zum anderen gegen die Verrechnung. Wegen seiner geringen Bezüge sei sein Einkommen unpfändbar.
Ausweislich des Bescheids vom 06. Juni 2006 zahlte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Widerspruchs ab 01. Juli 2006 wieder Rente in voller Höhe. Von weiteren Einbehaltungen werde bis zur Entscheidung über den Widerspruch abgesehen.
Wegen Änderung rentenrechtlicher Zeiten ergingen in der Folgezeit weitere Rentenbescheide der Beklagten. Mit Bescheid vom 09. August 2006 erhöhte die Beklagte die Altersrente für langjährige Versicherte des Klägers ab 01. Juli 2005 auf EUR 323,05. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 wurde die Altersrente ab 01. Juli 2005 unter Rücknahme des Neufeststellungsbescheids vom 09. August 2006 wieder auf EUR 322,10 vermindert.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 07. März 2006 wiesen die bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschüsse die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13. April 2006 (monatliche Verrechnung) und gegen den Bescheid vom 09. Mai 2006 (Nachzahlung) zurück. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H. - Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung - vom 28. März 2006 betrage der für den Kläger notwendige monatliche Lebensunterhalt EUR 421,30. Sein monatliches Einkommen betrage EUR 655,68 (Rente in Höhe von EUR 322,10 plus Erwerbseinkommen in Höhe von EUR 340,00 abzüglich Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 6,42). Nachdem der durch die Verrechnung einbehaltene Betrag von EUR 161,05 unter dem Differenzbetrag von EUR 234,38 (EUR 655,68 abzüglich EUR 421,30) liege, habe somit der Betrag von EUR 161,05 von der Rente zugunsten der Beigeladenen verrechnet werden können. Unter der Überschrift "Billigkeitsprüfung - Ermessensausübung" führte der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid betreffend die monatliche Verrechnung weiter aus, die Verrechnung entspreche auch der Billigkeit, weil dem Kläger ohne die Vornahme der Verrechnung aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber einen Sozialleistungsträger (der Beigeladenen) auf Kosten anderer ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde. Gründe, die im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei dem Interesse des Verrechnungsgläubigers an der Tilgung seiner Forderung der Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers an einer Auszahlung der vollen Rentenhöhe einzuräumen.
Wegen der monatlichen Verrechnung erhob der Kläger am 30. März 2007 Klage zum SG. Er trug zunächst vor, sein fortlaufendes Arbeitsentgelt ab 01. Januar 2007 belaufe sich nur noch auf EUR 180,00, womit zumindest für diesen Zeitraum eine Möglichkeit der Verrechnung nicht mehr im bisher vorgenommenen Umfang gegeben sei. Eine Verrechnung wäre nur noch im monatlichen Umfang von EUR 74,38 möglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er seine monatliche türkische Rente mit EUR 8,00 an, wobei er die Rente nicht beziehe. Er habe seine türkische Rente an seinen in der Türkei lebenden Bruder, der gegen ihn Forderungen gehabt habe, abgetreten. Der Bruder habe, um seine, des Klägers, Vollrentenberechtigung zu erhalten, noch einen Betrag, den der Kläger zunächst mit EUR 9.000,00, später mit EUR 8.350,00 bezifferte, nachbezahlt. Im Gegenzug dürfe er die Rente vereinnahmen. Seine Ehefrau verfüge über Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 608,67. Vor diesem Hintergrund scheide auch eine theoretisch bestehende Verrechnungsmöglichkeit in Höhe von EUR 34,48 aus. Er sei bedürftig. Im Übrigen sei er chronisch krank und müsse eine Anzahl von Medikamenten nehmen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu seinem Einkommen ab Januar 2007 habe es sich vermutlich um ein Kommunikationsversehen zwischen ihm und seinem Bevollmächtigten gehandelt. Seit 01. Januar 2009 habe sich seine und die Einkommenssituation seiner Ehefrau weiterhin dramatisch verschlechtert. Der Kläger legte u.a. eine Bestätigung seines Steuerberaters Dr. G. K. und eine Abrechnung seiner Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007 vor, wonach sich sein monatliches Einkommen ab 01. Januar 2007 auf EUR 140,00 beläuft, eine weitere sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung der Stadt H., Amt für Soziales und Senioren, vom 02. Oktober 2007, aus der ein Gesamtbedarf des Klägers von EUR 421,50 und ein zu berücksichtigendes Einkommen unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 140,00 von EUR 411,79, woraus ein Grundsicherungsanspruch von EUR 9,71 resultiere, ein Schreiben seines Bruders vom 17. Dezember 2007 in deutscher Übersetzung, eine Verschuldungsaufstellung gemäß dem Gesetz mit der Nr. 3201, woraus sich ein Belastungsbetrag von EUR 8.288,80 ergibt, sowie ein Sichteinlagenkonto, das auf den Kontoinhaber H. K. ausgestellt ist, und aus dem ein Einzahlungs- und Auszahlungsbetrag im März 2007 in Höhe von EUR 8.350,00 hervorgeht, vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte eine Auskunft des türkischen Versicherungsträgers zur Rentenhöhe vor, wonach der Kläger ab 01. April 2007 eine monatliche Rente von ca. EUR 291,61 und ab 01. Juli 2007 in Höhe von ca. EUR 319,61 erhalte. Unter Berücksichtigung dieses Betrags spiegele die Bescheinigung der Stadt H. nicht die tatsächliche Einnahmesituation des Klägers wider.
Die Beigeladene teilte dem SG mit, dass ihre Forderung zur Zeit insgesamt EUR 1.336,42 (Stand 15. Juli 2007) betrage.
Mit Urteil vom 04. Februar 2009 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 01. Februar 1996 rechtmäßig umgesetzt. Zu Recht habe sie die an den Kläger ab 01. März 2006 laufend ausgezahlte Rente nicht in Höhe des vollen Zahlbetrags, sondern gekürzt ausbezahlt. Die Berechnungen der Beklagten zur Höhe des Auszahlungsbetrags seien zutreffend. Die Beigeladene habe die Beklagte mit Ersuchen vom 01. Februar 1996 ermächtigt, Ansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger mit der der Beklagten obliegenden Geldleistung in Form der Rentenzahlung zu verrechnen. Die Verrechnung in Höhe von EUR 161,05 ab 01. Juni 2006 sei zulässig, denn eine Aufrechnung in dieser Höhe wäre zulässig. Die Beklagte habe die dem Kläger zustehende Rente gegen Beitragsansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger verrechnet. Sie habe dabei die Aufrechnungsgrenze in Höhe der Hälfte der Geldleistung einbehalten. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II werde. Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2006 ergebe sich dies aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H. vom 28. März 2006. Die Angaben des Klägers, wonach er ab 01. Januar 2007 sein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung reduziert habe, seien nicht glaubhaft. Für die Zeit ab 01. April 2007 bestehe ebenfalls keine hypothetische Hilfebedürftigkeit. Der Kläger beziehe nach der Bescheinigung des türkischen Versicherungsträgers seit dem 01. April 2007 eine Rente in Höhe von EUR 261,61 und ab 01. Juli 2007 eine Rente in Höhe von EUR 319,61. Sein Einkommen sei deshalb deutlich höher, als es der Berechnung der Stadt H. zugrunde gelegen habe. Da der Verrechnungsbetrag nicht verändert worden sei, scheide eine Sozialhilfebedürftigkeit aus. Auch wenn der Kläger mit dieser türkischen Rente seine Schulden bei seinem Bruder tilge, bleibe er nach wie vor Inhaber des Rentenanspruchs. Deshalb seien die jeweiligen Rentenzahlungen, wenn sie auch direkt an den Bruder geflossen seien, als Einkommen des Klägers zu werten, denn insoweit seien jeweils Schulden des Klägers getilgt worden. Die Beklagte habe damit bei der durchgeführten Verrechnung die gesetzlichen Grenzen eingehalten.
Gegen das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. April 2009 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Der Kläger trägt vor, er müsse regelmäßig zum Arzt und dauernd teure Medikamente kaufen, schon daraus ergebe sich, dass der sozialhilferechtliche Eckregelbedarf in Höhe von EUR 351,00 nach § 28 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung in seinem Fall durch den Mehrbedarf nach § 30 SGB XII von 17 vom Hundert (v.H.) noch erhöht werden müsse. Daraus folge ein Eckregelsatz in Höhe von EUR 410,67. Dieser Bedarf berücksichtige die Wohnungsmiete von EUR 300,00 noch nicht. Insgesamt ergebe sich ein Existenzminimum von EUR 710,67 für ihn und seine Ehefrau. Dieses werde durch die Verrechnung spätestens ab 01. Januar 2007 unterschritten. Seine Einkünfte hätten sich ab dem 01. Januar 2007 nachweislich nur noch auf EUR 140,00 monatlich belaufen. Im Übrigen sei die Beitragsforderung der Beigeladenen an sich sehr zweifelhaft und bestehe fast ausschließlich aus Säumniszuschlägen. Das Gesetz lasse ausdrücklich nur die Verrechnung laufender Sozialleistungen mit Beitragsforderungen zu. Von der Verrechnung mit Säumniszuschlägen sei an keiner Stelle die Rede. Jedenfalls wäre es ermessensfehlerhaft ihn, den Kläger, durch eine Verrechnung von Säumniszuschlägen bis unter das Existenzminimum zu belasten. Abgesehen davon wäre selbst die angebliche Beitragsforderung der Beigeladenen spätestens ab 31. Januar 2007 in voller Höhe durch Verrechnung mit der Altersrentennachzahlung der Beklagten getilgt. Seine türkische Rente könne auf gar keinen Fall Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass er diese an seinen Bruder abgetreten habe, habe diese bis zum 28. Februar 2007 nur rund EUR 33,50 betragen. Erst ab dem 01. April 2007 sei die Rente aufgrund der darlehensweise eingezahlten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge seines Bruders auf rund EUR 290,00 erhöht worden. Der Kläger hat eine weitere Bescheinigung der Stadt H., Amt für Soziales und Senioren, zur Vorlage bei der Rentenversicherung vom 23. Februar 2012 vorgelegt. Danach belaufe sich der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers auf monatlich insgesamt EUR 485,81. Abzüglich der türkischen Altersrente in Höhe von monatlich umgerechnet EUR 269,80 verbleibe - ohne Berücksichtigung der deutschen Altersrente - ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von EUR 216,01. In dieser Höhe könne keine Kürzung der Altersrente erfolgen. Auch die Ehefrau des Klägers sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Es ergebe sich eine Pfändungsgrenze in Höhe von insgesamt EUR 321,99. Bis zu dieser Höhe könne keine Kürzung der Altersrente erfolgen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 ihm einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils EUR 163,70 für die Monate März bis Juni 2009, in Höhe von jeweils EUR 167,64 von Juli bis Oktober 2009 und in Höhe von EUR 11,06 für November 2009 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 abzuweisen.
Vom Verrechnungsersuchen der Beigeladenen habe sie erstmals bei Überspielung des Versicherungskontos im Juli 2005 infolge der Rentenantragstellung Kenntnis erlangt. Die Möglichkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen umfasse auch die damit verbundenen Nebenforderungen wie z.B. Zinsen und Säumniszuschläge. Zur Abdeckung des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen seien der Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.288,40 und für den Monat Juni 2006 ein Betrag in Höhe von EUR 161,05 einbehalten und an die Beigeladene gezahlt worden. Es lägen ihr noch weitere Verrechnungsersuchen vor. Von März bis Juni 2009 sei monatlich ein Betrag in Höhe von EUR 163,70, von Juli 2009 bis März 2012 in Höhe von EUR 167,64, von April bis Juli 2012 in Höhe von EUR 169,31 und ab August 2012 in Höhe von EUR 173,01 verwahrt worden. Ergänzend hat die Beklagte die Rentenbescheide vom 19. Februar 2009 (monatliche Rente ab 01. März 2009 EUR 327,41, Einbehalt monatlich EUR 163,70; auszuzahlender Betrag monatlich EUR 163,71) und vom 03. Juli 2009 (monatliche Rente ab 01. Juli 2009 EUR 335,29, Einbehalt monatlich EUR 167,64, auszuzahlender Betrag EUR 167,65) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 hat der Senat die KKH-Allianz zum Verfahren beigeladen. Diese hat ohne Antragstellung mitgeteilt, dass der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 01. Februar 1993 keinen Widerspruch eingelegt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Im Streit ist ein von der Beklagten verrechneter bzw. verwahrter Betrag in Höhe von EUR 1.497,47 (Forderung der Beigeladenen Stand 15. Juli 2007: EUR 1.336,42 zuzüglich an die Beigeladene bereits ausgezahlter, von dieser wieder an die Beklagte zurückgezahlten Betrag in Höhe von EUR 161,05 für den Monat Juni 2006).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 04. Februar 2009 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Rente für den Monat Juni 2006 (161,05) und auf Ausbezahlung des von der Beklagten jeweils zugunsten der Beigeladenen in den Monaten März bis Juni 2009 verwahrten Betrags in Höhe von EUR 163,70 (insgesamt EUR 654,80), in den Monaten Juli bis Oktober 2009 insgesamt verwahrten Betrags in Höhe von EUR 670,56 (vier Monate à EUR 167,64) sowie des für den Monat November 2009 verwahrten Betrags in Höhe von EUR 11,06, insgesamt EUR 1.497,47.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid gegen die von der Beklagten verfügte Verrechnung seiner monatlichen Rentenzahlung in Höhe von EUR 161,05, nicht aber die bereits durchgeführte und mit Bescheid vom 09. Mai 2006 verfügte Verrechnung der Hälfte der Rentennachzahlung. Diese monatliche Verrechnung wurde auch mit der Klage angegriffen. Im Streit ist damit auch nur die Verrechnung zugunsten der Beigeladenen, nicht jedoch die Verrechnung oder der Einbehalt zugunsten weiterer Gläubiger des Klägers.
Gegenstand des Verfahrens sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch die nach dem 07. März 2007 (Widerspruchsbescheid) erlassenen Rentenbescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009, mit denen die Beklagte einen monatlichen Einbehalt der Rente ab 01. März 2009 in Höhe von EUR 163,71 und in Höhe von EUR 167,65 ab 01. Juli 2009 festgestellt hat, geworden, denn die Bescheide bestätigen die Verrechnung und ändern den ergangenen Bescheid vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 nicht nur isoliert im Hinblick auf die Höhe der Rente, sondern auch die Höhe des verrechneten Betrags ab, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht). Über diese Bescheide entscheidet der Senat auf Klage.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind die Bescheide der Beklagten vom 09. August 2006 und 16. Oktober 2006, denn mit diesen hat die Beklagte lediglich die Altersrente des Klägers mit Blick auf in der Türkei zurückgelegte Zeiten neu berechnet. Diese Bescheide ersetzten oder änderten insoweit mit Blick auf den Rentenzahlbetrag die vorangegangenen Bescheide. Bezüglich der Verrechnung enthielten die Bescheide keine Regelung.
Auch der Bescheid vom 06. Juni 2006 wurde nicht Gegenstand des Verfahrens. Er setzte lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers um.
2. Nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Mit Ausnahme des Gegenseitigkeitserfordernisses müssen bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I alle Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 51 SGB I vorliegen. § 52 SGB I erweitert die Aufrechnungsmöglichkeiten der Leistungsträger, indem die bei der Aufrechnung nach § 51 SGB I erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen von Schuldner und Gläubiger als Voraussetzung wegfällt. Der Verzicht auf die Gegenseitigkeit macht § 52 SGB I allerdings zu einem besonderen sozialrechtlichen Institut, der es an einem Gegenstück im bürgerlichen Recht fehlt.
a) Die Beklagte war berechtigt, auf die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 01. Februar 1996, die ihr durch Überspielung des Versicherungskontos des Klägers im Juli 2005 zur Kenntnis gelangt war, in der Forderungshöhe, aktualisiert mit Schreiben vom 26. Juli 2007, deren Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 1.497,47 mit Rentenansprüchen des Klägers durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) zu verrechnen. Für den Fall, dass die Überspielung des Versicherungskontos keine ausreichende Ermächtigung darstellen sollte, sind zumindest die Antwortschreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 30. September und 01. Dezember 2005 als Ermächtigung der Beigeladenen gegenüber der Beklagten anzusehen. In diesen Schreiben hat die Beigeladenen auch ihre Forderung gegenüber der Beklagten ausreichend substantiiert (zur Substantiierung: vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), indem sie angab, es handle sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) für die Monate November und Dezember 1992.
Die Beklagte konnte über die Durchführung der Verrechnung auch durch Verwaltungsakt entscheiden (BSG Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, jeweils in Juris). Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Großer Senat vom 31. August 2011).
b) Die Verrechnungsverwaltungsakte der Beklagten waren im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Verrechnungsbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn sie erklären die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten im Bescheid vom 13. April 2006 und auch Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 genannten Forderung der Beigeladenen. Zwar wurde in diesen Bescheiden und auch in der Anhörung und im Bescheid vom 26. Januar 2006 der genaue Betrag nicht beziffert. Dies erfolgte jedoch im Bescheid vom 09. Mai 2006, in dem der Betrag mit EUR 2.649,87 angegeben wurde und auch konkret ausgeführt wurde, dass das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen auf Beitragsforderungen an den Kläger als ehemaliger Inhaber der Firma Reisebüro S. K. beruht. Dass auf diesen Bescheid zurückgegriffen werden muss, ist - wie ausgeführt - unschädlich. Aus den Verfügungssätzen der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger auch ohne Weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung bzw. des Einbehalts mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen (entsprechend § 389 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Verrechnungsverwaltungsakte der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufschlüsseln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen auch erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes).
c) Vorliegend bestand ab 01. Juni 2006 auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der hier die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Altersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012, a.a.O., m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 30. September und 01. Dezember 2005 erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) in Höhe von insgesamt EUR 2.649,87 waren entstanden; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG), der Kläger hat dagegen keinen Widerspruch eingelegt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren auch fällig. Obgleich die Beigeladene hierzu im Verrechnungsersuchen keine Angaben machte, ergibt sich dies aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der im Jahr 1992 geltenden Fassung. Danach wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen waren, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt wurde oder als ausgeübt galt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 1992 für das Mitglied C. B. waren damit ab 15. Dezember 1992 und 15. Januar 1993 fällig. Die Zahlungsansprüche des Klägers aus der ihm bindend mit Rentenbescheid vom 26. Januar 2006 zuerkannten Regelaltersrente waren am 01. eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (vgl. § 272a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
d) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche des Klägers zu erstrecken. Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen war nicht deshalb rechtswidrig, weil die monatlichen Rentenzahlungsansprüche ab 01. Juni 2006 durchgängig unter der gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von monatlich EUR 985,15 (Bekanntmachung zu § 850c ZPO - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 - vom 25. Februar 2005, BGBL. I., S. 493) lagen. Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 mit weiteren Nachweisen). Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II) hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Regelaltersrente mit den Beitragsansprüchen der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten.
e) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei einem monatlichen Einbehalt von EUR 163,70 (März bis Juni 2009), von EUR 167,64 (Juli bis Oktober 2009) und von EUR 11,06 (November 2009) hilfebedürftig war. Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII - da der Kläger die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat, kommen für ihn Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a Satz 1 SGB II) - nachzuweisen.
Mit Hilfe der Bedarfsbescheinigung der Stadt H. vom 28. März 2006 gelang es ihm zunächst nicht zu belegen, dass er durch die Verrechnung im Juni 2006 hilfebedürftig würde. Nach dieser Bescheinigung lag das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers einschließlich der gesamten deutschen Rente ab 01. April 2006 bei EUR 655,68 und der Gesamtbedarf bei EUR 421,30; auch bei Verrechnung der Hälfte der Rente in Höhe von EUR 161,05 trat damit keine Hilfebedürftigkeit ein. Denn dem Kläger verblieb mit EUR 494,63 (EUR 655,68 - EUR 161,05) ein über dem Gesamtbedarf von EUR 421,30 liegender Betrag. Für die Zeit von März 2009 bis November 2009 bestand unter Berücksichtigung der vom Kläger in dieser Zeit bezogenen türkischen Renten in Höhe von EUR 319,61 ab 01. Juli 2007, der monatlichen Einkünfte des Klägers in Höhe von EUR 140,60 und der nicht einbehaltenen Rente in Höhe von EUR 163,70 für die Monate März bis Juni 2009 bzw. EUR 167,64 für die Monate Juli bis November 2009 keinesfalls Bedürftigkeit. Darauf, ob der Kläger die türkische Rente an seinen Bruder abgetreten hat, kommt es nicht an. Auch für den Fall der Abtretung bleibt der Kläger, wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, Inhaber dieser Forderung. Er tilgt damit seine Schulden bei seinem Bruder und verfügt damit über das Geld, so dass die Rente ihm weiterhin zuzurechnen ist. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Steuerschuld, die der Kläger seiner Behauptung nach beim türkischen Staat haben soll, wobei insoweit auch offen ist, ob diese auch schon in der Zeit bis November 2009 bis zu dem die hier allein streitgegenständliche Forderung der Beigeladenen verrechnet wurde, bestand.
f) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I um ein sogenanntes "Ermessens-Kann". Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 m.w.N.).
Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 durchgeführte Verrechnung zu bejahen, dies gilt auch für die in den Bescheiden vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 getroffenen Verrechnungsentscheidungen.
Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 betreffend die monatliche Verrechnung hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen. Sie hat das ihr zustehende Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar hat sie Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren Rentenzahlungsansprüchen des Klägers verrechnet. Sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen Verrechnungsbeträge ausdrücklich daran orientiert, dass nur die Hälfte der Rentenzahlung verrechnet werden kann und dem Kläger verblieb es auch nachzuweisen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII werde. Es oblag ab 01. Januar 2005 nicht mehr der Beklagten, sich an der Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu orientieren. Dies ist seit 01. Januar 2005 allein Sache des Klägers. Im Übrigen hat die Beklagte auch die Interessen der Allgemeinheit ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Interesse der Beigeladenen an der Tilgung der Beitragsforderung Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers an einer ungekürzten Auszahlung der ihm bewilligten Altersrente eingeräumt.
In den Bescheiden vom 19. Februar und 03. Juli 2009 sind demgegenüber keinerlei Ermessenserwägungen der Beklagten zu den dort von ihr geregelten Verrechnungen enthalten. Die Ausführungen in den Bescheiden geben auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich auch bei den dortigen (Folge-)Verrechnungen um Ermessensentscheidungen handelt; sie hat jedenfalls keine entsprechenden Begründungen (mehr) angegeben. Es liegen hier jedoch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine (gesonderte) Begründung verzichtet werden kann, vor. Danach bedarf es keiner Begründung - außer in anderen, vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen -, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies war hier der Fall. Dem Kläger war aus den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 bekannt, dass der mit der Altersrente zu verrechnende Betrag bei jeder Änderung der Rentenhöhe (z.B. durch Rentenanpassungen, Neufeststellung) von der Beklagten "neu ermittelt" werde. Auch war dem Kläger auf Grund der Aufforderung der Beklagten vom 08. Februar 2006 bekannt, dass er derjenige ist, der nachweisen muss, dass er hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass solange ein solcher Nachweis nicht erfolgt, die Beklagte jeweils bis zur Hälfte des ihm zu zahlenden Rentenzahlbetrags eine Verrechnung vornimmt. Damit wirkten die ursprünglichen Ermessenserwägungen auch für die von ihnen nicht erfassten Verrechnungszeiträume fort. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Bescheide vom 19. Februar und 03. Juli 2009 auf die im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 erfolgten Ermessenserwägungen nicht ergänzend Bezug nahmen. Auch eine erneute Anhörung des Klägers war insoweit nicht erforderlich. Von einer Anhörung zur Verrechnung in Rentenanpassungsbescheiden kann zumindest dann abgesehen werden, wenn sich der monatliche Auszahlungsbetrag - wie hier - nicht vermindert (BSG offengelassen im Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage wegen der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner Rentenansprüche (laufende Zahlung) mit gegen ihn gerichteten Beitragsansprüchen und Nebenforderungen der beigeladenen Krankenkasse.
Der 1940 geborene Kläger ist verheiratet. Der von ihm und seiner 1951 geborenen Ehefrau für die gemeinsame Wohnung entrichtete Mietzins beträgt sei Juli 2005 EUR 300,00. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau sind berufstätig. Der Kläger übt seit 01. Juli 2005 eine Beschäftigung in geringfügigem Umfang aus. Hierbei verdiente er ausweislich der Erklärung zum Antrag auf Altersrente und der Verdienstbescheinigung, jeweils des Hotels A. vom 11. Juli 2005, EUR 340,00. Ein Gehalt in dieser Höhe geht auch aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H., Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung vom 28. März 2006 hervor. In der Klagebegründungsschrift zum Sozialgericht Mannheim (SG) vom 18. Juni 2007 bezifferte der Kläger sein monatliches Erwerbseinkommen ab 01. Januar 2007 auf EUR 180,00, bestätigt wurde von seinem Steuerberater Dr. G. K. unter dem 31. Juli 2007 ein monatlicher Verdienst ab 01. Januar 2007 in Höhe von EUR 140,00, dieser Betrag findet sich auch in der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge des Klägers für den Monat Juli 2007 vom 19. Juli 2007. Ab 01. Januar 2009 belief sich das monatliche Einkommen des Klägers nach seinen Angaben auf EUR 70,00. In der Berufungsbegründung vom 22. Juni 2009 gab er an, sein Einkommen belaufe sich auf EUR 33,50 monatlich. Die Ehefrau des Klägers verdiente nach der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007 vom 19. Juli 2007 im Jahr 2007 EUR 608,67 netto. Ab Januar 2009 belief sich ihr regelmäßiges monatliches Einkommen nach den Angaben des Klägers auf EUR 300,00 zuzüglich Kurzarbeitergeld in Höhe von etwa EUR 200,00. Zumindest seit 01. Juni 2006 bezieht der Kläger außerdem eine türkische Rente, die sich zum 01. Juni 2006 auf umgerechnet EUR 35,16, vom 01. Juli bis Dezember 2006 auf EUR 36,31, vom 01. Januar bis März 2007 auf EUR 38,62, vom 01. April bis Juni 2007 auf EUR 311,27 und zum 01. Juli 2007 auf EUR 323,38 belief (Auskunft des türkischen Versicherungsträgers vom 06. August 2007). Dieses Geld erhält nach den Angaben des Klägers sein in der Türkei lebender Bruder H. K., bei dem er Schulden habe. Die Schulden bezifferte der Kläger im Laufe des Verfahrens mit Beträgen zwischen EUR 3.681,30 und rund EUR 38.00,00. Des Weiteren hat der Kläger nach seinen Angaben wegen der im Zusammenhang mit dem Tod seiner Schwiegereltern im Jahr 2010 und 2011 angefallenen Kosten weitere Schulden bei Verwandten.
Der Kläger war seit 1969 Inhaber der Firma K. Reisen. Zumindest in den Monaten 1992 und Dezember 1992 war im Reisebüro des Klägers das Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im folgenden: Beigeladene) C. B. (im folgenden C. B.) versicherungspflichtig beschäftigt. Der für C. B. zu entrichtende Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug im November 1992 EUR 565,28 und im Dezember 1992 EUR 476,78. Diesen Beitrag entrichtete der Kläger nicht.
Am 17. Dezember 1992 meldete der Kläger den Konkurs seiner Firma an.
Mit Bescheid vom 01. Februar 1993 forderte die Beigeladene den Kläger auf, die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat November 1992 in Höhe von DM 1.105,60 und für den Monat Dezember 1992 in Höhe von DM 932,50 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 40,60 und Mahngebühren in Höhe von DM 4,00, insgesamt DM 2.082,70 (EUR 1.064,87) zu bezahlen. Derselbe Betrag ergibt sich auch aus dem an das Amtsgericht G. erteilten Vollstreckungsauftrag der Beigeladenen vom 08. Februar 1993, der dem Kläger am 10. Februar 1993 zugestellt wurde.
Nachdem keine Zahlung des Klägers einging, teilte die Beigeladene der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom 01. Februar 1996 mit, dass sie gegen den Kläger eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 1992 in Höhe von insgesamt DM 2.862,70 (EUR 1.463,68; Stand: 15. Februar 1996) habe und ermächtigte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Forderung gegen ihre sonstige Leistung zu verrechnen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte der Beigeladenen hierauf mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mit, dass das Vormerkungsersuchen zum Vorgang des Klägers genommen worden sei. Bezugnehmend auf die Ermächtigung zur Verrechnung teilte die Beigeladene der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) mit Schreiben vom 30. September 2005 mit, dass ihre Forderung zum 15. Oktober 2005 EUR 2.649,87 betrage. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 konkretisierte die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen dahingehend, dass der Kläger ihr, der Beigeladenen, als ehemaliger Arbeitgeber der Firma "Reisebüro S. K." Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen für die Zeit von November und Dezember 1992 für C. B. schulde.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von EUR 322,10 monatlich ab 01. März 2006. Als Rentenbeginn wurde der 01. Juli 2005 festgesetzt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 wurde mit EUR 2.576,80 angegeben. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass die Nachzahlung einbehalten werde, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien. Aufgrund des hier vorliegenden Verrechnungsersuchens der Beigeladenen beabsichtige sie, die Beklagte, von der Rente des Klägers monatlich einen Betrag von EUR 161,52 einzubehalten. Zusätzlich beabsichtige sie, die Hälfte der einbehaltenen Nachzahlung zur Abdeckung der Forderung einzubehalten.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 26. Januar 2006 Widerspruch. Er beanstandete die berücksichtigten türkischen Versicherungszeiten und widersprach dem Einbehalt der Nachzahlung und dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen. Sein Einkommen sei unpfändbar.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2006 auf, eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamts, aus der hervorgehe, dass durch die beabsichtigte Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, vorzulegen. Hierauf reichte der Kläger eine Bedarfsbescheinigung der Stadt H. - Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung -vom 28. März 2006 ein, wonach sich ohne Berücksichtigung der Rente ein Grundsicherungsanspruch in Höhe von EUR 87,72 ab 01. März 2006 und mit deutscher Rente ab 01. April 2006 kein Grundsicherungsanspruch (Gesamtbedarf von EUR 421,30 bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von EUR 655,68) ergebe.
Mit Bescheid vom 13. April 2006 berechnete die Beklagte wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen die Altersrente des Klägers neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Juni 2006 von EUR 161,05. Sie verrechnete einen Betrag in Höhe von EUR 161,05 monatlich ab 01. Juni 2006. Aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen werde dieser Betrag von der monatlichen Rente des Klägers in Höhe von EUR 322,10 einbehalten. Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 verrechnete die Beklagte aufgrund des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen in Höhe von EUR 2.649,87 von der mit Bescheid vom 26. Januar 2006 festgestellten Nachzahlung in Höhe von EUR 2.576,80 des Weiteren einen Betrag in Höhe von EUR 1.288,40 und zahlte ihn an die Beigeladene aus. Da für einen abgelaufenen Zeitraum Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht eintreten könne, werde von der für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 noch nicht ausgezahlten Rente der Betrag in Höhe von EUR 1.288,40 zugunsten der Beigeladenen verrechnet. Die Verrechnung entspreche auch der Billigkeit, weil ihm, dem Kläger, ansonsten auf Kosten anderer ein unberechtigter Vorteil erwachse. Gründe, die im Rahmen des ihr, der Beklagten, eingeräumten Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger erhob gegen diese Bescheide jeweils Widerspruch. Er wandte sich zum einen weiterhin gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der in der Türkei zurückgelegten Zeiten und zum anderen gegen die Verrechnung. Wegen seiner geringen Bezüge sei sein Einkommen unpfändbar.
Ausweislich des Bescheids vom 06. Juni 2006 zahlte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Widerspruchs ab 01. Juli 2006 wieder Rente in voller Höhe. Von weiteren Einbehaltungen werde bis zur Entscheidung über den Widerspruch abgesehen.
Wegen Änderung rentenrechtlicher Zeiten ergingen in der Folgezeit weitere Rentenbescheide der Beklagten. Mit Bescheid vom 09. August 2006 erhöhte die Beklagte die Altersrente für langjährige Versicherte des Klägers ab 01. Juli 2005 auf EUR 323,05. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 wurde die Altersrente ab 01. Juli 2005 unter Rücknahme des Neufeststellungsbescheids vom 09. August 2006 wieder auf EUR 322,10 vermindert.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 07. März 2006 wiesen die bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschüsse die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13. April 2006 (monatliche Verrechnung) und gegen den Bescheid vom 09. Mai 2006 (Nachzahlung) zurück. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H. - Amt für soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Grundsicherung - vom 28. März 2006 betrage der für den Kläger notwendige monatliche Lebensunterhalt EUR 421,30. Sein monatliches Einkommen betrage EUR 655,68 (Rente in Höhe von EUR 322,10 plus Erwerbseinkommen in Höhe von EUR 340,00 abzüglich Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 6,42). Nachdem der durch die Verrechnung einbehaltene Betrag von EUR 161,05 unter dem Differenzbetrag von EUR 234,38 (EUR 655,68 abzüglich EUR 421,30) liege, habe somit der Betrag von EUR 161,05 von der Rente zugunsten der Beigeladenen verrechnet werden können. Unter der Überschrift "Billigkeitsprüfung - Ermessensausübung" führte der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid betreffend die monatliche Verrechnung weiter aus, die Verrechnung entspreche auch der Billigkeit, weil dem Kläger ohne die Vornahme der Verrechnung aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber einen Sozialleistungsträger (der Beigeladenen) auf Kosten anderer ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde. Gründe, die im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei dem Interesse des Verrechnungsgläubigers an der Tilgung seiner Forderung der Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers an einer Auszahlung der vollen Rentenhöhe einzuräumen.
Wegen der monatlichen Verrechnung erhob der Kläger am 30. März 2007 Klage zum SG. Er trug zunächst vor, sein fortlaufendes Arbeitsentgelt ab 01. Januar 2007 belaufe sich nur noch auf EUR 180,00, womit zumindest für diesen Zeitraum eine Möglichkeit der Verrechnung nicht mehr im bisher vorgenommenen Umfang gegeben sei. Eine Verrechnung wäre nur noch im monatlichen Umfang von EUR 74,38 möglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab er seine monatliche türkische Rente mit EUR 8,00 an, wobei er die Rente nicht beziehe. Er habe seine türkische Rente an seinen in der Türkei lebenden Bruder, der gegen ihn Forderungen gehabt habe, abgetreten. Der Bruder habe, um seine, des Klägers, Vollrentenberechtigung zu erhalten, noch einen Betrag, den der Kläger zunächst mit EUR 9.000,00, später mit EUR 8.350,00 bezifferte, nachbezahlt. Im Gegenzug dürfe er die Rente vereinnahmen. Seine Ehefrau verfüge über Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 608,67. Vor diesem Hintergrund scheide auch eine theoretisch bestehende Verrechnungsmöglichkeit in Höhe von EUR 34,48 aus. Er sei bedürftig. Im Übrigen sei er chronisch krank und müsse eine Anzahl von Medikamenten nehmen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu seinem Einkommen ab Januar 2007 habe es sich vermutlich um ein Kommunikationsversehen zwischen ihm und seinem Bevollmächtigten gehandelt. Seit 01. Januar 2009 habe sich seine und die Einkommenssituation seiner Ehefrau weiterhin dramatisch verschlechtert. Der Kläger legte u.a. eine Bestätigung seines Steuerberaters Dr. G. K. und eine Abrechnung seiner Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007 vor, wonach sich sein monatliches Einkommen ab 01. Januar 2007 auf EUR 140,00 beläuft, eine weitere sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung der Stadt H., Amt für Soziales und Senioren, vom 02. Oktober 2007, aus der ein Gesamtbedarf des Klägers von EUR 421,50 und ein zu berücksichtigendes Einkommen unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 140,00 von EUR 411,79, woraus ein Grundsicherungsanspruch von EUR 9,71 resultiere, ein Schreiben seines Bruders vom 17. Dezember 2007 in deutscher Übersetzung, eine Verschuldungsaufstellung gemäß dem Gesetz mit der Nr. 3201, woraus sich ein Belastungsbetrag von EUR 8.288,80 ergibt, sowie ein Sichteinlagenkonto, das auf den Kontoinhaber H. K. ausgestellt ist, und aus dem ein Einzahlungs- und Auszahlungsbetrag im März 2007 in Höhe von EUR 8.350,00 hervorgeht, vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte eine Auskunft des türkischen Versicherungsträgers zur Rentenhöhe vor, wonach der Kläger ab 01. April 2007 eine monatliche Rente von ca. EUR 291,61 und ab 01. Juli 2007 in Höhe von ca. EUR 319,61 erhalte. Unter Berücksichtigung dieses Betrags spiegele die Bescheinigung der Stadt H. nicht die tatsächliche Einnahmesituation des Klägers wider.
Die Beigeladene teilte dem SG mit, dass ihre Forderung zur Zeit insgesamt EUR 1.336,42 (Stand 15. Juli 2007) betrage.
Mit Urteil vom 04. Februar 2009 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 01. Februar 1996 rechtmäßig umgesetzt. Zu Recht habe sie die an den Kläger ab 01. März 2006 laufend ausgezahlte Rente nicht in Höhe des vollen Zahlbetrags, sondern gekürzt ausbezahlt. Die Berechnungen der Beklagten zur Höhe des Auszahlungsbetrags seien zutreffend. Die Beigeladene habe die Beklagte mit Ersuchen vom 01. Februar 1996 ermächtigt, Ansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger mit der der Beklagten obliegenden Geldleistung in Form der Rentenzahlung zu verrechnen. Die Verrechnung in Höhe von EUR 161,05 ab 01. Juni 2006 sei zulässig, denn eine Aufrechnung in dieser Höhe wäre zulässig. Die Beklagte habe die dem Kläger zustehende Rente gegen Beitragsansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger verrechnet. Sie habe dabei die Aufrechnungsgrenze in Höhe der Hälfte der Geldleistung einbehalten. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II werde. Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2006 ergebe sich dies aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt H. vom 28. März 2006. Die Angaben des Klägers, wonach er ab 01. Januar 2007 sein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung reduziert habe, seien nicht glaubhaft. Für die Zeit ab 01. April 2007 bestehe ebenfalls keine hypothetische Hilfebedürftigkeit. Der Kläger beziehe nach der Bescheinigung des türkischen Versicherungsträgers seit dem 01. April 2007 eine Rente in Höhe von EUR 261,61 und ab 01. Juli 2007 eine Rente in Höhe von EUR 319,61. Sein Einkommen sei deshalb deutlich höher, als es der Berechnung der Stadt H. zugrunde gelegen habe. Da der Verrechnungsbetrag nicht verändert worden sei, scheide eine Sozialhilfebedürftigkeit aus. Auch wenn der Kläger mit dieser türkischen Rente seine Schulden bei seinem Bruder tilge, bleibe er nach wie vor Inhaber des Rentenanspruchs. Deshalb seien die jeweiligen Rentenzahlungen, wenn sie auch direkt an den Bruder geflossen seien, als Einkommen des Klägers zu werten, denn insoweit seien jeweils Schulden des Klägers getilgt worden. Die Beklagte habe damit bei der durchgeführten Verrechnung die gesetzlichen Grenzen eingehalten.
Gegen das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. April 2009 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Der Kläger trägt vor, er müsse regelmäßig zum Arzt und dauernd teure Medikamente kaufen, schon daraus ergebe sich, dass der sozialhilferechtliche Eckregelbedarf in Höhe von EUR 351,00 nach § 28 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung in seinem Fall durch den Mehrbedarf nach § 30 SGB XII von 17 vom Hundert (v.H.) noch erhöht werden müsse. Daraus folge ein Eckregelsatz in Höhe von EUR 410,67. Dieser Bedarf berücksichtige die Wohnungsmiete von EUR 300,00 noch nicht. Insgesamt ergebe sich ein Existenzminimum von EUR 710,67 für ihn und seine Ehefrau. Dieses werde durch die Verrechnung spätestens ab 01. Januar 2007 unterschritten. Seine Einkünfte hätten sich ab dem 01. Januar 2007 nachweislich nur noch auf EUR 140,00 monatlich belaufen. Im Übrigen sei die Beitragsforderung der Beigeladenen an sich sehr zweifelhaft und bestehe fast ausschließlich aus Säumniszuschlägen. Das Gesetz lasse ausdrücklich nur die Verrechnung laufender Sozialleistungen mit Beitragsforderungen zu. Von der Verrechnung mit Säumniszuschlägen sei an keiner Stelle die Rede. Jedenfalls wäre es ermessensfehlerhaft ihn, den Kläger, durch eine Verrechnung von Säumniszuschlägen bis unter das Existenzminimum zu belasten. Abgesehen davon wäre selbst die angebliche Beitragsforderung der Beigeladenen spätestens ab 31. Januar 2007 in voller Höhe durch Verrechnung mit der Altersrentennachzahlung der Beklagten getilgt. Seine türkische Rente könne auf gar keinen Fall Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass er diese an seinen Bruder abgetreten habe, habe diese bis zum 28. Februar 2007 nur rund EUR 33,50 betragen. Erst ab dem 01. April 2007 sei die Rente aufgrund der darlehensweise eingezahlten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge seines Bruders auf rund EUR 290,00 erhöht worden. Der Kläger hat eine weitere Bescheinigung der Stadt H., Amt für Soziales und Senioren, zur Vorlage bei der Rentenversicherung vom 23. Februar 2012 vorgelegt. Danach belaufe sich der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers auf monatlich insgesamt EUR 485,81. Abzüglich der türkischen Altersrente in Höhe von monatlich umgerechnet EUR 269,80 verbleibe - ohne Berücksichtigung der deutschen Altersrente - ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von EUR 216,01. In dieser Höhe könne keine Kürzung der Altersrente erfolgen. Auch die Ehefrau des Klägers sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Es ergebe sich eine Pfändungsgrenze in Höhe von insgesamt EUR 321,99. Bis zu dieser Höhe könne keine Kürzung der Altersrente erfolgen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 ihm einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils EUR 163,70 für die Monate März bis Juni 2009, in Höhe von jeweils EUR 167,64 von Juli bis Oktober 2009 und in Höhe von EUR 11,06 für November 2009 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 abzuweisen.
Vom Verrechnungsersuchen der Beigeladenen habe sie erstmals bei Überspielung des Versicherungskontos im Juli 2005 infolge der Rentenantragstellung Kenntnis erlangt. Die Möglichkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen umfasse auch die damit verbundenen Nebenforderungen wie z.B. Zinsen und Säumniszuschläge. Zur Abdeckung des Verrechnungsersuchens der Beigeladenen seien der Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.288,40 und für den Monat Juni 2006 ein Betrag in Höhe von EUR 161,05 einbehalten und an die Beigeladene gezahlt worden. Es lägen ihr noch weitere Verrechnungsersuchen vor. Von März bis Juni 2009 sei monatlich ein Betrag in Höhe von EUR 163,70, von Juli 2009 bis März 2012 in Höhe von EUR 167,64, von April bis Juli 2012 in Höhe von EUR 169,31 und ab August 2012 in Höhe von EUR 173,01 verwahrt worden. Ergänzend hat die Beklagte die Rentenbescheide vom 19. Februar 2009 (monatliche Rente ab 01. März 2009 EUR 327,41, Einbehalt monatlich EUR 163,70; auszuzahlender Betrag monatlich EUR 163,71) und vom 03. Juli 2009 (monatliche Rente ab 01. Juli 2009 EUR 335,29, Einbehalt monatlich EUR 167,64, auszuzahlender Betrag EUR 167,65) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 hat der Senat die KKH-Allianz zum Verfahren beigeladen. Diese hat ohne Antragstellung mitgeteilt, dass der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 01. Februar 1993 keinen Widerspruch eingelegt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Im Streit ist ein von der Beklagten verrechneter bzw. verwahrter Betrag in Höhe von EUR 1.497,47 (Forderung der Beigeladenen Stand 15. Juli 2007: EUR 1.336,42 zuzüglich an die Beigeladene bereits ausgezahlter, von dieser wieder an die Beklagte zurückgezahlten Betrag in Höhe von EUR 161,05 für den Monat Juni 2006).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 04. Februar 2009 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Rente für den Monat Juni 2006 (161,05) und auf Ausbezahlung des von der Beklagten jeweils zugunsten der Beigeladenen in den Monaten März bis Juni 2009 verwahrten Betrags in Höhe von EUR 163,70 (insgesamt EUR 654,80), in den Monaten Juli bis Oktober 2009 insgesamt verwahrten Betrags in Höhe von EUR 670,56 (vier Monate à EUR 167,64) sowie des für den Monat November 2009 verwahrten Betrags in Höhe von EUR 11,06, insgesamt EUR 1.497,47.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid gegen die von der Beklagten verfügte Verrechnung seiner monatlichen Rentenzahlung in Höhe von EUR 161,05, nicht aber die bereits durchgeführte und mit Bescheid vom 09. Mai 2006 verfügte Verrechnung der Hälfte der Rentennachzahlung. Diese monatliche Verrechnung wurde auch mit der Klage angegriffen. Im Streit ist damit auch nur die Verrechnung zugunsten der Beigeladenen, nicht jedoch die Verrechnung oder der Einbehalt zugunsten weiterer Gläubiger des Klägers.
Gegenstand des Verfahrens sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch die nach dem 07. März 2007 (Widerspruchsbescheid) erlassenen Rentenbescheide vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009, mit denen die Beklagte einen monatlichen Einbehalt der Rente ab 01. März 2009 in Höhe von EUR 163,71 und in Höhe von EUR 167,65 ab 01. Juli 2009 festgestellt hat, geworden, denn die Bescheide bestätigen die Verrechnung und ändern den ergangenen Bescheid vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 nicht nur isoliert im Hinblick auf die Höhe der Rente, sondern auch die Höhe des verrechneten Betrags ab, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht). Über diese Bescheide entscheidet der Senat auf Klage.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind die Bescheide der Beklagten vom 09. August 2006 und 16. Oktober 2006, denn mit diesen hat die Beklagte lediglich die Altersrente des Klägers mit Blick auf in der Türkei zurückgelegte Zeiten neu berechnet. Diese Bescheide ersetzten oder änderten insoweit mit Blick auf den Rentenzahlbetrag die vorangegangenen Bescheide. Bezüglich der Verrechnung enthielten die Bescheide keine Regelung.
Auch der Bescheid vom 06. Juni 2006 wurde nicht Gegenstand des Verfahrens. Er setzte lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers um.
2. Nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Mit Ausnahme des Gegenseitigkeitserfordernisses müssen bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I alle Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 51 SGB I vorliegen. § 52 SGB I erweitert die Aufrechnungsmöglichkeiten der Leistungsträger, indem die bei der Aufrechnung nach § 51 SGB I erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen von Schuldner und Gläubiger als Voraussetzung wegfällt. Der Verzicht auf die Gegenseitigkeit macht § 52 SGB I allerdings zu einem besonderen sozialrechtlichen Institut, der es an einem Gegenstück im bürgerlichen Recht fehlt.
a) Die Beklagte war berechtigt, auf die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 01. Februar 1996, die ihr durch Überspielung des Versicherungskontos des Klägers im Juli 2005 zur Kenntnis gelangt war, in der Forderungshöhe, aktualisiert mit Schreiben vom 26. Juli 2007, deren Beitrags- und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 1.497,47 mit Rentenansprüchen des Klägers durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) zu verrechnen. Für den Fall, dass die Überspielung des Versicherungskontos keine ausreichende Ermächtigung darstellen sollte, sind zumindest die Antwortschreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 30. September und 01. Dezember 2005 als Ermächtigung der Beigeladenen gegenüber der Beklagten anzusehen. In diesen Schreiben hat die Beigeladenen auch ihre Forderung gegenüber der Beklagten ausreichend substantiiert (zur Substantiierung: vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1), indem sie angab, es handle sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) für die Monate November und Dezember 1992.
Die Beklagte konnte über die Durchführung der Verrechnung auch durch Verwaltungsakt entscheiden (BSG Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, jeweils in Juris). Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Großer Senat vom 31. August 2011).
b) Die Verrechnungsverwaltungsakte der Beklagten waren im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Verrechnungsbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn sie erklären die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten im Bescheid vom 13. April 2006 und auch Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 genannten Forderung der Beigeladenen. Zwar wurde in diesen Bescheiden und auch in der Anhörung und im Bescheid vom 26. Januar 2006 der genaue Betrag nicht beziffert. Dies erfolgte jedoch im Bescheid vom 09. Mai 2006, in dem der Betrag mit EUR 2.649,87 angegeben wurde und auch konkret ausgeführt wurde, dass das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen auf Beitragsforderungen an den Kläger als ehemaliger Inhaber der Firma Reisebüro S. K. beruht. Dass auf diesen Bescheid zurückgegriffen werden muss, ist - wie ausgeführt - unschädlich. Aus den Verfügungssätzen der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger auch ohne Weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung bzw. des Einbehalts mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen (entsprechend § 389 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Verrechnungsverwaltungsakte der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufschlüsseln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen auch erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes).
c) Vorliegend bestand ab 01. Juni 2006 auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der hier die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Altersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012, a.a.O., m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 30. September und 01. Dezember 2005 erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) in Höhe von insgesamt EUR 2.649,87 waren entstanden; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG), der Kläger hat dagegen keinen Widerspruch eingelegt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren auch fällig. Obgleich die Beigeladene hierzu im Verrechnungsersuchen keine Angaben machte, ergibt sich dies aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der im Jahr 1992 geltenden Fassung. Danach wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen waren, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt wurde oder als ausgeübt galt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 1992 für das Mitglied C. B. waren damit ab 15. Dezember 1992 und 15. Januar 1993 fällig. Die Zahlungsansprüche des Klägers aus der ihm bindend mit Rentenbescheid vom 26. Januar 2006 zuerkannten Regelaltersrente waren am 01. eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (vgl. § 272a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
d) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche des Klägers zu erstrecken. Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen war nicht deshalb rechtswidrig, weil die monatlichen Rentenzahlungsansprüche ab 01. Juni 2006 durchgängig unter der gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von monatlich EUR 985,15 (Bekanntmachung zu § 850c ZPO - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 - vom 25. Februar 2005, BGBL. I., S. 493) lagen. Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 mit weiteren Nachweisen). Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II) hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Regelaltersrente mit den Beitragsansprüchen der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten.
e) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei einem monatlichen Einbehalt von EUR 163,70 (März bis Juni 2009), von EUR 167,64 (Juli bis Oktober 2009) und von EUR 11,06 (November 2009) hilfebedürftig war. Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII - da der Kläger die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat, kommen für ihn Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a Satz 1 SGB II) - nachzuweisen.
Mit Hilfe der Bedarfsbescheinigung der Stadt H. vom 28. März 2006 gelang es ihm zunächst nicht zu belegen, dass er durch die Verrechnung im Juni 2006 hilfebedürftig würde. Nach dieser Bescheinigung lag das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers einschließlich der gesamten deutschen Rente ab 01. April 2006 bei EUR 655,68 und der Gesamtbedarf bei EUR 421,30; auch bei Verrechnung der Hälfte der Rente in Höhe von EUR 161,05 trat damit keine Hilfebedürftigkeit ein. Denn dem Kläger verblieb mit EUR 494,63 (EUR 655,68 - EUR 161,05) ein über dem Gesamtbedarf von EUR 421,30 liegender Betrag. Für die Zeit von März 2009 bis November 2009 bestand unter Berücksichtigung der vom Kläger in dieser Zeit bezogenen türkischen Renten in Höhe von EUR 319,61 ab 01. Juli 2007, der monatlichen Einkünfte des Klägers in Höhe von EUR 140,60 und der nicht einbehaltenen Rente in Höhe von EUR 163,70 für die Monate März bis Juni 2009 bzw. EUR 167,64 für die Monate Juli bis November 2009 keinesfalls Bedürftigkeit. Darauf, ob der Kläger die türkische Rente an seinen Bruder abgetreten hat, kommt es nicht an. Auch für den Fall der Abtretung bleibt der Kläger, wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, Inhaber dieser Forderung. Er tilgt damit seine Schulden bei seinem Bruder und verfügt damit über das Geld, so dass die Rente ihm weiterhin zuzurechnen ist. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Steuerschuld, die der Kläger seiner Behauptung nach beim türkischen Staat haben soll, wobei insoweit auch offen ist, ob diese auch schon in der Zeit bis November 2009 bis zu dem die hier allein streitgegenständliche Forderung der Beigeladenen verrechnet wurde, bestand.
f) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I um ein sogenanntes "Ermessens-Kann". Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 m.w.N.).
Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. März 2007 durchgeführte Verrechnung zu bejahen, dies gilt auch für die in den Bescheiden vom 19. Februar 2009 und 03. Juli 2009 getroffenen Verrechnungsentscheidungen.
Jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 betreffend die monatliche Verrechnung hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen. Sie hat das ihr zustehende Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar hat sie Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren Rentenzahlungsansprüchen des Klägers verrechnet. Sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen Verrechnungsbeträge ausdrücklich daran orientiert, dass nur die Hälfte der Rentenzahlung verrechnet werden kann und dem Kläger verblieb es auch nachzuweisen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII werde. Es oblag ab 01. Januar 2005 nicht mehr der Beklagten, sich an der Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu orientieren. Dies ist seit 01. Januar 2005 allein Sache des Klägers. Im Übrigen hat die Beklagte auch die Interessen der Allgemeinheit ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Interesse der Beigeladenen an der Tilgung der Beitragsforderung Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers an einer ungekürzten Auszahlung der ihm bewilligten Altersrente eingeräumt.
In den Bescheiden vom 19. Februar und 03. Juli 2009 sind demgegenüber keinerlei Ermessenserwägungen der Beklagten zu den dort von ihr geregelten Verrechnungen enthalten. Die Ausführungen in den Bescheiden geben auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich auch bei den dortigen (Folge-)Verrechnungen um Ermessensentscheidungen handelt; sie hat jedenfalls keine entsprechenden Begründungen (mehr) angegeben. Es liegen hier jedoch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine (gesonderte) Begründung verzichtet werden kann, vor. Danach bedarf es keiner Begründung - außer in anderen, vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen -, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Dies war hier der Fall. Dem Kläger war aus den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 bekannt, dass der mit der Altersrente zu verrechnende Betrag bei jeder Änderung der Rentenhöhe (z.B. durch Rentenanpassungen, Neufeststellung) von der Beklagten "neu ermittelt" werde. Auch war dem Kläger auf Grund der Aufforderung der Beklagten vom 08. Februar 2006 bekannt, dass er derjenige ist, der nachweisen muss, dass er hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass solange ein solcher Nachweis nicht erfolgt, die Beklagte jeweils bis zur Hälfte des ihm zu zahlenden Rentenzahlbetrags eine Verrechnung vornimmt. Damit wirkten die ursprünglichen Ermessenserwägungen auch für die von ihnen nicht erfassten Verrechnungszeiträume fort. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Bescheide vom 19. Februar und 03. Juli 2009 auf die im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 erfolgten Ermessenserwägungen nicht ergänzend Bezug nahmen. Auch eine erneute Anhörung des Klägers war insoweit nicht erforderlich. Von einer Anhörung zur Verrechnung in Rentenanpassungsbescheiden kann zumindest dann abgesehen werden, wenn sich der monatliche Auszahlungsbetrag - wie hier - nicht vermindert (BSG offengelassen im Urteil vom 07. Februar 2012 a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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