S 17 AY 5/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AY 5/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ¼ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Mit ihrer am 28. April 2008 erhobenen Klage begehrten die Kläger sowie der frühere Kläger zu 2), Herr T N, ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 29. Februar 1992. Darüber hinaus wendeten sie sich gegen eine von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnungserklärung gegen die von dieser nach § 2 AsylbLG bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 12. August 2007 bis zum 30. April 2008.

In dem am 28. Februar 2012 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhaltes nahm die Beklagte die streitige Aufrechnungserklärung zurück. Zugleich nahm in dem Termin der frühere Kläger zu 2), Herr T N durch seinen Prozessbevollmächtigten seine Klage zurück. Anschließend bot die Beklagte unter dem 26. März 2012 eine vergleichsweise Regelung des Rechtsstreites an: Sie erklärte ihre Bereitschaft, den verbliebenen Klägern für den Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 11. August 2007 die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 9.360,56 Euro zu bewilligen. Dieses Angebot nahmen die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2012 und vom 24. Juli 2012 an. Mit ihrer Klage begehren sie nunmehr nur noch die Verzinsung der bewilligten Nachzahlungsbeträge ...

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, den Nachzahlungsbetrag gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Prozessakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. Juli 2012, Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2012).

Streitgegenstand ist nunmehr nur noch der Anspruch der Kläger auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages. Ihr ursprüngliches Klagebegehren haben die Kläger nämlich anlässlich des Vergleichsschlusses durch ihren Prozessbevollmächtigten für erledigt erklärt. In der mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 abgegebenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Vergleichsangebot der Beklagten mit der Maßgabe anzunehmen, dass über die Frage der Verzinsung gemäß § 44 SGB I ab Eintritt der Nachzahlungsbeträge in ihrer ursprünglichen Fälligkeit eine gerichtliche Entscheidung erfolgen soll, ist nämlich eine konkludente Erledigungserklärung gemäß § 102 Abs. 1 SGG betreffs des bisherigen Klagebegehrens zu sehen.

Die Klage hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da mangels vorangegangen Verwaltungsverfahren betreffs der hier geltend gemachten Zinsen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Darüber hinaus ist die vorliegende Klage unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die von den Klägern zur Begründung ihres Anspruches genannte Regelung in § 44 SGB I, die eine abschließende Anspruchsgrundlage für die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen enthält, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Regelungen, die in dem SGB I enthalten sind, finden auf die in dem AsylbLG geregelten Ansprüche grundsätzlich keine Anwendung, da das AsylbLG mangels Regelung im SGB I nicht Teil des Sozialgesetzbuches ist. Deshalb finden nur die Bestimmungen des SGB I auf das AsylbLG anwendbar, auf die das AsylbLG in seinem § 7 Abs. 4 ausdrücklich verweist. Unter diese, vom AsylbLG ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen des SGB I fällt die Vorschrift des § 44 SGB I jedoch nicht (ebenso mit gleicher Begründung Birk in LPK – SGB XII, 9. Auflage, Rdnr. 6 zur Vorbemerkung zum AsylbLG). Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch kommen auch keine anderen Vorschriften in Betracht. Insbesondere gibt es in sozialgerichtlichen Verfahren auch keinen Anspruch auf allgemeine Verzugs- oder Prozesszinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass in diesem Rechtsstreit eine Klaglosstellung der Kläger durch die Beklagte für den Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 30. April 2008 erfolgt ist, bei einem ursprünglich streitigen Zeitraum vom 29. Februar 1992 bis zum 30. April 2008; Darüber hinaus sind die Kläger mit dem von ihnen geltend gemachten Zinsanspruch unterlegen. Die Berücksichtigung einer Erfolgs quote der Kläger von 25 % erscheint damit angemessen.

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Rechtskraft
Aus
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