S 6 LW 3/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 LW 3/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 9/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 4/13 R
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur m. B. ab 09.07.2010.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin heiratete am 09.07.0000 den Landwirt I. J ... Im Ver-laufe eines Telefongesprächs am 21.10.0000 erfuhr die Beklagte erstmals hiervon und wies die Klägerin auf die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht hin. Daraufhin beantragte die Klägerin am 21.10.0000 Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Mit Bescheid vom 22.11.0000 befreite die Beklagte die Klägerin ab 21.10.0000 von der Versicherungspflicht zur m. B ... Mit weiterem Bescheid vom 22.11.0000 stellte sie die Ver-sicherungs- und Beitragspflicht zur m. B. für die Zeit vom 09.07. 0000 bis 20.10.0000 fest und forderte Beiträge in Höhe von 3.462,00 Euro nach. Die Klägerin legte fristgemäß Widerspruch ein und begehrte Befreiung bereits ab dem 09.07.0000. Zur Begründung verwies sie auf ihre außerlandwirtschaftliche Erwerbstätig-keit, aus der sie mehr als 4.800,- Euro pro Jahr erzielt. Eine zweifache Versicherungs-pflicht zur (allgemeinen) Rentenversichrung und zur m. B. könne nicht bestehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.0000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag auf Befreiung hätte innerhalb von drei Mona-ten nach Eheschließung bzw. spätestens bis zum 30.11.0000 gestellt werden müssen, um bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen vom Beginn der Versicherungspflicht an befreit zu werden. Auf eine Kenntnis hiervon komme es nicht an.

Hiergegen richtet sich die am 16.02.0000 erhobene Klage.

Die Klägerin verweist auf ihre Pflichtversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung wegen einer von ihr ausgeübten außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung. Eine doppelte Versicherung entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers.

Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,

die Bescheide vom 22.11.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.0000 abzuändern und festzustellen, dass sie ab dem 09.07.0000 von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur m. B. befreit ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Mit Schreiben vom 19.06.0000 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Ver-handlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur m. B. bereits ab 09.07.0000.

Gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin sind § 1 Abs. 1, Abs. 3 und §§ 68 Satz 1 und 2, 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – vor.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG erst ab Eingang des Befreiungsantrags (21.10.2011) in Betracht, weil die Klägerin entgegen ihrer Meldepflicht (§ 73 Abs. 1 ALG i.V.m. § 196 Abs. 1 Sechstes Buch Sozial-gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]) die Heirat mit dem Landwirt I. J. erst am 21.10.0000 und damit nicht mehr innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ALG) angezeigt hat. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 09.07.0000 bis 20.10.0000 auf ihre Doppelversiche-rung bei der Beklagten und der E. P. verweist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Vielmehr belegt die Existenz von § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG gerade, dass das Gesetz bis zur wirksamen Befreiung eine Doppelversicherung in Kauf nimmt. Auch soweit die Klägerin ausführt, keine Kenntnis von der Versicherungs- und Beitragspflicht gehabt zu haben, exkulpiert sie dies angesichts des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen nicht und es berechtigt auch nicht zur Wiedereinset-zung in die gesetzliche Frist des § 3 Abs. 2 ALG (so ausdrücklich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, L 8 LW 20/11 B ER).

Bedenken gegen die Berechnung und Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht, zumal die Klägerin insoweit keine Einwände erhoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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