Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1207/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3890/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Am 26.02.2010 stellte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Nachdem die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bis zu der vom SG gesetzten Frist vom 22.03.2010 nicht vorgelegt hatte, lehnte das SG mit Beschluss vom 29.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von PKH ab.
Am 11.05.2010 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH. Beigefügt war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welcher u.a. angegeben wurde, die Antragstellerin verfüge über ein Bank- Giro- oder Sparkonto, ohne jedoch das Kreditinstitut und die Guthabenart zu benennen. Anlagen waren nicht beigefügt.
Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 04.05.2010 mitgeteilt hatte, dass in der Wohnung der Klägerin noch deren 1988 geborener Sohn und die 2009 geborene Tochter lebten, teilte die Antragsgegnerin mit, da nun bekannt sei, welche Personen sich im Haushalt der Antragstellerin aufhielten, würden Leistungsansprüche geprüft. Mit Bescheiden vom 11.05.2010 bzw. 12.05.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihren beiden mit ihr im Haushalt lebenden Kindern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 08.01.2010 bis 30.06.2010 (an die Antragstellerin monatlich 488,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 151,06 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 17.05.2010 das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 02.08.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH vom 10.05.2010 abgelehnt mit der Begründung, trotz Hinweis des Gerichts vom 12.05.2010 habe die Antragstellerin die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ergänzt und auch keine Anlagen vorgelegt.
Am 09.08.2012 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten beantragt, die PKH-Entscheidung vom 03.08.2012 abzuändern und ihr PKH zu bewilligen. Ein aktueller Sozialhilfebescheid könne nicht beigefügt werden, da es einen solchen nicht gebe. Auch sei die Antragstellerin mit dem Ausfüllen des PKH-Formulars und dem Beifügen entsprechender Belege auch mit Hilfe von Mitarbeitern der Kanzlei völlig überfordert.
Mit Beschluss vom 04.09.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine Abänderung des - nicht mit der Beschwerde anfechtbaren - Beschlusses vom 03.08.2012 komme nur gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht, sofern an die Staatskasse zu zahlende Monatsraten festgesetzt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der danach als erneuter Antrag auf Bewilligung von PKH auszulegende Antrag habe keinen Erfolg. Die Bewilligung von PKH wirke grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges könne PKH nur ausnahmsweise bewilligt werden, und zwar dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH erforderliche getan habe. Nachdem das Verfahren durch die Erledigterklärung vom 17.05.2010 abgeschlossen worden sei, könne der (erneute) Antrag auf Bewilligung von PKH vom 09.08.2012 keinen Erfolg haben.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.09.2012 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei ohne ein - nicht existierendes - Merkblatt in bulgarischer oder zumindest türkischer Sprache zum Ausfüllen des Formulars "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" nicht in der Lage.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 SGG) ist zulässig; sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das SG die begehrte Bewilligung von PKH nicht wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, sondern wegen verspäteter Beantragung von PKH abgelehnt hat. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Streitig waren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose. Ausweislich der Bewilligungsbescheide war in der Zeit vom 26.02.2010 (Antragstellung) bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.06.2010 ein die Berufungssumme von 750,00 EUR übersteigender Betrag streitig, so dass auch die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass nach Abschluss des Verfahrens keine - rückwirkende - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Hierauf wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch keine Gründe dafür genannt, weshalb die Beantragung von PKH unter Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Vorlage entsprechender Anlagen nicht während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens möglich gewesen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Am 26.02.2010 stellte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Nachdem die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bis zu der vom SG gesetzten Frist vom 22.03.2010 nicht vorgelegt hatte, lehnte das SG mit Beschluss vom 29.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von PKH ab.
Am 11.05.2010 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH. Beigefügt war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welcher u.a. angegeben wurde, die Antragstellerin verfüge über ein Bank- Giro- oder Sparkonto, ohne jedoch das Kreditinstitut und die Guthabenart zu benennen. Anlagen waren nicht beigefügt.
Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 04.05.2010 mitgeteilt hatte, dass in der Wohnung der Klägerin noch deren 1988 geborener Sohn und die 2009 geborene Tochter lebten, teilte die Antragsgegnerin mit, da nun bekannt sei, welche Personen sich im Haushalt der Antragstellerin aufhielten, würden Leistungsansprüche geprüft. Mit Bescheiden vom 11.05.2010 bzw. 12.05.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihren beiden mit ihr im Haushalt lebenden Kindern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 08.01.2010 bis 30.06.2010 (an die Antragstellerin monatlich 488,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 151,06 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 17.05.2010 das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 02.08.2012 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH vom 10.05.2010 abgelehnt mit der Begründung, trotz Hinweis des Gerichts vom 12.05.2010 habe die Antragstellerin die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ergänzt und auch keine Anlagen vorgelegt.
Am 09.08.2012 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten beantragt, die PKH-Entscheidung vom 03.08.2012 abzuändern und ihr PKH zu bewilligen. Ein aktueller Sozialhilfebescheid könne nicht beigefügt werden, da es einen solchen nicht gebe. Auch sei die Antragstellerin mit dem Ausfüllen des PKH-Formulars und dem Beifügen entsprechender Belege auch mit Hilfe von Mitarbeitern der Kanzlei völlig überfordert.
Mit Beschluss vom 04.09.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine Abänderung des - nicht mit der Beschwerde anfechtbaren - Beschlusses vom 03.08.2012 komme nur gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht, sofern an die Staatskasse zu zahlende Monatsraten festgesetzt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der danach als erneuter Antrag auf Bewilligung von PKH auszulegende Antrag habe keinen Erfolg. Die Bewilligung von PKH wirke grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges könne PKH nur ausnahmsweise bewilligt werden, und zwar dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH erforderliche getan habe. Nachdem das Verfahren durch die Erledigterklärung vom 17.05.2010 abgeschlossen worden sei, könne der (erneute) Antrag auf Bewilligung von PKH vom 09.08.2012 keinen Erfolg haben.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.09.2012 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei ohne ein - nicht existierendes - Merkblatt in bulgarischer oder zumindest türkischer Sprache zum Ausfüllen des Formulars "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" nicht in der Lage.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 SGG) ist zulässig; sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das SG die begehrte Bewilligung von PKH nicht wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, sondern wegen verspäteter Beantragung von PKH abgelehnt hat. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Streitig waren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose. Ausweislich der Bewilligungsbescheide war in der Zeit vom 26.02.2010 (Antragstellung) bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.06.2010 ein die Berufungssumme von 750,00 EUR übersteigender Betrag streitig, so dass auch die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass nach Abschluss des Verfahrens keine - rückwirkende - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Hierauf wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch keine Gründe dafür genannt, weshalb die Beantragung von PKH unter Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Vorlage entsprechender Anlagen nicht während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens möglich gewesen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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