L 3 AL 4132/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 1093/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4132/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012, seinen Antrag, ihm Kopien der Widerspruchsakte zu überlassen, abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26.09.2012, einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der Widerspruchsakte abzulehnen, ist bereits unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 120 Abs. 3 SGG sieht für den dort genannten Fall der Versagung der Akteneinsicht aus besonderen Gründen eine Entscheidung vor, gegen die kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG eine Beschwerde nicht statthaft ist. Im Übrigen, d.h. bspw. in Fällen, in denen das Ob und das Wie der Akteneinsicht oder wie vorliegend die Überlassung von Mehrfertigungen der Akteninhalte abgelehnt wird, handelt es sich bei der Entscheidung hierüber um eine prozessleitende Verfügung, die gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.1997 - L 8 Vg 403/97 - veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 02.08.2012 - L 3 AL 2972/12 B -). Die Beschwerde ist insofern bereits unstatthaft und daher zu verwerfen. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Überlassung von Mehrfertigungen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrt werden. Einwände gegen die Ablehnung der Übersendung von Aktenkopien sind im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache, vorliegend gegen eine von Kostenbeamten zu treffende Kostenfestsetzung, gegen die nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht, vorliegend das SG, angerufen werden kann, vorzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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