L 11 AS 624/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1850/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 624/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde nach nicht berufungsfähigem Gerichtsbescheid ist unzulässig, wenn Antrag auf mündliche Verhandlung zur Klagerücknahme führt
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2012 - S 17 AS 1850/10 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 79,40 EUR.
Die Klägerin bezog aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 06.10.2008 Alg II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009. Wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Einkommenserzielung im November 2008 durch zwei nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen hob der Beklagte nach Anhörung die Bewilligung mit zwei Bescheiden vom 30.08.2010 (bezogen jeweils auf eine der ausgeübten Beschäftigungen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 teilweise wegen der Erzielung von Einkommen auf.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 abgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. In der auf Antrag der Klägerin vom 24.07.2012 stattfindenden mündlichen Verhandlung vom 18.09.2012 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Bereits am 20.08.2012 hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) gegen den Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 ohne weitere Begründung eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen.
Die Klägerin hat gegen den mit der Berufung nicht angreifbaren Gerichtsbescheid des SG gemäß § 105 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowohl Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt als auch -später- Beschwerde zum LSG eingelegt. Gemäß § 105 Abs 2 Satz 3 SGG fand daher eine mündliche Verhandlung vor dem SG statt, im Rahmen derer die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Nachdem damit der Rechtsstreit erledigt ist und der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs 3 HS 2 SGG), ist eine Beschwerde nicht mehr gegeben. Die eingelegte Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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