L 11 AS 658/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 219/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 658/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozial-gerichts Würzburg vom 26.07.2012 - S 10 AS 219/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Änderung bezüglich der Leistungshöhe für Februar 2010 bzw. der Anspruch auf Auszahlung von 104,00 EUR.
Mit Bescheid vom 07.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von 407,21 EUR für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 400 EUR. Nachdem der Kläger für Februar 2010 kein entsprechend hohes Einkommen erzielt hatte, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2010 die Leistungshöhe für Februar 2010 auf 638,37 EUR ab. Die Leistungen für Februar 2010 wurden dem Kläger in Form von Vorschüssen, Überweisungen und in bar ausgezahlt. Gegen den Bescheid vom 23.02.2010 legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte eine weitere Nachzahlung in Höhe von 104,00 EUR, die noch ausstehe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat in Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage mit Urteil vom 26.07.2012 abgewiesen. Die mit Bescheid vom 23.02.2010 festgelegte Leistungshöhe sei rechtmäßig. Die entsprechenden Nachzahlungsbeträge seien dem Kläger bereits ausgezahlt worden. Ein Anspruch auf weitere 104,00 EUR Nachzahlung ergebe sich nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat er vorgetragen, der Inhalt der Klageabweisung sei widersprüchlich. Ein ordentlicher Gerichtstermin sei nicht vollzogen worden. Das SG habe gesetzwidrige Folgerungen gezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Vorliegend ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites gegeben noch eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das SG hat im Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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